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Bußgeldverfahren – Tatgerichtsauseinandersetzung mit von Verteidigung eingebrachtem Gutachten

Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 Ss Rs 3/12 – Beschluss vom 27.02.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, vom 21.10.2011 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Pößneck zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – setzte gegen die Betroffene durch Bußgeldbescheid vom 7.4.2011 wegen Missachtung der Vorfahrt eines berechtigten Fahrzeuges, wobei es zu einem Unfall kam, gemäß §§ 8 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 34 BKat, § 3 BKatV, § 19 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 120 € fest.

In der auf den fristgerechten Einspruch der Betroffenen gegen diesen Bescheid durchgeführten Hauptverhandlung vom 21.10.2011 sprach das Amtsgericht Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, gegen die Betroffene mit Urteil von diesem Tage wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Missachtens der Vorfahrt eines berechtigten Fahrzeugs, Vorfahrtsregelung durch Zeichen StVO Nr. 205 und Verursachung eines Unfalls eine Geldbuße von 120 € aus.

Gegen dieses Urteil legte die Betroffene durch ihren Verteidiger am 26.10.2011 Rechtsbeschwerde ein und beantragte deren Zulassung. Das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger der Betroffenen am 30.11.2011 zugestellt.

Am 16.12.2011 begründete die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13.12.2011 das Rechtsmittel. Der Verteidiger beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs, hilfsweise zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25.1.2012, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 21.2.2012 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO – vorläufig – Erfolg.

Insoweit hat die Betroffene sowohl die allgemeine Sachrüge als auch der Sache nach eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO erhoben, mit der geltend gemacht wird, dass der Tatrichter keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Dabei ist auch die Verfahrensrüge noch zureichend ausgeführt, denn mit den Mitteln des Revisionsrechts ist ohne weiteres feststellbar, dass der Tatrichter keine erschöpfende Würdigung der erhobenen Beweise vorgenommen hat.

Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 21.10.2011 kann keinen Bestand haben, weil es unter Verletzung des § 261 StPO ergangen ist.

Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend gilt, entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Im angefochtenen Urteil nimmt das Amtsgericht an sich eine recht umfassende Beweiswürdigung vor. Dabei werden die Einlassungen der Betroffenen und die Aussage des Zeugen G wiedergegeben und gewürdigt. Weiter wird dargelegt, wodurch sich das Gericht einen Eindruck von der Unfallstelle und den Sichtverhältnissen verschafft hat.

Auf Bl. 3 des Urteils heißt es nach der vorgenommenen Darlegung zu den Sichtverhältnissen:

„Auf Anregung des Verteidigers führte das Gericht das vom Verteidiger in Auftrag gegebene und eingereichte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S L, B, vom 29.7.2011 im Selbstleseverfahren und durch Verlesen einzelner Passagen in die Beweisaufnahme ein.“

Am Ende der Beweiswürdigung wird ausgeführt:

„Der Sachverständige L war zur Beweisaufnahme nicht zu laden, da es zur Beurteilung der getroffenen Feststellungen eines Sachverständigenbefundes nicht bedurfte. Insbesondere die Feststellungen zur möglichen Annäherungsgeschwindigkeit des KTP Ford Transit und zum unmittelbaren Unfallablauf können sicher und ohne Sachverständigenwissen im Hinblick auf die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes beurteilt werden.“

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist lückenhaft.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht das vom Verteidiger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L in die Beweisaufnahme eingeführt. Das Urteil teilt aber weder den Inhalt des Gutachtens mit, noch setzt es sich mit diesem in irgendeiner Form auseinander. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht schon verwehrt, nachzuprüfen, ob der Inhalt des Gutachtens Bedeutung für die Schuldfrage gehabt hätte. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen des Gerichts im Gutachten offensichtlich Aussagen zur möglichen Annäherungsgeschwindigkeit des Unfallbeteiligten KTP Ford Transit und zum eventuellen Unfallverlauf erfolgten, im Urteil aber beispielsweise zur möglichen Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Zeugen G keine konkreten Feststellungen getroffen wurden.

Auch wenn vorliegend das Gutachten nicht vom Gericht beigezogen worden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 503 und NStZ-RR 2002, 259) waren Aussagen zum Inhalt des Gutachtens und eine Auseinandersetzung mit diesem unverzichtbar. Dies stellt bereits einen sachlichen Fehler da.

Berücksichtigt man den Vortrag der Betroffenen in der schlüssig erhobenen Verfahrensrüge des § 261 StPO, so wird noch verdeutlicht, dass das Gericht keine erschöpfende Würdigung der Beweiserhebung vorgenommen hat.

In der Zusammenfassung des im Selbstleseverfahren in die Beweisaufnahme eingeführten Gutachtens heißt es nämlich auf Bl. 3:

„Es ergibt sich eine Annäherungsgeschwindigkeit für den Kleintransporter von ca. 70 km/h bis 71 km/h. Bei einem relativ langsamen Einfahrvorgang des Pkw Wolf war der Kleintransporter am Beginn des Einfahrens für die Betroffene aufgrund der topografischen und geometrischen Bedingungen im Kreuzungsbereich gerade noch nicht erkennbar.“

Auf Bl. 10 des Gutachtens ist ausgeführt:

„Für den Gesamtanfahrvorgang von Stillstand mit der Front geringfügig vor der unterbrochenen Haltelinie bis zur späteren Kollision benötigt der Pkw Wolf ca. 3,5 sec. bis 4,1 sec. und ca. 8,5 m bis 9,0 m. Für den Transporter wird über diese Konstantgeschwindigkeit und dann die oben beschriebene Reaktion und Abbremsung angenommen. Der Transporter befindet sich ca. 68 bis 70 m vor der späteren Kollisionsstelle, als die Unfallbeteiligte Wolf ihren Einfahrvorgang begann. Anlage 3 zu diesem Gutachten zeigt die sich hierbei ergebende Anstoßkonstellation. Der mögliche Sichtstrahl für die Pkw-Lenkerin W wurde hierbei mit eingetragen. Bereits hier ist ersichtlich, dass sich der Transporter noch nicht im erkennbaren Bereich befindet, als die Betroffene den Einfahrvorgang begonnen hat. Je weiter zurückversetzt sich der Pkw der Betroffenen vor der unterbrochenen Haltelinie befindet, umso weniger wird der annähernde Transporter erkennbar.“

Diese Passagen des Gutachtens, welche wesentlich entlastende Momente für die Betroffene beinhalten, legten zwingend eine ausführliche Auseinandersetzung damit durch das Gericht nahe. Da der Inhalt des Gutachtens und die Grundlagen des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens nicht mitgeteilt werden, kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Aussagen etwa von geringerer Wertigkeit sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung beruht.

Auf die Rechtsbeschwerde war deshalb das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache war zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Pößneck zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

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