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Bußgeldsache – Mittelgebühr bei einfach gelagertem Sachverhalt mit geringer Bedeutung

LG Hannover – Az.: 48 Qs 79/13 – Beschluss vom 03.02.2014

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 29.10.2012 setzte die Landeshauptstadt Hannover gegen den Betroffenen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen ein Bußgeld von 440,00 € fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die Geldbuße hätte die Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister nach sich gezogen.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 legte der Verteidiger des Betroffenen für diesen fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Einsicht in die Akten begründete der Verteidiger den Einspruch mit Schriftsatz vom 22.11.2012 damit, dass der Betroffene kein Rennen gefahren sei.

Die Hauptverhandlung am 24.06.2013, in der eine Zeugin gehört wurde, dauerte 32 Minuten. Der Betroffene wurde mit Urteil vom 24.06.2013 freigesprochen.

Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Verteidiger die Festsetzung erstattungsfähiger Auslagen und Gebühren in Höhe von insgesamt 789,61 €, unter anderem:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 135,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 135,00 €

Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 215,00 €

Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 25,45 €

Dies entspricht jeweils der sogenannten Mittelgebühr.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Hannover und des Betroffenen setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.09.2013 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 379,71 € fest, wobei es vom Antrag des Betroffenen in folgenden Punkten abwich:

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 40,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 60,00 €

Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 40,00 €

Terminsgebühr Nr. Nr. 5110 VV RVG 100,00 €

Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 11,00 €

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet der Betroffene sich mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1.

Das Amtsgericht hat die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu Recht unterhalb der sogenannten Mittelgebühr festgesetzt.

Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Das ist hier der Fall. Die von dem Verteidiger bestimmten Rechtsanwaltsgebühren sind unbillig hoch.

Zunächst gilt, dass in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren nicht generell die Mittelgebühr anzusetzen ist. Vielmehr stellen die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen den Rahmen für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen dar. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau, Gewerbe, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 40,00 € bis 5.000,00 € geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Allerdings sind Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister als unterdurchschnittlich anzusehen. Der Rechtsanwalt kann sie in aller Regel aufgrund ihrer statistischen Häufigkeit routinemäßig und ohne großen Zeitaufwand betreiben. (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 06.03.2006 in Nds.RPfl. 2007, 21; Beschluss vom 18.03.2008, 48 Qs (OWi) 37/08; Beschluss vom 06.05.2009, 48 Qs (OWi) 44/09; Beschluss vom 24.08.2011, 48 Qs (OWi) 109/11).

Zwar erhöht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde die Bedeutung der Angelegenheit. Entscheidend ist jedoch die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Es kommt sowohl auf eine tatsächliche als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Auftraggeber an. Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung findet allerdings in den Fällen eines Gebührensatzrahmens meist schon bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eine genügende Berücksichtigung (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 14 Rn. 5).

Im vorliegenden Fall war von Folgendem auszugehen:

Bedeutung der Angelegenheit:

Die tatsächliche und wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen ist gering.

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG gilt für Bußgeldverfahren aller Art, in denen Bußgelder bis 500.000,00 € verhängt werden können.

Die Gebührenrahmen Nr. 5103, 5109 und 5110 VV RVG gelten für Bußgeldverfahren aller Art mit Bußgeldern von 40,00 € bis 5.000,00 €.

Das drohende Bußgeld von 440,00 € bewegt sich somit unteren Zehntel der Gebührenrahmen. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 € stellt das Bußgeld auch keine besondere wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen dar.

Eine Gefährdung der Fahrerlaubnis durch die drohende Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister ist nicht zu erkennen. Im Register sind 9 Punkte voreingetragen. Die Eintragung von 4 weiteren Punkten hätte danach lediglich eine Verwarnung des Straßenverkehrsamtes nebst Hinweis nach sich gezogen, freiwillig ein Aufbauseminar zu besuchen, von einer besonderen Bedeutung ist daher nicht auszugehen.

Das drohende Fahrverbot erhöht die Bedeutung der Angelegenheit nur geringfügig. Zum einen hätte der Betroffene dessen Beginn binnen 4 Monaten selbst bestimmen können, so dass es ihm möglich gewesen wäre, etwa einen Urlaubszeitraum zu wählen und so die Folgen abzumildern. Zum anderen hätte das Fahrverbot keine besonders schweren Auswirkungen, etwa die Gefährdung der Berufstätigkeit nach sich gezogen. Der Betroffene hat vorgetragen, dass sein Arbeitsplatz –wenn auch eingeschränkt- mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Bloße Unbequemlichkeiten erhöhen die Bedeutung der Sache nicht.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist somit als unterdurchschnittlich einzuordnen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen:

Die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind nicht bekannt und bleiben deshalb als Gebührenbemessungskriterium außer Betracht.

Zwar ist ein Nettoeinkommen von 1.400,00 € vorgetragen. Welche Zahlungsverpflichtungen der Betroffene hat und in welchen Vermögensverhältnissen er lebt wurde jedoch nicht mitgeteilt.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit:

Zu berücksichtigen ist insbesondere der zeitliche Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache für den Anwalt, also der Zeitaufwand und die Intensität seiner Arbeit zur Betreuung der Sache. Man muss sowohl den tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wie auch den Grad der rechtlichen Probleme berücksichtigen und dabei vom Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung vom Ablauf eines Verfahrens und nicht nur von Leerformeln ausgehen (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 14 Rn. 3).

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind hier als unterdurchschnittlich einzustufen. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit (Teilnahme an einem Motorradrennen) bot keine rechtliche Schwierigkeit. Es kam lediglich auf die Beobachtungen zweier Polizeibeamtinnen zur Frage der Geschwindigkeit bzw. Beschleunigung des Betroffenen an. Rechtliche Probleme sind nicht erkennbar, so dass die Schwierigkeit der Angelegenheit als weit unterdurchschnittlich zu bewerten ist.

Im Vergleich zu anderen Bußgeldverfahren, die mit demselben Gebührenrahmen abzugelten sind, ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG erhält der Anwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Fall und die Einholung von Informationen des Mandanten.

Der Umfang der Akte umfasste 22 Blatt (Leerseiten und Schriftsatz des Verteidigers nicht mitgezählt) zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht durch den Verteidiger und ist damit recht gering. Für einen durchschnittlichen oder höheren Besprechungsaufwand mit dem Betroffenen ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Die Verfahrensgebühr für das vorgerichtliche Verfahren Nr. 5103 VV RVG vergütet die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im vorgerichtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

Die Ausführungen des Anwalts im Verwaltungsverfahren waren eher wenig aufwendig. Der Schriftsatz, mit dem der Verteidiger seinen Einspruch begründet hat, umfasst lediglich 2 Seiten.

Mit der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG werden die Tätigkeiten des Anwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung vergütet.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung ist kein Schriftsatz des Verteidigers mehr zu Akte gelangt. Mithin ist die anwaltliche Tätigkeit hier als weit unterdurchschnittlich zu werten.

Die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG vergütet die Tätigkeit des Verteidigers für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung.

Auch diesbezüglich ist kein im Durchschnittsbereich liegender Aufwand ersichtlich. Der Hauptverhandlungstermin dauerte lediglich 32 Minuten. Nur eine der geladenen Zeuginnen wurde vernommen. Die Kammer weist darauf hin, dass nach ihrer ständigen Rechtsprechung von einer durchschnittlichen Hauptverhandlung auszugehen ist, wenn diese mehr als 1 Stunde dauert und 3 bis 4 Zeugen vernommen werden müssen. Danach war die Hauptverhandlung in dieser Sache unterdurchschnittlich, zumal weitere Beweise wie etwa Augenscheinnahme oder Sachverständigengutachten nicht erhoben wurden.

Zusammenfassend hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 07.11.2013 ausgeführt:

„Bei gleichwertiger Berücksichtigung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 RVG kommen insgesamt nur unterdurchschnittliche Gebühren in Betracht. Dem wird der angefochtene Beschluss gerecht. Wollte man hier die beantragten Mittelgebühren festsetzen, könnten schwierige und umfangreiche Bußgeldverfahren mit hohen Bußgeldern, langen Hauptverhandlungen bei Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständigen nicht mehr in den gesetzlichen Gebührenrahmen eingeordnet werden.“

Dem tritt die Kammer bei.

Ob und inwieweit Rechtsschutzversicherungen in ähnlich gelagerten Fällen eine anderen Abrechnungspraxis haben, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Eine solche wäre aber auch nicht entscheidungserheblich.

2.

Die Zahlung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € ist erfolgt, so dass die Beschwerde auch insofern unbegründet ist.

3.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Zahl der notwendigen und deshalb zu erstattenden Kopien auf 22 festgesetzt.

Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO werden Auslagen nur vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung notwendig waren. Dazu gehören auch die Kosten für die zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlichen Ablichtungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 464a Rdnr. 11 m. w. N.).

Für die Frage, ob die Ablichtung geboten ist, ist dem Anwalt ein Ermessensspielraum einzuräumen, wobei das Ermessen aber auch ausgeübt werden muss. Eine ungeprüfte Ablichtung der gesamten Akte genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 70007002 VV, Rn. 5 m.w.N.).

Zwar ist es bei umfangreichen Strafakten dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, schon bei der Auswahl der abzulichtenden Seiten jede einzelne Seite vollständig zu lesen und auf die Notwendigkeit der Ablichtung zu überprüfen (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 359). Die Akte hatte hier jedoch nur einen sehr geringen Umfang und jede zweite Seite war eine Leerseite. Dementsprechend leicht war es zu erkennen, dass diese Seiten für die Verteidigung nicht notwendig waren. Dasselbe gilt für den eigenen Schriftsatz des Verteidigers in doppelter Ausführung nebst Vollmacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§ 46 OWiG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO).

Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt hier nicht in Betracht. Hierzu hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 07.11.2013 ausgeführt:

„Soweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH beantragt wird, ist offenbar die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gemeint. Jedoch sind die Vorschriften der ZPO nur für Verzinsung, Festsetzungsverfahren und Vollstreckung anwendbar. Das Beschwerdeverfahren ist dort nicht aufgeführt. Rechtsmittel in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen richten sich nach h.M. nach StPO-Grundsätzen, die Rechtsbeschwerde ist daher nicht statthaft (BGH vom 27.11.2002, NJW 2003, 763). Auch die weitere Beschwerde ist unzulässig (§ 310 StPO). Nach § 46 OWiG gilt dies auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nach hiesigem Verständnis nur bei Urteilen möglich, aber nicht bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen.“

Dieser Auffassung schließt die Kammer sich an.

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