Skip to content
Menü

Fahrtenbuchauflage – Bestreiten des Erhalts von Anhörungsbögen zur Verkehrsordnungswidrigkeit

Streit um Fahrtenbuchauflage: Gericht hebt Anhörungsdefizit hervor

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat im Fall Az.: 3 M 69/22 entschieden, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs wiederherzustellen, nachdem die Antragstellerin glaubhaft machte, keine Anhörungsbögen zur Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten zu haben. Dies unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Anhörung und der Möglichkeit des Fahrzeughalters, zur Aufklärung beizutragen, bevor solch einschneidende Maßnahmen wie eine Fahrtenbuchauflage ergriffen werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 69/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hob einen früheren Beschluss auf und stellte die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her, nachdem die Antragstellerin den Erhalt relevanter Anhörungsbögen verneinte.
  • Eine Fahrtenbuchauflage erfordert, dass der Fahrzeughalter ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhält.
  • Das Gericht betonte, dass die Behörde den Zugang von Anhörungsschreiben nachweisen muss, wenn deren Erhalt bestritten wird.
  • Die Antragstellerin bestritt erfolgreich, Anhörungsbögen und ein Schreiben bezüglich der Fahrtenbuchauflage erhalten zu haben, was die Rechtmäßigkeit der Auflage infrage stellte.
  • Die Entscheidung zeigt, dass ohne nachgewiesene Anhörung des Fahrzeughalters eine Fahrtenbuchauflage rechtlich angreifbar ist.
  • Das Gericht setzte zudem den Streitwert neu fest und ordnete an, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt.
  • Die Urteilsbegründung unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen und nachweisbaren Kommunikation zwischen Behörden und Fahrzeughaltern in Verfahrensfragen.
  • Die Entscheidung betont, dass bei fehlender Mitwirkungsmöglichkeit des Halters aufgrund nicht nachgewiesenem Erhalt von Anhörungen, eine Fahrtenbuchauflage nicht aufrechterhalten werden kann.

Wenn der Gesetzgeber zuschlägt

Verstöße gegen das Gebot der Straßenverkehrsordnung können für Autofahrer teure Konsequenzen nach sich ziehen. Allen voran die Fahrtenbuchauflage – Sie gehört zu den am stärksten in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Maßnahmen. Autofahrern wird damit vorgeschrieben, über einen längeren Zeitraum penibel Buch über jede einzelne Fahrt zu führen.

Die Behörden greifen zu dieser Maßnahme, wenn der Fahrzeugführer nach einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann. Oft gestaltet sich die Ermittlung schwierig, da Fahrzeughalter nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind. Damit die Auflage rechtmäßig ist, müssen ihnen jedoch zuvor ausreichend Gelegenheiten zur Stellungnahme gegeben werden. Formfehler der Behörden im Vorfeld der Fahrtenbuchauflage können schnell zur rechtlichen Angreifbarkeit der Anordnung führen.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Fahrtenbuchauflage?

Haben Sie Zweifel am Erhalt von Anhörungsbögen oder fühlen sich im Verfahren zur Fahrtenbuchauflage ungerecht behandelt? Unser erfahrenes Team steht Ihnen zur Seite, um Klarheit in Ihren Fall zu bringen und Ihre Rechte effektiv zu verteidigen. Stellen Sie jetzt Ihre unverbindliche Anfrage für eine Ersteinschätzung – einfach, schnell und direkt auf Ihre Situation zugeschnitten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um die bestmögliche Lösung für Ihr Anliegen zu finden.

➜ Der Fall im Detail


Der Streit um die Fahrtenbuchauflage und das Recht auf Anhörung

Im Zentrum des juristischen Streits stand die Antragstellerin, gegen die vom Antragsgegner, einer Verkehrsbehörde, eine Fahrtenbuchauflage verhängt wurde. Auslöser war ein Verkehrsverstoß, der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen wurde.

Fahrtenbuch Auto
(Symbolfoto: Ki gen, /Shutterstock.com)

Die Behörde ordnete die Führung eines Fahrtenbuches an, weil der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte. Die Antragstellerin bestreitet jedoch, die von der Behörde versandten Anhörungsbögen je erhalten zu haben, was einen zentralen Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung bildet. Diese Situation wirft wichtige Fragen bezüglich des Verfahrensrechts und der Pflichten der Behörden im Rahmen der Fahrerermittlung auf.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gab der Beschwerde der Antragstellerin statt und änderte somit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig war, da der Antragstellerin offensichtlich keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Gerichtsentscheidung betont die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Anhörung als fundamentales Prinzip des Verwaltungsverfahrens. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurden die Ziffern 1 und 2 des ursprünglichen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt, was bedeutet, dass die Antragstellerin vorerst kein Fahrtenbuch führen muss.

Die Rolle der Beweislast und die Anforderungen an die Behörden

Ein entscheidender Aspekt der Urteilsfindung war die Frage der Beweislast bezüglich des Zugangs der Anhörungsbögen. Das Gericht stellte klar, dass es grundsätzlich Aufgabe der Behörde ist, den Zugang solcher Schreiben nachzuweisen, wenn dieser bestritten wird. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verwaltung nicht nur die Pflicht hat, den Halter eines Fahrzeugs über einen Verkehrsverstoß zu informieren, sondern auch diesen Zugang nachweislich zu dokumentieren.

Gründe für die Entscheidung und deren Bedeutung für die Praxis

Das Gericht legte dar, dass ohne den Nachweis eines erfolgten Zugangs der Anhörungsbögenund ohne eine ordnungsgemäße Anhörung des Fahrzeughalters die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht aufrechtzuerhalten ist. Diese Rechtsprechung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die behördliche Ermittlungsarbeit und den Grundsatz der Fairness im Verwaltungsverfahren.

Die Konsequenzen für den Antragsgegner und die Antragstellerin

Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts muss der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens tragen, und der Streitwert wurde neu festgesetzt. Für die Antragstellerin bedeutet dies eine vorläufige Entlastung von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches. Diese Konstellation hebt hervor, welche finanziellen und organisatorischen Folgen solche Verfahren für beide Parteien haben können.

Juristische und gesellschaftliche Implikationen

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Fall der Fahrtenbuchauflage wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung der Verfahrensgerechtigkeit und die Rolle der Anhörung im Verwaltungsrecht. Sie zeigt auf, wie essentiell eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern ist und setzt Maßstäbe für die Bearbeitung ähnlicher Fälle in der Zukunft.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einer Fahrtenbuchauflage?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die von der zuständigen Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden kann, wenn nach einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Ziel der Fahrtenbuchauflage ist es, bei zukünftigen Verkehrsverstößen mit dem betreffenden Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers zu ermöglichen. Dazu wird der Fahrzeughalter verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen, in dem jede einzelne Fahrt mit Datum, Uhrzeit, Fahrer und Kennzeichen dokumentiert werden muss.

Die Behörde kann die Fahrtenbuchauflage nicht nur für das Fahrzeug anordnen, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern auch für weitere auf den Halter zugelassene Fahrzeuge sowie Ersatzfahrzeuge. Die Dauer der Auflage hängt von der Schwere des Verstoßes ab und beträgt in der Regel mindestens sechs Monate, kann aber auch deutlich länger ausfallen.

Voraussetzung für die Anordnung ist, dass die Behörde den verantwortlichen Fahrer trotz zumutbarer Ermittlungen nicht feststellen konnte. Dazu muss sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Täter zu ermitteln, beispielsweise durch zeitnahe Anhörung des Fahrzeughalters. Unterlässt die Behörde diese Ermittlungen, ist die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.

Verstößt der Fahrzeughalter gegen die Pflichten aus der Fahrtenbuchauflage, etwa indem er das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen vorlegt, droht ihm ein Bußgeld. Die Fahrtenbuchauflage soll so eine präventive Wirkung entfalten und die Aufklärung von Verkehrsverstößen erleichtern.

Wann darf eine Behörde eine Fahrtenbuchauflage erteilen?

Eine Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, die in § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt sind.

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass zuvor mit dem betreffenden Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wurde und die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich war. Es muss sich dabei um einen Verstoß von einigem Gewicht handeln, eine Bagatelle reicht nicht aus. Beispiele sind Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h oder Rotlichtverstöße.

Zudem muss die Behörde zunächst angemessene eigene Ermittlungen angestellt haben, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Dazu gehört insbesondere die Anhörung des Fahrzeughalters. Nur wenn trotz zumutbarer Nachforschungen die Identität des Fahrers nicht geklärt werden konnte, darf eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.

Die Auflage kann sich nicht nur auf das Tatfahrzeug beziehen, sondern auch auf weitere Fahrzeuge des Halters sowie auf künftig zugelassene Fahrzeuge. Die Dauer der Auflage liegt im Ermessen der Behörde, beträgt aber in der Regel mindestens sechs Monate. Sie richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und soll künftige Verstöße verhindern.

Ziel der Fahrtenbuchauflage ist es, bei erneuten Verkehrsverstößen mit den betroffenen Fahrzeugen die schnelle Feststellung des verantwortlichen Fahrers zu ermöglichen. Der Halter wird verpflichtet, jede einzelne Fahrt lückenlos zu dokumentieren. Kommt er dem nicht nach, drohen ihm Bußgelder.

Wie kann man sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wehren?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage kann man auf verschiedene Weise vorgehen, wenn man sie für ungerechtfertigt hält. Der erste Schritt ist in der Regel ein Widerspruch gegen den Bescheid, mit dem die Auflage erteilt wurde. Dafür hat man einen Monat Zeit, nachdem man den Bescheid erhalten hat. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die die Auflage angeordnet hat.

In dem Widerspruch sollte man darlegen, warum man die Fahrtenbuchauflage für rechtswidrig hält. Häufige Gründe sind etwa, dass kein schwerwiegender Verkehrsverstoß vorlag, dass die Behörde nicht ausreichend ermittelt hat, um den Fahrer festzustellen oder dass die Dauer der Auflage unverhältnismäßig ist.

Wird der Widerspruch von der Behörde zurückgewiesen, bleibt noch die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Dafür hat man nach Zustellung des ablehnenden Widerspruchsbescheids einen Monat Zeit. Mit der Klage können die gleichen Einwände geltend gemacht werden wie im Widerspruchsverfahren.

Bis zur endgültigen Entscheidung über Widerspruch oder Klage bleibt die Fahrtenbuchauflage allerdings in der Regel wirksam und muss befolgt werden. Nur in Ausnahmefällen kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage angeordnet werden. Ansonsten riskiert man Bußgelder, wenn man der Auflage nicht nachkommt, selbst wenn man sie anficht.

Neben Widerspruch und Klage bleibt noch die Möglichkeit, mit der Behörde eine einvernehmliche Lösung zu finden, etwa eine Verkürzung der Auflagendauer. In manchen Fällen kann auch eine Abmeldung der betroffenen Fahrzeuge sinnvoll sein, um der Fahrtenbuchpflicht zu entgehen. Hilfreich ist in jedem Fall anwaltlicher Rat, um die Erfolgsaussichten und die beste Vorgehensweise zu klären.

Wie wirkt sich eine Fahrtenbuchauflage auf die Praxis aus?

Eine Fahrtenbuchauflage kann für den betroffenen Fahrzeughalter mit erheblichem Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden sein. Insbesondere in der betrieblichen Praxis ergeben sich daraus organisatorische Herausforderungen.

Zunächst muss für jede einzelne Fahrt mit den betroffenen Fahrzeugen ein Fahrtenbuch geführt werden. Darin sind Datum, Fahrer, Fahrtbeginn und -ende, Reiseziel und bei dienstlichen Fahrten auch der Zweck zu dokumentieren. Dies erfordert eine gewissenhafte Protokollierung aller Fahrten und bindet Zeit.

Gerade wenn mehrere Personen auf die Fahrzeuge zugreifen, etwa Mitarbeiter eines Unternehmens, muss sichergestellt werden, dass jeder Fahrer seinen Pflichten nachkommt. Der Fahrzeughalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und korrekt sind. Das macht regelmäßige Kontrollen erforderlich.

Hinzu kommt, dass die Fahrtenbücher auf Verlangen der Behörde zur Prüfung ausgehändigt werden müssen. Auch nach Ablauf der Auflagefrist sind sie weitere sechs Monate aufzubewahren. Der bürokratische Aufwand für Archivierung und Bereitstellung der Unterlagen ist nicht zu unterschätzen.

Neben dem zeitlichen Mehraufwand fallen für den Fahrzeughalter in der Regel auch Kosten an, etwa für die Anschaffung der Fahrtenbücher. Werden die Pflichten aus der Fahrtenbuchauflage verletzt, drohen zudem empfindliche Bußgelder.

Besonders problematisch kann eine Fahrtenbuchauflage sein, wenn sie sich nicht nur auf das Tatfahrzeug bezieht, sondern auf mehrere oder gar alle Fahrzeuge des Halters. Im unternehmerischen Kontext sind dann unter Umständen ganze Fuhrparks betroffen. Der Dokumentationsaufwand steigt entsprechend.

Insgesamt bedeutet die Fahrtenbuchauflage für Unternehmen also einen erheblichen Mehraufwand in der Verwaltung und Organisation der Firmenfahrzeuge. Sie kann die Abläufe verkomplizieren und Personal binden. Dieser Aspekt sollte bei der Entscheidung, ob man den Fahrer eines Dienstwagens nach einem Verstoß preisgibt, stets berücksichtigt werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO: Regelt die Möglichkeit für die Behörden, einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist zentral für den Fall, da es um die rechtliche Grundlage für die Fahrtenbuchauflage geht.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Ermöglicht es dem Gericht, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten zu überprüfen. Im vorliegenden Fall war es relevant, weil das Gericht die Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage feststellte, was auf eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinweist.
  • § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO: Begrenzt die Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts im Beschwerdeverfahren auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe. Dies war relevant, um den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Fall zu definieren.
  • § 41 Abs. 2 VwVfG: Betrifft den Zugang von Schriftstücken und ist hier von Bedeutung, da die Antragstellerin behauptet, die Anhörungsbögen nicht erhalten zu haben. Dieser Paragraph spielt eine Rolle bei der Frage, wer die Beweislast für den Zugang der Schriftstücke trägt.
  • § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Verwaltungsakte. Im Kontext des Falles ermöglichte dies die vorläufige Aussetzung der Fahrtenbuchauflage für die Antragstellerin.
  • § 154 Abs. 1 VwGO: Regelt die Kostenentscheidung in Gerichtsverfahren. Für den Fall bedeutet dies, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens tragen muss, was ein wichtiger Aspekt der gerichtlichen Entscheidung war.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 69/22 – Beschluss vom 27.09.2022

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 16. Juni 2022 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der am 18. März 2022 erhobenen Klage (Az. 1 A 105/22 MD) der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2022 wird im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.447,50 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 16. Juni 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin am 18. März 2022 erhobenen Klage gegen die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SLK-… (Ziffer 1 des Bescheides vom 25. August 2021) sowie für Ersatzfahrzeuge (Ziffer 2 des Bescheides vom 25. August 2021) wiederherzustellen und im Hinblick auf die Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 190,00 € (Ziffer 4 des Bescheides vom 25. August 2021) anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt.

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2022 bei derzeitiger Betrachtung als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen SLK-… ist § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091). Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter des – hier von der Antragstellerin nicht bestrittenen Verkehrsverstoßes – zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters – bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten – ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 – 3 M 251/16 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 – 8 B 774/19 – juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7). Das gilt besonders dann, wenn es – wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung – um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die zuständige Behörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 – 3 M 16/20 – juris Rn. 10).

Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 8 B 1475/21 – juris Rn. 3 m.w.N.). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Sendet der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt, kommentarlos oder überhaupt nicht zurück und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, darf die Bußgeldstelle aus diesem Verhalten grundsätzlich den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. In einem solchen Verhalten liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 5. März 2021 – 3 M 224/20 – juris Rn. 18 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze beruht die nicht rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers, der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen SLK-… am 28. April 2021 einen Verkehrsverstoß begangen hat, nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht auf einer unzureichenden Mitwirkung der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung – wie auch schon im Widerspruchsverfahren – vorgetragen, weder den Zeugenfragebogen, welcher ihr von der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 30. April 2021, 22. Mai 2021 und vom 9. Juni 2021 übersandt worden sein solle, noch das Schreiben vom 3. August 2021, mit dem der Antragsgegner sie zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage habe anhören wollen, erhalten zu haben. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass in Anlehnung an den Grundgedanken des § 41 Abs. 2 VwVfG, der auf die in Rede stehenden Befragungs- und Anhörungsschreiben nicht unmittelbar anwendbar ist, da diese keine Verwaltungsakte darstellen, grundsätzlich die Behörde den Zugang eines mit einfacher Post versandten Schriftstücks nachzuweisen hat, sofern der Zugang als solcher – und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs – bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder aus welchen Gründen er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021, a. a. O. Rn. Rn. 10 f. m.w.N.; ausführlich HambOVG, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

Das Gericht kann allerdings bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn sich die Behauptung des Adressaten, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als reine Schutzbehauptung darstellt. Für eine solche Bewertung kann z. B. Anlass geboten sein, wenn eine Behörde das Schriftstück richtig adressiert sowie die Übergabe einer Sendung an die Post in geeigneter Weise dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang des Bescheides oder des Schriftstücks bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 23. September 2021, a. a. O. Rn. 33 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2013 – OVG 1 S 50.12 – juris Rn. 3).

Dies zugrunde gelegt erscheint es zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich als höchst zweifelhaft, dass gleich drei verschiedene Schreiben der Bußgeldbehörde und auch das Anhörungsschreiben des Antragsgegners zur der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage die Antragstellerin postalisch nicht erreicht haben sollen, obwohl sämtliche Schreiben korrekt adressiert gewesen sind. Allerdings fehlt es jedenfalls in Bezug auf die drei Schreiben der Bußgeldbehörde, mit denen der Antragstellerin der Zeugenfragebogen übersandt werden sollte, derzeit an gesicherten Erkenntnissen dahingehend, dass diese Schreiben tatsächlich auch abgesandt worden sind. Während das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 3. August 2021 jedenfalls mit einem „Ab-Vermerk“ versehen ist, fehlt es bezüglich der drei Schreiben der Bußgeldbehörde gegenwärtig an einer nachgewiesenen Absendung. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend nachvollzogen werden, dass und wann die Schreiben der Bußgeldbehörde zur Übermittlung des Zeugenfragebogens an die Antragstellerin übersandt worden sind. Dies ist ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären. Da die Antragstellerin bereits in ihrer Widerspruchsbegründung ausdrücklich in Abrede gestellt hat, eine Zeugenanhörung erhalten zu haben, hätten der Antragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde in Anbetracht der dargestellten rechtlichen Grundsätze über die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang von Anhörungsschreiben auch Anlass gehabt, die Absendung der fraglichen Schreiben näher zu substantiieren.

Zudem zieht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel, für die Bußgeldbehörde hätten sich jedenfalls deshalb keine weiteren erfolgversprechenden Ansätze zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers ergeben, weil ein an das Polizeirevier Salzlandkreis gerichtetes Fahrerermittlungsersuchen erfolglos geblieben sei. Die Beschwerdebegründung verweist zu Recht darauf, dass der über den Ermittlungsversuch gefertigte Aktenvermerk vom 6. Juli 2021 nicht hinreichend aussagekräftig ist. Der Vermerk erschöpft sich darin anzugeben, dass die Antragstellerin als Halterin – wohl des „Tatfahrzeugs“ – eingetragen sei und „der Fahrzeughalter“ von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache; dem Vorgang werde ein Vergleichsfoto beigefügt. Anhand dieser äußerst knappen Angaben lässt sich nicht ansatzweise nachvollziehen, wie sich der Versuch, den Fahrzeugführer zu ermitteln, gestaltet hat. Es wird schon nicht erkennbar, ob ein Polizeibeamter den Firmensitz der Antragstellerin aufgesucht hat und mit welcher Person namentlich gesprochen worden ist. Halter des Fahrzeugs ist eine Unternehmergesellschaft. Mit wem bei der versuchten Kontaktaufnahme gesprochen worden ist und ob es sich dabei um eine (natürliche) Person – den Geschäftsführer der Antragstellerin oder deren Gesellschafterin – gehandelt hat, die auch im Außenverhältnis berechtigt ist, für die Antragstellerin aufzutreten und dieser zuzurechnenden Erklärungen abzugeben, kann somit nicht nachvollzogen werden. Die Antragstellerin bestreitet jedenfalls in ihrer Beschwerdebegründung, dass ihr Geschäftsführer oder ihre Gesellschafterin polizeilich nach dem Fahrzeugführer befragt worden sind. Der Antragsgegner hat den Verlauf der polizeilichen Ermittlungsbemühungen auch im Beschwerdeverfahren nicht näher substantiiert. Allein der Hinweis darauf, es sei davon auszugehen, dass dem ermittelnden Polizeibeamten bekannt gewesen sei, dass nicht jeder (beliebige) Mitarbeiter der Antragstellerin berechtigt sei, sich für die Antragstellerin auf ein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, erscheint als zu vage, um zu Lasten der Antragstellerin anzunehmen, diese habe die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigert und müsse daran anknüpfend eine Fahrtenbuchauflage gegen sich gelten lassen, ohne dass es zuvor behördlicherseits weiterer erfolgloser Ermittlungshandlungen bedarf.

b) Sind nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht gegeben, fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO für die vom Antragsgegner in Ziffer 2 seines Bescheides getroffene Bestimmung, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches auch für ein oder mehrere Fahrzeuge gilt, die sich die Antragstellerin evtl. in der Zeit der Fahrtenbuchauflage als Ersatz beschafft oder im Besitz hat. Dementsprechend ist die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage auch insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.

c) Anknüpfend an die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage stellt sich bei derzeitiger Betrachtung auch Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem der Antragsgegner die Antragstellerin zu Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 190,00 € für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage heranzieht, dem Grunde nach als rechtswidrig und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzend dar. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.). Im Hinblick auf die eine Dauer von 12 Monaten erfassende Fahrtenbuchauflage legt der Senat wie das Verwaltungsgericht einen Streitwert in Höhe von 2.400,00 € (12 x 400,00 € : 2) zugrunde. Dem ist angesichts der zugleich unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgten Kostenfestsetzung noch ein Betrag in Höhe von 47,50 € (190,00 € : 4) hinzuzusetzen.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!