AG Kiel – Az.: 44 OWi 555 Js-OWi 24618/15 (22/15) – Urteil vom 29.06.2015
Gegen die Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 37 II, 49 StVO eine Geldbuße von 300,00 € kostenpflichtig festgesetzt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 Euro abzutragen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG)
Die Betroffene ist verurteilt worden gemäß dem Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes der Stadt Kiel vom 03.03.15, Aktenzeichen 1056601056011. Abweichend von der dort vorgesehenen Rechtsfolge wurde kein Fahrverbot verhängt, sondern die Buße erhöht. Die Betroffene hat einmalig einen Verstoß begangen. Sie ist in Altersteilzeit tätig und verdient ca. 1.400,00 € netto. Sie ist bislang nicht im Verkehrszentralregister mit Ordnungswidrigkeiten erfasst. Die Buße reicht zur Einwirkung auf sie aus, neben der Einwirkung, die bereits der Gang des Verfahrens erzielte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist ein Rotlichtverstoß?
Ein Rotlichtverstoß bezeichnet das Überfahren einer Ampel, die bereits auf Rot umgeschaltet hat. Juristisch entscheidend ist dabei das Überfahren der sogenannten Haltelinie und das darauf folgende Einfahren in den Gefahrenbereich der Kreuzung. Der Gefahrenbereich ist der gesamte Bereich hinter der Lichtsignalanlage, beispielsweise ein Bahnübergang oder eine Kreuzung.
Es wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel beim Überfahren weniger als eine Sekunde rot ist. Die Folge ist ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt im Verkehrseignungsregister in Flensburg. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. In diesem Fall beträgt das Bußgeld 200 Euro und es werden zwei Punkte in Flensburg vergeben.
Wenn der Fahrer trotz roter Ampel in den Gefahrenbereich hinter der Ampel fährt, handelt es sich um einen Rotlichtverstoß. Hält er hingegen noch vor diesem Bereich, aber nach der Haltelinie an, handelt es sich nicht um einen Rotlichtverstoß, sondern um einen Haltelinienverstoß. Ein Haltelinienverstoß wird laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem geringen Bußgeld von 10 Euro geahndet.
Sollte Ihnen zu Unrecht ein Rotlichtverstoß vorgeworfen werden, haben Sie die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Gegen jeden Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, vor allem, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen.
Auch Radfahrer und Fußgänger können bei einem Rotlichtverstoß ein Bußgeld erhalten. Bei Rotlichtverstößen kann unter bestimmten Umständen auf ein Fahrverbot verzichtet werden.
Die genaue Dokumentation des Tatablaufes ist erforderlich, um Verkehrsteilnehmern einen Rotlichtverstoß nachweisen zu können. Die bereits verstrichene Dauer der Rotphase zum Tatzeitpunkt muss dokumentiert werden, um gegebenenfalls einen qualifizierten Rotlichtverstoß festzustellen.
Was ist die Bedeutung von § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 37 II, 49 StVO?
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Verkehrsrechts. Er legt fest, wann eine Person ordnungswidrig handelt, indem er sich auf verschiedene Abschnitte des StVG bezieht, die Verordnungsermächtigungen enthalten. Diese ermächtigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Rechtsverordnungen zu einzelnen Teilbereichen des Verkehrsrechts zu erlassen.
Die §§ 37 und 49 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) befassen sich mit Lichtzeichen und den Folgen von Verstößen gegen diese. § 37 StVO behandelt Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und den Grünpfeil. Er bestimmt, dass Lichtzeichen Vorrang vor anderen Verkehrszeichen haben und definiert die Bedeutung der verschiedenen Lichtsignale (Grün, Gelb, Rot) sowie die Regeln für das Verhalten an Ampeln.
§ 49 StVO listet spezifische Ordnungswidrigkeiten auf, die im Sinne des § 24 Absatz 1 StVG geahndet werden können. Dazu gehören Verstöße gegen Vorschriften über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr, die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Abstandsregeln und das Verhalten nach einem Verkehrsunfall.
In Verbindung betrachtet, ermöglicht § 24 StVG die Ahndung von Verstößen gegen die in § 37 StVO festgelegten Regeln zu Lichtzeichen und die in § 49 StVO aufgeführten Ordnungswidrigkeiten. Wer also beispielsweise ein rotes Lichtzeichen missachtet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 StVG und kann gemäß den in § 49 StVO festgelegten Sanktionen belangt werden.