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Bußgeldverfahren – Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung

LG Stuttgart – Az.: 18 Qs 23/18 – Beschluss vom 11.04.2018

Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Dezember 2017 dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die diesbezüglich angefallenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Gründe

I.

Mit Anordnung vom 25. April 2013 hat das Landratsamt L. gegen die Fa. H. S. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer … W., u.a. den Verfall eines Betrages von 15.239,69 € angeordnet, nachdem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die juristische Person wegen Überladungen (§§ 31 Abs. 2, 34, 69a StVZO, § 24 StVG, 199.1.1 BKATV) gemäß § 47 OWiG eingestellt worden war. Gegen diesen Bescheid hat die Fa. H. S. GmbH & Co. KG fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Folge wurden die Akten dem Amtsgericht Ludwigsburg vorgelegt, wo sie am 11. Oktober 2013 eingegangen sind. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Ludwigsburg (1.) das Verfahren „gegen W.“ gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und (2.) die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich die H. S. GmbH & Co. KG mit der sofortigen Beschwerde, die am 25. Januar 2018 beim Amtsgericht eingegangen ist.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig: Der Umstand, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen: „… W.“ statt richtigerweise gegen die H. S. GmbH & Co. KG eingestellt hat, steht einer Rechtsmitteleinlegung durch Letztere nicht entgegen. Erkennbar handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, basierend auf dem Umstand, dass die Verfahrensdaten in der EDV des Amtsgerichts falsch erfasst wurden. Tatsächlich betroffen von der Entscheidung ist die H. S. GmbH & Co. KG; das Amtsgericht wird den Beschluss vom 28. Dezember 2017 entsprechend zu berichtigen haben. Da die Hauptsacheentscheidung von der Betroffenen nur mangels Beschwer nicht angefochten werden kann (vgl. dazu: § 206a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 464 Rz. 19), ist die eingelegte Beschwerde auch statthaft. Schließlich ist die Beschwerde auch in offener Frist eingelegt, da der Beschluss des Amtsgerichts entgegen § 35 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht förmlich zugestellt worden ist.

Das Rechtsmittel ist auch begründet: Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG regelmäßig die Staatskasse die Auslagen des Betroffenen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 467 Abs. 3 StPO geregelt, wobei sich vorliegend für den Anwendungsbereich von § 467 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO keine Anhaltspunkte ergeben. Aber auch eine Belastung der Betroffenen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies setzt voraus, dass ohne das Verfahrenshindernis (hier die Verfolgungsverjährung) mit Sicherheit von einer Verurteilung (und sei es zu einer Nebenfolge) auszugehen gewesen wäre (vgl. KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 467 Rz. 10 ff.). Das aber ist regelmäßig nur bei einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall. Eine solche ist nach Aktenlage indes nicht durchgeführt worden. Andere Umstände aus denen sich ergibt, dass ohne die Verjährung der Ordnungswidrigkeit Schuldspruchreife bestanden hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog, § 46 Abs. 1 OWiG.

 

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