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Zweifel an der Kraftfahreignung – Gutachtenanordnung bei Zweifeln von Polizeibeamten

OVG Sachsen, Az.: 3 B 334/15, Beschluss vom 08.12.2015

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. September 2015 – 2 L 148/15 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- € festgesetzt.

Gründe

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die vom Antragsteller mit Nr. 1 des Bescheids vom 17. Februar 2015 verfügte Einziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B und M (DDR) und die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Aufforderung, den Führerschein binnen einer dort bestimmten Frist abzugeben, wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses angeführt, dass sich die in Streit stehende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstelle. Es stehe fest, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf den mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids abzustellen sei, i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV fahrungeeignet sei. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse C1E ergebe sich der Eignungsmangel aus Nr. 6.6 (Spalte 3) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (künftig: Anlage 4). In einem solchen Fall bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass dann die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen i. S. von § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht vorlägen. Die Antragstellerin leide nach den ärztlichen Stellungnahmen an Epilepsie und nehme dauerhaft drei verschiedene Antiepileptika ein. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gehe daher davon aus, dass die Kraftfahreignung der Antragstellerin nur für die Klassen der Gruppe 1 bejaht werden könne, nachdem sie seit November 2009 anfallsfrei sei und auch die von ihr seit vielen Jahren unter ärztlicher Behandlung eingenommenen Antiepileptika nicht mit einer relevanten Beeinträchtigung ihrer Eignung einhergingen. Im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 stehe kraft gesetzlicher Vermutung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV fest, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fahrungeeignet sei. Die Fahrerlaubnisbehörde könne von ihrer fehlenden Kraftfahreignung ausgehen. Die Antragstellerin habe sich geweigert, sich untersuchen zu lassen und habe das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht beigebracht. Auch lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines solchen Gutachtens vor; die Antragstellerin sei auch bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen worden. Die von der Fahrerlaubnisbehörde unter dem 29. Oktober 2014 ausgesprochene Anordnung, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, habe den inhaltlichen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV genügt. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig gewesen und habe ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV gehabt. Die Heranziehung der Rechtsgrundlage „§ 2 Abs. 8 StVG i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV“ durch die Fahrerlaubnisbehörde sei als schlichte Falschbezeichnung materiell identischer Vorschriften unschädlich. Die von der Polizei in der Kurzmitteilung vom 20. September 2014 festgehaltenen gravierenden Auffälligkeiten gäben zudem hinreichenden Grund zu der Annahme, die Antragstellerin leide an eignungsbedeutsamen Störungen und biete nicht mehr die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben würden. Dafür, dass ausnahmsweise von der durch § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffneten Befugnis kein Gebrauch zu machen sei, sei vorliegend nichts ersichtlich. Deshalb habe der Antragsgegner rechtlich bedenkenfrei vom Fehlen ihrer Fahreignung ausgehen können. Da sich die Antragstellerin der Untersuchung durch den TÜV Süd Chemnitz auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht unterzogen habe, lägen insoweit auch keine neuen Tatsachen mit selbstständiger Bedeutung vor. Da das weitere fahreignungsrelevante Krankheitsbild „bösartiger Hirntumor“ nach Aktenlage bis heute nicht geheilt worden sei, sei der Verdacht, dass die Antragstellerin an einer für die Fahreignung relevanten Erkrankung leide, bis heute nicht vollständig entfallen.

Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 entgegen, dass sie hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse C1E nicht mehr auf einer Fahreignungsfeststellung bestehe. Hinsichtlich der Klassen der Gruppe 1 stehe aber gerade nicht kraft gesetzlicher Vermutung fest, dass sie fahrungeeignet sei. Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage sei augenscheinlich unrichtig. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens lägen nicht vor. Sie habe stets darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten anlässlich der Verkehrskontrolle am 17. September 2014 Umständen geschuldet gewesen sei, die nichts mit ihrem Gesundheitszustand zu tun gehabt hätten. Sie hätte dem Inhalt des Schreibens der Polizeiinspektion widersprochen. Bislang seien die Polizeibeamten zu dem Vorfall nicht angehört worden. Die Zeugenaussagen seien pauschal und undifferenziert. Auch die Aussage des ihr nachfahrenden Zeugen könnte unzutreffend sei. Bei der langen Verfahrensdauer wäre es dem Gericht auch ohne weiteres möglich gewesen, weiteren Beweis zu erheben. Aus den im Verfahren eingereichten Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass sie nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass sie nicht an einem bösartigen Hirntumor leide. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Stellungnahmen. Damit lägen hier nur bloße Vermutungen, Spekulationen oder lediglich entfernt liegende Möglichkeiten vor, die nicht dazu berechtigten, sie zur Beibringung eines Gutachtens aufzufordern.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Dabei ist mangels Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheids von der aktuellen Sach- und Rechtslage auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 – 3 B 118/15 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vom Antragsgegner ordnungsgemäß herangezogen worden sind. Insbesondere wurde in dem streitgegenständlichen Bescheid auch auf § 46 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2, Abs. 8 FeV hingewiesen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsgegner die für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und vollständig berücksichtigt hat.

Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Nr. 6.6 Anlage 4 im Hinblick auf die von der Antragstellerin innegehaltene Fahrerlaubnis der umgeschriebenen Klasse C1E von einem Eignungsmangel ausgeht, hat die Antragstellerin dem mit ihrer Beschwerdebegründung nichts mehr entgegengehalten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der mangelnden Eignung der Antragstellerin ausgehen durfte. Dabei hat es, ohne dass dem rechtliche Bedenken entgegenstehen, darauf abgestellt, dass hinreichende Gründe vorlagen, die i. S. v. § 11 Abs. 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründeten. Denn die beiden die Antragstellerin kontrollierenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion S… hatten – wie sich aus der Kurzmitteilung vom 20. September 2014 (AS 1 f. der BA) ergibt – ausführlich und detailliert ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit geschildert. Auch bestehen, anders als die Antragstellerin ohne tatsächliche Anhaltspunkte vermutet, mit dem Verwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Zeuge, der die auffällige Fahrweise der Antragstellerin beobachtet und die Polizei gerufen hatte, wider besseres Wissen falsch ausgesagt haben könnte. Dass ihr Gesundheitszustand anlässlich der Polizeikontrolle so schlecht war, dass ihr die Weiterfahrt untersagt wurde und sie von dem Lebensgefährten ihrer Tochter abgeholt werden musste, ist von ihr nicht bestritten worden und ein weiterer Hinweis auf ihren damaligen gesundheitlichen Zustand, der nicht allein mit der Einlassung der Antragstellerin in ihrem Schreiben an das Landratsamt des Antragsgegners vom 19. Oktober 2014, sie sei durch die Kontrolle der Polizeibeamten erregt gewesen, erklärt werden kann. Ob, wie vom Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, die Ausführungen in der vorbezeichneten Einlassung von ihren während der Polizeikontrolle gemachten Schilderungen abweichen, bedarf keiner weiteren Klärung. Die Einlassung nötigt jedenfalls nicht dazu, die von den Polizeibeamten und dem Zeugen gemachten Beobachtungen insgesamt in Frage zu stellen.

Die Eignungszweifel sind auch im Verlauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht ausgeräumt worden. Das vom Antragsgegner angeordnete Fahreignungsgutachten ist von der Antragstellerin bislang nicht vorgelegt worden. Dass ihr dies – wie von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 (vgl. AS 84 der GA) vorgetragen – wegen eines häuslichen Unfalls nicht möglich war, ist dabei unerheblich und wird von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht mehr gerügt. Aber auch die erstinstanzlich eingeholten ärztlichen Bescheinigungen und ärztlichen Stellungnahmen lassen mit dem Verwaltungsgericht nicht den Schluss zu, dass wegen ihrer Heilung von einer Krankheit, die möglicherweise Einfluss auf ihre Fahreignung hat, jeglicher Eignungsverdacht mittlerweile entfallen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die materiellen Anforderungen der Gutachtensbeibringung auf den Zeitpunkt der Gutachtensanforderung – hier der 29. Oktober 2014 – abzustellen (so Dauer: Hentschel/König/drs., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 55 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 21. Oktober 2015 – 11 C 15.2036 -, juris Rn. 17 m. w. N.: bei nicht abgeschlossenem Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des streitbefangenen Bescheids) oder hierfür der Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung maßgeblich ist (in diesem Sinne wohl VG Neustadt, Beschl. v. 14. September 2015 – 3 L 783/15.NW -, juris Rn. 5 m. w. N.). Denn jedenfalls kann, anders als die Antragstellerin meint, nicht davon ausgegangen werden, dass die Eignungszweifel mittlerweile ausgeräumt sind.

So trifft schon nicht zu, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht von einem bösartigen Tumor ausgehen. Vielmehr folgt aus der Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie des Klinikums Chemnitz vom 28. April 2015 (vgl. AS 63 der GA), dass die Antragstellerin zwischen November 2011 bis Oktober 2014 wegen eines bösartigen Hirntumors in dessen ambulanter oder teilstationärer Betreuung war. Auch lässt sich den bislang vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin mittlerweile geheilt ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der vorbezeichneten Stellungnahme und aus dem Befundbericht vom 4. November 2014 (AS 61 f. der GA) ergibt, dass der Kontakt zur Antragstellerin Ende 2014 abgebrochen und die im Februar 2015 geplante Verlaufskontrolle nicht durchgeführt worden ist. Dass die Antragstellerin derzeit in anderweitiger Behandlung oder eine Behandlung nicht erforderlich ist, ist von ihr nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die letzte Stellungnahme des vorbezeichneten Facharztes vom 15. Mai 2015 (AS 75 der GA) lässt keine Eignungsfeststellung zu. Angesichts dieser Sachlage ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar, von weiterhin fortbestehenden Zweifeln an der Fahreignung der Antragstellerin auszugehen. Auch nach derzeitigem Sachstand liegen daher die für die Gutachtensanforderung erforderlichen materiellen Voraussetzungen vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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