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Ladungssicherung : Wie sind Schüttgüter und Bauschutt zu transportieren?

Ladungssicherung von Schüttgütern und Bauschutt – Unfälle und Bußgelder vermeiden

Tagtäglich sind im deutschen Straßenverkehr unzählige Verkehrsteilnehmer unterwegs, sodass an sich bereits ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Unfälle vorhanden ist. Nicht selten transportieren diese Verkehrsteilnehmer jedoch auch Ladungen wie beispielsweise Schüttgüter oder auch Bauschutt, sodass dieses bereits vorhandene Risiko nochmals gesteigert wird. Selbstverständlich ist jedem Verkehrsteilnehmer dabei der Umstand bewusst, dass die entsprechend zu transportierende Ladung auch gesichert werden muss. Die Art und Weise, wie Schüttgüter und Bauschutt für den Transport gesichert werden müssen, ist jedoch nicht jedem Verkehrsteilnehmer wirklich geläufig. Der Gesetzgeber schreibt diesbezüglich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ganz bestimmte Richtlinien vor. Hält sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an diese Richtlinien, so kann ein durchaus merkliches Bußgeld oder auch eine schlimmere Strafe drohen.

Wie müssen Schüttgüter für den Transport gesichert werden

Maßgeblich für die Transportsicherung von Schüttgütern ist der § 22 Abs. 1 StVO. In diesem Paragrafen wird davon geredet, dass sowohl die Ladung als auch die Gerätschaften für die Ladungssicherung nebst der Ladeeinrichtung dergestalt verstaut sowie gesichert werden müssen, dass durch eine plötzliche Vollbremsung oder eine plötzlich erforderliche Ausweichbewegung keine Gefahr des Verrutschens oder des Umfallens bzw. des Hin- sowie Herrollens der Ladung besteht. Auch vor dem Herabfallen muss die Ladung gesichert werden.

Die Ladung muss dergestalt verstaut werden, dass sie keinen übermäßigen bzw. vermeidbaren Lärm erzeugt. Die als anerkannt geltenden Regeln der Technik müssen hierbei auf jeden Fall Beachtung finden.

In der gängigen Praxis gestaltet sich die Ladungssicherung von fest abgrenzenden Ladungen für gewöhnlich sehr simpel. Vielen Menschen ist jedoch überhaupt nicht bewusst, dass der § 22 Abs. 1 StVO auch im Fall des Transports von Schüttgütern zur Anwendung kommt. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass sich Steine sowie auch Sand – woraus Schüttgüter für gewöhnlich besteht – in der gängigen Praxis nicht verzurren lässt. Dementsprechend sind die Sicherungsanforderungen an den Transport von Schüttgütern noch erheblich stärker ausgeprägt als bei einer Ladung, die auf einer Palette transportiert wird.

Es gilt die VDI-Richtlinie 2700

Wer sich nunmehr fragt, wie genau Schüttgüter sicher und gesetzeskonform durch den Straßenverkehr transportiert werden können, sollte sich einmal die VDI-Richtlinie 2700 mit der Bezeichnung „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ näher zu Gemüte führen. In dieser VDI-Richtlinie sind die als technisch anerkannten Regeln der Beladung enthalten.

Gem. Beschluss des Oberlandesgerichts Bayern vom 30.07.2002, Aktenzeichen 1 ObOWi 15/02) muss die VDI-Richtlinie allgemein beachtet werden. Trotz dieses Umstandes gilt jeder Transport von Schüttgütern stets als Einzelfallbetrachtung, da gerade bei Schüttgütern die Körnung sowie auch die Feuchtigkeit der Ladung anderweitige Sicherungsmaßnahmen für den Transport erfordern können.

Es gibt bezüglich der Ladungssicherung von Schüttgütern und Bauschutt durchaus Vorschläge des Gesetzgebers.

Die Vorschläge des Gesetzgebers zur Sicherung der Ladung

  • überhohe Bordwände
  • Planen zur Sicherung der Ladung
  • sogenannte Glätten
  • Festigungsmaßnahmen
  • Befeuchtung der Ladung zur Sicherung

Die Vorschläge des Gesetzgebers bieten letztlich keine endgültige Festlegung. Überdies muss auch beachtet werden, dass die VDI-Richtlinie 2700 lediglich Empfehlungen beinhaltet. Es handelt sich dabei um keine Rechtsnorm.

Ladungssicherung Bauschutt und Schüttgut
Die richtige Ladungssicherung von Schüttgütern und Bauschutt – Bußgeld vermeiden (Symbolfoto: Maximillian cabinet/Shutterstock.com)

Sollte es zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Straßenverkehrsteilnehmer kommen, welcher mit einer vermeintlich ungesicherten Ladung im Straßenverkehr angetroffen wurde, würde das zuständige Gericht einen Sachverständigen mit der Klärung des Sachverhalts beauftragen. Dieser Sachverständige würde dann die genauen Einzelheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der VDI-Richtline 2700 beauftragen. Es käme dann auf eine sogenannte objektive Bestätigung der Ladungssicherung seitens des Sachverständigen an. Hierbei würde berücksichtigt werden, ob bei dem Transportfahrzeug das zulässige Ladevolumen seitens des Straßenverkehrsteilnehmers eingehalten wurde und ob sich das Transportfahrzeug überhaupt für den Transport von Schüttgut bzw. Bauschutt eignet.

Weitere Faktoren sind ebenfalls entscheidend

Es wäre auch zu berücksichtigen, ob seitens des Straßenverkehrsteilnehmers entsprechende Vorkehrungen gegen eine mögliche Beeinträchtigung von dem Fahrverhalten getroffen wurde. Der Straßenverkehrsteilnehmer müsste dementsprechend dafür Sorge getragen haben, dass eine Ladungsverschiebung während der Fahrt das Fahrverhalten nicht beeinträchtigt. Gerade bei Transporten von Schüttgütern kann es dementsprechend im Einzelfall bereits ausreichend sein, dass nicht die gesamte Ladung, sondern vielmehr nur der Kegel über eine Bordwand hinausragte. Ein derartiger Transport kann durchaus seitens des zuständigen Gerichts als unkritisch bewertet werden. Wichtig ist primär, dass der übrige Straßenverkehr nicht durch das Schüttgut bzw. den Bauschutt beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl mit seinem Urteil vom 08.06.2015, Aktenzeichen 2 OW i 4286 Js 300/15) so eindeutig festgestellt.

Für den Straßenverkehrsteilnehmer ist es dementsprechend absolut entscheidend, dass durch die Schüttgüter bzw. den Bauschutt keine Gefahr des Herunterwehens bzw. Herunterfallens besteht. Der Verlust von sogenannten unwesentlichen Teilen einer Ladung ist hierbei unkritisch, sofern die Ladung durch überhohe Bordwände oder auch Planen bzw. ähnlich strukturierten Mitteln durch den Fahrer gesichert wurde. Dies ergibt sich so aus der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 StVO und wurde auch von dem Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 01.06.1994, Aktenzeichen 11 U 217/93 so bestätigt.

In der gängigen Praxis ist es durchaus denkbar, dass ein Bußgeld gegen den Fahrzeugführer auch in dem Fall verhängt wird, wenn die Ladung als ausreichend gesichert angesehen wird. Dies ist für gewöhnlich jedoch nur dann der Fall, wenn die Ladung nicht durch eine Plane oder ähnliche Maßnahmen abgedeckt wurde. Hierbei kommt jedoch stets der Einzelfall sowie die genauen Rahmenumstände dieses Einzelfalls zum Tragen. Ein Straßenverkehrsteilnehmer, der einen derartigen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte dies jedoch nicht so ohne Weiteres hinnehmen. Es gibt durchaus die Möglichkeit, gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs einzulegen. Dieser Widerspruch kann damit begründet werden, dass es im Einzelfall zu einer Abweichung von dem § 22 Abs. 1 StVO kam und dass dementsprechend eine anderweitige Sicherung des Schüttguts bzw. Bauschutts als ausreichend anzusehen war. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so führt dies zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheides. Dies wäre als der Optimalfall anzusehen, allerdings ist es auch denkbar, dass das in dem Bußgeldbescheid festgelegte Bußgeld lediglich abgesenkt wird.

Bußgeld bei Verstoß gegen die Sicherungspflicht

Für einen Verstoß gegen die Sicherungspflicht der Ladung im Straßenverkehr können dem Straßenverkehrsteilnehmer ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro zzgl. einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. Diese Strafe droht dabei nicht nur dem Fahrer des Transportfahrzeuges, sondern vielmehr auch dem Fahrzeughalter.

Nicht immer ist der Sachverhalt eindeutig feststellbar. In der gängigen Praxis kommt es auch nicht selten zu Ausgangssituationen, in denen der Fahrer eines Transportfahrzeuges aufgrund von Sprachbarrieren den gegen ihn gerichteten Vorwurf nicht erfassen kann. Dementsprechend fehlt in derartigen Fällen auch das Wissen dahingehend, welche Möglichkeiten es gegen den Bußgeldbescheid überhaupt gibt. Dies ist jedoch ausdrücklich nicht im Sinne des Gesetzgebers. Im absoluten Zweifel sollte daher sowohl ein Fahrer eines Transportfahrzeuges als auch ein Fahrzeughalter nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides erst einmal einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und den Bußgeldbescheid durch den erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Mitunter ist es auch so, dass der Bußgeldbescheid entweder Formfehler oder auch inhaltliche Fehler aufweist. Diese Fehler sind jedoch für juristische Laien nicht selten schwer erkennbar, sodass die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts auf jeden Fall angezeigt sind.

Angesichts der Folgen, die durch einen derartigen Sachverhalt entstehen können, ist der Gang zu einem Rechtsanwalt auf jeden Fall empfehlenswert. Insbesondere dann, wenn in Verbindung mit dem Verstoß der Ladungssicherheit auch der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht, sollte der betroffene Mensch die Angelegenheit auf gar keinen Fall in Eigenregie zu lösen versuchen. Ein derartiger Versuch ist auf jeden Fall zum Scheitern verurteilt, da dies auf jeden Fall ein juristisches Fachwissen erfordert. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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