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Fahrerlaubnisentziehung zur Fahrgastbeförderung

VG Hamburg – Az.: 15 E 518/12 – Beschluss vom 12.03.2012

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in Bezug auf die Fahrerlaubnis der Klasse D -, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag vom 21. Februar 2012 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller bei einem Streitwert von 8.750,- €.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnisse zur Beförderung von Fahrgästen mit Bus oder Taxi.

Fahrerlaubnisentziehung zur Fahrgastbeförderung
Symbolfoto:Von lunopark /Shutterstock.com

Der 1975 in Hamburg geborene Antragsteller, der zuletzt bei der Firma J. GmbH als Busfahrer arbeitete, erwarb im Mai 1995 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese wurde später auf die Klassen C1E umgestellt und im April 2003 um die Klasse D erweitert. Am 8. November 2006 wurde die Fahrerlaubnis der Klasse D bis zum 20. Dezember 2012 verlängert.

Im November 2001 wurde dem Antragsteller außerdem für 5 Jahre eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxis („Taxenschein“) erteilt. Am 26. März 2009 wurde diese Erlaubnis, befristet bis zum 5. November 2013, erneut erteilt.

Der Antragsteller ist verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten:

– Am 25. Oktober 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 15 Tagessätzen Geldstrafe.

– Am 17. Januar 2001 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Bad Segeberg wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Er hatte Möbel bestellt, ohne diese bezahlen zu wollen oder zu können.

– Am 1. Oktober 2001 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen Betruges zu 60 Tagessätzen. Zugrunde lag, dass der Antragsteller zur Begründung einer Zahlungsklage wissentlich falsche Tatsachen vorgetragen hatte.

– Am 3. Juli 2002 bildete das Amtsgericht Hamburg im Wege eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses aus den Entscheidungen vom 17. Januar 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen.

– Am 8. Mai 2003 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antragsteller wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

– Am 4. November 2003 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Hamburg wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 100 Einzelfällen sowie einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 3. September 2009 erlassen. Zu Grunde lag die missbräuchliche Verwendung des Kreditkartenabrechnungssystems bei Taxifahrten.

– Am 18. November 2005 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antragsteller wegen Betruges durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Zu Grunde lag der Bezug von Sozialleistungen, als bereits Erwerbseinkommen erzielt wurde.

– Mit Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 21. April 2010 wurde der Antragsteller wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zu Grunde lag das mehrfache Bestellen von Ware im Versandhandel unter falschem Namen im Jahr 2008.

Nachdem der Antragsteller im November 2008 erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen beantragt hatte, forderte die Antragsgegnerin ihn zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, das klären solle, ob er aufgrund seiner Straftaten die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Unter dem 12. März 2009 erstellte der TÜV Nord aufgrund einer Untersuchung vom 5. März 2009 ein für den Antragsteller positives Gutachten: Er erfülle die körperlichen und geistigen Voraussetzungen und habe die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen/Taxis. Er habe ein angemessenes Problembewusstsein dargestellt, eine angemessene Bewertung seiner Delikte vornehmen können und sich dabei nachhaltig und glaubhaft von dem früheren Problemverhalten distanziert. Seit 4-5 Jahren sei es nicht mehr zu einer Straftat gekommen. Außerdem verfüge er über einen festen Arbeitsplatz und seine wirtschaftliche Situation werde von ihm als zufriedenstellend, jedenfalls ausreichend erlebt. Bei seiner Exploration hatte der Antragsteller angegeben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung in strafrechtlicher Hinsicht weitere Verfahren weder anhängig noch in der Zwischenzeit abgeschlossen worden seien.

Durch ein Führungszeugnis vom 11. Juli 2011 erfuhr die Antragsgegnerin von der erneuten Verurteilung des Antragstellers im April 2010. Aus dem hierzu angeforderten Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg ergab sich, dass der Antragsteller im Zeitraum Mai bis November 2008 in insgesamt 5 Fällen Waren beim Versandhandel bestellt hatte, ohne willens und in der Lage zu sein, den Kaufpreis zu zahlen. Dabei hatte er sich in sämtlichen Fällen falscher Personalien bedient, um zu verhindern, dass er für diese Geschäfte einzutreten hatte. Der Gesamtschaden belief sich auf rund 3.000 €.

Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. August 2011, zugestellt am 3. August 2011, die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen (Taxi und Bus) und forderte ihn auf, den Taxischein und den Führerschein mit der eingetragenen Klasse D unverzüglich abzugeben: Bedenken hinsichtlich seiner Eignung ergäben sich aus den Eintragungen im Führungszeugnis vom 11. Juli 2011. Er biete angesichts der Straftaten nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Diese Gewähr biete derjenige nicht, für den noch eine Bewährungsfrist laufe. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller bei der Erstellung des Gutachtens durch den TÜV Nord erklärt habe, dass strafrechtliche Verfahren gegen ihn nicht anhängig seien. Gerade auch Straftaten aus dem Bereich der Vermögensdelikte wie Betrug stünden der Zuverlässigkeit in der Fahrgastbeförderung entgegen. Derartige Verhaltensweisen könnten im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung der Fahrgäste grundsätzlich nicht hingenommen werden.

Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Zur Begründung führte sie an, der Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verlange, dass Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, unverzüglich von der aktiven, motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Von ungeeigneten Kraftfahrern gehe eine den anderen Verkehrsteilnehmern unzumutbare Gefahr aus, die das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage überwiege.

Am 31. August 2011 legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. August 2011 Widerspruch ein, den er später wie folgt begründete: 2006 sei in Kenntnis seiner Verurteilung aus dem Jahr 2003 unter laufender Bewährungszeit unproblematisch die Fahrerlaubnis der Klasse D verlängert worden. Die 2010 verurteilten Taten hätten keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als Bus- oder Taxifahrer. Auch wiesen sie eine nur geringe kriminelle Energie auf. Er habe dies Verfahren bei seiner Begutachtung durch den TÜV Nord im März 2009 auch nicht verschwiegen, da die Polizei deswegen erstmals im Juni 2009 an ihn herangetreten sei. Da er seit Erstellung des Gutachtens strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei und auch seit Beginn seiner Tätigkeit als Busfahrer seine Aufgaben immer ordnungsgemäß erfüllt habe, habe sich die positive Prognose des Gutachtens bestätigt. Eine Gefährdung der Allgemeinheit gehe von ihm nicht aus. Die Entziehung der Fahrerlaubnis vernichte indes seine Existenz, da er keine anderen beruflichen Alternativen habe.

Am 14. September 2011 beantragte der Antragsteller bei Gericht, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 (15 E 2145/11) hob die beschließende Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 1. August 2011 auf: Die für die sofortige Vollziehung gegebene Begründung passe offensichtlich nicht auf den Fall des Antragstellers, sondern nur auf solche Fallkonstellationen, in denen Kraftfahrern wegen Krankheit oder Drogenproblematik die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Im Hinblick auf diesen Beschluss verlängerte nach Angabe des Antragstellers die Antragsgegnerin wegen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens die Fahrerlaubnis der Klasse D vorläufig bis Ende Februar 2012.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012, zugestellt am 27. Januar 2012, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück und ordnete erneut die sofortige Vollziehung des angefochtenen Entziehungsbescheides an: Der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Zwischen dem Führer eines Busses oder eines Taxis und den Fahrgästen bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Fahrers verlange. Dieser dürfe keinen Anlass zu der Befürchtung bieten, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutz der Allgemeinheit oder einzelner von Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen werde. Ein verantwortungsloses Verhalten des Fahrers müsse nahezu ausgeschlossen werden können. Es genüge deshalb, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigten, dass von dem Betroffenen im Vergleich zu einem sich normgerecht verhaltenden Erlaubnisinhaber gesteigerte Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter der Fahrgäste ausgingen. Dies sei anhand der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit festzustellen. Insoweit seien auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art von Bedeutung. Da die Beförderungsgäste einem Bus- oder Taxifahrer nicht nur hinsichtlich der Bewahrung vor etwaigen Verkehrsunfällen, sondern auch hinsichtlich der weiteren korrekten Abwicklung des Vertragsverhältnisses, zum Beispiel der ordnungsgemäßen Abrechnung des Fahrpreises oder der korrekten Herausgabe von Wechselgeld, anvertraut seien, könnten insbesondere auch Vermögensstraftaten Zuverlässigkeitsbedenken begründen. Dies sei hier der Fall. Dem stehe das positive medizinisch-psychologische Gutachten nicht entgegen. So beruhe es bereits auf seiner unzutreffenden Schilderung des Tatgeschehens, das der Verurteilung im Jahr 2003 zu Grunde liege. Der Antragsteller habe den Gutachtern gegenüber angegeben, dass ein Fahrgast, der über hundertmal mit ihm gefahren sei, mit falschen Kreditkarten bezahlt und mit verschiedenen Namen unterschrieben habe. Er habe dies gemerkt, aber nicht gemeldet, da er finanziell schwierige Zeiten gehabt und dieser Kunde viel Trinkgeld gegeben habe. Nach den Feststellungen des Urteils habe er aber selbst in das Kreditkartenlesegerät frei erfundene Kreditkartennummern eingegeben, mit einer falschen Unterschrift abgezeichnet und die Belege seinem Arbeitgeber zur Abrechnung vorgelegt, um seinen Fahreranteil zu erhalten. Weiterhin habe der Antragsteller den Gutachtern gegenüber verschwiegen, dass er im Jahr 2008 wieder straffällig geworden sei. Durch jenes Tatgeschehen habe er deutlich bewiesen, dass es nicht geschafft habe, sich nachhaltig und glaubhaft von seinem früheren Problemverhalten zu distanzieren. Die neuerliche Verurteilung bestätige vielmehr die strafrechtliche Vorgeschichte des Antragstellers und den Eindruck, dass das Vermögen anderer Personen für ihn kein allzu schützenswertes Gut sei. Sein Verhalten biete damit Anlass für die Befürchtung, dass er nicht die Gewähr biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Insoweit sei es auch erlaubt, alle seit 2001 ergangenen Urteile in die Würdigung des Antragstellers mit einzubeziehen, da diese im Bundeszentralregister bisher nicht getilgt seien.

Die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde nunmehr damit begründet, dass der Antragsteller derzeit sowohl in seiner Tätigkeit als Busfahrer wie auch als Taxifahrer keine Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, indem er beispielsweise Vertragsverhältnisse mit Fahrgästen, wie etwa die ordnungsgemäße Abrechnung des Fahrpreises oder Herausgabe von Wechselgeld korrekt abwickele. Ein Fahrgastbeförderer, dem in solchen Situationen durchaus auch Personen anvertraut seien, die Art und Umfang einer derartigen Transaktion nicht zügig überblicken könnten (Kinder, ältere Menschen), sei den Fahrgästen nicht zumutbar. Die Interessen des Antragstellers überwögen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung nicht. Er sei lediglich gehindert, mit einem Bus oder einem Taxi Fahrgäste zu befördern.

Am 16. Februar 2012 hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt: Er habe vor den Gutachtern keine falschen Angaben bezüglich des Sachverhaltes gemacht, der der Verurteilung vom 4. November 2003 zu Grunde liege. Dieselben Angaben habe er bereits im Ermittlungsverfahren und auch später vor Gericht gemacht. Im Übrigen hätten die Gutachter, wenn derartige Abweichungen von den Urteilsgründen für sie relevant gewesen wären, diese aufklären und bewerten können. Man dürfe ihm auch nicht vorwerfen, dass er bei der Begutachtung das Tatgeschehen aus dem Jahr 2008 verschwiegen habe. Er habe keine Rechtspflicht, von sich aus etwaige Straftaten zu offenbaren. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Begutachtung Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien, habe er wahrheitsgemäß verneint. Im Ergebnis habe sich die Prognose des Gutachtens durch die Realität bestätigt, da er seit den Taten aus dem Jahr 2008 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Auch habe er seit Beginn seiner Tätigkeit als Busfahrer im Jahr 2006 seine Aufgaben immer ordnungsgemäß erfüllt. Dass er die Gewähr biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, zeige sich insbesondere daran, dass er im Jahr 2006 oder 2007 einen im Bus vergessenen Geldbetrag von 1.200 € ordnungsgemäß bei seiner Firma abgeliefert und Ende 2011 ein im Bus vergessenes Portemonnaie mit wertvollem Inhalt zur Polizei in Rahlstedt gebracht habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis der Klasse D inzwischen nochmals bis Ende Februar 2012 verlängert. Damit setze sie sich zu ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst in Widerspruch. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis komme seiner wirtschaftlichen Existenzvernichtung gleich.

Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Der Antragsteller biete aufgrund der mehrfachen Verurteilungen offensichtlich nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde.

In Bezug auf die nach dem Vortrag des mittlerweile arbeitslosen Antragstellers Ende Februar 2012 endgültig abgelaufene Fahrerlaubnis der Klasse D haben beide Beteiligte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in Bezug auf die Fahrerlaubnis der Klasse D -, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

III.

Im Übrigen – in Bezug auf den Taxischein – führt der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache nicht zum Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nunmehr mit dem Widerspruchsbescheid in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. So hat sie sich zum einen jetzt mit der hier allein maßgeblichen Sondersituation der Personenbeförderung auseinandergesetzt, während zuvor noch auf die allgemeine Kraftfahreignung des Antragstellers abgestellt worden war. Zum anderen werden jetzt auch Gründe aufgeführt, die es gerade in Bezug auf die Person des Antragstellers als notwendig erscheinen lassen, ihn sofort als Personenbeförderer aus dem Verkehr zu ziehen und nicht das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nicht zu beanstanden ist bei einer solchen Maßnahme der Gefahrenabwehr, dass die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.4.2009, OVG 1 S 172.08, Juris Rn. 4).

Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter ein Taxi führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, eine Fahrgastbeförderung durch den Antragsteller sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller in der Hauptsache aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben (unten 1.). Auch liegen keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotzdem ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten (dazu unten 2.).

1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxischein) ist § 48 Abs. 10 S. 1 FeV. Hiernach ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen, wenn eine der aus Abs. 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. In Abs. 4 der Vorschrift werden die Erteilungsvoraussetzungen genannt; insbesondere wird dort unter Nr. 2 verlangt, dass der Bewerber für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bieten muss, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Diese spricht die Antragsgegnerin dem Antragsteller voraussichtlich zu Recht ab. Nicht hingegen ist hier im Streit, ob der Antragsteller körperlich oder geistig geeignet ist, als Taxifahrer zu arbeiten (§ 48 Abs. 5 Nr. 1 FeV).

Mit der „besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen“ stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit eines Taxifahrers ab, die neben seiner fahrerischen Eignung gegeben sein muss (vgl. VG München, Beschluss vom 12.8.2011, M 6a E 11.2282, Juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.3.2004, 19 A 832/04, Juris Rn. 4). Zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2008, 15 E 1776/08, und Urteil vom 15.3.2007, 15 K 3755/05, siehe entsprechend auch VG München, Beschluss vom 12.8.2011, M 6a E 11.2282, Juris Rn. 23).

Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben des Taxifahrers wie Ortskenntnis, autofahrerisches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie unzweifelhaft auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen Taxifahrer und Fahrgast, so die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer (vgl. Nieds. OVG, Beschluss vom 28.7.2006, 12 ME 121/06, Juris Rn. 5). Denn gerade bei einer Taxifahrt befinden sich oftmals nur der Taxifahrer und sein Fahrgast im Fahrzeug, sodass der Fahrgast keinen unmittelbaren Schutz durch Dritte erhalten kann. Vielfach ist der Fahrgast ortsfremd, jedenfalls aber mit der Streckenführung nicht vertraut und damit dem Taxifahrer in besonderer Weise ausgeliefert. Ferner finden Taxifahrten auch zur Nachtzeit und in menschenleeren Gebieten statt. Dabei hat allein der Taxifahrer die Gewalt über das Fahrzeug und manche Fahrgäste können nicht einmal Auto fahren. Zudem benutzen gerade vielfach gesteigert hilfsbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen das Taxi, die noch leichter als andere das Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Fahrziel zu gelangen (vgl. insbesondere dazu VG Hamburg, Urteil vom 15.3.2007, 15 K 3755/05, und Beschluss vom 21.11.2008, 15 E 2980/08).

Ob ein Fahrer bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne noch vertrauenswürdig ist, ist anhand aller bekannten und verwertbaren Umstände prognostisch zu beurteilen (siehe auch bereits BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986, 7 B 19/86, NJW 1986, 2779, Juris Rn. 3). Insoweit genügt es nach § 48 Abs. 10 S. 1 FeV, wenn der Kraftfahrer keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dies ist der Fall, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass seine Unzuverlässigkeit bereits als erwiesen anzusehen ist (vgl. m.w.N. VG Aachen, Urteil vom 28.6.2011, 2 K 1952/10, Juris Rn. 17; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. 5. 2008, 3 BS 411/07, Juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 28.4.2005, M 6b S 05.1188, Juris Rn. 49).

Durch sein Verhalten über die letzten Jahre hat der Antragsteller gezeigt, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Dem stehen die wiederholten Verurteilungen insbesondere wegen Vermögensstraftaten, speziell Betruges, entgegen.

Im Rahmen der prognostischen Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit ist es zulässig, auch aus einem Verhalten, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung steht, negative Folgerungen für die Zukunft zu ziehen (vgl. insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 30.3.2009, 3 Bs 228/08; VG Aachen, Urteil vom 28.6.2011, 2 K 1952/10, Juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.4.2009, OVG 1 S 172.08, Juris Rn. 6).

So deuten strafgerichtliche Verurteilungen, auch wenn sie nicht die Berufspflichten des Verurteilten betreffen, darauf hin, dass eine Neigung und Bereitschaft besteht, Rechtsvorschriften bewusst zu missachten und zu verletzen, wenn sie seiner Interessenlage entgegenstehen (VG Aachen, Urteil vom 28.6.2011, 2 K 1952/10, Juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.3.2004, 19 A 832/04, Juris Rn. 6).

Speziell auch Vermögensdelikte können darüber hinaus Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. für Steuerhinterziehung VG Aachen, Urteil vom 28.6.2011, 2 K 1952/10, Juris Rn. 2, 25; für insbesondere Betrug VG München, Beschluss vom 11.5.2009, M 6a E 09.1311, Juris Rn. 3, 23, VG Hamburg, Beschluss vom 18.8.2009, 15 E 1380/09, Juris Rn. 7, und VG München, Beschluss vom 28.4.2005, M 6b S 05.1188; für Hehlerei VG Hamburg, Beschluss vom 17.7.2008, 15 E 1776/08). Besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr, ist insbesondere zu befürchten, dass die Fahrgäste ihr Wechselgeld nicht ordnungsgemäß erhalten, dass mit zur Zahlung gegebenen Geld- oder Kreditkarten Straftaten verübt werden oder auch dass in der Taxe vergessene Sachen der Fahrgäste – typischerweise Brieftaschen, Mobiltelefone oder andere portable elektronische Geräte – unterschlagen und u.U. auch kostenpflichtig betrieben werden.

Auch der Antragsteller bietet voraussichtlich keine Gewähr dafür, dass er nicht in Ausübung seines Berufs rückfällig werden und das Vermögen seiner Fahrgäste schädigen könnte. So ist der Antragsteller mehrfach wegen Betruges, zum Teil in einer Vielzahl von Fällen, verurteilt worden. Hintergrund waren offenbar wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch die Bestellung unbezahlter Waren, die betrügerische Verwendung von Kreditkarten und ähnliche Delikte ausgeglichen werden sollten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller selbst als vollzeitig tätiger Busfahrer nur ein recht geringes Einkommen erzielte, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser finanzielle Engpass zukünftig nicht mehr bestehen sollte. Wesentlich bessere Einnahmemöglichkeiten als bisher wird ein Beruf in der Fahrgastbeförderung dem Antragsteller nicht bieten. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Lebensverhältnisse des Antragstellers im Übrigen inzwischen geändert hätten. So spricht auch nichts dafür, dass der Antragsteller sich mittlerweile damit abgefunden hätte, ein vergleichsweise geringes Einkommen zu erzielen. Er hat eine Ex-Frau und ein jetzt 13 jähriges Kind, die beide grundsätzlich unterhaltsberechtigt sind. Zudem wird er eigene Bedürfnisse haben, die aus dem ihm verbleibenden Einkommen gedeckt werden müssen. Ferner spricht der Umstand, dass er über kein Konto mehr verfügt, dafür, dass es Gläubiger gibt, die gegen ihn zu vollstrecken versuchen. Eine mutmaßliche Überschuldung kann den Druck auf den Antragsteller noch erhöhen, auch auf illegale Weise zu Geld zu kommen. Da er diesem Druck bisher in einer Reihe von Fällen nicht hat standhalten können, ist für die Zukunft nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass er Fahrgäste finanziell schädigen wird, obwohl er bisher hierdurch noch nicht strafrechtlich aufgefallen ist (durch die Kreditkartenbetrügereien im Jahr 2003 hatte er seinen Arbeitgeber, nicht die Kunden geschädigt). Diese Gefahr wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller, was hier zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden soll, in zwei Fällen wertvolle Fundstücke aus seinem Bus ordnungsgemäß abgegeben hat. Denn das Risiko strafrechtlich relevanten Verhaltens verwirklicht sich nicht bei jeder sich insoweit bietenden Gelegenheit. Dass der Antragsteller grundsätzlich bemüht ist, sich rechtstreu zu verhalten, soll ihm nicht abgesprochen werden. Indes zeigt sein bisheriges Verhalten, dass ihm dies nicht unter allen Umständen auch gelingt. Auch die Tatsache, dass seine letzten bekannt gewordenen Straftaten bereits vor gut 3 ½ Jahren begangen wurden, lässt keine andere Bewertung zu. Angesichts der Zahl und der Abfolge einschlägiger Straftaten genügt die seither vergangene Zeit nicht für die sichere Erwartung, dass der Antragsteller sich nunmehr rechtstreu verhalten wird.

Eine solche prognostische Bewertung können die Antragsgegnerin und das Gericht auch ohne erneute Zuhilfenahme medizinisch-psychologischen Sachverstandes treffen. Zwar kann ein solcher nach § 48 Abs. 9 S. 3 FeV eingeholt werden, wenn bloße Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen. Ist eine solche Gewähr indes für die entscheidenden Stellen nicht mehr zu erkennen, bedarf es vor einer Fahrerlaubnisentziehung keines Gutachtens. Dies ist hier der Fall.

Diesem Ergebnis steht auch das medizinisch-psychologische Gutachten vom 12. März 2009 nicht entgegen. Insbesondere schließt dies nicht aus, dass die zuvor bekannt gewesenen Straftaten auch jetzt wieder berücksichtigt werden können. Denn eine für den Fahrerlaubnisinhaber positive medizinisch-psychologische Begutachtung kann durch neue Verfehlungen ihre Überzeugungskraft verlieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.3.2009, 3 Bs 228/08 sowie VG München, Beschluss vom 28.4.2005, M 6b S 05.1188, Juris Rn. 52). Treten neue Verfehlungen hinzu, ist für die Eignungsprognose eine neue Würdigung des Gesamtverhaltens vorzunehmen, in die auch die alten Verfehlungen einzubeziehen sind (OVG Hamburg a.a.O.), solange – wie auch hier – die Verurteilungen nicht im Bundeszentralregister getilgt sind.

Auch im Falle des Antragstellers sind nach der Begutachtung neue Tatsachen zu Tage getreten, die das frühere Gutachten nicht mehr als verwertbar erscheinen lassen, weil es bei Kenntnis dieser Tatsache voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Insoweit muss gar nicht auf jene Inhalte abgestellt werden, die der Antragsteller den Gutachtern während der Exploration mitgeteilt hat. Sicherlich ist er nicht verpflichtet, von sich aus auf Straftaten hinzuweisen, die ihm bisher von den Ermittlungsbehörden noch nicht zugeordnet werden konnten. Auch mag dahinstehen, inwieweit ihm entgegengehalten werden kann, dass er die Kreditkartenbetrügereien aus dem Jahr 2003 anders darstellt, als sie nach der Erkenntnis des Strafgerichts gewesen sind. Denn entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die Reihe seiner Vermögensdelikte mit der Verurteilung aus dem November 2005 nicht abgeschlossen war. Vielmehr hatte der Antragsteller im Jahr 2008, also noch vor der Begutachtung, in mehreren Fällen im Versandhandel Waren bestellt, obwohl er wusste, dass er diese nicht bezahlen werde. Er hat damit das bisher gezeigte Täterbild erneut bestätigt: In finanzielle Schwierigkeiten geraten setzt er seine eigenen Interessen über jene der anderen und ist insoweit bereit, die Rechtsordnung zu brechen, um sich Einnahmen zu verschaffen. Die Annahme der Gutachter, seit 4 bis 5 Jahren sei es zu keiner weiteren Straftat mehr gekommen, der Antragsteller habe mittlerweile ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt und sich nachhaltig und glaubhaft von dem früheren Problemverhalten distanziert, ist hierdurch widerlegt. Auch spricht seine erneute Straffälligkeit dagegen, dass, wie die Gutachter angenommen haben, er seine wirtschaftliche Situation als zufriedenstellend oder jedenfalls als ausreichend erlebt. Gerade dies kann nicht der Fall gewesen sein, als er im Jahr 2008 wiederum in fünf bekannt gewordenen Fällen Anlass sah, Waren zu bestellen, ohne diese zu bezahlen. Insoweit ist er zudem besonders trickreich vorgegangen, da er hierzu falsche Identitäten benutzte. Dies schließt es aus, dass er – wie es bei vielen Internet- und Versandhausgeschäften der Fall ist – bei der Bestellung noch geglaubt oder jedenfalls gehofft hat, er werde jedenfalls später den Kaufpreis irgendwie bezahlen können. Vielmehr war von Anfang an jeweils ein Betrug beabsichtigt.

2. Schließlich liegen keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses begründen könnten. Denn das öffentliche Interesse, den Antragsteller ab sofort als Personenbeförderer aus dem Verkehr zu ziehen, überwiegt sein Interesse, bis zu einer Entscheidung über seine parallele Klage weiter einen Beruf in der Personenbeförderung ausüben zu können, deutlich. Der mit der sofortigen Vollziehung verbundene Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist durch überwiegende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt.

Wie oben festgestellt wurde, bietet der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, mit den Vermögenswerten seiner Fahrgäste sorgsam umzugehen und diese nicht zu schädigen. Auch ist nicht zu erwarten, dass unter dem Eindruck des anhängigen Klageverfahrens weitere Straftaten für die nähere Zukunft praktisch auszuschließen sind. Seine zuletzt bekannt gewordenen Straftaten beging er unter laufender Bewährung. Ohnehin hatten seine wiederholten Verurteilungen ihn nicht veranlassen können, sein Verhalten zu ändern. Dass er, der derzeit arbeitslos ist, in nächster Zeit in der Personenbeförderung einen Arbeitsplatz bekommen könnte, dessen Entlohnung seinem finanziellen Bedarf entspricht und deshalb die Gefahr weiterer Vermögensstraftaten mindert, ist praktisch auszuschließen, da angestellte Taxifahrer auch bei erheblichem Arbeitseinsatz regelmäßig nur unterdurchschnittlich verdienen.

In eine wirtschaftlich aussichtslose Situation bringt der Umstand, dass er nunmehr keine Personenbeförderung mehr betreiben darf, den Antragsteller nicht. Seine Fahrerlaubnis als solche behält er, so dass er ohne weiteres Sachtransporte durchführen kann. Gerade die Praxis als Busfahrer dürfte ihn befähigen, schnell eine Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen zu erwerben. Im Übrigen werden durch die sofortige Vollziehung auch keine unabänderlichen Verhältnisse begründet, da der Antragsteller für den – allerdings unwahrscheinlichen Fall – des Obsiegens in der Hauptsache wieder Personenbeförderungen durchführen könnte und es auch praktisch möglich sein dürfte, in diesem Berufszweig wieder eine Anstellung zu finden.

Dass die Antragsgegnerin für die Zeit des Widerspruchsverfahrens die Fahrerlaubnis der Klasse D nochmals um drei Monate verlängert hat, spricht ebenfalls nicht gegen ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Diese Verlängerung dürfte eine bloße Reaktion auf die aus formellen Gründen vom Gericht verfügte Aufhebung der sofortigen Vollziehung gewesen sein. Sie hat keine Bedeutung für die nunmehr gebotene Interessenabwägung des Gerichts, ob der Antragsteller nunmehr für die Dauer des Hauptsacheverfahrens noch als Personenbeförderer tätig sein darf, oder ob dies zum Schutze seiner Fahrgäste als nicht mehr vertretbar erscheint.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

Soweit der Antragsteller unterlegen ist, muss er deswegen die Kosten tragen. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.

Hier spricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die Kosten für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreites aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Auch wenn die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse D eine andere ist als die Rechtsgrundlage für die Entziehung des Taxenscheins, so sind doch die rechtlichen Maßstäbe dieselben: Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 S. 1 FeV zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 11 Abs. 1 S. 4 FeV sieht dabei – wortgleich zu § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV – als besondere charakterliche Eignungsvoraussetzung für Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse D vor, dass diese die Gewähr dafür bieten müssen, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Dass dieses beim Antragsteller derzeit nicht der Fall ist, ist oben ausgeführt.

Zwar unterscheidet sich die Fahrgastbeförderung mit Reise- oder Linienbussen durchaus von der Fahrgastbeförderung mit Taxen, insbesondere weil in einem Bus regelmäßig viele Fahrgäste gleichzeitig auf einer regelmäßig vorab bekannten Strecke transportiert werden, während der Taxi-Fahrgast häufig mit dem Fahrer allein im Auto ist und dabei individuell bestimmte Strecken zurückgelegt werden. Gewisse Probleme, die sich gerade aus dem räumlich und zeitlich individuellen und durch Dritte praktisch unbeobachteten Kontakt zwischen Taxifahrer und Fahrgast ergeben können, stellen sich deshalb bei Busfahrern nicht in derselben Weise. Gleichwohl hätte dieser Unterschied hier angesichts des Eignungsbildes, das der Antragsteller abgibt, es nicht gerechtfertigt, dass er zwar keine Taxen, aber doch Busse fahren darf. Denn auch bei der Beförderung von Fahrgästen mit Bussen kann deren Vermögen durch einen sich fehlverhaltenden Fahrer geschädigt werden. Zu denken ist hier zum einen – insbesondere im Linienverkehr – an die falsche Abrechnung von Fahrpreisen oder Wechselgeld. Zum anderen besteht die Gefahr, dass ein insoweit nicht gefestigter Fahrer sich an Vermögensgegenständen der Fahrgäste vergreift und diese unterschlägt oder für eigene Zwecke ausnutzt. So bleibt in Linienbussen immer wieder Gepäck der Reisenden liegen, das der Fahrer ordnungsgemäß in Verwahrung nehmen muss, damit die Reisenden es später zurückerhalten können. Im Reisebusverkehr kommt hinzu, dass die Fahrgäste bei Fahrtunterbrechungen kollektiv den Bus verlassen, ohne stets ihre Handtaschen und anderes Gepäck mitzunehmen, da sie annehmen, es sei in der Obhut des Fahrers sicher verwahrt. Für diesen Fall muss ausgeschlossen werden können, dass ein Fahrer die Gelegenheit benutzt, um sich an Geld, Wertgegenständen oder Kreditkarten zu vergreifen. Gerade Letztere sind besonders missbrauchsgefährdet, da vielfach allein die Angabe der Kreditkartennummer zum Bezahlen genügt. Die Karte muss somit nur gelesen, aber nicht bleibend entwendet werden. Der Inhaber wird dann oft erst Wochen später erfahren, dass die Karte missbräuchlich benutzt wurde. Da gerade auch der Antragsteller auf diesem Gebiet kriminelle Erfahrungen besitzt, kommt sein Einsatz als Busfahrer nicht in Betracht, solange er nicht die Gewähr dafür bietet, sich nicht an den Sachwerten anderer zu vergreifen.

2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts von 17.500,- € anzusetzen, der sich aus der Addition der Werte für die Fahrerlaubnis der Klasse D und den Taxenschein ergibt.

3. Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Insoweit fehlt dem Begehren die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar dürfen an die Beurteilung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie Bemittelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, NJW 2004, 1789 f., Juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2007, 3 Bs 94/07). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es daher nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist, sondern es genügt, dass mehr als nur entfernte Erfolgschancen bestehen (BVerwG, Beschluss vom 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, Juris Rn. 3). Auch dies ist hier aber nicht der Fall.

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