Skip to content
Menü

Parken an enger Stelle – Abschleppen rechtmäßig?

VG Bremen, Az.: 5 K 1232/09, Urteil vom 29.07.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Parken an enger Stelle – Abschleppen rechtmäßig? width=
Symbolfoto: ThamKC/Bigstock

Der Kläger parkte seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen vom 06. April 2009, 08.40 Uhr, bis 08. April 2009, 17.38 Uhr, in Bremen in der Meinkenstraße gegenüber Hausnummer 1 halb rechts aufgesetzt auf dem Gehweg. Der Gehweg ist an der betreffenden Stelle 1,55 m breit; die Fahrbahnbreite beträgt 3,96 m. Das Fahrzeug des Klägers weist laut Fahrzeugpapieren eine Breite von 1,63 m auf. Die Straße ist in beide Fahrtrichtungen befahrbar und für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t durch Verbotszeichen gesperrt. Haltverbotszeichen sind nicht vorhanden. Eine Verkehrsüberwacherin veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken an enger Straßenstelle mit Behinderung“. Mit Bescheid vom 22. April 2009 setzte das Stadtamt Bremen Abschlepp- und Verwahrkosten in Höhe von 130,00 Euro und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 Euro fest. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 08. Mai 2009 anwaltlich Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, dass die Behinderung des fließenden Verkehrs nicht wesentlich gewesen sein könne, da man sein Fahrzeug erst nach rund 57 Stunden abgeschleppt habe. Bezüglich der Feststellung vom 06. April 2009 um 8.40 Uhr sei an seinem Fahrzeug kein Hinweis- oder Verwarnzettel angebracht worden.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Bescheid vom 27. Juli 2009, zugestellt am 30. Juli 2009, zurück. Das Fahrzeug des Klägers habe in der Meinkenstraße so geparkt, dass eine Engstelle geschaffen worden sei. Gleichzeitig sei das Fahrzeug auf dem Gehweg abgestellt gewesen. Die verbliebene Restfahrbahnbreite zwischen dem Fahrzeug des Klägers und der gegenüberliegenden Bordsteinkante habe etwa 2,50m betragen. Durch die geschaffene Engstelle habe der Kläger andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert. Durch das Schaffen der Engstelle entstehe ein gesetzliches Haltverbot, eine entsprechende Beschilderung sei nicht erforderlich gewesen. Eine Benachrichtigung des Klägers vor der Abschleppmaßnahme sei nicht möglich gewesen, da er keinen Hinweis auf seine Erreichbarkeit oder seinen Aufenthaltsort hinterlassen habe. Ein Umsetzen in Sichtweite des alten Standortes sei in dem betroffenen Bereich auf Grund der Bewirtschaftung des Parkraums und straßenbaulicher Gegebenheiten nicht möglich. Das Fahrzeug des Klägers sei am 06. April 2009 zweimal erfasst und verwarnt worden, erstmals um 08.40 Uhr. Bei der zweiten Feststellung um 09.52 Uhr sei das Verwarngeld auf 35,00 Euro heraufgesetzt worden. Nach der zweiten Erfassung sei der Bereich bis zum 08. April 2009 nicht wieder überwacht worden. Anderenfalls, wäre das Fahrzeug früher abgeschleppt worden, da die Behinderung des Fließ- und Fußgängerverkehrs nicht länger habe hingenommen werden können.

Der Kläger hat am 31. August 2009, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt vor, er habe vom 06. bis 08. April in der betreffenden Straße aufgesetzt auf dem Gehweg geparkt, ohne dass eine Engstelle entstanden sei. Sein Pkw sei 1,58 m breit. Die Straßenbreite betrage an der betreffenden Stelle 3,96 m. Er habe mit knapp 70 cm auf dem Gehweg geparkt und höchstens mit 90 cm auf der Straße. Der Gehweg sei an der Stelle 1,55 m breit, so dass ein Durchgang von mindestens 85 cm für Fußgänger verblieben sei. Eine Mutter mit Kinderwagen hätte daher problemlos passieren können. Die Meinkenstraße sei eine Einbahnstraße und für Fahrzeuge über sechs Tonnen gesperrt. Die maximal zulässige Breite eines Kfz von 2,55 m betreffe faktisch nur Schwerlastverkehr. Lkw bis zu sechs Tonnen hätten regelmäßig nur eine Breite von 2,10 m. Rechne man einen Seitenabstand von 50 cm dazu, reichten 2,60 m aus, um ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Die Verkehrsüberwacherin hätte sich nicht mit einer bloßen Schätzung der verbliebenen Durchfahrtsbreite begnügen dürfen, sondern eine exakte Messung durchführen müssen. Auf der Meinkenstraße parkten täglich mehrere Pkw jeweils zum Teil aufgesetzt auf dem Gehweg. Auch diese müssten dann abgeschleppt werden.

Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten (Stadtamt Bremen) vom 22.04.2009 -Az. 051-500-A/09-Reinicke- und den Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 27.07.2009 aufzuheben und die Zuziehung eines des Bevollmächtigten auch für das Widerspruchsverfahren für erforderlich zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, bei der Meinkenstraße handele es sich nicht um eine Einbahnstraße. Jedes Parken in einer so engen Straße mit Gegenverkehr führe zur Schaffung einer Engstelle mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Kläger habe den Fußweg an der Stelle durch sein aufgesetztes Parken derart eingeengt, dass ein Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer kaum, wenn überhaupt nur unter erheblichen Mühen hätte passieren können. Dass nicht jedes an der betreffenden Stelle parkende Fahrzeug abgeschleppt werden könne, sei lediglich der nicht möglichen rund um die Uhr Überwachung geschuldet. Das Stadtamt Bremen sei ermächtigt, die durch die Straßenverkehrsbehörde erlassenen Verwaltungsakte zu Halt- und Parkverboten zu vollziehen.

Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. April 2009 festgesetzten Abschlepp- und Verwahrkosten nebst Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i. V. m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 BremVwVG sind (Nr. 1) Zwangsgeld, (Nr. 2) Ersatzvornahme und (Nr. 3) unmittelbarer Zwang. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

I.1. Die im Wege der Ersatzvornahme angeordnete Abschleppmaßnahme war formell rechtmäßig, insbesondere war die Verkehrsüberwacherin zuständig für deren Anordnung.

Die Anordnung und der Vollzug der Abschleppmaßnahme erfolgten vorliegend nicht im Rahmen des § 11 Abs. 1 BremVwVG, denn die Ersatzvornahme diente nicht der Vollstreckung eines Verkehrszeichens, so dass kein vollstreckungsfähiger (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne des § 35 BremVwVfG vorlag, der – wie etwa beim Haltverbotszeichen (Z 283) – neben dem Verbot des Haltens zugleich ein Wegfahrgebot enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, Az. 11 C 15/95). Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Verkehrsüberwacher als Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde zur Vollstreckung aus einem von der nach § 44 Abs. 1 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgestellten Verkehrszeichen befugt sind, obwohl § 12 Abs. 1 BremVwVG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat (Grundsatz der Selbstvollstreckung).

Die Vollstreckung erfolgte vielmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG. Danach kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Die Zuständigkeit der Verkehrsüberwacherin folgte somit aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG (vgl. für Polizeivollzugsbeamte: OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85). Die allgemeine Gefahrenabwehr obliegt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremPolG der Polizei. Nach §§ 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG ist das Stadtamt die Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und nimmt als solche polizeiliche Aufgaben wahr, § 64 Abs. 1 Satz 1 BremPolG. In der Stadtgemeinde Bremen sind die Verkehrsüberwacher beim Stadtamt angesiedelt, das Ortspolizeibehörde ist und dem Senator für Inneres und Sport untersteht. Die beim Stadtamt Bremen angesiedelten Verkehrsüberwacher sind als Angestellte im Polizei-dienst daher im Grundsatz zum Erlass eines auf das BremPolG gestützten Verwaltungsaktes befugt. Ermächtigungsgrundlage des im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG erforderlichen (fiktiven) Grundverwaltungsaktes ist die Befugnisgeneralklausel, § 10 Abs. 1 BremPolG. Denn das Abschleppen verbotswidrig parkender Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich auf Anordnung der Polizeibediensteten aufgrund der Polizeiaufgaben- und Vollzugsgesetze der Länder zur Abwehr von Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ja-gow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, 2008, StVO, § 12 Rdnr. 93; Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Auflage, 2005, Rdnr. 643). Es handelt sich vorliegend um einen Sofortvollzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BremVwVG, in dessen Rahmen die polizeiliche Generalklausel anwendbar ist (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, 2007, F 800).

I.2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden. Indem der Kläger sein Fahrzeug an einer engen Straßenstelle und halb rechts aufgesetzt auf dem Gehweg parkte, begründete er eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und die subjektiven Rechtsgüter des Einzelnen (§ 2 Nr. 2 BremPolG).

Das Fahrzeug war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO und damit verbotswidrig geparkt. Nach dieser Norm ist das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 12 StVO, Rdnr. 22). Da die höchstzulässige Breite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein 2,55 m beträgt, liegt eine enge Stelle vor, wenn zur Durchfahrt ein Raum von weniger als 3,05 m verbleibt. Die Meinkenstraße ist an der betroffenen Stelle unstreitig 3,96 m breit. Das Fahrzeug des Klägers ist ausweislich des von ihm vorgelegten Fahrzeugscheins 1,63 m breit (hinzu kommt der Außenspiegel, da Außenspiegel gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 6. Spiegelstrich StVZO bei Personenkraftwagen bei der Messung der Fahrzeugbreite nicht zu berücksichtigen sind). Dass die verbleibende Durchfahrtsbreite an der betroffenen Stelle zwischen dem geparkten Fahrzeug und der gegenüberliegenden Bordsteinkante bei Anordnung der Abschleppmaßnahme unter 3,05 m lag, ergibt sich hinreichend aus dem von der Beklagten vorgelegten Foto vom betroffenen Standort. Danach stand das Fahrzeug des Klägers mit mehr als zwei Drittel der Fahrzeugbreite auf der Fahrbahn. Das Foto wurde ausweislich der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Daten zur Bilddatei am 06. April 2009 um 08:47 Uhr aufgenommen, also zu Beginn des Parkverstoßes. Da der Kläger sein Fahrzeug nach eigenen Angaben zwischen Feststellung des Parkverstoßes am 06. April 2009 und Anordnung der Abschleppmaßnahme am 08. April 2009 nicht bewegt hatte, steht der Parkverstoß nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO zur Überzeugung des Gerichts fest. Bei einer Straßenbreite von 3,96 m und einer Fahrzeugbreite von 1,63 m ergibt sich im vorliegenden Fall eine Restdurchfahrtsbreite von deutlich weniger als 3,05 m.

Die Auffassung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10.11.2009, wonach eine Restdurchfahrtsbreite von 2,60 m stets genüge, weil die Meinkenstraße für Fahrzeuge über 6 t gesperrt sei, geht fehlt. Bei der Qualifizierung als eng sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten einzubeziehen. Die Sperrung der Meinkenstraße für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t hindert die Annahme eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO nicht. Die StVZO koppelt die nach § 32 StVZO zulässige regelmäßige Höchstbreite nicht an das Gewicht des Fahrzeugs. Dies ist insbesondere aus § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StVZO ersichtlich, wonach schon bei einfachen Personenkraftwagen die zulässige Höchstbreite 2,50 m beträgt. Der Einwand des Klägers, die Straße sei faktisch nur mit Klein-Lkw befahrbar, für die eine Breite von 2,60 m ausgereicht habe, greift daher nicht durch. Dies würde angesichts des anerkannten Sicherheitsabstandes von 0,5 m voraussetzen, dass nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Breite von 2,10 m die Meinkenstraße befahren. Dies widerspräche der ausdrücklichen Regelung in § 32 StVZO. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass unabhängig von einer Begrenzung des zulässigen Höchstgewichts eine Zufahrt mit Rettungswagen gerade auch in reinen Wohnstraßen immer problemlos gewährleistet sein muss, sodass bei Unterschreitung einer Durchfahrtsbreite von 3,05 m auch in einem Wohngebiet von einer Engstelle auszugehen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18.11.1997, Az. 11 A 1542.96).

Unerheblich ist weiterhin, dass es sich bei der Meinkenstraße nicht um einen Einbahnstraße handelt, der Kläger aber angesichts der geringen Breite eine solche erwartet hatte. Denn § 12 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StVO stellt nicht darauf ab, dass ein ungehinderter Begegnungsverkehr möglich ist, sondern allein auf die Möglichkeit des gefahrlosen Vorbeifahrens (vgl. VG München, Urteil vom 21.08.1989, Az. M 17 K 89.1267). Bereits dieses war aber bei der konkreten Sachlage nicht möglich. Irrelevant in diesem Verfahren ist es, ob die Beklagte angesichts der geringen Breite die Meinkenstraße als Einbahnstraße ausweisen müsste, da dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheids führen würde.

Zudem liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO. Nach dieser Norm ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das Parken auf dem Gehweg ist nur mit besonderer Erlaubnis gestattet, vgl. § 12 Abs. 4a StVO. An der Stelle, an der der Kläger parkte war das Gehwegparken nicht erlaubt, da dort weder das dafür erforderliche Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) noch eine entsprechende Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO vorhanden war. Den Verstoß hat der Kläger eingeräumt; er wurde auch von der Verkehrsüberwacherin im Einzelfallausdruck zu dem verhängten Verwarngeld in Höhe von 35,00 Euro festgehalten (Tatvorwurf 112404 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zu Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten = „Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg“).

Die durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug des Klägers begründete Störung der öffentlichen Sicherheit konnte nur durch das Abschleppen beseitigt werden. Aufgrund der festgestellten Verstöße traf den Kläger die Verpflichtung, sein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung. Die Entfernung des Fahrzeugs des Klägers durch einen Dritten stellte eine Ersatzvornahme im Sinne von § 15 BremVwVG dar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11.01.1977, Az. 2 BA 36/76 -DAR 77, 278-). Einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme bedurfte es nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG nicht, weil es sich um einen sog. Sofortvollzug handelte.

I.3. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch unter Ermessensgesichtpunkten nicht zu beanstanden. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.02.2002, Az. 3 B 149/01 u. v. 01.12.2000, Az. 3 B 51.00; Urt. v. 14.05.1992, Az. 3 C 3.90; Beschl. v. 06.07.1983, Az. 7 B 182.82 und 7 B 179.89 und Beschl. v. 26.01.1988, Az. 7 B 189.87) rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ist die bloße Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dagegen regelmäßig geboten. Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (hier: Fortfall von Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer) stehen dürfen, was unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände zu beurteilen ist. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und des von der Beklagten vorgelegten Fotos ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag. Geht man aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Fotos davon aus, dass etwa ein Meter Gehwegbreite (unter Berücksichtigung des ausgeklappten Außenspiegels, der die Gehwegbreite für Fußgänger zusätzlich schmälerte) an der betreffenden Stelle verblieb, lag eine Behinderung des Fußgängerverkehrs vor. In dem Bereich zwischen Fahrzeug des Klägers und der an den Gehweg grenzenden Mauer war ein problemloser Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Rollstuhlfahrern oder Personen mit einem Kinderwagen ersichtlich nicht mehr oder nur ganz eingeschränkt möglich, so dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag. Denn es ist insoweit nicht ausreichend, dass die genannten Verkehrsteilnehmer „mit Mühe und Not“ die Stelle passieren können. Ob es im Fall des Vorliegens einer Engstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO des Nachweises einer konkreten Behinderung bedarf oder ob eine Behinderung des Fließverkehrs in einem solchen Fall wegen der geringen Durchfahrtsbreite grundsätzlich zu bejahen ist, bedarf angesichts der Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs keiner Entscheidung mehr. Lediglich ergänzend sei daher ausgeführt, dass durch das vom Kläger abgestellte Fahrzeug offensichtlich der Verkehrsfluss verändert wurde, da ein Passieren seines Fahrzeugs in Richtung Contrescarpe nur unter Inanspruchnahme der linken Fahrbahnseite möglich war. Ein Begegnungsverkehr von Fahrzeugen auf der Fahrbahn der in beide Richtungen befahrbaren Meinkenstraße wurde daher durch die Fahrbahnverengung unmöglich gemacht. Da es sich bei der Meinkenstraße um eine regelmäßig befahrene Straße in zentraler Lage handelt, kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass während der mehr als zwei Tage, die der Kläger sein Fahrzeug dort parkte kein Begegnungsverkehr an dieser Stelle stattgefunden hat.

Daneben dürfte die Abschleppmaßnahme vorliegend auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen heraus gerechtfertigt gewesen sein. Soweit Verkehrsteilnehmer nach Erfahrung der zuständigen Behörden zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes“ Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002, Az. 3 B 149/01). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist dem generalpräventiven öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung von Kraftfahrzeugen, die für längere Zeit verbotswidrig auf Gehwegen parken, ein erhebliches Gewicht beizumessen, weil diese erfahrungsgemäß andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen (vgl. Beschlüsse vom 20.12.1989, Az. 7 B 179/89; vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82 und vom 26.01.1988, Az. 7 B 189/87). Im vorliegenden Fall durfte sich die Beklagte daher zur Begründung der Abschleppmaßnahme auf generalpräventive Erwägungen berufen. Dem generalpräventiven öffentlichen Interesse an der sofortigen Entfernung des Fahrzeugs des Klägers kam bei Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände der Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Klägers, von der Abschleppmaßnahme verschont zu bleiben, zu. Die Erhaltung des Gemeinschaftsguts „Sicherheit und Ordnung des Verkehrs“ rechtfertigte hier angesichts des bereits mehrere Tage stattfindenden Dauerparkens ein Abschleppen aus generalpräventiven Gründen. Wegen der wenigen Parkmöglichkeiten in dem betroffenen Bereich veranlassen Kraftfahrzeuge, die für eine längere Zeit in der Meinkenstraße (ggf. aufgesetzt auf dem Gehweg) geparkt werden, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten. Der Kläger hat selber vorgetragen, dass in der betroffenen Straße täglich gleich gelagerte Verstöße stattfinden.

Der Kläger dringt nicht damit durch, dass auch alle anderen verbotswidrig in der Straße geparkten Fahrzeuge ständig abgeschleppt werden müssten. Es dürfte zwar zutreffen, dass nicht bei allen Parkvorgängen unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO Abschleppmaßnahmen von der Beklagten eingeleitet werden. Auf eine Gleichheit im Unrecht kann sich der Kläger aber nicht berufen. Dass die Beklagte nicht generell und unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Behinderung Abschleppmaßnahmen einleitet, entspricht aber gerade dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein willkürliches Verhalten der Beklagten vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Auch das Absehen von einer telefonischen Benachrichtigung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat. Dies war nicht der Fall.

Die Abschleppmaßnahme war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 130,00 Euro zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben und die Durchfahrt für den fließenden Verkehr und den Gehweg für den Fußgängerverkehr frei zu machen. Auch bei vorangegangener Auferlegung eines Verwarngeldes ist die Ersatzvornahme verhältnismäßig, da das Verwarngeld und der Kostenersatz für die Verwaltungsvollstreckung zwei unterschiedliche Rechtskreise betreffen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.12.1998, Az. 24 ZS 98.2972).

II.

Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden, vgl. § 6 Abs. 2 BremPolG. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Abschleppkosten auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach im Zeitpunkt der Behördenentscheidung der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen im Halteverbot“) vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 130,00 Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!