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Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung

Standardisierte Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung vom Thüringer Oberlandesgericht bestätigt

Die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Verfahrens stand im Mittelpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Thüringer Oberlandesgericht. Die Hauptfrage bestand darin, ob die Messergebnisse von der Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung abhängen und ob eine eventuell fehlende Reproduzierbarkeit eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung darstellen könnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OLG 121 SsBs 130/19 >>>

Verwertbarkeit der Rechtsbeschwerde und Anwendung der Prinzipien ohne Einschränkungen

Im Beschluss vom 28.09.2020 (Az.: 1 OLG 121 SsBs 130/19) verwies das Thüringer Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen und erklärte, dass die Rechtsprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Es wurde betont, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von deren nachträglicher Überprüfbarkeit abhängt. Weiterhin wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine fehlende Reproduzierbarkeit weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den auf eine effektive Verteidigung berührt.

Verwertbarkeit des Messergebnisses trotz fehlender Rohmessdaten

Hervorzuheben ist, dass das Gericht das Messgerät vom Typ Poliscan FM 1 ohne Einschränkungen ins Spiel brachte. Es wurde betont, dass die Vorenthaltung der Messdaten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. Selbst wenn bei diesem Messverfahren keine sogenannten Rohmessdaten abgespeichert wurden, stellt dies die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht infrage. Ob und in welchem Umfang das vorliegend verwendete Gerät tatsächlich Messdaten speichert, bedarf daher keiner weiteren Betrachtung.

Auswirkungen der Entscheidung auf das Verkehrsrecht

Diese Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts könnte erhebliche Auswirkungen auf künftige Urteile und die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr haben. Durch die Rechtskräftigkeit dieses Urteils können sich Behörden auf die Verwertbarkeit von Messergebnissen stützen, unabhängig von einer möglichen nachträglichen Überprüfung oder Reproduzierbarkeit der Messdaten. Dies stärkt die Position der Verkehrsüberwachungsbehörden und könnte die Anzahl der erfolgreich angefochtenen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen reduzieren.


Das vorliegende Urteil

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 1 OLG 121 SsBs 130/19 – Beschluss vom 28.09.2020

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in der dem Verteidiger des Betroffenen am 11.12.2019 zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 02.12.2019 Bezug genommen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Der Senat hat sich inzwischen ausdrücklich mit Beschluss vom 23.09.2020 im Verfahren 1 OLG 171 SsRs 195/19 (zu Veröffentlichung vorgesehen) der ersichtlich außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – entgegen dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17; NJW 2019, 2456) – einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich des vorliegend zum Einsatz gekommenen Messgerätes vom Typ Poliscan FM 1 ohne Einschränkungen anzuwenden.

Die Vorenthaltung der Messdaten begründet auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Der Umstand, dass bei diesem Messverfahren, das im Übrigen alle Kriterien einer standardisierten Messung erfüllt (hierzu: BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2019, 1 RBs 75/19, bei juris), nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen keine sog. Rohmessdaten abgespeichert wurden, stellt die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht in Frage; ob und in welchem Umfang das vorliegend verwendete Gerät tatsächlich Messdaten speichert, bedarf daher keiner weiteren Betrachtung. (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, bei juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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