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Verfallsanordnung wegen LKW-Fahrt mit Überladung – Bestimmung des Verfallsbetrages

AG Kassel – Az.: 390 OWi – 7624 Js 14492/11 – Urteil vom 23.01.2012

Gegen die Betroffene wird der Verfall in Höhe von 357,34 € angeordnet.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 34 III, 69a StVZO, 24 StVG, 29a OWiG

Gründe

I.

Verfallsanordnung wegen LKW-Fahrt mit Überladung - Bestimmung des Verfallsbetrages
Symbolfoto: Von Brostock/Shutterstock.com

Die Betroffene betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie ist Halterin des Sattelzuges mit dem amtlichen Kennzeichen … und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Holzbeförderung.

Am 28.07.2010 hatte der Fahrer und Angestellte der Betroffenen, …, als Führer der genannten Fahrzeugkombination in Breidenbach-Niederdieten eine Fuhre Kieferlangholz geladen, um diese über die Bundesstraße 62 in das 110 km entfernte Hosenfeld (PLZ 36154) zu transportieren.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle nach ca. 34 km Fahrtstrecke wurde am Kontrollort Lahntal/Sarnau festgestellt, dass das Gesamtgewicht des Sattelzuges 53.860 kg betrug, wobei auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … 30.960 kg und auf den Anhänger mit dem Kennzeichen … 22.900 kg entfielen. Das Leergewicht des Lastzuges betrug 18.850 kg, dasjenige der Ladung damit 35.010 kg. Eine Ausnahmegenehmigung für ein Gesamtgewicht von 44.000 kg lag nicht vor.

Die Betroffene legte – auch nach mehrmaliger Aufforderung des Gerichts im Laufe des Verfahrens – keinerlei Unterlagen vor, die Aufschluss über den tatsächlichen Erlös des verfahrensgegenständlichen Transports hätten geben können.

Die mit Geldbuße bedrohte Handlung des Fahrers wurde nicht geahndet.

II.

Vorstehende Feststellungen konnten auf Grund der ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Einlassung der Betroffenen durch seinen anwaltlichen Vertreter, soweit dieser gefolgt werden konnte, getroffen werden.

Die mit Geldbuße bedrohte Handlung und die ihr zugrunde liegenden Tatsachen stehen fest auf Grundlage der Aussage des Zeugen … in Verbindung mit der Einlassung des anwaltlichen Vertreters der Betroffenen, welcher die besagte Handlung einräumte.

Die von der Betroffenen über ihren anwaltlichen Vertreter behauptete Ausnahmegenehmigung für ein Gesamtgewicht von 44.000 kg lag nicht vor. Diese wurde erstmalig im Rahmen der Hauptverhandlung behauptet, jedoch nicht mit entsprechenden Unterlagen, namentlich dem Genehmigungsbescheid, belegt. Gelegenheit dazu hätte im Laufe des Verfahrens genügend bestanden. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass die Ausnahmegenehmigung nicht existiert, es sich um eine Schutzbehauptung der Betroffenen handelt.

Zulässig war damit ein Gesamtgewicht von 40.000 kg, welches bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 53.860 kg um 13.860 kg überschritten war.

III.

Damit liegt seitens des Fahrers eine mit Geldbuße bedrohte Handlung vor, nämlich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 34 Abs. 3, 69a StVZO, derentwegen eine Geldbuße nicht festgesetzt wurde. Gemäß § 29a OWiG kann ein Geldbetrag bis zur Höhe des Wertes desjenigen, was die Betroffene hieraus erlangt hat, abgeschöpft werden. Dies führt nach Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens zu einem Abschöpfungsbetrag von 357,34 €.

Die ordnungswidrige Fahrt war unmittelbar kausal für den Erlös der Betroffenen für diese Fahrt. Da die Betroffene keine Rechnungen über den genauen Transporterlös vorlegte, erfolgte zur Bestimmung von dessen Wert eine Schätzung auf der Grundlage der KGS 2010 (Kostensätze im Gütertransport und Straßenverkehr), gemäß § 29a III OWiG. Dies ergibt einen Betrag von 357,34 €.

Berücksichtigt wurde hierbei das Gesamtgewicht der Ladung von – abgerundet 35.000 kg sowie die ordnungswidrig zurückgelegte Strecke von Breidenbach-Niederdieten bis zur Kontrollstelle Lahntal/Sarnau von ca. 34 km. Diese Daten wurden der Schätzung nach der KGS 2010 zu Grunde gelegt, wobei die Fahrtstrecke auf 35 km und das Ladungsgewicht auf 35.000 geringfügig im Rahmen der Schätzung gerundet wurden. Die KGS sieht für ein Ladungsgewicht von 31,3 t – ein höheres Gewicht enthält die KGS nicht – bei einer Strecke von 35 km einen Erlös von 319,57 € vor, was bei Umrechnung auf 35 t (Durchführung einer Dreisatzrechnung) einen Gesamterlös von 357,34 € ergibt.

Das Erlangte beträgt demnach hier 357,34€. Das Erlangte ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers für das Bruttoprinzip ohne Abzug etwaig entstandener Kosten vollständig abzuschöpfen. Allerdings sieht das Gesetz in § 29a OWiG ein gerichtliches Ermessen vor, in dem es die Abschöpfung „bis zu“ diesem Erlangten vorsieht. Der Ermessensentscheidung des erkennenden Gerichts liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die gesetzgeberische Konzeption sieht in bewusster Abkehr vom „Nettoprinzip“ das „Bruttoprinzip“ vor: Das gesamte Erlangte kann ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden (vgl. nur OLG Celle 322 SsBs 175/11; Göhler § 29a, Rn. 4 jeweils m. w. N.). Bei dem Verfall handelt es sich nicht um ein pönales, sondern präventiv-ordnendes, kondiktionsähnliches Mittel (BVerfG NJW 2004, 2073)

Die Frage, ob im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung die bis zum Kontrollpunkt zurückgelegte Strecke im Verhältnis zur geplanten und entgoltenen Gesamtstrecke zu berücksichtigen ist, was das hiesige Gericht grundsätzlich verneinen würde, bedurfte hier keiner Entscheidung. Ein tatsächlicher Erlös für die gesamte geplante Fahrtstrecke, auf den eine etwaige Verhältnismäßigkeitsrechnung angewendet werden könnte, ist vorliegend nicht bekannt. Stattdessen liegt dem Verfallsbetrag bereits ausschließlich die tatsächlich gefahrene Strecke vom Start- bis zum Kontrollpunkt und nicht bis zum geplanten Fahrtziel zu Grunde.

Die Sinnhaftigkeit des Antrags der Verteidigung, den Verfallsbetrag von 357,34 € unter Berücksichtigung des Verhältnisses von tatsächlicher Fahrtstrecke zu geplanter Fahrtstrecke zu reduzieren, vermochte sich dem Gericht nicht zu erschließen. Der Verfallsbetrag von 357,34 € beruht bereits wie ausgeführt auf der tatsächlich mit dem ordnungswidrigen Transport zurückgelegten Wegstrecke von 34 km. Warum hier nunmehr erneut die tatsächliche Fahrtstrecke im Verhältnis zur geplanten Strecke, hier 34/110el (34 von geplanten 110 km wurden zurückgelegt) zu berücksichtigen, also nur auf 34/110el des Verfallsbetrages von 357,34 € zu erkennen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Berechnung im Rahmen der Ermessensausübung führte zu einem Verfallsbetrag von 34/111el des – geschätzten – Erlöses aus der tatsächlichen zurückgelegten Wegstrecke von 34 km.

Ein Berücksichtigen ausschließlich des Maßes der Überladung, hier 13.860 kg, und ein in das Verhältnis-Setzen zum zulässigen Gesamtgewicht (oder Ladungsgewicht), hier 13.860 kg im Verhältnis zu 40.000 kg, kann nach Auffassung des hiesigen Gerichts nicht erfolgen.

Durch die Überladung ist die gesamte Fahrt ordnungswidrig. Eine Aufteilung in einen rechtmäßigen und ordnungswidrigen Teil stellt eine lebens- und damit sachfremde Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges, der ordnungswidrigen Fahrt, dar. Es fand tatsächlich nur eine Fahrt statt, für die ein Entgelt gezahlt wurde bzw. zu zahlen war.

Ladungsanteile könnten zudem nur bei einer teilbaren Ladung überhaupt berücksichtigt werden. Fänden aber Ladungsanteile Eingang in eine Ermessenserwägung, würde in der Konsequenz von der Teilbarkeit der Ladung abhängen, ob eine solche Aufteilung in einen rechtmäßigen und ordnungswidrigen Teil und damit eine Reduzierung des Erlangten im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgen kann. Die Teilbarkeit der Ladung stellt allerdings eine Zufälligkeit und deshalb ein sachfremdes, im Ermessen nicht zu berücksichtigendes Kriterium dar. Andernfalls müsste beispielsweise der Verfallsbetrag anteilig auf den Überladungsanteil zwar bei einem Langholztransport (teilbare Ladung) reduziert werden. Bei einem lediglich ein Teil einer Windkraftanlage (unteilbare Ladung) befördernden Schwertransport, müsste hingegen der komplette Erlös abgeschöpft werden, was axiologisch nicht nachvollziehbar wäre.

Darüber hinaus liefe es der hinter der Grundsatzentscheidung für das Bruttoprinzip stehenden gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 12/989 S. 23) zuwider, die Beweisschwierigkeiten des früher geltenden Nettoprinzips zu vermeiden, hätte man bei der Ermessenausübung einen „legalen Sockel“, wie dem legal transportierten Ladungsanteil, zu berücksichtigen und deshalb letztlich auch zu ermitteln (OLG Celle 322 SsBs 175/11).

Die Berücksichtigung des Überladungsanteils führt abstrahiert zum Beachten eines hypothetischen rechtmäßigen Kausalverlaufs, konkret der hypothetischen Möglichkeit, dass ein Teil des Erlöses auch rechtmäßig zu erlangen gewesen wäre. Ein solches Vorgehen begegnet jedoch erheblichen, durchgreifenden Bedenken (zusammenfassend, zutreffend und instruktiv: OLG Celle 322 SsBs 175/11).

Der Verfall hat zwar keinen pönalen aber einen präventiv-ordnenden Charakter (BVerfG NJW 2004, 2073). Diesem widerspräche die Berücksichtigung der genannten hypothetischen Möglichkeit. Den Verfallsbetroffenen wäre es dadurch möglich, ihr wirtschaftliches Risiko auf Grund möglicher Verfallsanordnungen anlässlich ordnungswidriger Fahrten sicher kalkulierbar zu minimieren. So könnte ein Spediteur seine LKW bewusst stets um maximal 5 % überladen und hätte allenfalls eine Abschöpfung von 5 % seines Transporterlöses zu befürchten – wenn der Transport überhaupt angehalten und kontrolliert wird. Bei einem solchermaßen kalkulier- und minimierbaren „Verfallsrisiko“ für die Betroffenen ginge die präventiv-ordnende Funktion des Verfalls verloren.

Dem bürgerlich-rechtlichen Kondiktionsrecht ist die Berücksichtigung der hypothetischen Möglichkeit des rechtmäßigen Erlangens des Vermögensvorteils fremd. Die Möglichkeit beispielsweise, dass das Erlangte auch mit Rechtsgrund hätte erlangt werden können, führt nicht zu einer Reduzierung des Umfangs des Bereicherungsanspruches. Da der Verfall ein kondiktionsähnliches Mittel darstellt (BVerfG NJW 2004, 2073), erscheint hier eine Beachtung dieser hypothetischen Möglichkeit ebenfalls nicht angezeigt.

Sonstige Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Verfallsbetrages im Rahmen des gerichtlichen Ermessens sind nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 StPO, 46 OWiG.

 

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