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Verstoß gegen Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen

OLG Karlsruhe – Az.: 2 (7) SsBs 632/16 – AK 254/16 – Beschluss vom 29.12.2016

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landratsamt E. – Bußgeldstelle – erließ am 21.05.2013 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Versäumung einer rechtzeitigen Anzeige bei der zuständigen Behörde nach §§ 18 Abs. 1, 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelegt, als Inhaber der Firma NT (Träger der Sammlung) mit Schreiben vom 13.08.2012 (Eingang 16.08.2012) und 15.08.2012 (Eingang 17.08.2012) die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien zwar angezeigt zu haben. Die Dreimonatsfrist sei danach jedoch nicht eingehalten worden. Es sei zwischen dem 20.08.2012 und dem 16.10.2012 zur Aufstellung von insgesamt elf Containern in den Gemeinden D (zwei Container), W, E, K, E a. K. (zwei Container), T, B und R (zwei Container) gekommen. Der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.

Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 28.10.2015 wegen „unterbliebener Anzeige einer öffentlichen Sammlung“ zu einer Geldbuße von 1.280,- EUR verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde das Urteil mit Senatsbeschluss vom 04.05.2016 – 2 (7) SsBs 145/16 – mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen. Hintergrund für die Entscheidung waren fehlende Urteilsgründe.

Mit Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13.07.2016 wurde der Betroffene erneut zu einer Geldbuße von 1.280,- EUR verurteilt, da „er es fahrlässig unterlassen habe, eine öffentliche Sammlung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen“. In den Erwägungen zur Bemessung der Höhe der Geldbuße wird allerdings ein vorsätzliches Handeln zugrunde gelegt. Bei der Kostenentscheidung wurden die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene legte hiergegen erneut Rechtsbeschwerde ein, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Emmendingen zurückzuverweisen sowie im Übrigen die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat – jedenfalls vorläufig – erneut Erfolg.

II.

A.

Verstoß gegen Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen
(Symbolfoto: White bear studio/Shutterstock.com)

Das Urteil ist – auch eingedenk der nur beschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht – bereits deshalb aufzuheben, da insbesondere die Beweiswürdigung in Bezug auf die getroffenen Feststellungen lückenhaft ist; diese vermag daher dieselben nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht rechtlich überprüfbaren Weise zu tragen. Dabei ist angesichts des in Frage stehenden Bußgeldtatbestands und der Beweislage von einem vergleichsweise höheren Erfordernis der Darstellungsdichte auszugehen.

1. Der Beweiswürdigung lässt nicht erkennen, ob überhaupt und wie sich der Betroffene gegebenenfalls eigelassen hat. Hierbei wären nicht nur mögliche mündliche Einlassungen, sondern – sofern vorhanden – auch eventuelle frühere schriftliche Äußerungen des Betroffenen (Verlesung nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO) und von ihm autorisierte Erklärungen der Verteidigung heranzuziehen. Für das Vorliegen einer Einlassung spricht vor allem, dass der Betroffene mit seinem Einspruch geltend gemacht haben soll, „es handele sich um eine Bestandssammlung im Rahmen des § 72 Abs. 2 KrWG, worauf sich der Betroffene zu Unrecht berufe“. Nur durch die Wiedergabe der Einlassung ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 29.04.2016 – 2 (10) SsRs 195/16; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 107 mwN der ständigen Rspr. der OLGe; Göhler/Seitz, 16. Aufl. 2012, § 71 Rn. 43; ebenso zum Strafurteil: BGH NStZ 2016, 25, juris Rn. 12).

2. Der Beweiswürdigung lässt sich nicht entnehmen, welchen Beitrag die Zeugen Z und K zur Überzeugungsbildung geleistet haben. Beim Zeugen Z wird nur von „getroffenen Feststellungen“ berichtet, ohne darzulegen, um was es sich hierbei handeln soll. Der bloße Verweis auf die „in der Akte befindliche Lichtbilddokumentation“ (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) vermag dies nicht zu ersetzen. Abgesehen davon, dass bei einem Verweis grundsätzlich eine Beschreibung des Wesentlichen in knapper Form angezeigt ist – es handelt sich ersichtlich um keine Lichtbilder zur Personenidentifizierung (vgl. hierzu KK-OWiG/Senge, aaO, § 71 Rn. 116), eröffnet die Bezugnahme dem Senat lediglich die Feststellung des Aussehens verschiedener Kleider-Schuh-Container im räumlichen Umfeld sowie eines mit Säcken beladenen Lastwagens. Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, den Inhalt der beiden Aussagen wenigstens in den für die Überzeugungsbildung wesentlichen Teilen mitzuteilen.

3. Soweit das Amtsgericht eine Bestandssammlung im Sinne des § 72 Abs. 2 KrWG, mithin eine bereits vor dem 01.06.2012 (Inkrafttreten des KrWG) begonnene gewerbliche Sammlung, für nicht gegeben erachtet hat, erschließt dies die Beweiswürdigung nicht zureichend. Zum einen bedürfte es auch insoweit einer Konkretisierung der – wohl vorliegenden – Zeugenaussagen. Zum anderen hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass „Nachweise für Sammeltätigkeiten der beiden Firmen vor dem 01.06.2012 im Landkreis E. nicht vorgelegt worden seien“. Hierbei wird verkannt, dass ein Betroffener im Bußgeldverfahren das Recht hat, keine Aussage zur Sache zu machen (KK-OWiG/Senge, aaO, § 55 Rn. 14; Göhler/Seitz, aaO, § 55 Rn. 8). Als Ausfluss dessen darf einem passiven Verhalten keine indizielle Wirkung zum Nachteil des Betroffenen beigemessen werden.

B.

Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall eines sicheren Ausschlusses einer Bestandssammlung – teilweise im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen – auf Nachfolgendes hin:

1. Bereits das Aufstellen von Containern zur Aufnahme von Abfällen erfüllt grundsätzlich die Merkmale einer „Sammlung“, ohne dass es darauf ankommt, ob bereits Abfälle enthalten sind. Als „Sammlung“ im Sinne des § 3 Abs. 15 KrWG wird nämlich EU-rechtskonform das Zusammentragen der Abfälle einschließlich der logistischen Vorbereitungshandlungen definiert (BT-Drs. 17/6052 Seite 73; Kopp-Assenmacher/Schwartz, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 62). Dies entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Container nach ihrer Aufstellung sofort entsprechende Verwendung finden können.

2. Da der Betroffene nach den Feststellungen (nur) Bestandssammlungen angezeigt haben soll (vgl. jeweils ausdrücklich „§ 72 Abs. 2 KrWG“; die Anzeige vom 13.08.2012 weist dies inhaltlich ergänzend aus), wären diese Anzeigen bei nach dem 01.06.2012 durchgeführter gewerblicher Sammlungen rechtlich irrelevant. Waren spätestens am 31.05.2012 noch keine Sammlungen durchgeführt worden, sind die festgestellten Anzeigen – lediglich nach § 72 Abs. 2 KrWG – von vornherein gegenstandslos; auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist käme es daher nicht an. Der Träger wäre statt dessen verpflichtet gewesen, betreffend ab dem 01.06.2012 beabsichtigter gewerblicher Sammlungen Anzeigen nach § 18 Abs. 1 KrWG – einschließlich der in § 18 Abs. 2 KrWG vorgeschriebenen Angaben und Darlegungen – zu erstatten. Für eine Auslegung der festgestellten Anzeigen als solche, welche die Zeit nach dem 31.05.2012 betreffen, besteht kein Raum. Aufgrund dessen läge gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 KrWG vor („…eine Anzeige nicht erstattet.“) und nicht eine solche nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 KrWG („… eine Anzeige nicht rechtzeitig erstattet.“). Darüber hinaus dürfte bei dieser rechtlichen Einordnung eine vorsätzliche Begehungsweise nahe liegen.

Im Übrigen käme – entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung – auch bei der bislang im Urteil und im Bußgeldbescheid vorgenommenen rechtlichen Einordnung eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Liegt zwischen der Anzeige einer (beabsichtigten) gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG und dem Aufstellen der für die Sammlung vorgesehenen Container ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, erfüllt dies objektiv eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 KrWG. Die Erfüllung des Tatbestandes knüpft insoweit nicht nur an die Anzeige, sondern denknotwendig auch an den (vorzeitigen) Beginn der Sammlung – hier das Aufstellen der Container – an. Der Senat vermag daher der im Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 09.10.2015 – 17 OWi 588 Js 24379/13 [nicht veröffentlicht] – in einem obiter dictum vertretenen Auffassung nicht beizutreten; danach sei allein auf die Anzeige abzustellen, welche nicht nachträglich ordnungswidrig werden könne. Die durch den Senat vertretene Ansicht lässt sich mit dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 KrWG in Einklang bringen („… nicht rechtzeitig erstattet.“). Der Tatbestand soll unter anderem alle Fälle erfassen, in denen die Anzeige verspätet erstattet wird (Kopp-Assenmacher/Schwartz, aaO, § 69 Rn. 83). Ob eine solche als verspätet anzusehen ist, lässt sich nur in der Zusammenschau des Eingangs der Anzeige und des Zeitpunkts des Beginns der Sammlung beurteilen. Der Gesetzeswortlaut setzt insbesondere auch nicht voraus, dass der Betroffene bereits bei der Anzeige den Willen hatte, die Drei-Monats-Frist nicht einzuhalten (so jedoch Urteil des Amtsgerichts Rendsburg).

3. Im Hinblick auf eine Abgrenzung zu einer Verantwortlichkeit des Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG sollten eindeutige Feststellungen dazu getroffen werden, ob es sich bei der „angeblichen“ Firma NT und der „angeblichen“ AG T um juristische Personen des Privatrechts (KK-OWiG/Rogall, aaO, § 9 Rn. 42) oder rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB; KK-OWiG/Rogall, aaO, § 9 Rn. 51) handelt. Der Bußgeldbescheid richtete sich gegen den Betroffenen als Inhaber des Einzelunternehmens NT. Sollte daher ein Handeln des Betroffenen nach § 9 Abs. 1 OWiG vorgelegen haben, stellte dies eine andere Tat im prozessualen Sinne dar, die der vorliegende Bußgeldbescheid nicht umfasste.

Der Senat weist im Hinblick auf die AG T darauf hin, dass eine Personengesellschaft, d.h. auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts („Arbeitsgemeinschaft“), Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein kann (BVerwGE 153, 99; aA: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2013 – 10 S 1201/13, GewArchiv 2014, 29; BayVGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 20 BV 13.428 -, juris; offen gelassen: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 692). Ungeachtet dessen wird eine Innen-GbR im Unterschied zur Außen-GbR von § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht erfasst (KK-OWiG/Rogall, aaO, § 9 Rn. 51; HK-OWiG/Kleemann, 1. Aufl. 2016, § 9 Rn. 26; zur Außen-GbR vgl. BGHZ 146, 341).

Träger einer Sammlung ist jedoch gleichwohl derjenige, der allein über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt, selbst wenn er im Auftrag eines anderen handelt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 – 9 L 499/13 -, juris [Rn. 26]).

4. a) Da das Amtsgericht – jedenfalls nach dem Schuldspruch und den Feststellungen – wegen fahrlässigen Handelns eine Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheids, welcher von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen war, verhängt hat, ist mangels näherer Ausführungen zu besorgen, dass bei der Bemessung § 17 Abs. 2 OWiG nicht in den Blick genommen wurde. Das Höchstmaß der Geldbuße betrüge mithin nicht zehntausend, sondern lediglich fünftausend Euro (§ 69 Abs. 3 KrWG).

b) Soweit bei den Erwägungen zur Höhe der Geldbuße herangezogen wird, der Betroffene „habe durch das Aufstellen einer Vielzahl von Containern den Eindruck erweckt, es handele sich um eine ordnungsgemäß genehmigte Sammlung“, dürfte es sich um einen Verstoß gegen das – auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende (Göhler/Gürtler, aaO, § 17 Rn. 17) – Doppelverwertungsverbot handeln (Rechtsgedanke des § 46 Abs. 3 StGB). Die in Frage stehende Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG setzt nämlich gerade die tatsächliche Durchführung der Sammlung ohne Anzeige voraus, was vorliegend das Aufstellen von Containern bedingte. Mithin darf der unbeteiligte Beobachter grundsätzlich immer davon ausgehen, dieses Verhalten stehe mit der Rechtsordnung in Einklang. Besondere darüber hinaus gehende Umstände wurden nicht festgestellt.

c) Das Amtsgericht hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Feststellungen getroffen. Bei der Verhängung einer Geldbuße über der regelmäßig bei 250 EUR festzusetzende Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG (Senat, Beschluss vom 19.01.2015 – 2 (5) SsBs 720/14; OLG Koblenz ZfSch 2016, 652; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2015 – 2 Ss OWi 474/15 -, juris; KK-Mitsch, aaO, § 17 Rn. 91;) hat dies als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu erfolgen (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2007, 182).

d) Das durch das Amtsgericht darüber hinaus vorgenommene Abstellen auf „den zu erwartenden Erlös“ – Feststellungen, ob ein solcher bereits erzielt worden war, finden sich nicht – scheidet als Zumessungskriterium aus. Da der Betroffene nur verpflichtet gewesen wäre, das Aufstellen der Container anzuzeigen, bemakelt die Rechtsordnung nicht das Einsammeln und Verwerten der Abfälle, sondern durch die Bußgeldbewehrung soll allein die Umgehung der Kontrollbefugnis der Behörde sanktioniert werden. Demzufolge kann die Sammlung nach Ablauf von drei Monaten bei Passivität der Behörde in der angezeigten Art und Weise aufgenommen werden (Kopp-Assenmacher/Schwartz, aaO, § 18 Rn. 11). Erlangt wären somit nur die durch das Unterlassen der Anzeige ersparten Kosten bzw. Gebühren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2015 – 3 (5) SsBs 441/15). Da der Erlös somit nach § 17 Abs. 4 OWiG keine Berücksichtigung finden kann, hat ebenso der erst noch zu erwartende Erlös außer Betracht zu bleiben.

Im Übrigen kommen als Grundlage für den Zumessung der Geldbuße, soweit sie den ahndenden Teil und nicht den gewinnabschöpfenden Teil betrifft, neben der Bedeutung der (nicht geringfügigen) Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, gleichwohl auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG). Ferner wäre neben der Anzahl der Container die – nicht festgestellte – Dauer der Aufstellung derselben ein zulässiges Kriterium.

5. Für den Fall einer Verurteilung wird das Amtsgericht – neben der langen Dauer des Verfahrens als Zumessungsaspekt – auch eine mögliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen haben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Die entsprechenden Grundsätze gelten auch im Bußgeldverfahren (BVerfG – 2. Kammer -, Beschluss vom 02.07.2003 – 2 BvR 273/03 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2016 – 21 Ss OWi 103/16 -, juris; SaarlOLG, Beschluss vom 06.05.2014 – Ss (B) 82/2012 -, juris). Seit dem Erlass des Bußgeldbescheides sind zwischenzeitlich über dreieinhalb Jahre vergangen, wobei nach dem am 06.11.2013 erfolgten Eingang des Verfahrens beim Amtsgericht es allein fast zwei Jahre in Anspruch genommen hat, bis das (sodann aufgehobene) Urteil erging.

6. Mit der Aufhebung des Urteils geht auch diejenige der Kostenentscheidung einher (KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. 2013, § 353 Rn. 22 a.E.); mithin entfällt ebenso die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung, soweit sie die frühere Rechtsbeschwerde betrifft. Angesichts der im Fall einer erneuten Verurteilung anstehende Kostentscheidung betreffend beide Rechtsbeschwerdeverfahren merkt der Senat an, dass hierfür die abschließende Sachentscheidung maßgeblich ist. Bleibt es daher bei einer im Wesentlichen gleichen Verurteilung, wird der Verurteilte auch mit den Rechtsmittelkosten belastet (BGH NStZ 1989, 191; KK-StPO/Gieg, aaO, § 473 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 473 Rn. 7). Im Hinblick auf diese Rechtslage erschließt sich dem Senat nicht, weshalb in der angefochtenen Entscheidung die Kosten der früheren Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden.

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