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Bußgeldurteil aufgehoben: Beweiswürdigung zur Fahreridentität lückenhaft

Geschwindigkeitsüberschreitung: Bußgeldurteil aufgehoben

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hob das Urteil des Amtsgerichts Neuss auf, das gegen einen Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt hatte. Die Aufhebung erfolgte aufgrund unzureichender Beweisführung bezüglich der Identität des Fahrers. Das Urteil wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils: Das OLG Düsseldorf hebt das Urteil des Amtsgerichts Neuss aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung auf.
  2. Geldbuße und Fahrverbot: Ursprünglich wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt.
  3. Unklarheiten bei der Identifizierung: Das Amtsgericht konnte die Identität des Fahrers nicht eindeutig nachweisen, was ein zentraler Punkt der Aufhebung war.
  4. Beweisführung mit Geschwindigkeitsmessung: Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch das System PoliScan Speed festgestellt, doch die Identifizierung des Fahrers war lückenhaft.
  5. Anforderungen an Urteilsgründe: Das Urteil erfüllte nicht die Anforderungen an eine präzise Beschreibung zur Identifizierung des Fahrers auf dem Messfoto.
  6. Mangelnde Verweisung auf Beweismittel: Es fehlte eine klare und deutliche Verweisung auf das Radarfoto in den Urteilsgründen.
  7. Zurückverweisung an das Amtsgericht: Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.
  8. Hinweise für das weitere Verfahren: Das OLG gibt ergänzende Hinweise zur Behandlung von Beweisanträgen und Verfahrensrügen.

Rechtsfragen im Verkehrswesen: Bußgeldverfahren und Identifizierung im Fokus

Im Bereich des Verkehrsrechts sind Bußgeldverfahren ein zentrales Thema, das für viele Bürger von Bedeutung ist. Besonders interessant wird es, wenn es um die Identifizierung von Verkehrsteilnehmern und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen geht. Dieses Feld beinhaltet nicht nur einfache Verstöße wie Geschwindigkeitsübertretungen, sondern auch komplexere Aspekte der Beweisführung und Rechtssicherheit.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und das Amtsgericht Neuss stehen exemplarisch für die Auseinandersetzung mit solchen Fällen. Hierbei geht es um weit mehr als nur die Festsetzung von Strafen; es stehen grundlegende Fragen zur korrekten Identifizierung des Betroffenen und zur Gültigkeit von Beweismitteln im Raum. Diese Themen berühren fundamentale Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, wie die ordnungsgemäße Durchführung von Verfahren und die Gewährleistung von Gerechtigkeit.

Der folgende Text beleuchtet ein konkretes Urteil, das diese Themen aufgreift und wichtige Fragen zur Rechtsbeschwerde und zum Umgang mit Beweismitteln im Verkehrsrecht stellt. Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen, wie Gerichte in Deutschland mit der Herausforderung der Identifizierung im Rahmen von Bußgeldverfahren umgehen und welche Schlussfolgerungen daraus für die Praxis gezogen werden können.

Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Bußgeldurteils

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Fall, Az.: IV-1 ORBs 77/23, entschieden. Im Kern ging es um die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24. August 2022. Der Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Die Hauptkontroverse drehte sich um die Frage der Identifizierung des Fahrers, der zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ein Fahrzeug der Marke Porsche fuhr. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf ein Foto, das vom Geschwindigkeitsmesssystem PoliScan Speed aufgenommen wurde, und identifizierte den Betroffenen als Fahrzeugführer basierend auf Merkmalen wie hoher Stirn, rundem Gesicht und relativ großen Ohren. Diese Identifizierung wurde jedoch vom OLG Düsseldorf als nicht ausreichend angesehen.

Mängel in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts Neuss

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass das Amtsgericht Neuss in seiner Beweiswürdigung zur Identität des Betroffenen Lücken aufwies. Das Gericht kritisierte, dass die Urteilsgründe des Amtsgerichts nicht ausreichten, um die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer nachzuweisen. Besonders problematisch war, dass das Amtsgericht keine ausführliche Beschreibung der auf dem Radarfoto erkennbaren Identifizierungsmerkmale des Betroffenen geliefert hatte. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass keine wirksame Bezugnahme auf das Radarfoto in den Urteilsgründen erfolgte. Diese Unzulänglichkeiten führten dazu, dass das OLG Düsseldorf das Urteil des Amtsgerichts aufhob.

Die Bedeutung der korrekten Identifizierung im Verkehrsrecht

Die korrekte Identifizierung eines Fahrers in Bußgeldverfahren ist ein zentrales Element des Verkehrsrechts. In diesem Fall hebt das OLG Düsseldorf hervor, dass die Beweisführungund Identifizierung von Fahrzeugführern in Verkehrsverstößen einer strengen Überprüfung unterliegen muss. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Beweismittel sorgfältig analysieren und sicherstellen müssen, dass die Identität des Fahrers zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies ist entscheidend, um die Rechte der Betroffenen zu wahren und eine gerechte Verhandlung zu gewährleisten.

Zurückverweisung an das Amtsgericht und Implikationen für zukünftige Fälle

Abschließend wurde die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer vollständigen und korrekten Beweisführung in Verkehrsrechtssachen. Das OLG Düsseldorf wies auch darauf hin, dass die Behandlung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2, § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO im Bußgeldverfahren durch einen begründeten Gerichtsbeschluss erfolgen muss. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die zukünftige Handhabung von Bußgeldverfahren, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Identifizierung und die sorgfältige Prüfung von Beweismitteln.

Das vorliegende Urteil des OLG Düsseldorf beleuchtet somit eindrücklich die Herausforderungen und Notwendigkeiten einer präzisen rechtlichen Herangehensweise in Verkehrsrechtssachen und setzt Maßstäbe für die zukünftige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Verkehrsverstößen?

Die Beweiswürdigung bei Verkehrsverstößen in Deutschland ist ein komplexer Prozess, der mehrere Aspekte umfasst. Hier sind einige der wichtigsten Aspekte, die Sie erwähnt haben:

  • Beweisverwertungsverbot: Das Beweisverwertungsverbot nach der Strafprozessordnung (StPO) teilt sich in drei Kategorien: ausdrückliches, unselbstständiges und selbstständiges Verbot. Ein solches Verbot bedeutet, dass ein bestimmtes Ergebnis der Beweiswürdigung nicht bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden darf. Es spielt vor allem im Strafverfahren bei Straftaten, aber auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Verkehrssünder eine Rolle. Ein Beweisverwertungsverbot kann beispielsweise dann ausgesprochen werden, wenn ein Zeuge nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt wurde.
  • Rechtsprechung und Gerichtsentscheidungen: Die Rechtsprechung spielt eine entscheidende Rolle bei der Beweiswürdigung. Gerichtsentscheidungen können als Präzedenzfälle dienen und die Art und Weise beeinflussen, wie Beweise in zukünftigen Fällen gewertet werden.
  • Beweisverbote: Beweiserhebungsverbote sollen verhindern, dass Beweise mithilfe verbotener Methoden oder Beweismittel gewonnen werden. Ein klassisches Beispiel sind die in § 136 StPO benannten verbotenen Vernehmungsmethoden wie Misshandlung, Folter oder Ermüdung.
  • Anforderungen an Verkehrsmesstechnik: Die Verkehrsmesstechnik, wie beispielsweise Geschwindigkeitsmessgeräte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um als Beweismittel in einem Verfahren zugelassen zu werden. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann ein Beweisverwertungsverbot vorliegen.

Diese Aspekte sind entscheidend für die Beweiswürdigung bei Verkehrsverstößen. Sie tragen dazu bei, dass das Verfahren fair und gerecht abläuft und dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: IV-1 ORBs 77/23 – Beschluss vom 31.07.2023

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 600,00 Euro festgesetzt (so jedenfalls im insoweit maßgebliche Urteilstenor, während die Gründe auf 300,00 Euro lauten) und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge (jedenfalls vorläufig) Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die zugleich erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zur Identität des Betroffenen mit dem bei Begehung des Verkehrsverstoßes abgelichteten Fahrzeugführer lückenhaft ist und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Betroffene am 19. Februar 2020 um 16:11 Uhr mit einem PKW der Marke Porsche, amtliches Kennzeichen D…., in Neuss die Autobahn A 57 in Fahrtrichtung Krefeld bei Kilometer 87,982 statt der mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der anzurechnenden Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h befahren haben. Seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen stützt das Amtsgericht auf folgende Erwägungen:

„Auf den Lichtbildern Seiten I, II und 1 ist das vom System PoliScan Speed gemachte Foto zu sehen, auf dem der PKW und der Fahrzeugführer gut zu erkennen sind. Der Auswerterahmen des Messgeräts liegt ordnungsgemäß auf der Front des Fahrzeuges auf und erfasst sowohl das Kennzeichen, als auch einen Teil der Fahrbahn. Auf der Ausschnittsvergrößerung, auf der der Fahrzeugführer zu erkennen ist, war der Betroffene zwanglos als Fahrzeugführer zu erkennen. Hohe Stirn, rundes Gesicht, relativ große Ohren sind die Kennzeichen, die der Fahrzeugführer aufweist, aber auch der Betroffene. Der Betroffene war für den erkennenden Richter so eindeutig zu identifizieren, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu nicht bedurfte.“

Zur Sache selbst heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung weiter:

„Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll Blatt 3 der Akten, wurde die Messstelle ordnungsgemäß eingerichtet und es ergaben sich keine Besonderheiten. Nach der Übersicht der zur Tatzeit geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der variablen Anzeige Blatt 4 der Akten waren zur Tatzeit 100 km/h an der Messstelle erlaubt, wie auch sonst die gesamte Zeit, was die Frage aufwirft, welchen Sinn eigentlich die variable Anzeige hat. Das Gerät war jedenfalls geeicht., Blatt 5 der Akten, in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Eine Dienstanweisung zur Einrichtung der Messstelle gab es auch, Blatt 6 der Akten, in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Die Standorte der Verkehrszeichen ergeben sich aus der Aufstellung Blatt 7 der Akten, in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen, danach gab es ein Verkehrszeichen in Höhe des Kilometers 90.3 und in Höhe des Kilometers 89,2, der Standort des Messgeräts war dann in Höhe des Kilometers 87.982. Das ist in Ordnung.“

2. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen lassen nicht in der erforderlichen Weise erkennen, ob das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.

a) Zwar hat über die Frage der Identifizierung eines Betroffenen als die auf dem Messfoto abgebildete Person allein der Tatrichter zu entscheiden. Indes müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Messfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGHSt 41, 376, 382).

Zur Erfüllung dieser Anforderungen kann der Tatrichter in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verweisen. Die Verweisung muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1994, 202; Thür. OLG NZV 2008, 165). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur konkreten Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – weil es die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGHSt 41, 376, 383; Thür. OLG a. a. O.)

Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er – wie hier – die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. Das Urteil muss dann Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung dessen Ergiebigkeit ermöglicht wird (BGHSt 41, 376, 384 f.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt das Urteil den Darlegungserfordernissen nicht. Es enthält weder eine wirksame Bezugnahme auf die in den Akten befindliche Kopie des Radarfotos im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG noch eine Beschreibung, die dem Senat die Prüfung ermöglicht, ob diese Kopie für eine Identifizierung geeignet ist.

aa) Die Bezugnahme auf ein Radarfoto muss in den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 41, 376, 382). Das muss nicht in der Weise geschehen, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO angeführt und ihr Wortlaut verwendet wird, obwohl sich dieses Vorgehen als die kürzeste und deutlichste Form der Verweisung aufdrängt (Senat NZV 2007, 254, 255); OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 jeweils m.w.N.) Den Gründen muss aber eindeutig zu entnehmen sein, dass nicht nur der Vorgang der Beweiserhebung beschrieben, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll (Senat a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

Hier verweist das angefochtene Urteil weder ausdrücklich auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, noch verwendet es den Wortlaut dieser Vorschrift. Den Gründen kann auch sonst nicht entnommen werden, dass das Foto durch Bezugnahme Teil der Urteilsurkunde sein soll. Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten – hier: „Seiten I, II und 1“ – reicht dazu in der Regel nicht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. [2023], § 267 Rn. 8 m.w.N.). Zwar mag im Einzelfall aus der Angabe der Blattzahl darauf geschlossen werden können, dass der Tatrichter das Rechtsmittelgericht dazu auffordern wollte, sich durch die Betrachtung der an entsprechender Stelle zu findenden Abbildung einen eigenen Eindruck zu verschaffen, weil die Angabe der Fundstelle sonst keinen Sinn machen würde (so BGH Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 425/15). Ein solches Bewusstsein kann dem Tatrichter aber nicht unterstellt werden, wenn – wie im angefochtenen Urteil – auch die Fundstellen einer Vielzahl in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden angegeben werden, die keinesfalls durch Bezugnahme Bestandteil der Urteilsgründe werden können.

bb) Die Ausführungen zum Vergleich des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person sind für den Senat nicht nachvollziehbar, weil sie sich in einer Aufzählung dreier wenig markanter, vom Tatrichter für übereinstimmend erachteter physiognomischer Merkmale erschöpfen, im Übrigen aber weder Aufschluss über die Bildqualität geben noch die erforderliche ausführliche Beschreibung der auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale der abgelichteten Person enthalten.

Aufgrund dieser nur lückenhaften Ausführungen vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Verurteilung des Betroffenen zu Recht erfolgt ist.

3. Wegen des vorbezeichneten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich ergänzend darauf hin, dass auch die mit der Verfahrensrüge beanstandete Behandlung des Beweisbegehrens rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2, § 244 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 StPO hat auch im Bußgeldverfahren durch begründeten Gerichtsbeschluss zu erfolgen, wobei sich die Begründung nicht auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken darf (BGH Beschl. v. 24.10.1979, NStZ 1981, 96 [Pf/M]; OLG Köln VRS 74, 372; 75, 119; VRS 88, 203). Mindestvoraussetzung ist, dass der Antragsteller über die zur Ablehnung führenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts aufgeklärt und dadurch in die Lage versetzt wird, die weitere Verfolgung seiner Rechte entsprechend einzurichten (st. Rspr., vgl. etwa BGHSt. 19, 24, 26 = NJW 1963, 1788; BGH NStZ 1983, 568; OLG Düsseldorf NJW 1970, 625; OLG Köln VRS 39, 70; KG VRS 39, 434; OLG Koblenz VRS 52, 206). Darüber hinaus muss die Begründung auch so beschaffen sein, dass sie im Falle der Rechtsbeschwerde dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung der Entscheidung ermöglicht (BGHSt. 2, 284, 286 = NJW 1952, 714; BayObLG DAR 1974 187 [Rü]).

Bei der Zurückweisung eines Beweisantrages wegen verspäteten Vorbringens (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) ist im Beschluss zu begründen, weshalb nach Auffassung des Gerichts für die späte Antragstellung kein verständiger Grund vorliegt. Zur rechtlichen Überprüfung des Beschlusses ist in der Begründung auch mitzuteilen, in welchem Verfahrensstadium der Antrag gestellt worden ist. Schließlich muss der Beschluss darlegen, dass und weshalb eine Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde und dass diese Folge bei rechtzeitigem Vorbringen vermieden worden wäre.

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