Skip to content
Menü

Fahrtenbuchauflage – kein Absehen wegen bloßer Ankündigung zukünftigen rechtstreuen Verhaltens

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 A 2969/19 – Beschluss vom 14.10.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 133,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Fahrtenbuchauflage vom 10. Oktober 2017 ermessensfehlerfrei erlassen worden ist (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit deshalb von der Anordnung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, weil er dieser gegenüber zugesagt hatte, zukünftig umfassend an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu Unrecht seine Einlassung im Rahmen der Anhörung außer Acht gelassen, dass er sich künftig so verhalten werde, dass eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig und ihre Anordnung deshalb ermessensfehlerhaft sei.

Eine defizitäre Ermessensausübung liegt nicht schon dann vor, wenn die Behörde nicht alle nur erdenklichen Gesichtspunkte vollständig erfasst und erörtert hat, sondern erst, wenn sie den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig und zutreffend erwogen hat.

Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 24 f.

Wesentlich in diesem Sinne können Vorkehrungen des Fahrzeughalters sein, die geeignet sind, die Aufklärung künftiger, mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug begangener Verkehrsverstöße zu fördern. Die Fahrtenbuchauflage stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 8 A 1587/16 -, juris Rn. 13.

Deshalb kann ein in die Ermessensausübung einzustellender Umstand darin begründet sein, dass der Fahrzeughalter nach der Verkehrszuwiderhandlung organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, die darauf gerichtet und geeignet sind, bei künftigen Verkehrszuwiderhandlungen die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu erleichtern.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2002 – 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431, juris Rn. 8.

Gemessen daran war die Beklagte nicht gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 3, 40 VwVfG NRW verpflichtet, sich bei Erlass der Fahrtenbuchauflage mit der Zusage des Klägers näher zu befassen, wonach er sich künftig so verhalten werde, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich sei. Diese enthielt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zukünftig die Fahrerfeststellung auf eine Art und Weise fördern werde, dass dies bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 11. August 2017 teilte er unter dem 5. Oktober 2017 mit, ihm sei bei der Beschäftigung mit der Sichtweise der Beklagten und deren Aufgabe klar geworden, dass die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hier wohl ein Fehler gewesen sei. Er habe vor Augen gehabt, dass es ihm in unserem Rechtsstaat nicht zugemutet werde, Angehörige zu belasten. Dass eine Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde darin bestehe, künftigen Gefahren für den Straßenverkehr vorzubeugen, sei ihm nicht ausreichend bewusst gewesen. Er werde sich also in Zukunft anders verhalten. Außerdem bitte er zu berücksichtigen, dass er Ersttäter dabei sei, die Aufklärung von Verstößen gegen die zur Sicherheit des Straßenverkehrs erlassenen Vorschriften zu behindern. Den Inhalt dieser Einlassung hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung ausweislich der Erwähnung dieses Schreibens vom 5. Oktober 2017 und dessen ausdrücklich nur auszugsweiser Wiedergabe („Sie tragen darin u.a. vor, […]“) zur Kenntnis genommen. Ungeachtet dessen enthielt sie keine hinreichend konkrete und belastbare Mitteilung von Vorkehrungsmaßnahmen, die die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen.

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig wäre. Die bloße Absichtserklärung des Klägers zu künftigem Verhalten ist ersichtlich nicht in gleicher Weise geeignet, die Feststellung des Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen zu ermöglichen wie die Anordnung der Fahrtenbuchauflage, mit der die Verpflichtung zur weitgehenden Dokumentation von Daten betreffend die Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht in jedem Fall allein durch die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers ermöglicht würde, so z. B. nicht bei unvorhergesehenen Ereignissen, die sich seiner Kenntnis entziehen.

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht gehalten, besondere Umstände anzunehmen, die bei einem erstmaligen Verstoß die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausschließen könnten. Mit den diesbezüglichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat auf die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht abgestellt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Frage seiner Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit seiner Zusage befasst und dadurch seine Aufklärungspflicht bzw. den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe.

a) Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.

Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4 und vom 23. Juli 2003 – 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330, juris Rn. 2 f.

Daran fehlt es hier. Der Kläger legt schon nicht dar, inwiefern sich Erkenntnisse zu seiner Glaubwürdigkeit und zur Glaubhaftigkeit seiner Zusage aus der allein angeführten zeugenschaftlichen Vernehmung seiner Familienmitglieder ergeben würden. Ein Aufklärungsbedarf, der sich nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts beurteilt, ist darüber hinaus nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auf den Aspekt der Glaubwürdigkeit des Klägers nicht abgestellt, sondern ist davon ausgegangen, dass die Zusage des Klägers, künftig an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken, zur Erreichung der verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der von § 31a StVZO allein geforderten abstrakten Wiederholungsgefahr objektiv schon nicht gleich geeignet sei wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger gerügten Verwendung des Begriffs „Schutzbehauptung“ im Beschluss des Gerichts im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes, auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt. Diese Begrifflichkeit bezieht sich nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern allenfalls auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen im Allgemeinen. Das Gericht wirft dem Kläger in dem Beschluss nicht vor, dass es sich bei seiner Zusage um eine solche Schutzbehauptung oder gar eine „Lüge“ handele, sondern würdigt die Unsicherheit, mit der derartige Absichtserklärungen sowie Mahnungen an die in Frage kommenden Nutzer eines Fahrzeugs für die Behörde im Massengeschäft der Anordnung von Fahrtenbuchauflagen im Gegensatz zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verbunden sind, als einen Aspekt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auf eine vom Kläger in der Antragsbegründung angeführte „Prognose“ kommt es vor dem Hintergrund der allein erforderlichen abstrakten Wiederholungsgefahr nicht an.

b) Die Berufung ist auch nicht aufgrund einer Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, juris Rn. 39, und vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu seiner Zusage, den Fahrer bei künftigen Verkehrsverstößen zu benennen, zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Es ist im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage lediglich nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis gelangt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht die erwünschte Bedeutung zumisst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!