Trotz zahlreicher Studien und daraus resultierenden Warnungen werden die Wirkung von Alkohol oder Drogen von vielen Autofahrern immer wieder unterschätzt. Vor allem die Kombination von Alkohol und Drogen führt zu nicht kalkulierbaren Risiken. Doch ungeachtet aller Aufklärungsversuche bleiben die registrierten Alkohol- und Drogenfahrten konstant. So ist auch heute noch beispielsweise mindestens jeder fünfte Verkehrstote Opfer eines Alkoholunfalls. Da Verkehrsteilnehmer, die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen, das eigene und das Leben anderer massiv gefährden, werden diese Vergehen häufig kontrolliert und mit drastischen Strafen belegt.
Alkohol im Straßenverkehr
Bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr drohen bereits beim erstmaligen Verstoß erhebliche Konsequenzen. Im Regelfall kommt es zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen und einem Fahrverbot von einem Monat. Hierzu gesellen sich noch vier Punkte im Fahreignungsregister. Bei wiederholten Fahrten mit Alkohol im Blut können sich diese Strafen nochmals empfindlich erhöhen. Im Rahmen der Strafzumessung spielt es eine entscheidende Rolle, ob beim Beschuldigten eine relative oder eine absolute Fahruntüchtigkeit vorlag. Mit 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man unweigerlich gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Ordnungswidrigkeit. Der Fahrer befindet sich nun unwiderlegbar im Stadium der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese kann jedoch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vorliegen. Sollte der Betroffene alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien aufweisen, wird bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Eine absolute Fahrunfähigkeit liegt ab 1,1 Promille vor. Der Führerschein wird hier direkt entzogen und kann erst nach zehn bis zwölf Monaten wieder beantragt werden. Da es sich um eine Straftat handelt, droht dem Betroffenen sogar ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr. Ab 1,6 Promille ist zur Widererlangung der Fahrerlaubnis zusätzlich eine MPU notwendig.
Drogen im Straßenverkehr
Die Handhabung von Drogendelikten im Straßenverkehr erweist sich diesbezüglich als deutlich komplexer und schwieriger. Dies liegt vor allem daran, dass die Rechtsprechung bei illegalen Drogen keine verbindlichen Grenzwerte festgelegt hat. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So haben die verschiedenen Substanzen bei jeder Person sehr unterschiedliche Wirkungen. Zudem lässt sich die genaue Bestimmung des Konsumzeitpunktes oftmals nicht ermitteln, weil der Abbau der Drogen im Körper nicht geradlinig erfolgt. Dennoch ist der Nachweis von Drogenkonsum in den letzten Jahren stark verbessert worden. Substanzen wie Haschisch, Kokain oder Amphetamine sind mit Schnelltests heutzutage leicht aufspürbar. Bislang ist immer noch unklar, welchen Einfluss bestimmte Wirkstoffmengen auf die Fahrtauglichkeit haben. Darum hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, jeden noch so geringen Drogennachweis für eine Ordnungswidrigkeit ausreichen zu lassen. Somit droht in jedem Fall ein Bußgeld. Zudem wird in der Fahrerlaubnisverordnung davon ausgegangen, dass ein Drogenkonsument grundsätzlich nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Daraus folgt die sofortige Überprüfung der Fahrerlaubnis, was durchaus zu einer MPU führen kann. Wem der Konsum von Drogen im Straßenverkehr nachgewiesen wird, dem wird in aller Regel sofort der Führerschein entzogen.
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