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Fahrerlaubnisentziehung – Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

VG Berlin, Az.: 4 K 325.15, Urteil vom 14.10.2016

Der Bescheid des Landeamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. Juli 2014 – III C 1203/121081 wird in Bezug auf dessen Tenorpunkte 2) und 3) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Am 4. Oktober 2001 wurde ihm erstmals eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Als er die Teilnahme an dem gegen ihn angeordneten Aufbauseminars nicht nachgewiesen hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. November 2001. In den Folgejahren absolvierte er das ihm aufgegebene Aufbauseminar und beantragte mehrfach – allerdings erfolglos – die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Jahre 2005 fiel ein medizinisch-psychologisches Gutachten negativ aus. Darin heißt es, es bestehe eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit für den Kläger, da er sein Fehlverhalten noch nicht ausreichend verarbeitet habe. Als er im Jahre 2011 einen Neuerteilungsantrag stellte, gab ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, das für ihn positiv ausfiel. Es sei von einer ausreichenden Stabilisierung der innerpsychischen Faktoren und der äußeren Rahmenbedingungen seines Lebens auszugehen. Am 4. Dezember 2012 erteilte ihm daraufhin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erneut die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, S und L.

Als bekannt wurde, dass dem Kläger wegen dreimaligen Überholens am 16. Februar 2013 bei unklarer Verkehrslage rechtskräftig eine Geldbuße auferlegt worden war, verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 26. Juni 2013 und legte ihm die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nahe. Sie wies darauf hin, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn der Kläger nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten erneut verkehrsrechtlich auffalle. Durch Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes wurde der Fahrerlaubnisbehörde am 6. März 2014 bekannt, dass dem Kläger wegen einer am 29. März 2013 erfolgten Missachtung der Vorfahrt mit nachfolgendem Unfall rechtskräftig eine Geldbuße auferlegt worden war. Ein weiteres rechtskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren betraf das unerlaubte Benutzen eines Telefons als Führer eines Kraftfahrzeuges am 30. Juni 2013. Überdies war dem Kläger für eine am 26. Oktober 2013 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften rechtskräftig eine Geldbuße auferlegt worden. Mit Bescheid vom 3. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2014, entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Kläger nach Anhörung die Fahrerlaubnis, gab ihm auf, den Führerschein fristgebunden abzugeben und drohte ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld an. Am 2. August 2014 wurde der Führerschein des Klägers am Flughafen Schönefeld sichergestellt und an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015, beim Beklagten eingegangen am 21. Mai 2015, erhob der Kläger Widerspruch. Diesen wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 6. August 2015, zurück. Der Kläger habe nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen und dadurch die positive Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens widerlegt.

Mit der am 11. August 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe im Vergleich zu anderen nichts Schlimmes gemacht; immerhin habe man ihm seine Fahrerlaubnis bereits über zehn Jahre zu Unrecht entzogen. Er benötige die Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 3. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 23. September 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO. Angesichts des Umstandes, dass die Behörde auf den Widerspruch des Klägers eine Sachentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2015 getroffen hat, ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – BVerwG 6 C 24.87 -, Rn. 10, juris).

2. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Im Übrigen ist sie unbegründet (b.).

a. Soweit die Behörde dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid aufgegeben hat, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld angedroht hat, lagen die Voraussetzungen für den Erlass dieser Verfügungen in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 – BVerwG 3 B 144.00 -, Rn. 2, juris), nicht (mehr) vor. Dieser Teil des Bescheides hatte sich bereits erledigt. Denn im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war nicht mehr der Kläger im Besitz des Führerscheins, sondern bereits der Beklagte. Die Frage der Androhungsvoraussetzungen muss im Hinblick auf § 2a Abs. 6 StVG bei dieser Sachlage nicht vertieft werden.

b. Dagegen ist die gleichzeitig verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

aa. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sind erfüllt. Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis in der Vergangenheit bereits einmal entzogen worden ist. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war zu berücksichtigen, dass der Kläger innerhalb weniger Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis mehrere erhebliche verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach dem damaligen Punktsystem mit insgesamt 8 Punkten zu bewerten waren. Angesichts der Art und der raschen Folge der Verstöße hat der Beklagte im Ergebnis rechtsfehlerfrei auf eine fehlende Fahreignung beim Kläger geschlossen. Denn nach dem vorangegangenen Durchlaufen des Maßnahmenkataloges des § 2a Abs. 2 StVG liegt es auf der Hand, dass der Inhaber einer danach neu erteilten Fahrerlaubnis nicht gleichsam nahtlos da ansetzen darf, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 16 A 2820.12 -, Rn. 23, juris zu § 4 StVG).

An diesem Ergebnis vermögen auch die geltend gemachten beruflichen Interessen am Erhalt der Fahrerlaubnis nichts zu ändern. Der Kläger kann im Übrigen nicht damit gehört werden, die in der Vergangenheit bereits erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Denn damit steht deren Unanfechtbarkeit entgegen. Es mag auch sein, dass ihm Fahrerlaubnisinhaber mit einer höheren Dichte an Verkehrsverstößen bekannt sind, als sie bei ihm festgestellt wurden. Doch entgegen seiner Auffassung kann das Verkehrsverhalten anderer für die Frage seiner eigenen Fahreignung nicht berücksichtigt werden. Dass die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine andere Rechtsgrundlage herangezogen hat, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehung nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit als strikte Rechtsfolge anordnet.

bb. Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 StVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 2a StVG besondere Maßgaben für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe regelt. Denn deren Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG bleibt gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1, 1. HS StVG unberührt. Zwar war im Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung die Probezeit für die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen. Denn sie begann mit der Ersterteilung der Fahrerlaubnis am 4. Oktober 2001 für zunächst zwei Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG) und verlängerte sich durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Jahre 2002 um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a Satz 1 StVG). Sie endete vorzeitig durch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 20. November 2002 (§ 2a Abs. 1 Satz 6 StVG), begann aber mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 4. Dezember 2012 erneut, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 7 StVG).

Allerdings lässt sich die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG stützen, wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn der Inhaber nach Ablauf der in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwer wiegende oder zwei weniger schwer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Zwar liegen deren Voraussetzungen insoweit vor, als für den Kläger unter dem 5. August 2002 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden war; er wurde ferner unter dem 26. Juni 2013 verwarnt und beging am 28. Oktober 2013 erneut eine verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung. Doch ist § 2a Abs. 2 StVG auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit nicht anzuwenden, § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG.

Die Behörde war auch an der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wegen einer vorrangig anzustellenden Aufklärung von bloßen Eignungszweifeln gemäß § 2 Abs. 8 StVG gehindert. Insbesondere war nicht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten. Zwar hat die zuständige Behörde im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 2a Abs. 2 StVG gemäß § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Doch die vorliegende Konstellation bildet keinen Regelfall im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Kläger hat nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht nur eine, sondern sogar drei schwer wiegende Zuwiderhandlungen und eine weniger schwer wiegende Zuwiderhandlung begangen. Dies folgt gemäß § 34 Abs. 1 FeV aus der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung. Nach dessen Nr. 2.1 bilden Ordnungswidrigkeiten u.a. nach § 24 StVG bei Verstößen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Überholen – wie hier der Verstoß vom 16. Februar 2013, über die Vorfahrt – wie hier der Verstoß vom 29. März 2013 und über die Geschwindigkeit (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 11. August 2009 – 10 S 839.09 -, Rn. 4, juris) – wie hier der Verstoß vom 26. Oktober 2013 – schwer wiegende Verstöße.

Schließlich ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG auch nicht durch das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 StVG ausgeschlossen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich nach dem dort im Einzelnen geregelten Maßnahmenkatalog vorzugehen hat. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG liegt hier im Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer eine Notwendigkeit früheren behördlichen Tätigwerdens vor.

c. Die Gebührenentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 1 Satz 3. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, was hier der Fall ist. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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