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Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs

VG Ansbach – Az.: AN 10 K 19.01353 – Urteil vom 09.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Mit Formblattschreiben vom 9. Mai 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO. Diesen Antrag begründete er mit E-Mail vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen damit, dass er in der … in … ein Lokal betreibe, vor dem zwei Behindertenparkplätze ausgewiesen seien. Es sei deshalb ein Parken in diesem Bereich nicht möglich. Daneben befinde sich eine Feuerwehranfahrtszone, wo absolutes Halteverbot gelte. Das Lokal selbst besitze keinen Hintereingang, wie es bei den Nachbarn der Fall sei. Da allerdings täglich Getränke angeliefert werden müssten, sei eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs und zum Halten notwendig. In der näheren Umgebung befänden sich keine weiteren Parkmöglichkeiten, so dass, nicht zuletzt aufgrund des nicht unerheblichen Getränkegewichts, eine Anlieferung maßgeblich erschwert sei. Der Kläger sei auch deshalb auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angewiesen, weil er aufgrund einer Knieverletzung persönlich beeinträchtigt sei.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Es handle sich um eine Feuerwehranfahrtszone. Der Kläger könne einen regulären Parkplatz benutzen. Im Übrigen sei es im Rahmen der Gleichbehandlung nicht möglich, vorliegend eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Ein besonders dringender Einzelfall sei nicht gegeben. Es sei insbesondere deshalb nicht zu erkennen, dass die Versagung zu einer unbilligen Härte für den Kläger führe, da in näherer Umgebung Möglichkeiten zum Be- und Entladen vorhanden seien.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2019 Klage.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2019 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch förmlich abgelehnt. Es wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorlägen. Insbesondere stünde dem Kläger an dem Gehweg angrenzenden Seitenstreifen eine Parkmöglichkeit zur Verfügung. Des Weiteren dürfe zum kurzzeitigen Be- und Entladen auch die Fahrbahn benutzt werden. Zwar habe der Kläger zuvor Ausnahmegenehmigungen erhalten, doch habe sich die Verwaltungspraxis der Beklagten geändert. Auch müsse eine freie Zufahrtsmöglichkeit für ein Löschfahrzeug sichergestellt sein. Es überwiege daher das Interesse der Allgemeinheit.

Auch dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2019 Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zuvor zweimal eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten habe. Sie seien diesem aufgrund der besonderen Lage seiner Gaststätte erteilt worden. Die Gaststätte verfüge nämlich nicht über einen Hintereingang, sodass eine Anlieferung nur über die … möglich sei. Es gehe dem Kläger auch nicht um Parken, sondern nur um kurzzeitiges Be- und Entladen. Der Kläger habe keine anderen Möglichkeiten, eine Getränkeanlieferung sicherzustellen. Der Verweis auf nahegelegene Parkmöglichkeiten verfange nicht, da die Parkplätze in diesem Bereich ständig zugeparkt seien. Vor dem Anwesen des Klägers selbst befänden sich Behindertenparkplätze, die polizeilich stark überwacht würden. Diese stünden deshalb ebenfalls nicht zur Verfügung. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich vor allem um die Anlieferung schwerer Getränkekisten handle, sodass es dem Kläger nicht zumutbar sei, diese über größere Entfernungen zu tragen. Des Weiteren sei es für den Kläger auch unzumutbar, entsprechende Getränkeanlieferungen zu planen, da er in den Betrieb der Gaststätte organisatorisch eingebunden sei und so keinesfalls auf einen zufällig frei werdenden Parkplatz in der Parkbucht verwiesen werden könne.

Der Kläger ließ beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2019 und des Bescheids vom 12. Juli 2019 verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs
(Symbolfoto: Van dii/Shutterstock.com)

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Ermessensfehler nicht vorlägen. Es handle sich schon nicht um eine besondere Ausnahmesituation, denn die Probleme des Klägers hätten eine Vielzahl von Gewerbetreibenden. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht auf den Gehweg angewiesen. Es sei ihm zumutbar, sich zum Be- und Entladen einen anderen Parkplatz zu suchen. In Ausnahmefällen sei sogar das Halten in zweiter Reihe zulässig. Zwar seien dem Kläger vorher zweimal befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt worden, doch habe sich die Sachlage geändert. Die Ausnahmegenehmigungen seien nämlich insbesondere deshalb erteilt worden, um über Beschwerden des Klägers hinsichtlich der Neueinrichtung von Behindertenparkplätzen vor seinem Lokal ohne Zeitdruck entscheiden zu können. Eine Selbstbindung der Verwaltung ergebe sich daraus nicht, was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass die vorherigen Ausnahmegenehmigungen zeitlich befristet waren. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert, den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mehr Raum einzuräumen. Es sei dem Kläger darüber hinaus zuzumuten, das Be- und Entladen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Er müsse die angelieferten Waren auch nicht tragen, sondern könne sich eines Hilfsmittels bedienen. Es werde nicht verkannt, dass durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung für den Kläger Unannehmlichkeiten entstünden, doch sei ein unabdingbares Angewiesensein auf die Ausnahmegenehmigung angesichts der Möglichkeiten, anderswo zu halten, nicht zu sehen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte zu Protokoll, dass solche Ausnahmegenehmigungen, wie sie vom Kläger begehrt würden, nur noch sehr selten erteilt würden. Insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen, beispielsweise dem Christkindlesmarkt, gebe es noch solche Ausnahmegenehmigungen. Im Übrigen würden Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall an Handwerksbetriebe erteilt, wenn eine genaue Prüfung ergebe, dass eine solche tatsächlich notwendig sei. Für Gastronomiebetriebe und ähnlichen Einrichtungen wolle man keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilen, denn solche Ausnahmen müssten restriktiv gehandhabt werden.

Der Kläger führte noch aus, dass es ihm lediglich um ein Befahren und Halten für wenige Minuten, ca. drei- bis viermal wöchentlich gehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neuverbescheidung des Antrags vom 9. Mai 2019 hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung zum Be- und Entladen sowie hinsichtlich des Befahrens am Gehweg (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Antrags mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Juli 2019 ist daher rechtmäßig.

In Auslegung des Klagebegehrens geht das Gericht davon aus, dass sich die Klage nunmehr nur noch gegen den Bescheid vom 12. Juli 2019 richtet, da das ursprünglich angefochtene Schreiben vom 5. Juni 2019 von der Beklagten nur als Hinweis gedacht war, dem keine Regelungswirkung hat zukommen sollen. Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 9. Mai 2019 mit förmlichem Bescheid vom 12. Juli 2019 abgelehnt hatte, ist unter Berücksichtigung des Klagebegehrens allein von einer Verbescheidungsklage gegen diesen Bescheid auszugehen.

Allerdings ist die Ablehnung des Antrags des Klägers ermessensfehlerfrei ergangen und daher rechtmäßig.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen unter anderem von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen, Richtzeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassen worden sind, genehmigen. Vorliegend handelt es sich nach unstrittigem Sachvortrag der Beteiligten um einen Gehweg im Sinne von Zeichen 293 der Anlage 2 zur StVO. Solche Ausnahmegenehmigungen stehen nach § 46 StVO im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ermessensbetätigung selbst seitens des Gerichts nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob die Ablehnung bzw. Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Behörde ist dabei die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgebend, die im Lichte der gesetzlichen Regelung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bestand haben muss. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist es dabei, dass Gründe dafür vorliegen, die das öffentliche Interesse an dem grundsätzlichen Ge- oder Verbot überwiegen. Dabei sind die öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die privaten Belange des Antragstellers abzuwägen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde auf Grund der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO eingehend eingeschränkt ist, dass eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden soll, wobei an den Nachweis der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Verwaltungsvorschrift lenkt somit das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde dahingehend, dass eine Ausnahmegenehmigung nur auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken sei. Dies hat nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 46 StVO Rn. 23, m.w.N.) zur Folge, dass eine Ausnahmegenehmigung nur unter strengen Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen und bei besonderer Dringlichkeit erteilt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend allerdings nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das oben dargestellte Erfordernis einer Ausnahmesituation nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.3.1997, Az.: 3 C 2/97, juris) nicht ein ermessensbegründendes eigenständiges Tatbestandsmerkmal darstellt, sondern dass es im Rahmen der eigentlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.

Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2019 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie dem gesetzlichen Verbot des Befahrens von Gehwegen bzw. des Haltens und Parkens auf Gehwegen den Vorrang eingeräumt hat und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim Betrieb des Klägers nicht um einen Einzelfall im Stadtgebiet handele, sondern dass solche Fälle tatsächlich viele auftreten würden und dass die Berufsausübung des Klägers durch Ablehnung der Ausnahme nicht unmöglich gemacht werde. Die Beklagte hat ausgeführt, dass für den Kläger eine andere Alternative zum Anliefern von Getränken und ähnlichem vorhanden sei, wenn diese auch für den Kläger durchaus beschwerlicher sein möge. Dies ist im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.

Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe insofern ein Alleinstellungsmerkmal in der …, als sein Lokal nicht über einen weiteren Zugang als über die … selbst verfüge, was eine Erschwernis im Vergleich zu seinen Nachbarn darstelle, doch ist der Beklagten insofern zuzustimmen, dass der Kläger eine Möglichkeit der Belieferung seines Lokals auch dann zur Verfügung hat, wenn er den Gehweg eben nicht befährt. So mag es für den Kläger beschwerlicher sein, sich in der … in der Nähe seines Lokals einen freien Parkplatz zu suchen, es ist aber auch nicht unmöglich, selbst wenn der Parkdruck dort hoch ist. Steht ein entsprechender Parkplatz nicht zur Verfügung, so ist es dem Kläger auch möglich, dort, wo eben kein Halteverbot angeordnet ist, wie es beispielsweise in der angrenzenden Feuerwehranfahrtszone der Fall ist, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StVO zu halten, um zu be- und entladen, möglicherweise auch auf den unmittelbar vor seinem Lokal liegenden Behindertenparkplätzen oder für den Fall, dass eine Behinderung nicht entsteht, kurzzeitig sogar in zweiter Reihe. Auch ist es dem Kläger möglich, die Anlieferung von etwas weiter her zu organisieren, beispielsweise unter Verwendung von Sackkarren, Hubwagen oder Ähnlichem. Solche organisatorischen Maßnahmen bzw. solche Unannehmlichkeiten erschweren zwar die Belieferung des Lokals des Klägers, mache dies allerdings nicht unmöglich. Aus diesen Gründen ist ein besonders dringender Fall (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2014, Az.: 11 ZB 13.2323, juris) vorliegend nicht gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte darauf beharrt, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne. Hierbei ist auch unerheblich, ob der Kläger die im räumlichen Zusammenhang zu seinem Lokal befindliche Feuerwehranfahrtszone tatsächlich befahren müsste oder eben nicht.

Der Kläger kann sich auf nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, da die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, solche Ausnahmegenehmigungen, wie sie vom Kläger begehrt wird, nur noch sehr restriktiv auszugeben. So hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, solche Ausnahmegenehmigungen an gastronomische Betriebe oder ähnliche Einrichtungen zwischenzeitlich sehr selten zu erteilen und dort insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen, wie beispielsweise dem Christkindlesmarkt, der nur mit Ausnahmegenehmigungen beliefert werden könne. Dies ist letztendlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht gerade dem gesetzlichen Gebot, auf öffentlichen Verkehrsflächen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen. Auch wenn der Kläger vorträgt, er benötige die Ausnahmegenehmigung nur jeweils für wenige Minuten, ist doch zu berücksichtigen, dass die Gehwege nach den straßenrechtlichen Vorschriften nicht dem Anlieferverkehr, sondern eben dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen sollen. Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Gehweg vor dem Lokal des Klägers durch die ihm erteilte Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb einer Außengastronomie bereits in Anspruch genommen wird, so dass weitere Erlaubnisse für den Kläger die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gehweges noch weiter einschränken würden. Wenn die Beklagte weiter ausführt, dass selbst Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und Ähnlichem mittlerweile sehr restriktiv gehandhabt würden, so ist nicht zu erkennen, dass der Kläger vorliegend willkürlich ungleich behandelt werden könnte. Die Beklagte hat hier nämlich nicht nur die …, sondern eben ihr gesamtes Stadtgebiet im Auge zu behalten, so dass als Vergleichsmaßstab nicht nur eine einzelne Straße in Betracht kommt, sondern eben Gastronomie- und ähnliche Betriebe im gesamten Stadtgebiet.

Im Übrigen hat sich die Beklagte durch Erteilung zweier Ausnahmegenehmigungen im Vorfeld nicht selbst gebunden. Wie sie zutreffend ausführt, waren beide Ausnahmegenehmigungen nur befristet erteilt worden, so dass diese einen Vertrauensschutz für den Kläger nicht begründen können. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Ausnahmegenehmigungen deshalb erteilt worden seien, um der Beklagten Zeit für die Prüfung der Frage zu geben, ob beim Kläger tatsächlich eine besonders dringliche Ausnahmesituation deshalb vorliegen könnte, weil vor seinem Lokal Behindertenparkplätze eingerichtet wurden. Es ist somit nicht erkennbar, dass aus der vorherigen zweimaligen Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung ein Rechtsanspruch des Klägers auf weitere gleichlautende Ausnahmegenehmigungen entstehen könnte.

Da die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig zugunsten des öffentlichen Interesses an der grundsätzlichen Freihaltung von Gehwegen ausgeübt hat, ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

 

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