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Überschreitung der Lenkzeiten für LKW-Fahrer – Welche Strafen drohen?

Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

Auf Deutschlands Straßen und Autobahnen tummeln sich tagtäglich zahllose Lastkraftwagen (LKWs), die aus allen erdenklichen Orten zu den unterschiedlichsten Zielen unterwegs sind. Von diesen riesigen Fahrzeugen geht natürlich im allgemeinen Straßenverkehr eine ganz besondere Gefahr aus, da sie bei einer Unachtsamkeit des Fahrers massive Unfälle verursachen können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Fahrer dieser Fahrzeuge als Berufskraftfahrer auch merklich strengere Regeln ins Leben gerufen, wobei insbesondere die sogenannten Lenkzeiten im Fokus der Aufmerksamkeit stehen. Als Lenkzeiten werden dabei diejenigen Zeiten angesehen, die ein Berufskraftfahrer aktiv hinter dem Lenkrad verbringt.

Jeder Autofahrer wird bestätigen können, dass eine längere Autofahrt über mehrere Stunden durchaus sehr ermüdend sein kann. Für Berufskraftfahrer ist jedoch nicht nur die Autofahrt als Arbeitszeit anzusehen, da in der Regel Berufskraftfahrer auch noch für die Ladungssicherheit ihres Gefährts sowie für das Führen von Fahrtenbüchern etc. verantwortlich sind.

Die gesetzliche Grundlage für die Lenkzeiten

Es gibt im Endeffekt mehrere gesetzliche Grundlagen für die Lenkzeiten. Sowohl die EU Verordnung Nr. 561/2006 als auch die FPersV (Fahrpersonalverordnung) definieren gesetzlich die Lenkzeit und legen die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dieser Zeit fest. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Grundlagen ist auch festgelegt, dass bei dem gewerblichen Gütertransport die Lenkzeiten des Fahrers mittels eines Kontrollgeräts, dem sogenannten Digitalfahrtenschreiber in Verbindung mit der Fahrerkarte, zwingend aufgezeichnet werden muss.

Kommt es zu einer Verkehrskontrolle, welche von den Ordnungshütern der Polizei nicht selten durchgeführt werden, so muss der Fahrer einen direkten Zugriff auf die Kontrolleinheiten haben bzw. den Ordnungshütern den Zugriff auf die Kontrolleinheiten gewähren. Auch das Bundesamt führt durch Straßenkontrolldienste sehr häufig eine Kontrolle der Lenkzeiten durch.

Für diese Personengruppen hat die Fahrpersonalverordnung Geltung

  • Fahrer von denjenigen Fahrzeugen, welche im Gütertransport bzw. in der Güterbeförderung zum Einsatz kommen und deren Maximalmasse 2,8 Tonnen übersteigt. Dabei dürfen jedoch 3,5 Tonnen nicht überstiegen werden. Für die Berechnung der Maximalmasse werden sowohl der Anhänger als auch der Sattelanhänger berücksichtigt.
  • Fahrer von denjenigen Fahrzeugen, welche in der Personalbeförderung zum Einsatz kommen. Als Mindestgröße des Fahrzeugs gilt jedoch, dass eine Eignung zur Beförderung von über neun Personen (inklusive des Fahrers) vorhanden sein muss. Überdies muss das Fahrzeug auch mit einer Maximallinienlänge von 50 Km zum Einsatz kommen.

Diese Regelungen sind im Zusammenhang mit den Lenkzeiten wichtig

Überschreitung der Lenkzeiten für LKW-Fahrer
Verstöße gegen einzuhaltende Ruhezeiten und Lenkzeitüberschreitung sind keine Seltenheit: Welche Bußgelder drohen Lkw-Fahrern bei Verstößen? (Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Berufskraftfahrer müssen im Grunde genommen sogar zwei verschiedene Lenkzeiten beachten, da der Gesetzgeber zwischen der Tageslenkzeit und der Wochenlenkzeit unterscheidet. Als Tageslenkzeit wird dabei diejenige Zeit angesehen, welche von dem Berufskraftfahrer praktisch hinter dem Steuer verbracht wird. Auch Haltezeiten, wie sie im Stau entstehen, werden dabei berücksichtigt. Die Tageslenkzeit darf in der gängigen Praxis den Zeitraum von 9 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Zeitspanne auf maximal 10 Stunden ist lediglich zwei Mal wöchentlich als Ausnahme zulässig.

Die Lenkzeit des Berufskraftfahrers muss nach einem Zeitraum von 4,5 Stunden für eine Zeitspanne von 45 Minuten unterbrochen werden. Diese 45 Minuten können jedoch durchaus auch in zwei Pausen mit unterschiedlichen Zeiten (beispielsweise einmal 15 Minuten und einmal 30 Minuten) aufgeteilt werden. Die 15 Minuten sind dabei jedoch als Mindestzeitspanne für die Pause anzusehen.

Als Wochenlenkzeit wird die Gesamtsumme aller wöchentlichen Lenkzeiten angesehen. In der gängigen Praxis wird diese Zeitspanne auch sehr gern als Gesamtlenkzeit bezeichnet. Die Gesamtlenkzeit der Woche darf den Zeitraum von 56 Stunden nicht überschreiten. Sollte es sich um eine Doppelwoche handeln beträgt die Gesamtlenkzeit der Woche maximal 90 Stunden.

Die Ruhezeiten sind wichtig

In Verbindung mit den Lenkzeiten sind auch die Ruhezeiten für einen Berufskraftfahrer immens wichtig. Ähnlich wie bei den Lenkzeiten nimmt der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen den Tagesruhezeiten und den Wochenruhezeiten vor. Ein Berufskraftfahrer muss täglich dem Grundsatz nach innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden mindestens eine Tagesruhezeit von 11 Stunden einhalten. In diesen Ruhezeiten werden jedoch die Pausen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes nicht mitgezählt.

Die Tagesruhezeit kann als Sonderregelung für LKW-Fahrer durchaus verkürzt oder unterbrochen werden. In Verbindung mit jeweilig zwei Wochenruhezeiten ist es einem LKW-Fahrer durchaus gestattet, drei Mal pro Woche die Tagesruhezeit auf 9 Stunden zu reduzieren. Die Tagesruhezeit darf einmal eine Unterbrechung erfahren.

Der Mindestzeitraum für die Wochenruhezeit beträgt 45 Stunden. Sie muss von einem Berufskraftfahrer am Stück eingehalten werden und es gibt auch einen Zeitraum, an dem die Wochenruhezeit spätestens eingehalten werden muss. Nach einem Zeitraum von sechsmal 24 Stunden seit dem Ablauf der letztmaligen Wochenruhezeit muss die nächste Wochenruhezeit eingehalten werden.

Es ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Berufskraftfahrer die Wochenruhezeit am Wochenende einhält.

Was droht einem Berufskraftfahrer, wenn die Lenkzeit überschritten wird

Im Fall einer Überschreitung der Gesamtlenkzeit muss ein Berufskraftfahrer mit einem Bußgeld rechnen. Dieses Bußgeld droht jedoch dabei nicht nur dem Fahrer, sondern vielmehr auch dem Fuhrunternehmer.

Die Bußgelder für Ruhezeitverstöße und Lenkzeitverstöße im Überblick

  • der Verstoß gegen die Tagesruhezeit mit maximal einer Stunde Überschreitung kostet den Fahrer 30 Euro Bußgeld
  • der Verstoß gegen die Tagesruhezeit mit maximal 3 Stunden kostet den Fahrer 30 Euro Bußgeld und den Unternehmer 90 Euro
  • der Verstoß gegen die Tagesruhezeit über 3 Stunden kostet den Fahrer 60 Euro Bußgeld und den Unternehmer 180 Euro

Das Bußgeld gilt je zusätzliche angefangene Stunde.

  • der Verstoß gegen die Lenkzeiten um maximal 15 Minuten kostet den Fahrer 30 Euro und den Unternehmer 90 Euro
  • der Verstoß gegen die Lenkzeiten über 15 Minuten kostet den Fahrer 60 Euro Bußgeld und den Unternehmer 180 Euro

Das Bußgeld gilt je angefangene Viertelstunde.

  • der Verstoß gegen die Tageslenkzeit bis zu 1 Stunde kostet den Fahrer 30 Euro Bußgeld
  • der Verstoß gegen die Tageslenkzeit bis maximal 2 Stunden kostet den Fahrer 30 Euro und den Unternehmer 90 Euro
  • der Verstoß gegen die Tageslenkzeit über 2 Stunden kostet den Fahrer 60 Euro und den Unternehmer 180 Euro

Die Strafen dafür, dass die Fahrerkarte nicht mitgeführt oder alternativ den Ordnungshütern im Zuge einer Kontrolle nicht behändigt wird, sind erheblich gravierender. Sollte eine Verkehrskontrolle durch diesen Umstand erschwert werden kostet dies den Fahrer 75 Euro Bußgeld. Sollte die Kontrolle durch diesen Umstand unmöglich werden kostet dies den Fahrer 250 Euro Bußgeld. Überdies muss sowohl ein Fahrer als auch ein Unternehmer gleichermaßen mit einer Strafe rechnen, wenn der Fahrer die Wochenruhezeiten in dem LKW oder an anderweitigen Orten, welche nicht als geeignete Schlafmöglichkeit gilt, verbringt. Der Fahrer zahlt in diesen Fällen ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und der Unternehmer ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro.

Ein Berufskraftfahrer hat als Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das entstandene Bußgeld erstattet. Dies begründet sich durch den Umstand, dass das Bußgeld durch ein Fehlverhalten von dem Fahrer entstanden ist. Der Sinn des Bußgeldes liegt darin, dass der Fahrer künftig das Fehlverhalten unterlässt. Sollte es in dem Arbeitgeberunternehmen anderslautende unternehmensinterne Absprachen geben, so sind diese Absprachen rechtlich nicht gültig.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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