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Tatrichterliche Überzeugungsbildung vom Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand

Alkohol am Steuer: Fahrlässige Ordnungswidrigkeit führt zu Geldbuße und Fahrverbot

Das Gericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit, da er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führte. Die Beweislage, einschließlich der Aussagen von Zeugen und des Betroffenen, sowie medizinische Berichte, führten zur Überzeugung, dass der Betroffene trotz seiner Einlassungen, nicht gefahren zu sein, tatsächlich das Fahrzeug in betrunkenem Zustand bewegt hatte. Die Verurteilung umfasste eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 31 OWi 53 Js 27495/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Fahrlässige Ordnungswidrigkeit: Der Betroffene wurde schuldig gesprochen, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,06 ‰ ein Fahrzeug führte.
  2. Geldbuße und Fahrverbot: Es wurde eine Geldbuße von 500 € verhängt und ein Fahrverbot für einen Monat ausgesprochen.
  3. Führerschein: Das Fahrverbot tritt erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins in Kraft.
  4. Kosten des Verfahrens: Der Betroffene muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  5. Vorgeschichte des Betroffenen: Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten.
  6. Unglaubwürdige Einlassung: Die Darstellung des Betroffenen, nicht gefahren zu sein, wurde als unglaubwürdig bewertet.
  7. Beweislage: Die Beweislage, einschließlich Zeugenaussagen und medizinischer Berichte, führte zur Überzeugung des Gerichts.
  8. Rechtliche Bewertung: Das Gericht folgte der ständigen Rechtsprechung zur richterlichen Überzeugungsbildung.

Alkohol am Steuer: Die Herausforderung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Verkehrsstrafrecht spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand geht. Dabei muss der Tatrichter aufgrund der Beweislage und Zeugenaussagen überzeugt sein, dass der Betroffene tatsächlich ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hat. Die absolute Fahrunsicherheit ist in solchen Fällen beeinträchtigt, was eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot sind häufige Folgen von Trunkenheit im Verkehr. Allerdings ist nicht jeder alkoholisierte Verkehrsteilnehmer strafbar, da es auf die individuelle Situation und die Beweislage ankommt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die rechtlichen Herausforderungen und die Bedeutung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu verstehen, um die Komplexität des Verkehrsstrafrechts zu erfassen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um die Herausforderungen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Ein nächtliches Ereignis mit weitreichenden Folgen

In den frühen Morgenstunden des 5. April 2014 ereignete sich in einer ländlichen Gegend ein Vorfall, der das Augenmerk auf die Gefahren des Fahrens unter Alkoholeinfluss lenkte. Ein junger Mann, 22 Jahre alt, wurde in seinem VW am Rand einer Staatsstraße in der Nähe einer Bushaltestelle gefunden – im Fahrzeug, dessen Innen- und Außenbeleuchtung eingeschaltet war, während der Motor ausgeschaltet blieb. Die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen wurde später mit 1,06 ‰ festgestellt, ein Wert, der weit über dem gesetzlichen Limit liegt. Dieser Fall wurde zum Anlass genommen, um die rechtlichen und sicherheitstechnischen Aspekte des Führens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand zu diskutieren.

Die rechtliche Bewertung des Falls

Die rechtliche Auseinandersetzung konzentrierte sich auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung, ob der Betroffene tatsächlich das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte. Der Betroffene selbst bestritt, nach dem Alkoholkonsum gefahren zu sein, und gab an, sein Fahrzeug bereits Stunden vor der Feststellung seiner Trunkenheit am Straßenrand abgestellt zu haben. Seine Schilderung, er habe nach dem Parken des Fahrzeugs eine Feier in einer nahegelegenen Hütte besucht, erschien dem Gericht jedoch unglaubwürdig. Die Umstände der Auffindung – insbesondere die Tatsache, dass der Zündschlüssel steckte und sowohl die Innen- als auch die Außenbeleuchtung eingeschaltet waren – ließen den Schluss zu, dass der Betroffene kurz vor seiner Auffindung das Fahrzeug geführt hatte.

Die Herausforderungen bei der Beweisführung

Die Beweisführung in diesem Fall stützte sich maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen und die festgestellte Blutalkoholkonzentration. Die Zeugenaussagen bestätigten die äußeren Umstände der Auffindung des Betroffenen und stärkten die Annahme, dass dieser nicht bloß im Fahrzeug geschlafen hatte. Interessanterweise konnte ein Nachtrunk, also die Aufnahme von Alkohol nach dem Anhalten des Fahrzeugs, ausgeschlossen werden, da im Fahrzeug keine alkoholischen Getränke gefunden wurden. Dies untermauerte die Annahme, dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand zum Auffindeort gefahren sein musste.

Entscheidung und Konsequenzen

Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 500 Euro und verhängte zudem ein Fahrverbot von einem Monat. Die Entscheidung basierte auf der Überzeugung, dass der Betroffene trotz seines hohen Alkoholpegels das Fahrzeug geführt hatte. Die gerichtliche Bewertung spiegelte die strenge Haltung des Gesetzgebers gegenüber Alkohol am Steuer wider und betonte die Verantwortung jedes Fahrzeugführers, die Sicherheit im Straßenverkehr nicht durch Alkoholkonsum zu gefährden.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts Miesbach unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und die Nulltoleranzpolitik gegenüber dem Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss. Es zeigt auf, dass auch bei widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten die Beweislage und die Umstände der Tat zu einer Verurteilung führen können.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?

Unter einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr versteht man ein Verhalten, bei dem der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch gegen Verkehrsregeln verstößt. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die Person nicht die Absicht hatte, eine Regel zu brechen, aber durch Unachtsamkeit oder mangelnde Vorsicht einen Verstoß begangen hat. Dies kann beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Fahren unter Alkoholeinfluss oder die Nutzung des Handys am Steuer ohne Freisprecheinrichtung umfassen.

Im deutschen Recht wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltspflicht in geringerem Maße verletzt wird, während grobe Fahrlässigkeit ein besonders schweres Maß an Sorgfaltsverletzung darstellt. Im Straßenverkehr sind vor allem Verstöße wie das Überfahren einer roten Ampel oder das Missachten eines Stoppschildes Beispiele für fahrlässiges Verhalten, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Die Konsequenzen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit können von Verwarnungsgeldern über Bußgelder bis hin zu Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg reichen. In schwerwiegenderen Fällen, wie bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung im Straßenverkehr, kann das Verhalten auch als Straftat gewertet werden und entsprechend härtere Strafen nach sich ziehen.


Das vorliegende Urteil

AG Miesbach – Az.: 31 OWi 53 Js 27495/14 – Urteil vom 18.11.2014

1. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr Promille oder zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führt.

2. Er wird daher zu einer Geldbuße von 500,– € verurteilt.

3. Dem Betroffenen wird auf die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

4. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintreten der Rechtskraft.

5. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 a Abs. 1, 25 StVG, 46 OwiG, 465 StPO.

Gründe

I.

Der Betroffene ist 22 Jahre alt und verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Tattag: xxx.2011

Uhrzeit:

Tatort:

Tatvorwurf: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 162 km/h.

Ahndung: Geldbuße 440,– €

Fahrverbot: 2 Monate

Rechtskraft: 25.06.11

2. Tattag: xxx 2011

Uhrzeit:

Tatort:

Tatvorwurf: Verbotwidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kfz, indem hierfür das Mobiltelefon…. aufgenommen oder gehalten wurde.

Ahndung: Geldbuße 40,– €

Rechtskraft: 06.10.11

3. Tattag: xxx 2013

Uhrzeit:

Tatort:

Tatvorwurf: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 92 km/h.

Ahndung: Geldbuße 70,– €

Rechtskraft: 18.02.2014

II.

Der Betroffene führte am 05.04.14 in der Zeit zwischen 1:30 Uhr 2:30 Uhr in xx, Staatsstraße xx, Abschnitt xx, Kilometer 0,800 im Bereich der dortigen Bushaltestelle das Fahrzeug VW, amtliches Kennzeichen: … mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr geführt hat. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,06 ‰.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere der Angaben des Betroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte sowie den Angaben der Zeugen X und POM Y, weiter der verlesenen Urkunden, insbesondere des ärztlichen Untersuchungsberichts (Bl. 14 der Akten) und des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung (Bl. 15 der Akten).

Der Betroffene gab an, er sei nach der Alkoholaufnahme nicht mehr mit dem Auto gefahren. Er habe vor der Alkoholaufnahme das Fahrzeug um ca. 22:00 Uhr an der Bushaltestelle, wo er später aufgefunden wurde, geparkt und sei von dort zu Fuß ca. 15 Minuten zu einer Hütte im Gemeindegebiet XY gegangen, wo er gefeiert und Alkohol getrunken habe. Die Hütte sei sehr wohl mit dem Auto anfahrbar gewesen, da sich diese im Bereich von XY befunden habe. Der Besitzer der Hütte und Veranstalter der Party habe es jedoch nicht so gern, wenn zu viele Fahrzeuge auf der Zufahrtsstraße zu der Hütte und zu weiteren Häusern im Gemeindegebiet XY parken würden. Deshalb habe er diesen ca. 15 minütigen Fußmarsch auf sich genommen. Im betrunkenen Zustand sei er sodann des Nachts wieder durch den Wald und über die Felder zu seinem Auto zurückgegangen mit Hilfe seiner Handytaschenlampe. Er habe im Auto schlafen wollen. Ihm sei schlecht geworden, deshalb habe er zuerst das Fenster und sodann auch die Fahrertüre geöffnet. Warum er den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt habe, wisse er nicht, auch nicht, warum er das Radio eingeschaltet habe, obwohl er eigentlich schlafen wollte. Er sei dann erst durch den Notarzt und die Polizei geweckt worden.

Die Zeugen X und Y bestätigten die äußeren Umstände der Auffindung des Betroffenen. Der Zeuge X gab an, dass er auf der Staatsstraße von XY in Richtung W fahrend an einer Bushaltestelle das Fahrzeug des Betroffenen parallel zum Fahrbahnrand stehend sah, weil sowohl die Innenbeleuchtung, als auch die Fahrzeugbeleuchtung außen eingeschaltet waren. Die Fahrertüre sei halb geöffnet gewesen, der Betroffene habe auf dem Beifahrersitz gesessen und sei halb aus dem Auto herausgehangen. Das Radio sei gelaufen, der Zündschlüssel habe gesteckt. Der Motor sei jedoch aus gewesen. Nachdem der Betroffene nicht ansprechbar gewesen sei, habe er die Polizei und den ärztlichen Notdienst alarmiert.

Der Zeuge POM Y stellte die äußeren Umstände wie auch der Zeuge X fest. Darüber hinaus noch, dass die Motorhaube des Fahrzeugs kalt war. Im übrigen befand sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits im Rettungswagen. Der Notarzt habe festgestellt, dass der Betroffene vollkommen gesund, lediglich alkoholisiert sei. Warum der Betroffene zunächst nicht auf Ansprache reagiert habe, lasse sich medizinisch nicht erklären.

Der Zeuge Y habe den Betroffenen, als dieser letztendlich doch auf Ansprache reagierte, als Beschuldigten belehrt, da eine Verkehrsstraftat im Raum stand. Hierzu wies der Zeuge daraufhin, dass der Auffindungsort des Betroffenen weitab jeglicher Bebauung sei, so dass nahe lag, dass der Betroffene an diesen abgelegenen Ort mit dem Fahrzeug gefahren sei. Der Zeuge stellte auch fest, dass ein Nachtrunk ausgeschlossen werden konnte, da im Fahrzeug des Betroffenen keinerlei alkoholische Getränke aufgefunden werden konnte. Der Betroffene habe zunächst zu dem Tatvorwurf nichts gesagt. Informatorisch habe er dann später erzählt, dass er bei einem Spezl in XY gewesen und zu Fuß dorthin gegangen sei. Er habe aber nicht sagen wollen, bei wem er gewesen sei, obwohl er darauf hingewiesen worden war, dass dies zu seiner Entlastung überprüft werden könnte.

Die Blutalkoholuntersuchung ergab einen Mittelwert von 1,06 ‰. Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme geht hervor, dass der Gang des Betroffenen geradeaus und in der plötzlichen Kehrtwendung sicher war, die Sprache deutlich, das Bewußtsein klar und der Denkablauf geordnet. Insgesamt schien der Untersuchte leicht unter Alkoholeinfluß zu stehen.

Sowohl mit dem Zeugen, als auch mit dem Betroffenen wurden die Lichtbilder in der Anlage zum Protokoll (Bl. 42, 43), auf die ausdrücklich vollinhaltlich Bezug genommen wird, in Augenschein genommen sowie die örtliche Situation in Google maps, auch in der Satellitenansicht in Augenschein genommen, wobei von der Google maps- Ansicht ein Kartenausdruck gefertigt wurde. Hieraus ergibt sich, dass eine Wegverbindung zwischen dem Auffindeort des Betroffenen und der Hütte keine direkte Wegverbindung besteht. Auch soweit der Betroffene behauptet, dass die Besitzer der Hütte es nicht so gerne hätten, wenn man nahe der Hütte parke, so lässt sich bereits aus Bl. 43 der Akten, auf das auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen wird, deutlich ersehen, dass eine Vielzahl von Möglichkeiten bestanden hätten, am Straßenrand, deutlich näher an der Hütte, an der gefeiert wurde, zu parken, als gerade an der weit entfernten Staatsstraße, dies auch ohne den unmittelbaren Umgriff der Hütte zuzuparken.

IV.

Der Betroffene war daher wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit, ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr geführt hat, schuldig zu sprechen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Betroffene nicht (nur) im abgestellten Fahrzeug an der Staatsstraße xxx geschlafen hat, sondern dass er zuvor in alkoholisiertem Zustand unter Benutzung öffentlicher Straßen zu dieser Stelle gefahren ist.

Die Einlassung des Betroffenen selbst ist völlig unglaubwürdig. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, wenn der Betroffene grundsätzlich mit dem Fahrzeug zu einer Feier fährt, dann das Fahrzeug aber einige Kilometer entfernt in einem nahezu unbebauten Bereich der Staatsstraße abstellt und sodann querfeldein über mehrere Kilometer zu einer Hütte wandert, die mühelos über das Straßennetz erreichbar wäre. Selbst für den Fall, dass ein Parken unmittelbar im Bereich der Hütte, wo die Feier stattfand, unerwünscht gewesen wäre, so erstreckt sich zwischen Staatsstraße und der Hütte ein ausreichendes Netz an kleinen Straßen und Wegen, an denen man unbedenklich ein Fahrzeug abstellen könnte, auch zu dem Zweck, darin zu nächtigen. Es ergibt sich nicht irgendein vernünftiger Grund, ausgerechnet an einer völlig ungesicherten Bushaltestelle, wie sich aus dem Lichtbild Bl. 42, auf das erneut Bezug genommen wird, ergibt, unmittelbar an der auch nachts befahrenen Staatsstraße zu nächtigen. Die Darlegungen des Betroffenen entbehren jeglicher Logik und widersprechen jeglicher Lebenserfahrung, noch dazu, wenn man berücksichtigt, dass der Vorfall sich Anfang April, einer Zeit mit durchaus noch niedrigen Temperaturen und durchfeuchteten Wiesen, die der Betroffene beim Hin- und Rückweg hätte durchqueren müssen, ereignete.

Aufgrund der Ausführungen der Zeugen, insbesondere zur Auffindungssituation, ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand relativ kurz vor der Auffindung bis zu dieser Bushaltestelle selbst gefahren ist. Hierfür spricht nicht nur der unmittelbar am Straßenrand liegende Anhalteort, sondern auch die Tatsache, dass der Zündschlüssel steckte und sowohl die Innenbeleuchtung, als auch die Fahrzeugaußenbeleuchtung eingeschaltet war, ebenso die Tatsache, dass das Radio eingeschaltet war. Diese Situation lässt sich zwanglos mit einer kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt in Übereinstimmung bringen, nicht jedoch mit einer Übernachtungssituation im Fahrzeug. Es gibt keinerlei Anlass, dass der Betroffene, wenn er in dem Fahrzeug nur schlafen will, den Zündschlüssel ins Schloss steckt und damit die Innenbeleuchtung aktiviert, zusätzlich auch noch die Außenbeleuchtung einschaltet sowie das Radio.

Dies lässt sich auch nicht mit der Alkoholisierung des Betroffenen erklären, da dieser laut ärztlichem Untersuchungsbefund bei der Blutentnahme nur leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen schien und keine Ausfallerscheinungen zeigte.

Auch das Verhalten des Betroffenen nach seiner Auffindung bestärkt die erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. So hat der Zeuge POM Y ausführlich berichtet, dass der Betroffene zunächst den Eindruck vermittelte, nicht ansprechbar zu sein, dieser Zustand durch den anwesenden Notarzt jedoch medizinisch nicht erklärt werden konnte und der Betroffene dann, als er doch die Augen öffnete, sofort voll orientiert gewesen sei. Der Zeuge hatte den Eindruck, dass der Betroffene die Nichtansprechbarkeit nur vorgespielt habe.

Weiteres war im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen, dass der Zeuge POM Y weiter mitteilte, dass der Betroffenen zwar bereits auf dem Weg ins Krankenhaus zur Blutentnahme informatorisch mitgeteilt habe, dass er bei einem Spetzl in XY gewesen sei, er aber trotz Hinweises, dass die Polizei auch zu seinen Gunsten ermitteln würde, nicht bereit gewesen sei, den Namen des Spetzls zu nennen und so weitere Ermittlungen zu ermöglichen.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Einlassung des Betroffenen eine Schutzbehauptung ist, der keinerlei Wahrheitsgehalt zukommt. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene selbst an den Auffindungsort im alkoholisiertem Zustand gefahren ist. Eine andere, auch nur wahrscheinliche Möglichkeit, wie der Betroffene alternativ ohne Bewegung des Fahrzeugs zu dieser Stelle gekommen ist, ergibt sich nicht. Bei der richterlichen Überzeugungsbildung ist insoweit nicht jegliche auch nur denkbare Möglichkeit auszuschließen. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischer Möglichkeit begründete Zweifel nicht zulässt. (Ständige Rechtsprechung, z.B. BHG, NStZ-RR 1999, 332). Die Darstellung des Betroffenen widerspricht nicht nur jeder Lebenserfahrung, sondern es bestehen zudem begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Betroffenen aufgrund seines Verhaltens direkt nach der Auffindung. Das Gericht hegt keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass der Betroffene im alkoholisierten Zustand vom Ort der Alkoholaufnahme zum Auffindeort gefahren ist.

V.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass das Fahreignungsregister vom 26.08.14 drei Eintragungen aufweist, wie sie oben bereits dargelegt sind.

Gemäß §§ 24 a Abs. 1, 25 Abs. 1 S . 2 StVG, 4 Abs. 3 BKatV ist neben der verwirkten Geldbuße in Höhe von 500,– € in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen.

Die Regelahndungen sind Zumessungsrichtlinien, an die das Gericht grundsätzlich gebunden ist. Nach § 1 Abs. 1 BKatV liegt den Regelahndungen eine erstmalige und fahrlässige Begehung bei gewöhnlichen Tatumständen zugrunde. Der Einzelfall ist in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen, ob eine Abweichung von der Regelahndung geboten ist. Im Ablauf des Verkehrsverstoßes liegen vorliegend keinerlei besondere Umstände, welche ein Abweichung von der Regelahndung rechtfertigen würden, vielmehr ist der Betroffene straßenverkehrsrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 46 OWiG.

 

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