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Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen von ausländischen Fahrerlaubnissen

Auswirkungen von Verkehrsverstößen auf die ausländische Fahrerlaubnis – Darf sie entzogen werden?

Die Mobilität aller EU-Bürger sowie auch Bürgern von sogenannten Drittstaaten ist überaus wichtig. Sei es aus touristischen oder auch aus beruflichen Gründen heraus, der Bürger ist auch in der Bundesrepublik Deutschland auf seinen Führerschein angewiesen. Dementsprechend groß sind auch die entsprechenden Auswirkungen, welches ein plötzliches Fahrverbot mit sich bringt. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis für den ausländischen Bürger in Deutschland droht. Die Frage ist allerdings, ob eine derartige Maßnahme von einem Staat, in welchem die entsprechende Fahrerlaubnis überhaupt nicht ausgestellt wurde, überhaupt angeordnet werden kann.

Im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots bzw. dem Entzug der Fahrerlaubnis müssen mehrere rechtliche Grundlagen beachtet werden. Ein wichtiger Faktor stellt dabei die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dar. Der EuGH sagt, dass im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen und dem ausländerrechtlichen Status stets die Einzelfallumstände in Verbindung mit dem nationalen sowie europäischen nebst internationalen Recht Berücksichtigung finden müssen.

Die deutsche Rechtsprechung

Entzug EU Fahrerlaubnis
Darf ein Fahrverbot oder die Fahrerlaubnisentziehung einer ausländischen bzw. EU Fahrerlaubnis bei Verkehrsverstößen in Deutschland angeordnet werden? (Symbolfoto: frantic00/Shutterstock.com)

Das Fahrverbot findet in Deutschland seine rechtliche Grundlage in dem § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses Gesetz sieht vor, dass ein Fahrverbot für einen Zeitraum von 1 – 3 Monaten in Verbindung mit einer Bußgeldentscheidung dem Grundsatz nach dem Ermessen von den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. des zuständigen Gerichts untersteht. Als Voraussetzung für die Verhängung einer derartigen Maßnahme gilt, dass eine Person die Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG in Verbindung mit einer groben oder beharrlichen Verletzung von denjenigen Pflichten, die ein Autofahrer nun einmal innehat, begangen hat.

Im Zusammenhang mit den groben Pflichtverletzungen muss auch der Verstoß gegen die in Deutschland geltenden Promillegrenzen (0,5 Promille) sowie die sogenannte Rauschfahrt im Sinne des § 24a StVG genannt werden. Es gibt somit eine wahre Vielzahl von Gründen, weshalb in Deutschland ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden kann.

Der Unterschied zwischen der Fahrt ohne Führerschein und der Fahrt ohne Fahrerlaubnis

Obgleich sich die Fahrt ohne Führerschein und die Fahrt ohne Fahrerlaubnis auf den ersten Blick als identisches Vergehen darstellt, so gibt es diesbezüglich dennoch rechtliche Unterschiede. Die Fahrt ohne Fahrerlaubnis ist ein Delikt, welches gem. § 21 StVG eine Straftat darstellt. Sollte eine Person, gegen die zuvor ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, als aktiver Autofahrer im Straßenverkehr durch die Ordnungshüter aufgegriffen werden, so ist der Straftatbestand erfüllt. Der deutsche Gesetzgeber sieht hierfür nicht, wie es im Fall einer Fahrt ohne Führerschein der Fall wäre, ein Verwarngeld vor. Vielmehr muss eine Person, die sich des Straftatbestandes der Fahrt ohne Fahrerlaubnis schuldig macht, eine entsprechende Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von einem Jahr befürchten.

Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern nimmt die Bundesrepublik Deutschland sehr wohl eine Unterscheidung zwischen der Fahrt ohne Führerschein und der Fahrt ohne Fahrerlaubnis vor. Diesbezüglich gibt es in Deutschland eine sehr genaue Differenzierung zwischen dem „Führerschein“ und der „Fahrerlaubnis“.

Es bleiben Fragen offen

Die Frage, die sich nunmehr jedoch noch immer stellt, geht in die Richtung, ob deutsche Behörden überhaupt rechtlich dazu befugt sind, eine derartige Maßnahme mit Bezug auf ausländische Fahrerlaubnisdokumente auszusprechen. Juristisch betrachtet geht die Frage dahingehend, ob sich eine derartige Maßnahme nicht außerhalb der Zuständigkeit von deutschen Behörden bewegt und ob dies nicht eher in den Zuständigkeitsbereich derjenigen Staaten fallen würde, in denen die jeweilige Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und somit für sämtliche EU-Bürger, die sich in Deutschland mit einer entsprechenden Fahrerlaubnis ihres Heimatlandes bewegen, gelten gesonderte Vorgaben mit Bezug auf die Richtlinien des Führerscheins, wobei mit Führerschein in diesem Zusammenhang auch die Fahrerlaubnis gemeint ist. Diese Richtlinien wurden im Jahr 2006 von dem Europäischen Parlament sowie dem Europarat erlassen und dadurch auch in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedsstaaten übernommen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Richtlinien ist, dass die Fahrerlaubnisdokumente der jeweiligen Mitgliedsstaaten in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden.

In dieser Richtlinie wurde jedoch ausdrücklich nicht die Gleichbehandlung von den EU-Ausländern in Bezug auf Fahrverbote respektive Einschränkungen von den Fahrerlaubnissen in anderen EU-Mitgliedsstaaten geregelt.

Diese Problematik ist bereits Bestandteil einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gewesen, der mit Urteil (Aktenzeichen C-260/13) entschieden hat, dass jeder EU-Mitgliedsstaat die Berechtigung hat, Maßnahmen auf der Basis von innerstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Aussetzung oder den Entzug bzw. die Einschränkung von Fahrerlaubnissen anzuwenden. Das Fahrverbot gem. § 25 StVG ist eine derartige Maßnahme, wie das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 19.09.2018, Aktenzeichen 4 OLG 14 Ss 228/18 ausdrücklich feststellte.

Die Vorgaben des StVG gelten für alle Straßenverkehrsteilnehmer

Gem. Urteil vom OLG München ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass die Vorgaben des StVG sowie der StVO auch für EU-Ausländer und Angehörige von Drittstaaten gelten, sofern diese ein entsprechendes Kraftfahrzeug im deutschen Straßenverkehr führen. Dementsprechend können diese Bürger ebenfalls gegen die entsprechenden Vorgaben verstoßen und müssen dann die entsprechenden Konsequenzen wie beispielsweise das Fahrverbot gem. § 25 StVG tragen. In der gängigen Praxis stellt sich dann jedoch die Frage, wie und in welcher Form die entsprechende Konsequenz seitens der deutschen zuständigen Behörden vollstreckt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat diesbezüglich jedoch den § 25 Abs. 3 StVG ins Leben gerufen, welcher in derartigen Fällen zur Anwendung kommt. Der § 25 Abs. 3 StVG besagt, dass diejenigen EU-Bürger, welche nicht über einen dauerhaften ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, den Führerschein grundsätzlich nicht in die deutsche behördliche Verwahrung geben müssen. Das von den deutschen Behörden verhängte Fahrverbot oder die anderweitige Maßnahme kann gem. § 25 Abs. 3 StVG lediglich auf der Fahrerlaubnis als Vermerk stattfinden.

Für den Zweck des Vermerks kann der Führerschein dem Grundsatz nach behördlich beschlagnahmt werden. Eine amtliche Beschlagnahme des Führerscheins über den Zweck des Vermerks hinaus ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Bürger von Drittstaaten.

Muss mit einem Fahrverbot in dem Heimatland gerechnet werden?

Auf der Grundlage des Urteils des EuGH kann jeglicher Verstoß gegen ein national geltendes Straßenverkehrsrecht eines EU-Mitgliedsstaates grundsätzlich dazu führen, dass auch in dem Heimatland die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr infrage gestellt wird. Die jeweilig zuständigen Behörden sind dazu berechtigt, im Ausland entsprechende Informationen diesbezüglich einzuholen. Ob dies in der gängigen Praxis so tatsächlich von den jeweiligen Behörden durchgeführt wird oder ob die Behörde davon absieht, kann jedoch an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. Es handelt sich hierbei stets um eine Einzelfallentscheidung, welche auch abhängig ist von der Art des Verstoßes und den jeweilig vorherrschenden Rahmenbedingungen.

Auch wenn das Urteil des EuGH bereits ein wenig Ordnung in die offenen Fragen gebracht hat, so sind bei Weitem noch nicht alle offenen Fragen als geklärt anzusehen. Insbesondere die Frage nach der amtlichen Verwahrung des Führerscheins im Fall eines Entzugs der Fahrerlaubnis wird in der nahen Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit noch zahlreiche Gerichte beschäftigen. Der Umstand, dass viele EU-Länder ihre gänzlich eigenen Regularien im Hinblick auf den Straßenverkehr haben und somit die Gefahr eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung durch einen EU-Bürger, der nun einmal nicht in dem jeweiligen Land beheimatet ist, als hoch anzusehen ist, führt letztlich auch zu einem hohen Streitpotenzial. Europa ist durch die vorherrschende Freizügigkeit und die offenen Grenzen ein Stück weit kleiner geworden. Dieser Umstand äußert sich dadurch, dass viele Bürger die Freizügigkeit sehr gern für sich nutzen und auch andere Länder mit dem eigenen Auto bereisen. Sollte ein Verstoß gegen die jeweilige Straßenverkehrsordnung im Raum stehen ist es daher auf jeden Fall sehr ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Wir stehen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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