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Fahrerlaubnisverzicht durch Rückgabe des Führerscheins

Führerschein: Wegwerfen gleich unumkehrbare Fahrerlaubnis-Aufgabe?

Der Fall betrifft die Rechtmäßigkeit der Annahme eines Fahrerlaubnisverzichts durch die Rückgabe des Führerscheins an die Behörde, wobei das Verwaltungsgericht entschied, dass die Rückgabe des Führerscheins einen eindeutigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis darstellt und rechtlich wirksam ist, ungeachtet der Intention, mit der der Führerschein zurückgegeben wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 L 102/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 3 L 102/15 vom 20.11.2015) bestätigt, dass die Rückgabe des Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde einen rechtswirksamen Verzicht auf die Fahrerlaubnis darstellt.
  • Ein spezielles Formular oder eine schriftliche Verzichtserklärung ist für den Verzicht nicht erforderlich; der Verzicht kann auch konkludent, durch die Rückgabe des Führerscheins, erfolgen.
  • Die Absicht des Führerscheininhabers bei der Rückgabe, wie zum Beispiel der Wunsch, sich von der Bundesrepublik Deutschland zu lösen, ist irrelevant für die Wirksamkeit des Verzichts.
  • Der Verzicht wird wirksam, sobald der Führerschein bei der zuständigen Behörde eingereicht wird, und bedarf keiner weiteren Form.
  • Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Fahrerlaubnis mit der Rückgabe des Führerscheins endet, da der Führerschein die Fahrerlaubnis dokumentiert.
  • Das Gericht sieht keinen beachtlichen Irrtum, der zur Anfechtung des Verzichts berechtigen würde, selbst wenn der Inhaber fälschlicherweise annimmt, nur den Führerschein, nicht aber die Fahrerlaubnis zurückzugeben.
  • Die Argumentation, dass die Rückgabe des Führerscheins nicht als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu werten sei, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
  • Die Entscheidung bekräftigt, dass die freiwillige Rückgabe des Führerscheins ausreicht, um das Rechtsverhältnis der Fahrerlaubnis zu beenden.

Fahrerlaubnis – Bedeutung und Rechtsfolgen ihrer Rückgabe

Das Thema Fahrerlaubnisverzicht durch Rückgabe des Führerscheins ist von großer Relevanz. Die Fahrerlaubnis ist eine staatliche Erlaubnis, die den Besitzer zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt. Durch die Rückgabe des Führerscheins, in dem die Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann der Verzicht auf diese Berechtigung erfolgen.

Diese Thematik ist nicht nur für Autofahrer bedeutsam, sondern auch für Juristen und Behörden. Die Rechtswirkungen eines solchen Verzichts sind komplex und haben weitreichende Konsequenzen. Es stellen sich Fragen nach der Rechtmäßigkeit, der Form des Verzichts und den Voraussetzungen für eine mögliche Rücknahme. Aus diesem Grund ist eine klare Rechtsgrundlage sowie Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex unerlässlich.

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➜ Der Fall im Detail


Rückgabe des Führerscheins gleich Verzicht auf die Fahrerlaubnis

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 3 L 102/15, stand die Frage im Raum, ob die Rückgabe eines Führerscheins an die zuständige Behörde als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu werten ist. Diese Situation ergab sich aus der Handlung eines Klägers, der seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde zurückgegeben hatte, was eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich zog. Der Kern des Problems lag in der Interpretation der Rückgabe: Stellte diese einen bewussten Verzicht dar oder nicht?

Gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Rückgabe des Führerscheins an die Behörde rechtlich als Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu interpretieren ist. Diese Entscheidung beruhte auf mehreren Überlegungen: Zum einen gibt es keine besonderen Formvorschriften für den Verzicht auf eine Fahrerlaubnis. Zum anderen kann eine Verzichtserklärung auch durch konkludentes Handeln, also durch eine Handlung, die den Willen zum Verzicht deutlich macht, erfolgen.

Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und die Rechtsprechung. Es betonte, dass der Führerschein das Bestehen einer Fahrerlaubnis dokumentiert und seine Rückgabe somit klar den Willen des Inhabers zum Ausdruck bringt, das Rechtsverhältnis, das durch die Erteilung der Fahrerlaubnis begründet wurde, beenden zu wollen. Diese Auslegung folgt den Grundsätzen des Verwaltungsrechts und den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Auslegung von Willenserklärungen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass die freiwillige Rückgabe eines Führerscheins an die zuständige Behörde als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet wird. Diese Interpretation hat weitreichende Konsequenzen für Fahrerlaubnisinhaber, die überlegen, ihren Führerschein zurückzugeben, und betont die Wichtigkeit, sich der rechtlichen Folgen einer solchen Handlung bewusst zu sein.

Rechtliche Einordnung und Weiterführung

Das Urteil zeigt auf, dass für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis keine formelle Erklärung erforderlich ist und dass die Behörden die Rückgabe eines Führerscheins als eindeutigen Verzicht auslegen dürfen. Diese Rechtsauffassung unterstreicht die Bedeutung des Führerscheins als Nachweis der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs und als zentrales Element im Rechtsverhältnis zwischen Fahrerlaubnisinhaber und Staat.

Abschließende Betrachtung des Gerichtsurteils

Zusammenfassend hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit seinem Beschluss eine klare Linie in der Frage des Verzichts auf die Fahrerlaubnis durch Rückgabe des Führerscheins gezogen. Diese Entscheidung dient als Orientierungshilfe für ähnliche Fälle und für Personen, die eine solche Handlung in Betracht ziehen. Sie verdeutlicht die rechtlichen Implikationen, die mit der Rückgabe des Führerscheins verbunden sind, und trägt zur Rechtssicherheit bei.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche rechtlichen Folgen hat die Rückgabe meines Führerscheins an die Behörde?

Die Rückgabe des Führerscheins an die zuständige Behörde kann verschiedene rechtliche Folgen haben, abhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Abgabe, ein Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug handelt.

Freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis bedeutet, dass Sie aus persönlichen Gründen, wie gesundheitlichen Einschränkungen oder Alter, entscheiden, Ihren Führerschein abzugeben und auf das Recht, ein Fahrzeug zu führen, zu verzichten. Dieser Schritt ist freiwillig und kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vollzogen werden. Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis hat zur Folge, dass Sie keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfen. Sollten Sie später entscheiden, wieder Auto fahren zu wollen, müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen, was unter Umständen eine erneute Fahrprüfung und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) erfordern kann.

Fahrverbot

Bei einem Fahrverbot, das beispielsweise wegen Verkehrsverstößen verhängt wurde, müssen Sie Ihren Führerschein für einen bestimmten Zeitraum abgeben. Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt, und nach Ablauf des Verbots erhalten Sie Ihren Führerschein zurück, ohne dass eine erneute Prüfung notwendig ist. Die Abgabe des Führerscheins ist dabei der Startpunkt für das Fahrverbot. Wird der Führerschein nicht rechtzeitig abgegeben, beginnt das Fahrverbot erst mit der tatsächlichen Abgabe, was die Dauer des Verbots verlängern kann.

Führerscheinentzug

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist eine schwerwiegendere Maßnahme, die bei gravierenden Verstößen oder bei Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen verhängt wird. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis verlieren Sie das Recht, Fahrzeuge zu führen, und müssen nach Ablauf einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu beantragen. Dies kann zusätzliche Anforderungen wie die Teilnahme an einer MPU beinhalten. Zusammenfassend hängen die rechtlichen Folgen der Rückgabe des Führerscheins an die Behörde stark vom Kontext der Abgabe ab. Bei einem freiwilligen Verzicht oder einem Führerscheinentzug müssen Sie mit einem umfassenderen Prozess rechnen, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, während ein Fahrverbot lediglich eine temporäre Maßnahme darstellt.

Muss ich eine formelle Erklärung abgeben, um auf meine Fahrerlaubnis zu verzichten?

Ja, um auf Ihre Fahrerlaubnis zu verzichten, müssen Sie eine formelle Erklärung abgeben. Dies wird durch die Bereitstellung von offiziellen Vordrucken für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis durch verschiedene Behörden verdeutlicht. Ein solches Formular finden Sie beispielsweise auf der Website des Kreises Paderborn. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist ein bewusster und formeller Akt, der dokumentiert, dass Sie freiwillig auf Ihre Fahrerlaubnis verzichten.

Es ist wichtig zu verstehen, dass konkludentes Handeln, also ein Verhalten, das ohne explizite verbale Erklärung dennoch eine Willenserklärung darstellt, im Allgemeinen im rechtlichen Kontext anerkannt wird. Allerdings ist im Kontext des Verzichts auf die Fahrerlaubnis eine explizite schriftliche Erklärung erforderlich, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Dies stellt sicher, dass die Behörden einen klaren Nachweis über Ihren Verzicht haben und dass dieser Verzicht rechtlich eindeutig ist.

Kann ich meinen Führerschein zurückfordern, nachdem ich ihn der Behörde übergeben habe?

Die Möglichkeit, Ihren Führerschein zurückzufordern, nachdem Sie ihn der Behörde übergeben haben, hängt stark von den Umständen der Abgabe und den geltenden rechtlichen Bestimmungen ab. Generell gibt es unterschiedliche Szenarien, die zu einer Führerscheinabgabe führen können, wie freiwilliger Verzicht, Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Reversibilität dieser Handlung variiert je nach Kontext.

Freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Wenn Sie Ihren Führerschein freiwillig abgegeben haben, beispielsweise aufgrund von Alter oder gesundheitlichen Gründen, ist die Rückforderung nicht einfach möglich. Ein freiwilliger Verzicht wird oft als endgültige Entscheidung betrachtet. Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, müssen Sie in der Regel den gesamten Prozess der Führerscheinerlangung erneut durchlaufen, einschließlich etwaiger Prüfungen und der Vorlage erforderlicher medizinischer Gutachten.

Fahrverbot

Bei einem temporären Fahrverbot, das nach Verkehrsverstößen ausgesprochen werden kann, wird der Führerschein für einen festgelegten Zeitraum abgegeben. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhalten Sie den Führerschein in der Regel automatisch zurück. In diesem Fall ist eine Rückforderung nicht notwendig, da die Rückgabe nach dem Fahrverbot standardmäßig erfolgt.

Führerscheinentzug

Im Falle eines Führerscheinentzugs, der bei schwerwiegenderen Verstößen oder bei Zweifeln an der Fahreignung erfolgt, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Wiedererlangung des Führerscheins nach einem Entzug erfordert die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, was verschiedene Auflagen wie die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) beinhalten kann. Eine einfache Rückforderung des bereits abgegebenen Führerscheins ist in diesem Fall nicht möglich.

Besondere Aktionen und Projekte

In einigen Regionen gibt es spezielle Aktionen, bei denen ältere Menschen ihren Führerschein gegen Vergünstigungen, wie ein kostenloses Jahresticket für den öffentlichen Nahverkehr, eintauschen können. Die Details solcher Programme, einschließlich der Möglichkeit, die Entscheidung rückgängig zu machen, variieren je nach den spezifischen Bedingungen des Angebots. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Möglichkeit, einen einmal abgegebenen Führerschein zurückzufordern, stark von den Umständen der Abgabe abhängt. In vielen Fällen, insbesondere beim freiwilligen Verzicht oder nach einem Führerscheinentzug, ist eine Rückforderung nicht direkt möglich, und es müssen bestimmte Verfahren zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis befolgt werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt den Verzicht auf die Fahrerlaubnis und stellt ihn der Entziehung gleich. Wichtig, da hierdurch die rechtliche Grundlage für die Gleichsetzung von Fahrerlaubnisverzicht durch Rückgabe des Führerscheins mit deren Entziehung definiert wird.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Legt die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung fest. Relevant, da es die juristische Prüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren strukturiert.
  • §§ 133, 157 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Betreffen die Auslegung von Willenserklärungen. Wesentlich, um den Willen zur Rückgabe des Führerscheins und damit den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu interpretieren.
  • § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Beschreibt die Funktion des Führerscheins als Nachweis der Fahrerlaubnis und die Pflicht, diesen beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen. Erklärt, warum die Rückgabe des Führerscheins rechtlich als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet wird.
  • §§ 119 ff. BGB: Regeln die Anfechtung von Willenserklärungen aufgrund von Irrtümern. Relevant für die Beurteilung, ob ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis durch Rückgabe des Führerscheins unter bestimmten Irrtümern anfechtbar wäre.
  • § 6 Abs. 1 VwGO: Bestimmt die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Kammer bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bedeutend, da es auf die Verfahrensweise und die Handhabung des Falls durch das Gericht hinweist.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 L 102/15 – Beschluss vom 20.11.2015

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 – A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 – 3 L 281/13 -).

Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich. Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannt und dort mit dem Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt (s. auch §§ 29 Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG). Dies zeigt, dass durch den Verzicht das die Fahrerlaubnis einräumende Rechtsverhältnis als beendet angesehen wird, wenn gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein solcher erklärt wird.

Besondere Formerfordernisse sind beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu beachten (vgl. u. a. Bussfeld, Zum Verzicht im öffentlichen Recht am Beispiel des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis, DÖV 1976, 765 ff. (767)). Die Verzichtserklärung muss insbesondere nicht schriftlich erfolgen; sie kann vielmehr auch durch eine entsprechende Willenserklärung in mündlicher Form oder aber durch ein konkludentes Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers erfolgen. Der auf Verzicht gerichtete Wille muss allerdings eindeutig erkennbar sein, was nicht ausschließt, dass dieser Wille ggf. erst durch eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgebend ist insoweit der Wille, wie er sich aus dem Sinn und Zweck der Erklärung und aus den sonstigen Umständen – namentlich auch aus dem Verhalten des Erklärenden – für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 – 8 B 100.13 -, juris Rn. 13).

Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis kann insbesondere durch die Rückgabe des Führerscheines durch den Erlaubnisinhaber erfolgen. Mit der Rückgabe des Führerscheines geht zwangsläufig der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einher, denn hiermit wird vom Inhaber einer Fahrerlaubnis unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis – welches durch die Erteilung der Fahrerlaubnis begründet worden ist – erlöschen soll. Die Rückgabe des Führerscheines entspricht damit der Abgabe des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer Entziehung der Erlaubnis. Der Führerschein verkörpert urkundlich die Fahrerlaubnis; d. h. er ist die gültige amtliche Bescheinigung für die Fahrerlaubnis, § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV. Demzufolge ist dieser beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen sowie den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV. Der Führerschein besitzt insoweit den Zweck, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Inhaber des Führerscheines im Besitz einer Fahrerlaubnis ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG). Ein weiterer Zweck wohnt dem Führerschein nicht inne.

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis als solche ist ein formgebundener Verwaltungsakt, der nur und erst dann wirksam wird, wenn zugleich dem vorgeschriebenen Formerfordernis der Aushändigung des Führerscheines genügt wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.1966 – II ZR 12/64 -, NJW 1966, 1216 m. w. N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 2 StVG Rn. 24). Der Besitz eines Führerscheins ist daher zugleich Grundvoraussetzung für den (Fort-)Bestand der Fahrerlaubnis. Wird der Führerschein hingegen zurückgegeben (oder die Fahrerlaubnis entzogen), endet die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für den Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist somit allein die freiwillige Rückgabe bzw. Abgabe des Führerscheins ausreichend; der Grund für die Rückgabe des Führerscheines (gesundheitliche Gründe, Altersgründe o. ä.) ist dabei grundsätzlich ohne Belang und ein entgegenstehender Wille des Erlaubnisinhabers nur dann von Belang, wenn er aufgrund eines (beachtlichen) Irrtums zur Anfechtung berechtigt.

Hieran gemessen ist mit dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger mit der Rückgabe seines Führerscheines auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Denn er hat – wie unstreitig ist – am 13. September 2012 seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten zurückgegeben. Hierin ist ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu sehen. Der Kläger hat damit der Sache nach eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die mit dem Führerschein dokumentierte Berechtigung zum Erlöschen bringen wollte. Dass er das Formular für die schriftliche Verzichtserklärung nicht unterzeichnet hat, ist dabei ohne Belang. Eine ausdrückliche (schriftliche) Verzichtserklärung ist – wie bereits erwähnt – nicht erforderlich. Ebenso ist der angeblich entgegenstehende Wille des Klägers unbeachtlich, zumal eine reine Mentalreservation gem. § 116 BGB ohnehin unwirksam wäre. Auch liegt kein beachtlicher Irrtum vor, der zur Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB berechtigen würde. Der Kläger hat seinen Führerschein unbestritten zurückgeben wollen; dass er sich damit wegen der beabsichtigten Gründung eines eigenem Staates lediglich von der Bundesrepublik Deutschland lossagen wollte und insoweit hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolge von unzutreffenden Vorstellungen ausging, beinhaltet einen unbeachtlichen Motivirrtum. Der Kläger muss sich demzufolge an dem rechtlich wirksamen Realakt der erfolgten Rückgabe des Führerscheines festhalten lassen. Denn hiermit wird das Rechtsverhältnis in Form einer Fahrerlaubnis, welches durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Aushändigung des Führerscheines erteilt worden ist, wieder aufgehoben. Die Annahme des Klägers, „allein aus der Rückgabe des Führerscheines könne nicht auf den Verzicht auf die Fahrerlaubnis geschlossen werden“, ist nach alledem unzutreffend.

Aber selbst dann, wenn mit der Rückgabe des Führerscheines – wie der Kläger meint – nicht zwangsläufig ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis einhergehen sollte, wäre jedenfalls im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Erklärungen und das Verhalten des Klägers zu der Annahme berechtigten, dass – wie von dem Beklagten zu Recht angenommen worden ist – mit der Rückgabe des Führerscheines auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde.

Der Kläger hat am 13. September 2012 zusammen mit der Rückgabe seines Führerscheines gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde u. a. die eigenständig formulierte, schriftliche Erklärung

abgegeben: „Hiermit wird vom Landkreis Wittenberg bestätigt, dass Herr A., den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum zurückgab und die Vertraglichkeit, die durch die Antragstellung bestand, damit aufgelöst ist.“ Mit seiner Klage hat er zudem (nochmals) betont, dass er beabsichtige, in den nächsten Tagen einen Staat zu gründen und deshalb „keine bestehende Vertraglichkeit mehr mit der Bundesrepublik in Deutschland“ wünsche bzw. dass er „das Vertragsverhältnis mit der Bundesrepublik in Deutschland beenden“ wolle.

Der Kläger hat mit seinen Erklärungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsverhältnis, welches durch die Beantragung bzw. Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Bundesrepublik Deutschland begründet worden ist, beenden bzw. zum Erlöschen bringen will. Das entstandene Rechtsverhältnis („Vertragsverhältnis“) besteht indessen allein in der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Fahrerlaubnis). Durch die Aushändigung des Führerscheines als solche wird hingegen kein gesondertes „Rechtsverhältnis“ („Vertragsverhältnis“) begründet, sondern lediglich das Zustandekommen des Rechtsverhältnisses durch die Beantragung bzw. Erteilung der Fahrerlaubnis dokumentiert. Dass der Kläger das insoweit begründete Rechtsverhältnis als „Vertragsverhältnis“ bezeichnet, ist dabei ohne Bedeutung. Es kommt ein weiterer Umstand hinzu: Der Kläger hat erklärt, er wolle in den nächsten Tagen einen eigenen Staat gründen und er wünsche deshalb „keine bestehende Vertraglichkeit mehr mit der Bundesrepublik in Deutschland“ bzw. er wolle diese beenden. Diese Erklärung lässt – zumal bei einer Auslegung, die sich am Sinn und Zweck der Willenserklärung orientiert – allein die Annahme nahe liegend erscheinen, dass es dem Kläger um eine vollständige Lösung im Hinblick auf die bestehende „Vertraglichkeit“ mit der Bundesrepublik Deutschland geht, und die Erklärung demzufolge nicht allein die Rückgabe des Führerscheines betrifft, sondern gerade auch die bestehende Fahrerlaubnis, da eben diese – wie bereits erwähnt – das eigentliche Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Bundesrepublik in Deutschland beinhaltet.

Zudem lässt sich nicht feststellen, dass im vorliegenden Fall erkennbar von einem entgegen stehenden Willen des Klägers auszugehen war. Zwar hat der Kläger – wie bereits erwähnt – es (ausdrücklich) abgelehnt, die ihm von den Mitarbeitern unterbreitete formularmäßige Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Auch hat er sich unbestritten dahin gehend geäußert, dass er lediglich den Führerschein abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten wolle. Dennoch rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass dies gleichsam „das letzte Wort“ des Klägers war und er, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass allein die Rückgabe des Führerscheines nicht in Betracht komme, sondern diese Tatsache als ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet werde, an seinem bisherigen Vorhaben festgehalten hat. Denn jedenfalls hat er sich mit seinem weiteren Verhalten und der von ihm später abgegebenen schriftlichen Erklärung zu seinen vorausgegangenen Erklärungen in Widerspruch gesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich von seinem ursprünglichen Ansinnen, im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, Abstand genommen hat. So hat der Kläger – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist – trotz seiner vorausgegangenen Erklärungen noch am selben Tage seinen Führerschein zurückgegeben und zugleich die eingangs erwähnte, selbst verfasste Erklärung abgegeben, wonach seine „durch (die) Antragstellung (und Erteilung der Fahrerlaubnis) begründete Vertraglichkeit“ – ohne jede Einschränkung – erlöschen sollte. Dies lässt bei sachgerechter Auslegung seiner Willenserklärung nur darauf schließen, dass er an seinem bisherigen Standpunkt nicht mehr festzuhalten beabsichtigte. Jedenfalls durfte der Beklagte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass der Kläger sich nunmehr doch entschieden hatte, nicht nur den Führerschein abzugeben, sondern ebenfalls auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger zuvor ausdrücklich freigestellt worden war, die Verzichtserklärung später abzugeben, nachdem er darauf hingewiesen hatte, mit seinem Auto noch unterwegs zu sein. Wenn er sich gleichwohl dazu entschloss, den Führerschein zurückzugeben, lässt diese Tatsache ebenfalls die Annahme berechtigt erscheinen, dass er die ihm angekündigte Rechtsfolge in Kauf genommen hat. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger angeführte Begründung, weshalb er (zunächst) allein den Führerschein abzugeben beabsichtigte, nicht zu überzeugen vermag. Soweit er nämlich anführt, er habe sich des Führerscheins entledigen wollen, weil dieser von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sei, erscheint diese Begründung nicht nachvollziehbar und plausibel. Denn es wurde keineswegs nur der Führerschein, sondern auch die Fahrerlaubnis des Klägers durch die Bundesrepublik Deutschland erteilt bzw. ausgestellt, so dass der vom Kläger angeführte Zweck der Rückgabe des Führerscheines erst erreicht wird, wenn auch zugleich die Fahrerlaubnis erlischt.

Es vermag den Senat auch nicht zu überzeugen, wenn der Kläger geltend macht, er sei von den Mitarbeitern der Beklagten nicht in der gebotenen Weise darauf hingewiesen worden, dass mit der Rückgabe des Führerscheines ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis einhergehe bzw. die Rückgabe als Verzicht gewertet werde. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass dem Kläger nach eigenem Vortrag ein Formular zur Abgabe einer ausdrücklichen Verzichtserklärung vorgelegt worden ist. Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Rückgabe eines solchen Dokuments wie einem Führerschein, zugleich die damit verbundene Berechtigung entfällt, ohne dass dies einer besonderen Hervorhebung bedarf. Es verhält sich insoweit nicht anders als im Fall der Rückgabe eines Mitgliedsausweises, eines Parteibuches, eines Jagdscheins oder ähnlichem. Vor diesem Hintergrund kann hier dahin gestellt bleiben, zu welcher rechtlichen Bewertung die Sachbearbeiter des Beklagten gelangt sind und inwieweit diese ihre Auffassung gegenüber dem Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Entscheidend ist allein, ob der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Sachverhalt die angefochtene Entscheidung des Beklagten im Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Davon ist hier aber auszugehen.

Einer gesonderten (weiteren) Anhörung des Klägers bedurfte es nach alledem – entgegen dem Antragsvorbringen – nicht.

II. Auch die vom Kläger mit der Antragsbegründung geltend gemachten (besonderen) rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Der Kläger macht zunächst geltend, der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit besitze zwar keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten; allerdings habe das Verwaltungsgericht die (dem Fall zugrunde liegenden) Tatsachen nicht vollständig ermittelt. Vom Kläger wird hiermit ein Aufklärungsmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt, wobei dieser jedoch nicht gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenem Weise dargelegt wird. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge ist daher nicht zulassungsbegründend.

Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der vorliegende Verwaltungsrechtsstreit weise „rechtliche Schwierigkeiten“ auf, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass „besondere“ (rechtliche) Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen. Indessen wird vom Kläger selbst nicht einmal behauptet, dass die Angelegenheit in tatsächlicher Hinsicht „besonders“ schwierig ist. Schon deshalb scheidet hier eine Berufungszulassung aus, die sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützt.

„Besondere rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen im Übrigen nur dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04. 1997 – 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds.OVG, Beschl. v. 09.09.1997 – 7 M 4301/97 – und Beschl. v. 10.04.2001 – 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 – B 3 S 102/98 – und Beschl. v. 22.04.2004 – 3 L 228/02 -; s. auch OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 – 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll allerdings eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = juris). So müssen die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zugleich entscheidungserheblich sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.2001 – 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 = juris). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind daher regelmäßig dann zu verneinen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung bestehen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 12. 11.2010 – 6 A 940/09 -, juris Rn. 14).

Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es zugleich erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.1997 – 11 B 799/97 -, DVBl. 1997, 1344 = juris; Hess. VGH, Beschl. v. 09.07.1998 – 13 UZ 2357/ 98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 – A 3 S 69/98 – und Beschl. v. 22.04. 2004, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006, a. a. O.). Dabei bedarf es zugleich Darlegungen dazu, dass die aufgezeigten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.2001, a. a. O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast regelmäßig bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. 06.2000, a. a. O.).

Auch hieran gemessen wird das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift den Anforderungen nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon keine konkrete Rechtsfrage, hinsichtlich derer aus Sicht des Klägers die Rechtssache – zumal besondere – rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Der bloße Hinweis darauf, dass das Gericht auf bestimmte Aspekte wie insbesondere auf den Umstand, dass er einen eigenen Staat zu gründen beabsichtige, im angefochtenen Urteil nicht (näher) eingegangen sei bzw. seinen entsprechenden Vortrag nicht zutreffend bewertet habe, genügt nicht, um den besonderen Schwierigkeitsgrad in rechtlicher Hinsicht darzulegen. Auch ansonsten wird nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht größere, mithin das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und das vorliegende Verfahren insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Ebenso spricht der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung – die Entscheidungsgründe umfassen insgesamt lediglich 4 Seiten (davon 3 zur Begründetheit) – nicht für eine besondere rechtliche Komplexität des vorliegenden Verfahrens. Vor allem aber sind die umfassenden Ausführungen des Klägers in der Antragsbegründung zu den Einzelheiten der beabsichtigten Staatsgründung nicht entscheidungserheblich und es bestehen überdies im Ergebnis an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel.

Dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch die Kammer und nicht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter getroffen wurde, besagt – entgegen dem Antragsvorbringen – nichts zum Vorliegen besonderer Schwierigkeiten zu dem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht über die Zulassung zu befinden hat (siehe: OVG LSA, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 L 94/11 -, juris [Rn. 16] m. w. N.).

III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenfalls nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. 07.1987 – 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 – 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dabei ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten“ nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 – A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29).

Mit der Antragsbegründung wird schon keine (konkrete) Frage formuliert, mit der das Gericht in die Lage versetzt wird abzuschätzen, ob die aufgeworfene Frage einer generellen und damit allgemein verbindlichen Beantwortung zugänglich ist und zugleich einen hinreichend konkreten Bezug zu dem zur Entscheidung anstehenden Fall aufweist. Allein die Behauptung, dass es „bis heute eine obergerichtliche Klärung über die Voraussetzungen eines nicht ausdrücklich erklärten Verzichts auf die Fahrerlaubnis nicht (gebe)“, vermag die für eine Grundsatzberufung erforderliche präzise Fragestellung nicht zu ersetzen. Schon aus diesem Grunde vermag der Kläger mit seinem auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag nicht durchzudringen.

Unabhängig hiervon genügen die Ausführungen in der Antragsbegründung nicht den genannten Darlegungserfordernissen. In der Antragsbegründung wird nicht in der gebotenen Weise mittels eines substanziellen Vortrags dargelegt, ob und inwiefern der angeführte Problemkreis im Interesse der Vereinheitlichung und/oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung entscheidungserheblich ist. D. h. die generelle und fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit der zur Überprüfung gestellten „Frage“ wird nicht unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und unter Aufbereitung des Prozessstoffes in der gebotenen Weise dargelegt und erläutert; vielmehr wendet sich der Kläger unter Bezugnahme auf seine vorausgegangenen Ausführungen nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies ist jedoch für die vom Kläger angestrebte Grundsatzberufung nicht ausreichend. Auch der Hinweis darauf, dass zu der von ihm aufgeworfenen Frage keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, vermag für sich genommen nicht schon eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, zumal der Kläger selbst auf die „Besonderheit (des Falles)“ verweist. Denn nicht jede Frage, die obergerichtlich bzw. höchstrichterlich (noch) nicht entschieden ist, ist (allein) deshalb schon von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist für den Senat weder verbindlich noch aus den vorstehenden Gründen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von rechtlicher Relevanz.

IV. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger mit der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

(a) Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es sich hinsichtlich der konkreten Umstände und in Bezug auf den tatsächlichen Gesprächsinhalt des Geschehens am 13. September 2012 auf eine informatorische Befragung der Zeugen (…) und (…) beschränkt habe, obwohl sich eine Beweisaufnahme aufgedrängt habe, vermag er mit seiner Aufklärungsrüge nicht durchzudringen.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 – 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42 = juris; Urt. v. 19.01.1989 – 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 = juris; Urt. v. 22.10.1987 – 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148 = juris) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts – selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 – 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 (221 f.) = juris) – hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Sachvortrags bzw. nach Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärtem Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus einem der genannten Gründe von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08.1997 – 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784 = juris).

So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten und der Gesamtumstände zur Überzeugung gelangt, dass von einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis ausgegangen werden müsse und die Einlassungen und das Verhalten des Klägers keine andere Bewertung zu rechtfertigen vermöchten. Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts eine weitere Aufklärung nicht veranlasst war. Es kommt hinzu, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch kein (förmlicher) Beweisantrag gestellt worden ist. Für eine Beweisaufnahme bedarf es – soweit nicht eine Beweisaufnahme von Amts wegen veranlasst ist – eines förmlichen Beweisantrages. Ein solcher liegt grundsätzlich nur vor, wenn in der mündlichen Verhandlung ein solcher Beweisantrag gestellt wird. § 86 Abs. 2 VwGO bezieht sich nämlich nur auf die in der mündlichen Verhandlung zur Sitzungsniederschrift gestellten Beweisanträge (vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 86 Rdnr. 19 m. Hinweis auf BVerwGE 21, 184). Nicht ausreichend sind daher Beweisangebote bzw. Beweisanträge in den vorbereitenden Schriftsätzen wie etwa in der Klagebegründung gem. § 82 VwGO. Diese sind, wenn sie nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, nur als bloße Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregung für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten. Nach allem scheidet grundsätzlich eine Aufklärungsrüge aus.

Ein zulassungsbegründender Aufklärungsmangel könnte somit allenfalls vorliegen, wenn sich dem Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung gleichsam hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 – 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Unabhängig hiervon ist vom Kläger mit der Antragsbegründung nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden, weshalb es anstelle der informatorischen Befragung der Mitarbeiter des Beklagten einer förmlichen Zeugenvernehmung bedurft hätte bzw. welcher sonstige konkrete Beweis hätte erhoben werden müssen und welchen Einfluss dies voraussichtlich auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gehabt hätte. Insoweit fehlt es im Zulassungsantrag zugleich an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des Klägers.

(b) Soweit mit der Antragsbegründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die „unterbliebene Anhörung des Beklagten nicht nachgeholt“, verkennt der Kläger, dass es im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht darum geht, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht Mängel im behördlichen Verwaltungsverfahrens geheilt hat. Überdies wird nicht einmal dargelegt, was im Rahmen einer nachgeholten Anhörung (ergänzend) vorgetragen worden wäre und inwiefern dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch wird der Verweis des Klägers auf seine Darlegungen zu den von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel zwecks Vermeidung von Wiederholungen nicht den Darlegungsobliegenheiten, weil die Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 1 VwGO an unterschiedlichen Voraussetzungen anknüpfen und es im Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts ist, aus dem Vortrag des Klägers im Einzelnen jene Darlegungen herauszufiltern, die womöglich geeignet sind, den jeweils angeführten Zulassungsgrund zu stützen.

(c) Ohne Erfolg rügt der Kläger mit der Antragsbegründung schließlich einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (std. Rspr. d. BVerfG, vgl. u. a. Beschl. v. 14.06.1960 – 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220] = juris; Beschl. v. 30.10.1990 – 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35] = juris). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den genannten Grundsatz, das Vorbringen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 133 [146] = juris, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u. a. – BVerfGE 87, 363 [392 f.] = juris), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267 [274] = juris; Beschl. v. 25. 05.1993 – 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] = juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992, a. a. O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht; in diesem Fall lässt die Nichtberücksichtigung des Vortrags auf eine Gehörsverletzung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 01.02.1978 – 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 [189] = juris; Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [146] = juris; BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 – 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = juris).

Hieran gemessen ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auch wird vom Kläger nicht dargelegt, welches konkrete Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist, geschweige denn, dass es sich insoweit um tragende materiell-rechtliche Erwägungen gehandelt hat.

Im Übrigen ist vom Vorliegen einer Gehörsverletzung zu trennen die Frage, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht aus den Einwänden des Klägers die von ihm gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat. Soweit dies nicht geschehen ist und dieser Umstand vom Kläger gerügt wird, richten sich die Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung und die Richtigkeit der materiellen Entscheidung. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG wird nicht schon dadurch verletzt, dass ein Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einem möglicherweise unrichtigen Ergebnis gelangt (BVerfG, Beschl. v. 19.07. 1967 – 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [273 f.]).

Im Rahmen des Zulassungsantrages bedarf es zudem, wie zuvor bereits ausgeführt worden ist, einer sorgfältigen Darlegung, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel rechtserheblich sein könnte; diese Darlegungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird. Mithin hätte es zugleich Darlegungen dazu bedurft, was der Kläger ohne den Verfahrensmangel im Einzelnen vorgetragen hätte und dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens voraussichtlich eine andere Entscheidung ergangen wäre.

Darüber hinaus muss sich der Kläger einen Rügeverlust entgegen halten lassen, soweit er vorträgt, das „Verwaltungsgericht“ (gemeint sind offenbar die beteiligten Richter) sei ihm „ins Wort gefallen“. Denn sofern dies zutreffen würde, hätte es dem Kläger oblegen, diesen Verfahrensmangel bereits in der mündlichen Verhandlung zu rügen. Dass dies geschehen ist, lässt sich indessen weder dem Vortrag in der Antragsbegründung noch dem Sitzungsprotokoll entnehmen (siehe im Übrigen auch: BVerwG, Beschl. v. 06.07.1966 – V C 80.64 -, BVerwGE 24, 264).

Schließlich vermag – wie schon zuvor – der Verweis des Klägers auf die Darlegungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO den erforderlichen Vortrag zum Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form einer Gehörsverletzung nicht zu ersetzen, zumal insoweit die Berufungszulassung an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

VI. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

VII. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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