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Voraussetzungen für Aberkennung der Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1462/19 – Beschluss vom 20.12.2019

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Oktober 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2370/19 bezüglich der in der Ordnungsverfügung vom 29. August 2019 enthaltenen Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Eintragung der Aberkennung dieses Rechts aus dem Führerschein des Antragstellers unverzüglich vorläufig zu entfernen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Bescheid vom 29. August 2019 verfügte Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, anzuordnen ist.

Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, ist in aller Regel die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller weist mit der Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass es zweifelhaft erscheint, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, von seiner belgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vorlagen, die mit dem Erreichen von acht Punkten i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG begründet worden ist. Bei summarischer Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden ist. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller zuvor gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Stand von sechs oder sieben Punkten im Fahreignungsregister verwarnt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar zutreffend ausgeführt, dass eine – aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen des Antragsgegners nicht festzustellende – Zustellung der Verwarnung für deren Bekanntgabe nicht erforderlich sei. Soweit der angefochtene Beschluss aber darauf gestützt ist, dass für die Bekanntgabe der Verwarnung vom 25. September 2018 spreche, dass die mit der Verwarnung festgesetzte Gebühr „(nach Mahnung)“ unter Angabe des Kassenzeichens beglichen worden sei, wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass aus der Bezahlung der durch die Mahnung bestimmten Verwaltungsgebühr nebst Mahngebühr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass nicht nur das Mahnschreiben, sondern zuvor auch die diesem zugrundeliegende Verwarnung dem Antragsteller bekanntgegeben worden ist. Dies folgt auch nicht allein daraus, dass ein Ausdruck des Entwurfs der Verwarnung (ohne „Ab-Vermerk“ o. ä.) sich in der Verwaltungsakte befindet und im elektronischen Kassensystem des Antragsgegners eine entsprechende Gebührenforderung vermerkt und durch die (beglichene) Mahnung geltend gemacht worden ist.

Die Anordnung der unverzüglichen vorläufigen Entfernung der Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aus dem Führerschein des Antragstellers beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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