KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 286/18 – 122 Ss 132/18 – Beschluss vom 11.12.2018
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2018 – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil wird durch Beschluss gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [zu ergänzen: Abschnitt 7] lfd. Nr. 50 [zu ergänzen: Spalte 3], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 [zu ergänzen: Abs. 1] StVG zu einer Geldbuße von 260,00 Euro verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. Dezember 2018 lag vor, rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht – aus den Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. November 2018, die dem Betroffenen zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet worden ist und die sich der Senat zu eigen macht – kein Verfahrenshindernis in Form der Verfolgungsverjährung.
Die Sachrüge ist, soweit sich diese gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wendet, erfolgreich, i.Ü. ist sie unbegründet.
Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung sind zwar rechtsfehlerfrei und werden auch von der Verteidigung nicht in Frage stellt. Sie bleiben daher bestehen. Jedoch halten die Feststellungen, die den Vorsatz belegen sollen, der Überprüfung durch den Senat nicht stand.
Die Tatrichterin führt insoweit aus, dass „obwohl der Betroffene die durch Zeichen 274 geregelte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hätte wahrnehmen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen können, fuhr er in der Höhe der Nummer 10 mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h nach Toleranzabzug (UA S. 3).

Diese Feststellungen belegen im Rahmen der rechtlichen Würdigung keine vorsätzliche, sondern eine fahrlässige Begehungsweise.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend weiter aus, dass sich die Tatrichterin ersichtlich an der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlichen Handelns des Betroffenen orientieren wollte. Dabei wurde übersehen, dass Voraussetzung für einen vorsätzlichen Verstoß die Feststellung ist, dass dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt war, entweder weil es sich um die Überschreitung der allgemein innerstädtischen geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gehandelt oder der Fahrer das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen bemerkt hat.
Solche Feststellungen fehlen.
Bereits aufgrund dieser Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe war das Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht – auch wegen der Kosten der Rechtsbeschwerde – zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit Voreintragungen bußgelderhöhend herangezogen werden, sind diese in den Urteilsgründen darzustellen. Sie müssen jedenfalls Zeitpunkt, Art und Umfang der Verfehlungen sowie Datum des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung sowie deren Rechtskraft ausweisen. Andernfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht u.a. nicht überprüfen, ob die früheren verkehrsrechtlichen Verstöße nicht (mindestens) tilgungsreif waren.
Darüber hinaus weist die Generalstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbuße zutreffend daraufhin, dass im Falle der Anwendung des § 3 Abs. 4a BKatV zunächst der Regelsatz zu verdoppeln ist und anschließend etwaige bußgelderhöhende Umstände zu berücksichtigen sind.