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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VG München,  Az.: M 26 K 16.89, Urteil vom 10.10.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Klägerin am … Dezember 2013 wurde Amphetamin aufgefunden. Die Analyse einer mit deren Einverständnis von der Klägerin abgenommenen Haarprobe führte ausweislich des Gutachtens der A… (A…) vom … Januar 2014 zum Nachweis von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC). Die festgestellten Konzentrationen an Amphetamin hätten in einem für die gelegentliche Aufnahme typischen Bereich gelegen. Die Konzentration von THC habe im niedrigen Bereich gelegen. Im Regelfall sei bei einem positiven Befund von einem Konsum auszugehen. In Ausnahmefällen könne THC auch durch Kontakt mit Cannabis in die Haare gelangen.

Im Rahmen der zunächst von der Beklagten durchgeführten Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom … November 2014 bestritt der Bevollmächtigte der Klägerin für diese den Konsum von Betäubungsmitteln. Das aufgefundene Amphetamin habe nicht der Klägerin gehört. Er bezweifelte die Verwertbarkeit des Gutachtens von A… bzw. den Nachweis eines Konsums durch dieses und führte die Gründe hierfür in seinem Schreiben vom … November 2014 näher aus.

A… nahm mit Schreiben vom … Dezember 2014 zu den Kritikpunkten Stellung. Zusammengefasst sei demnach ein sicherer Nachweis von Amphetamin und THC in den untersuchten Haarsegmenten der Klägerin geführt worden. Damit sei zumindest ein Umgang mit diesen Rauschmitteln belegt. Bezüglich des sicheren Nachweises des Konsums müsse man zurückhaltender sein.

Mit Schreiben vom … Januar 2015, zugestellt am … Januar 2015, forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das ein Drogenkontrollprogramm beinhaltet, innerhalb von a… Monaten ab Zustellung des Schreibens auf. Eine Anmeldebestätigung und eine Schweigepflichtentbindung seien innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Anordnung vorzulegen.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 erläuterte der Bevollmächtigte der Klägerin, warum diese der Gutachtensaufforderung nicht nachkommen werde.

Nach Anhörung entzog die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Juni 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am … Juni 2015, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 an (Nr. 3) und erklärte die Nrn. 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 4).

Zur Begründung führte die Beklagte aus, weshalb gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zu schließen sei.

Am … Juli 2015 ging der Führerschein der Klägerin bei der Beklagten ein.

Mit Schreiben vom … Juli 2015 legte der Bevollmächtigte der Klägerin in deren Namen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2015 ein. Der am … Juli 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 23. September 2015 (Az. M 6b S 15.3002) abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 9. Dezember 2015, zugestellt am … Dezember 2015, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom … Januar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am Folgetag, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin für diese Anfechtungsklage. Er begründete erneut ausführlich, warum nach seiner Auffassung aufgrund des Ergebnisses der Haaruntersuchung nicht von einer Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Klägerin, allenfalls von einem Umgang ausgegangen und folglich eine Gutachtensanordnung nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt werden könne. Hinzu komme, dass das Gutachten wegen Dokumentations- und Verfahrensverstößen gegen die Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) nicht verwertbar sei. Insoweit werde bemängelt, dass die Uhrzeit der Abnahme und die konkrete Entnahmestelle nicht angegeben seien. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Grundsatz der strikten räumlichen Trennung nicht beachtet worden und es zu einer Fremdkontamination gekommen sei. Es sei nur eine Haarprobe von a… cm Länge genommen worden. Sie sei vor dem Abschneiden nicht mit einem Faden fixiert worden, um das Verschieben der Segmente zu verhindern. Um Messintoleranzen auszuschließen und eine Rückstellprobe zu gewährleisten, hätten mindestens zwei Haarsträhnen an verschiedenen Stellen abgenommen werden müssen. Die Resthaarlänge sei nicht dokumentiert und die proximale Schnittstelle sei nicht gekennzeichnet worden. Wegen der unsachgemäßen und richtlinienwidrigen Arbeitsmethoden sei eine Fremdkontamination nicht auszuschließen. Es fehlten Angaben zum Versand und zur Verpackung des Probenmaterials. Der Zustand der Haarprobe sei nicht charakterisiert worden. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Probe zur Untersuchung nicht geeignet gewesen sei. Der Waschprozess müsse fehlerhaft gewesen sein. Aus dem Umstand, dass nach dem Gutachten THC durch Kontakt mit Cannabis in das Haar gelangt sein könne, lasse sich schließen, dass entweder Anhaftungen durch die Waschung nicht beseitigt worden seien oder eine Fremdkontamination stattgefunden habe. Die Klägerin habe THC selbst nicht konsumiert, in regelmäßiger Weise aber der ehemalige Lebensgefährte. Es sei des Weiteren auch keine Validierungs- oder Kreuzprobe erhoben worden. Neben der durchgeführten hochdruckflüssigkeitschromatografisch-massen-spektrometrischen Methode sei eine gaschromatografisch-massenspektrometrische Überprüfung veranlasst gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Personen die Untersuchung durchgeführt haben und verantwortlich zeichneten.

Der Bevollmächtigte verwies weiter darauf, dass zahlreiche Indizien gegen eine bewusste Einnahme von Amphetamin durch die Klägerin sprächen. Da die Klägerin nichts zu verbergen gehabt habe, habe sie sich freiwillig u.a. der Abnahme einer Haarprobe unterzogen. Das aufgefundene Amphetamin habe, wie sich im nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren ergeben habe, dem ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin gehört. Hintergrund der Angelegenheit sei ein Racheakt dieser Person gewesen. Er habe ihr Amphetamine untergeschoben und die Polizei verständigt. Ziel des ehemaligen Lebensgefährten, der die Klägerin auf vielfältige, im Einzelnen geschilderte Weise drangsaliert habe, sei es u.a. gewesen, den Verlust der Fahrerlaubnis der Klägerin herbeizuführen. Insgesamt sei auch nicht völlig auszuschließen, dass der ehemalige Lebensgefährte der Nahrung oder den Getränken der Klägerin Amphetamine beimischte, um sie abhängig zu machen und Druckmittel vorzubereiten, falls sie mit ihrer Drohung, die Beziehung zu beenden, Ernst mache. Der Bevollmächtigte verwies schließlich auf die enorme finanzielle, zeitliche und organisatorische Belastung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 legte die Beklagte ihre Akte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit den sich aus dem Bescheid vom 23. Juni 2015 ergebenden Erwägungen.

Am 10. Oktober 2016 wurde zur Sache mündlich verhandelt. Der Bevollmächtigte der Klägerin wiederholte den Klageantrag aus der Klageschrift vom … Januar 2016, nämlich,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 9. Dezember 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6b S 15.3002, insbesondere auf den Beschluss vom 23. September 2015, sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 23. Juni 2015 gerichtet ist, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Führerschein liegt der Beklagten vor. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – gleichwohl noch beitreiben wird.

2. Soweit die Klage ansonsten zulässig ist, ist sie unbegründet.

2.1. Die Entziehungsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids vom 23. Juni 2015 ist formell und materiell rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht nimmt zunächst auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten Bezug und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen. Darüber hinaus verweist es auf die Gründe zum Beschluss vom 23. September 2015 im Verfahren M 6b S 15.3002 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Beklagte musste gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen, nachdem diese die angeordnete Begutachtung verweigerte bzw. sich nicht rechtzeitig bei einer Begutachtungsstelle anmeldete, sodass sie ein Gutachten nicht mehr fristgerecht vorlegen konnte. An der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom … Januar 2015 bestehen auch nach dem erweiterten bzw. ergänzenden klägerischen Vortrag im Klageverfahren, der sich insbesondere gegen die Annahme, die Klägerin habe Amphetamin konsumiert, richtet, keine Zweifel.

Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnenen, dass die Beklagte zu Recht von einem (erneuten) Amphetaminkonsum der Klägerin (nach 2007) ausging. Einer weiteren Aufklärung hierzu bzw. einer Beweiserhebung bedurfte es insoweit nicht.

Amphetamin wurde in der Haarprobe der Klägerin nachgewiesen, was ausweislich des Gutachtens von A… vom … Januar 2014 in der Regel auf einen Konsum schließen lässt.

Das Gericht erachtet das Gutachten der A… zur Untersuchung von Haaren der Klägerin, ergänzt um die Stellungnahme vom … Dezember 2014, als vollumfänglich verwertbar. Die von Klägerseite ausführlich dargelegten Mängel vermag es nicht nachzuvollziehen. Es unterliegt namentlich keinen ernsthaften Bedenken, dass die fragliche toxikologische Untersuchung einer Haarprobe der Klägerin den einschlägigen Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und chemische Chemie (GTFCh) entsprechend durchgeführt worden ist und daher den dort definierten Qualitätskriterien genügt. A… ist nach DIN EN ISO/IEC 17025 („Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“) akkreditiert. Die Akkreditierung gilt ausweislich der Anlage zur Akkreditierungsurkunde … (nachlesbar unter http://www.dakks.de…) u.a. für das Prüfgebiet „Forensische Toxikologie, im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik“ und das vorliegend angewendete Prüfverfahren („Flüssigkeitschromatographie (HPLC-MS und HPLC-QTOF)“). Die für die Untersuchung verantwortlichen Gutachter verfügen ausweislich des Gutachtens zudem über die notwendige forensisch-toxikologische Erfahrung, die durch die Anerkennung als „Forensischer Toxikologe GTFCh“ nachgewiesen ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass A… ordnungsgemäß nach den Richtlinien der GTFCh arbeitet und eine geeignete interne und externe Qualitätskontrolle, wie z.B. die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen der GTFCh, durch welche die gleichbleibende Objektivität und Richtigkeit vergleichsfähiger Ergebnisse erzielt wird und bei der es um die Richtigkeit von Messungen und die Kenntnis der Messunsicherheiten geht, betreibt.

Auch in Bezug auf die hier in Rede stehende Haaranalyse bestehen keine Anhaltspunkte für ergebnisrelevante Abweichungen von den vorstehend angesprochenen Standards. Nach Anhang C zur Richtlinie der GTFCh, die Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben festschreibt, genügte die Angabe von Entnahmedatum und Abnahmestelle (Institut B…, ebenfalls akkredidiert für Forensische Toxikologie, s. http://www.dakks.de…). Es war danach auch nicht zwingend erforderlich, mehrere Strähnen abzuschneiden, zumal dem Gutachten entnommen werden kann, dass die abgenommene Strähne ausreichend Untersuchungsmaterial bot und es ermöglichte, eine Rückstellprobe zu sichern (s. auch Beurteilungskriterien, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP)]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 2013, 3. Auflage, S. 268). Eine Resthaarlänge ist bei wurzelnaher Abnahme nicht vorhanden und daher auch nicht zu dokumentieren. Die Fixierung der Haarsträhne erfolgte zwar anscheinend nicht mittels Faden, wie dies unter Nr. 2.1 der Anlage C zur Richtlinie GTFCh vorgegeben ist, nach den CTU-Kriterien aber auch nicht gefordert wird (s. Beurteilungskriterien, a.a.O, S. 262). Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass das Verschieben von Segmenten nicht auf andere, in der von A… in der Stellungnahme vom … Mai 2016 (s. Bl. 427 ff. der Akte der Beklagten) geschilderten Weise ausreichend sicher gestellt war, um eine sequenzielle Untersuchung zu gewährleisten. Eine Dokumentationspflicht lässt sich insoweit der Anlage C nicht entnehmen, ebenso wenig wie in Bezug auf die Kennzeichnung der Schnittstelle, den Versand oder die Verpackung. Die Charakterisierung der Probe nach Länge, Gewicht der zur Untersuchung kommenden Segmente, Farbe und Hinweise auf kosmetische Behandlung ist erfolgt und dokumentiert. Dokumentiert sind auch die in jeder Hinsicht der GTFCh-Richtlinie entsprechenden methodischen Schritte der Substanzbestimmung (s. Nr. 4 des Anhangs C zur Richtlinie der GTFCh).

Das Gericht geht davon aus, dass der Nachweis von Amphetamin im Haar der Klägerin auf dessen Konsum zurückzuführen ist. Die Klägerin hat – wie schon im Antragsverfahren – auch im Klageverfahren nicht ausreichend nachvollziehbar und substantiiert vorgetragen oder gar nachgewiesen, dass der Nachweis von Amphetamin in ihrem Haar nicht auf die Einnahme, sondern auf den Umgang mit diesem Stoff zurückzuführen sei. Hierzu hätte es der Schilderung eines plausiblen Lebenssachverhalts bedurft, der erklärt, wieso, über welchen Zeitraum und in welcher Weise die Klägerin diesem Betäubungsmittel ausgesetzt war oder gewesen sein könnte (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – juris m.w.N.). Hieran fehlt es weiterhin.

Soweit die Klägerin den Nachweis von Amphetamin darauf zurückzuführen versucht, dass der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin ihr dieses Betäubungsmittel heimlich beigebracht haben könnte, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, Zweifel am bewussten Konsum der Klägerin zu wecken.

Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer behauptet, die festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Entsprechende Behauptungen können allenfalls dann als beachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (s. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Klägerin hat hier zwar den Belastungseifer des ehemaligen Lebensgefährten, der am … Dezember 2013 gegenüber der Polizei die Existenz von Amphetamin in der Wohnung der Klägerin anzeigte und weitere Handlungen vornahm, die sogar zu einem Beschluss nach § 1 Gewaltschutzgesetz (s. Bl. 353 ff. der Akte der Beklagten) führten, ausführlich und plausibel geschildert. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Lebensgefährte nach der Trennung im Dezember 2013 daran interessiert war, die Klägerin vielfältig – u.a. mit dem herbeigeführten Verlust der Fahrerlaubnis – zu schädigen, ist nicht plausibel erklärt, warum er ihr über einen längeren Zeitraum bereits während des Bestehens der Beziehung und der Lebensgemeinschaft Amphetamin beigebracht haben sollte. Unterstellt, er hätte entsprechende Beweggründe gehabt, ist insoweit zu beachten, dass die besagte Beziehung nur von August bis Dezember 2013 dauerte (s. Bl. 351 der Behördenakte). Mit der von der Klägerin geschilderten Möglichkeit der unbewussten Einnahme ließe sich also keinesfalls erklären, dass der Nachweis von Amphetamin in allen untersuchten Segmenten der Haarprobe und damit ein Jahr zurückreichend gelang. Im Übrigen erachtet das Gericht es auch nicht als glaubhaft, dass die Klägerin, die auch ausweislich des Gutachtens des TÜV … vom … Oktober 2010 Erfahrungen mit den Wirkungen von Amphetamin hatte (s. Bl. 130 der Behördenakte), die Aufnahme dieses Betäubungsmittels nicht bemerkt haben sollte.

Randnummer 32

2.2. Die im Bescheid vom 23. Juni 2016 enthaltene, hinsichtlich der Frist konkretisierte Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids), ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV. Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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