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Fahrerlaubnisentziehung – Angaben gegenüber der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 590/17 – Urteil vom 14.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

Am 1. Februar 2016 gegen 15:50 Uhr wurde der Kläger auf der Bundesautobahn A3 Höhe der Ausfahrt Emmerich nach erfolgter Einreise aus den Niederlanden von der Bundespolizeiinspektion L. kontrolliert. Dabei wurden im Fahrzeug des Klägers ca. 1.400 Gramm Marihuana (Cannabiskraut) und ca. 1.000 Gramm Haschisch (Cannabisharz) gefunden. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet. Am selben Tag wurde der Kläger durch das Zollfahndungsamt F. – Dienstsitz L. – vernommen. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift gab der Kläger an: „Ich konsumiere – in letzter Zeit – täglich, auch mehrfach täglich Cannabisprodukte.“ Er räumte zudem ein, dass sich möglicherweise in seiner Wohnung noch Kleinmengen zum Eigenbedarf befänden. Er sei schwer nierenkrank und müsse regelmäßig zur Dialyse.

Am selben Tag meldete die Bundespolizeiinspektion L. dem Kreis V. den Verdacht der Ungeeignetheit als Kraftfahrer unter Bezugnahme auf vorgenannten Sachverhalt. Ergänzend ist darin vermerkt, der Kläger habe angegeben, an diesem Tag „noch nichts“ konsumiert zu haben. Zudem seien Ausfallerscheinungen nicht ersichtlich gewesen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 2016 des Amtsgerichts L. (Az. 13 Ls-103 Js 138/16 – 22/16) wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ausweislich der Urteilsgründe konsumiert der Kläger „regelmäßig Marihuana“.

Fahrerlaubnisentziehung - Angaben gegenüber der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle
(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Unter dem 4. Oktober 2016 hörte der Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums an. Unter dem 24. November 2016 bot der Kläger dem Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, wenn ihm für eine Übergangszeit bis dahin die Fahrerlaubnis erhalten bliebe. Zudem wies er darauf hin, dass das Konsumverhalten nicht objektiv verifiziert sei. Insbesondere seien laut Aktenlage von der Polizei keiner Ausfallerscheinungen erkannt worden. Bei der Einlassung im Strafverfahren handle es sich um Schutzbehauptungen im Hinblick auf die in Rede stehenden Rauschgiftdelikte.

Der Beklagte lehnte eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016 ab. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen 3 Tagen nach Zustellung abzugeben, drohte ihm ein Zwangsgeld i.H.v. 200 EUR für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe seines Führerscheins an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, weil er ausweislich seiner Einlassung im Strafverfahren täglich, auch mehrfach täglich, und damit regelmäßig Cannabis konsumiere.

Der Kläger hat am 18. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Tatsache, dass bei ihm ein Konsum von Cannabis durch entsprechende Spuren nicht habe festgestellt werden können, widerlege die aus seinen Äußerungen abgeleitete Faktenbasis.

Der Kläger beantragt, die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Regelmäßiger Einnahme von Cannabis zu verneinen. Anders als nach Nr. 9.2.2. bei gelegentlichem Konsum müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen Tatbestandselemente – wie etwa fehlendes Trennungsvermögen – erfüllt sein. Daraus folgt, dass unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 ein Konsum zu verstehen ist, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 3 C 1/08 -, BVerwGE 133, 186-192, juris, Rn. 15.

Dies ist bei dem Kläger der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausgeschlossen, weil der Kläger täglich, auch mehrfach täglich, Cannabis konsumierte. Dies steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Bereits aus den Feststellungen des Strafurteils vom 22. Juli 2016 ergibt sich, dass der Kläger „regelmäßig Marihuana“ konsumierte. Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber den Zollbeamten am 1. Februar 2016 eingeräumt, er konsumiere täglich, auch mehrfach täglich, Cannabis. An diesem Eingeständnis muss sich der Kläger festhalten lassen.

Gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgte eigene Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum können grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 -, juris, Rn. 25.

Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern der Sachverhalt einer eigenständigen, nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung unterworfen wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 – juris, Rn. 24.

Nach diesem Maßstab ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild eines regelmäßigen Cannabiskonsums des Klägers angesichts der im Rahmen der Vernehmung nach der ihm vorgeworfenen Einfuhr von ca. 1.420 Gramm Marihuana sowie ca. 1.000 Gramm Haschisch vom Kläger getätigten Einlassungen zu seinem Cannabiskonsumverhalten sowie seinen Angaben, es sei möglich, dass sich in seiner Wohnung noch Kleinmengen des Betäubungsmittels zum Eigenbedarf befinden.

Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Es obliegt dem Betroffenen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten für einen abweichenden Geschehensablauf hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 -, juris, Rn. 27 f.

Gemessen daran hat der Kläger nichts Durchgreifendes dargelegt, was den Wahrheitsgehalt seines Konsumeingeständnisses im Strafverfahren erschüttert. Es ist bereits nicht hinreichend detailliert und glaubhaft vortragen worden, inwiefern der Kläger mit seinen Einwänden – sein Konsumverhalten sei nicht objektiv verifiziert worden und bei der Einlassung im Strafverfahren handle es sich um Schutzbehauptungen im Hinblick auf die in Rede stehenden Rauschgiftdelikte – geltend machen will, nur gelegentlich Cannabis zu konsumieren, oder ob er damit den Konsum gänzlich in Abrede stellen will. Soweit der Kläger geltend macht, laut Aktenlage seien von der Polizei keiner Ausfallerscheinungen bei ihm ersichtlich gewesen, ändert dies nichts an dem hier angenommenen regelmäßigen Cannabiskonsum, für den ein nahezu täglicher Cannabiskonsum ausreichend ist. Vielmehr lässt sich dies möglicherweise damit erklären, dass der Kläger angegeben hat, an diesem Tag „noch nicht“ konsumiert zu haben.

Ob darüber hinaus der Kläger als Person nicht glaubwürdig ist, weil er mit der geltend gemachten Schutzbehauptung zu erkennen gibt, dass ihm eine verfahrensangepasste Vortragsweise nicht fremd ist, bedarf keiner Entscheidung.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Beklagten kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

Die in dem Bescheid vom 16. Dezember 2016 enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 1. Fall StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Fall FeV und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 200,- EUR ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Gründe, die sofort vollziehbare Entziehungsverfügung nicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.

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