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Vollstreckung einer niederländischen Ordnungsstrafe

Gegen Autovermieter als Fahrzeughalter

AG Saarbrücken – Az.: 22 AR 1/12 – Beschluss vom 17.09.2012

Der Antrag des Bundesamtes für Justiz – Bewilligungsbehörde – vom 14.11.2011

1. die Entscheidung des Centraal Justiteel lncassobureau, Postbuws 185, NL-8900 AD LEEUWARDEN. vom 01.03. 2011, Az.: 2062 5421 4992 2040, wird für vollstreckbar erklärt und

2. die darin verhängte Geldsanktion in eine Geldbuße i.H. von 175 € umgewandelt.

Gründe

Der Antrag der Bewilligungsbehörde 4, die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau vom 01.03.2011 für vollstreckbar zu erklären und die darin verhängte Geldsanktion entsprechend umzuwandeln, ist nach § 87 i IRG zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Vollstreckung und Umwandlung der Geldsanktion nach den §§ 87, 87 a, 87 b und 87 i IRG lagen vor. Danach ist die Vollstreckung einer Geldsanktion zu bewilligen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung einer hierzu berufenen Institution eines anderen Mitgliedstaates sowie die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates entsprechend EU Formblatt vorliegt und die Bewilligungsbehörde in fehlerfreier Ermessensausübung erklärt hat, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen.

Ferner muß sich die betreffende de Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union [EU] gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der EU hat, richten.

Dies war vorliegend der Fall: es lag eine rechtskräftige Entscheidung des Centraal Justiteel Incassobureau vom 01.03.2011, das Ersuchen um Bewilligung der Vollstreckung und die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung der zuständigen Behörde vor, ferner die Erklärung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Bewilligungshindernisse waren nicht ersichtlich. Bei d. Betroffenen handelt es sich um eine juristische Person i. S. des § 87 i Abs. 1 Nr. 2 IRG.

Der Betroffenen wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18.07.2012 Abschriften der dem Antrag zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung, der ausgefüllten und unterzeichneten Bescheinigung sowie des Antrags der Bewilligungsbehörde einschließlich der darin enthaltenen Erklärung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zugestellt mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu äußern, entsprechend § 87 g Abs. 3 IRG.

Innerhalb der Frist ist keine Stellungnahme seitens d. Betroffenen eingegangen.

Die Betroffene hat sich dahingehend geäußert, dass das Fahrzeug durch sie angemietet und an das Schwesterunternehmen in Frankreich weitervermietet worden sei; Mieter und Fahrer des Unternehmens seien der holländischen Behörde mitgeteilt worden.

Dieses Vorbringen war jedoch für die Entscheidung unerheblich; die Betroffene wurde mit Schreiben vom 17.08.2011 angehört. Es handelt sich bei der Betroffenen ausweislich des Handelsregisterauszuges unter anderem auch um eine Autovermietung. Auf das Anhörungsschreiben hin, teilt der Geschäftsführer der Betroffenen mit, dass das Fahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, an das Schwesterunternehmen in Frankreich vermietet gewesen sei. Dieser Einwand sei auch in das Verfahren in den Niederlanden eingebracht worden.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 wurde die ersuchende Behörde in den Niederlanden mit der Frage kontaktiert, inwiefern der Einwand der Betroffenen im niederländischen Verfahren Berücksichtigung fand. Mit E-Mail vom 14.10.2011 teilte das Centraal Justiteel Incassobureau mit, dass der Einwand beachtlich ist, wenn dieser fristgerecht eingelegt wird. Jedoch sei dieser im vorliegenden Fall nicht fristgerecht eingelegt worden. Der Bescheid erwuchs am 12.04.2011 in Rechtskraft.

Da der Einwand in den Niederlanden, wäre er rechtzeitig eingelegt worden, Beachtung gefunden hätte, liegt in vorliegendem Verfahren kein Fall nach § 87 b Abs. 3 Nr. 9 IRG vor.

Die Betroffene hatte die Gelegenheit in dem ausländischen Verfahren einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Der Einwand ist daher in vorliegendem Verfahren unbeachtlich.

Dem Antrag der Bewilligungsbehörde, die Entscheidung für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln, war daher stattzugeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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