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Gegen neue Verkehrsregeln verstoßen und Fahrverbot erhalten? Legen Sie jetzt Einspruch ein!

Chaos bei der StVO-Novelle: Unzählige neu verhängte Fahrverbote könnten wegen eines Fehlers gekippt werden.

Vor kurzer Zeit war die StVO in aller Munde, da der Gesetzgeber einige wichtige Neuerungen beschlossen hatte. Diese Neuerungen waren für die unzähligen Autofahrer in diesem Land nicht zum Vorteil, da die Bußgelder und Strafen auch für kleinere Verkehrsverstöße massiv verschärft wurden. Dementsprechend regte sich sehr schnell Protest von den verschiedensten Seiten, unter anderem auch von dem ADAC, gegen die Neuerungen. Trotz des Protestes wurde die neue Novelle der StVO in Kraft gesetzt, was natürlich unzählige Bußgeldbescheide sowie auch Fahrverbote mit sich brachte. Die neue Novelle bekam sehr schnell den Spitznamen „Führerscheinvernichtungsmaschine“ und Bundesverkehrsminister Scheuer von der CDU kam zu der Erkenntnis, dass die neue Novelle doch nicht die optimale Lösung darstellen würde. Dementsprechend ergibt seitens des Bundesverkehrsministers auch die Aufforderung an die Bundesländer, dass der neue Bußgeldkatalog erst einmal ausgesetzt und dementsprechend die alte Regelung wieder angewendet wird. Die gute Nachricht für alle Autofahrer lautet, dass dieser Aufforderung auch 14 der insgesamt 16 deutschen Bundesländer auch nachkamen.

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Die neue Novelle wurde erst am 28.04.2020 ins Leben gerufen und ist somit auch noch nicht sonderlich alt. Es regen sich mittlerweile massive Zweifel daran, ob die Novelle überhaupt noch sehr viel älter werden wird denn der ADAC hat festgestellt, dass die neue StVO-Novelle einen Formfehler beinhaltet. Gemäß der in Deutschland geltenden Rechtslage darf die Novelle auch nicht zur Anwendung kommen. Dies wiederum bringt die logische Schlussfolgerung mit sich, dass sehr viele Bußgeldbescheide, die nach dem Datum des 28.04.2020 von den zuständigen Behörden ausgestellt wurden, als rechtswidrig anzusehen sind. Wäre man dramatisch veranlagt, so könnte man von einem regelrechten Skandal sprechen. Für den Bundesverkehrsminister brachte dieser Formfehler auch sehr viel Arbeit mit sich, denn aufgrund des regen Verkehrs auf Deutschlands Straßen bedarf es ja schließlich einer gültigen rechtlichen Grundlage. Diese ist in Form der alten StVO ja auch vorhanden, allerdings müssen die Bundesländer auch entsprechend die alte StVO anwenden. Eine entsprechende Aufforderung des Bundesverkehrsministers erging ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung.

Stvo Novelle fehlerhaft
Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich/Shutterstock.com

Welche Bundesländer folgten sofort der Aufforderung?

Man könnte jetzt sagen, dass 14 von 16 Bundesländern mit entsprechender Reaktion auf die Aufforderung des Bundesverkehrsministers durchaus eine gute Quote darstellen. Die Frage, welche sich jetzt viele Autofahrer mit Sicherheit stellen werden, lautet allerdings: Welche Bundesländer bringen jetzt die alte StVO zur Anwendung. Diejenigen Bundesländer, welche sofort der Aufforderung folgten, waren:

  • Bayern
  • Berlin
  • Baden-Württemberg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Hamburg
  • Brandenburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

Welcher Fehler liegt überhaupt vor?

Im Grunde genommen ist der Formfehler, welcher in der neuen StVO-Novelle zu finden ist, relativ gering. Die Folgen sind jedoch durchaus gravierend, da die neue StVO-Novelle das Zitiergebot gem. Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz vollständig missachtet. Damit stellt die neue Novelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht dar. In der Praxis äußert sich der Fehler dergestalt, dass die Ermächtigungsgrundlage für die entsprechende Verordnung in vollständiger Form benannt werden muss. Dies ist jedoch aktuell nicht der Fall, da sich die entsprechende Verordnung mit ihrer Zitierung § 26a Absatz 1 Nr. 1 sowie § 2 StVG lediglich auf Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Vorschriften im Zusammenhang mit Regelgeldbußen sowie Verwarngeldern bezieht. Die Vorschriften im Zusammenhang mit Fahrverboten, die in § 26a Absatz 1 Nr. 3 des StVG zu finden sind, werden hierbei völlig außer Acht gelassen. Rechtlich betrachtet hat dies zur Folge, dass die neuen Tatbestände der StVO-Novelle als ungültig anzusehen sind und dementsprechend auch nicht mit einem Fahrverbot belegt werden können. Betroffen sind sämtliche Tatbestände, die ein Fahrverbot zur Folge hätten. Geschwindigkeitsüberschreitungen im Rahmen von 21 – 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften sowie Geschwindigkeitsüberschreitungen im Rahmen von 26 – 40 Km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sind hier namentlich ebenso zu nennen wie das „Nichtbilden einer Rettungsgasse ohne Behinderung bzw. Gefährdung. Auch gefährliches Abbiegen ist hier zu nennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Missachtung des Zitiergebots als überaus schwerwiegender Verstoß anzusehen ist und dementsprechend auch die vollständige Nichtigkeit der vollständigen Verordnung mit sich bringt. Das entsprechende Urteil stammt aus dem Jahr 1999 (06.07) und trägt das Aktenzeichen 2 BvF 3/90.

Eine Teilnichtigkeit der neuen StvO-Novelle kommt aufgrund des Charakters einer engen Wechselwirkung zwischen der Geldbuße sowie dem Fahrverbot ausdrücklich nicht in Betracht. Im aktuellen Fall steht der in Deutschland vorherrschende Grundsatz der Rechtssicherheit einer Teilnichtigkeit entgegen. Dementsprechend darf es auch keine rechtliche Unsicherheit dahingehend geben, welche Verordnungsteile nunmehr Gültigkeit besitzen und welche als ungültig angesehen werden müssen.

Aufgrund dieser rechtlichen Konstellation sind sämtliche Bußgeldbescheide, welche Verstöße ab dem Zeitpunkt des 28.04.2020 beinhalten, rechtswidrig.

Welche Auswirkungen hat dies für Betroffene?

Die Auswirkungen, welche sich nunmehr für die Betroffenen in einem aktuell laufenden Bußgeldverfahren ergeben, hängen stark von dem aktuellen Stand des jeweiligen Bußgeldverfahrens ab. Fakt ist jedoch, dass die Betroffenen nunmehr mehrere unterschiedliche Optionen haben, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren. Wurde zunächst ein Anhörungsbogen an den Betroffenen verschickt, so liegt die Zuständigkeit des Hinweises auf die entsprechende Nichtigkeit bei der entsprechenden Bußgeldstelle. 12 von 16 Bundesländern agieren derzeitig bereits auf diese Weise.

Auch in den anderen Bundesländern dürfen lediglich die alten Regelungen der StVO zur Anwendung gebracht werden.

Wer bereits einen Bußgeldbescheid erhalten hat sollte die Einspruchsfrist auf jeden Fall nutzen. Diese Frist ist auf 14 Tage ab dem Erhalt des Bußgeldbescheides festgelegt. Sollte sich der Bußgeldbescheid auf ein Fahrverbot beziehen, so kann der Betroffene die Aufhebung des Fahrverbotes ausdrücklich einfordern. Weiterhin ist es möglich, gegen einen bereits rechtskräftig verhängten Bußgeldbescheid mit Fahrverbot einen sogenannten Vollstreckungsaufschub einzufordern. Diese Aufforderung muss an die jeweilige Bußgeldstelle gerichtet werden.

Sollte der Führerschein bereits eingezogen worden sein, so gibt es die Möglichkeit des Gnadengesuchs. Dieses Gnadengesuch muss beantragt werden und hat, aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation, durchaus gute Aussichten auf einen Erfolg. Die Herausgabe des Führerscheins wäre dann die Folge eines erfolgreichen Gnadengesuchs. Wie es aktuell weitergeht ist noch nicht bekannt. Fakt ist jedoch, dass sich die neue Novelle der StVO nicht einfach lediglich um den fehlenden Ermächtigungsgrundlagenhinweis ergänzen lässt. Vielmehr ist es so, dass die neue Novelle noch einmal vollständig das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müsste. Ob die neue Novelle diesen Weg jedoch nehmen wird ist überaus fraglich, da der Bundesverkehrsminister im Nachhinein von ihr nicht vollständig überzeugt gewesen ist. Scheuer selbst hatte bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Novelle öffentlich angekündigt, dass er diese Novelle am liebsten wieder schnellstmöglich kippen wolle. Es gilt daher als sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft eher ein vollständig neuer Bußgeldkatalog ins Leben gerufen wird. Dieser Bußgeldkatalog könnte dann durchaus mildere Strafen für die Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsverstößen mit sich bringen.

Wann dies geschehen wird, steht aktuell noch in den Sternen. Wenn Sie allerdings aktuell einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung erhalten haben, sollten Sie reagieren. Die Möglichkeit des Einspruchs steht Ihnen selbstverständlich offen und mitunter ist der Bußgeldbescheid aufgrund der vorgenannten Problematik ja auch gänzlich falsch. Sie haben das Recht, diesen Bußgeldbescheid ausgiebig binnen der 14-tägigen Frist zu prüfen und dann entsprechende Schritte gegen den Bußgeldbescheid zu unternehmen. Die Prüfung eines Bußgeldbescheides auf Formfehler oder sonstige Fehlerquellen ist jedoch nicht unbedingt ein leichtes Unterfangen. Gerade juristische Laien haben nicht selten große Schwierigkeiten, einen fehlerhaften Bußgeldbescheid als solchen auch wirklich zu erkennen. Die gute Nachricht jedoch lautet, dass Sie diesen schwierigen Schritt ja auch nicht in Eigenregie vornehmen müssen. Es ist generell empfehlenswert, sich für diesen Schritt die juristische Kompetenz eines Fachanwalts für Verkehrsrecht zur Seite zu holen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein entsprechendes Team aus Fachanwälten für Verkehrsrecht, welche sehr gerne mit Rat und Tat an Ihrer Seite stehen. Sei es der blanke Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Zuge eines einfachen Verfahrens oder aber die Rückforderung eines bereits eingezogenen Führerscheins – wir sind Ihr starker Partner an Ihrer Seite.

Die Kommunikation mit Behörden ist nicht selten eine Thematik für sich. Auch bei einem Einspruch kann ein juristischer Laie Fehler begehen, welche das Verfahren deutlich erschweren. Dieses Risiko sollten Sie auf gar keinen Fall eingehen, da Sie auf diese Weise Ihre Chancen auf ein erfolgreiches Einspruchsverfahren merklich mindern. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für dieses Unterfangen gern zur Verfügung und wir übernehmen im Fall einer Mandatierung für Sie die komplette Kommunikation mit den zuständigen Behörden, sodass Sie sich entspannt zurücklehnen können. Durch die neuen Erkenntnisse im Fall der neuen Novelle der StVO sind Ihre Chancen auf ein erfolgreiches Einspruchsverfahren gestiegen und wenn Sie sich zudem noch unserer Hilfe bedienen können Sie fast schon sicher sein, dass das entsprechende Einspruchsverfahren ein gutes Ende für Sie nehmen wird. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg für ein erstes Beratungsgespräch.

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Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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