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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum – zeitnaher Konsum

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 636/19 – Beschluss vom 20.11.2019

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2010/19 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. März 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nicht in Betracht.

Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.

Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 -, juris Rdnr. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 -, juris Rdnr. 10.

Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner angeführte Begründung gerecht. Er hat insbesondere ausgeführt: Da im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln krankhafte Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellungen gegenüber der Umwelt (Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit und Vergröberung des Verhaltens) zu erwarten seien, müsse mit gefährlichen Fehlreaktionen bei der aktiven Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerechnet werden. In der medizinischen Wissenschaft bestünden gesicherte Erkenntnisse über die psychischen und physischen Wirkungen von Cannabis und die beim typischen Rauschverlauf auftretenden, im Einzelnen in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgeführten Wirkungen. Es könnten atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten. Durch sein Verhalten habe der unter akuter Cannabiswirkung stehende Antragsteller bewiesen, dass er seinen Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Er habe in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr noch Cannabis konsumiert und sich offenbar ganz bewusst in diesem Zustand ans Steuer gesetzt. Es sei offensichtlich, wie wenig sich der Antragsteller mit der Problematik seines Rauschmittelkonsums auseinandergesetzt habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies erneut passiere, sei derzeit als unvertretbar hoch anzusehen. Er stelle dadurch eine unmittelbare Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer könne jedoch nicht zugemutet werden, dass er als charakterlich ungeeigneter Fahrzeugführer weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Sie habe ein Recht darauf, dass der Antragsteller sofort von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werde.

Damit hat der Antragsgegner die typische Interessenlage nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss dargelegt und aufgezeigt, dass diese Interessenlage nach seiner Auffassung auch im Fall des Antragstellers besteht. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung darauf abstellt, dass der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, dass er „quasi als Berufskraftfahrer anzusehen“ sei, so liegt dies schon darin begründet, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgetragen hat. Unabhängig davon trifft es nach den Angaben des Antragstellers in der Klage- und Antragsbegründung auch nicht zu. Er legt täglich die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle zwar mit dem Kfz zurück und fährt im Rahmen seiner Tätigkeit als Industriepolierer auch andere Industrieunternehmen selbständig an. Er führt jedoch keine Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr durch.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der dem Antragsteller erteilten tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2. der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach 9.2.2 ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument.

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 -, juris, Rdnr. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 -, juris Rdnr. 3.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum – zeitnaher Konsum
(Symbolfoto: Smarteless/Shutterstock.com)

Der Antragsteller wurde am 21. August 2018 gegen 9.35 Uhr im Rahmen einer Polizeikontrolle angetroffen, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Die durch das Labor L. in T.  durchgeführte Untersuchung der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte: Tetrahydrocannabinol (THC): 5,9 ng/ml, Hydroxy-THC (THC-11-OH): 2,9 ng/ml sowie Carbonsäure (THC-COOH): 86 ng/ml. Der festgestellte THC-Wert von 5,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums von Cannabis mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris, Rdnr. 64 ff, 122.

Im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren gab der Antragsteller an, dass er am 18. August 2018 an einer Geburtstagsparty teilgenommen habe. Dort habe er ca. drei Stücke eines Zitronenkuchens gegessen, ohne zu wissen, dass dieser Cannabis enthalten habe. Bei den festgestellten THC-Werten habe es sich lediglich um Abbauprodukte gehandelt. Er habe die Autofahrt in dem guten Glauben angetreten, dass „ca. 3 Tage später keinerlei Wirkstoff mehr in seinem Körper bestehen würde“.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags geht die Kammer nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der Fahrt unter Cannabiseinfluss sowie des ebenfalls aktenkundigen früheren langjährigen Cannabiskonsums des Antragstellers von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Der Vortrag des Antragstellers, der festgestellte THC-Wert beruhe auf einer drei Tage zuvor erfolgten unbeabsichtigten Cannabisaufnahme, ist ebenso wie die darin sinngemäß enthaltene Behauptung eines allenfalls einmaligen Cannabiskonsums als Schutzbehauptung zu werten.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris, Rdnr. 6 f., und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, juris, Rdnr. 4 f.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 11 CS 07.2905 -, juris, Rdnr. 15; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 -, juris, Rdnr. 8; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 -, juris, Rdnr. 3.

Die Schilderung der (versehentlich oder missbräuchlich) durch nicht näher benannte Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist bereits deshalb unglaubhaft, weil es schlechterdings ausgeschlossen ist, dass der Verzehr mehrerer Stücke cannabishaltigen Kuchens von einem Party-Buffet noch rund 60 Stunden später zu dem festgestellten Wert von 5,9 ng/ml THC geführt hat. Der Wirkstoff THC ist nach Einzelkonsum im Blut nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar.

Siehe Schubert, Huetten, Reimann, Graw, Begutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 322.

THC ist lediglich in Fällen regelmäßigen bzw. mehrfach täglichen Konsums ggf. auch deutlich länger als 24 Stunden nach dem letzten Konsumakt im Blut nachweisbar. Zugunsten des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass dies auf ihn nicht zutrifft, da ansonsten unabhängig von der Frage, ob er zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuge zu trennen vermag, nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bereits von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen wäre.

Ist die Behauptung eines unbeabsichtigten Cannabiskonsums am 18. August 2018 unglaubhaft, so gilt entsprechendes auch für den sinngemäß darin enthaltenen Vortrag, es habe sich dabei um einen einmaligen Konsum gehandelt. Der bei dem Antragsteller festgestellte THC-Wert lässt nur den Schluss zu, dass er kurzfristig vor der Polizeikontrolle am 21. August 2018 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben muss.

Hinzu kommt, dass nach dem langjährigen Cannabiskonsum des Antragstellers, den er im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Jahr 2010 näher beschrieben hat, davon auszugehen ist, dass der Verkehrskontrolle nicht lediglich ein einmaliger Konsumakt im Form eines so genannten Probierkonsums vorausgegangen ist.

Zwar kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines aktuellen gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Eine solche Annahme setzt vielmehr einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Verordnungsgeber mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ersichtlich den Zweck der Ausklammerung von Vorgängen verfolgt, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme dieses Betäubungsmittels darstellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es jedoch nicht bei einem einmaligen „Experimentieren“ bzw. „Probieren“. Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsumakt zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat. Es bedarf dabei nicht der Feststellung eines fortlaufenden ununterbrochenen Konsums.

Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. März 2013 – 11 CS 13.43 -, juris, Rdnr. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 2 B 1458/12 -, juris, Rdnr. 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 17. April 2014 – B 1 S 14.189 -, juris, Rdnr. 37.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach dem im August 2018 festgestellten Konsumakt bei summarischer Prüfung von einem gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der im März 2010 durchgeführten MPU in den Jahren 1989 bis 2000 – unterbrochen nur durch seinen Gefängnisaufenthalt zwischen 1995 und 1998 – etwa zwei bis drei Joints in der Woche konsumiert. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung ließen außerdem – entgegen den damaligen Angaben des Antragstellers – auf „einen kürzlich stattgefundenen Konsum“ von Cannabis schließen (Beiakte Heft 1 zu 7 K 2010/19, Bl. 85, 98). Hier liegen zwar lange Zeiträume zwischen den einzelnen (belegten) Konsumhandlungen (1989 – 1995, 1998 – 2000, 2010, 2018). Angesichts der jahrelangen Dauer und des Gewichts des früheren Cannabiskonsums kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die Erfahrungen, die er in der Vergangenheit im Umgang mit Cannabis gewonnen hat, im Jahr 2018 nicht mehr präsent waren. Gegen einen Experimentiercharakter des erneuten Konsums spricht auch der weitere Inhalt des MPU-Gutachtens aus dem Jahr 2010, in dem der Gutachter unter anderem ausführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die bei dem Antragsteller bestehende Drogenproblematik ausreichend überwunden sei, da er keinen konsequenten Drogenverzicht einhalte und es noch zu keiner nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Drogenproblematik gekommen sei (Bl. 97). Bei dem Antragsteller habe sich nach seinen Angaben eine fortgeschrittene Problematik bezüglich berauschender Mittel entwickelt, die im Hinblick auf die Beurteilungskriterien die Etablierung einer stabilen Abstinenz von Drogen (und auch die stabile Änderung des Trinkverhaltens) erfordere (Bl. 95).

Eine etwaige Phase des „Experimentierens“ bzw. „Probierens“ hatte der Antragsteller nach alledem längst hinter sich gelassen und den Konsum jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle im August 2018 wieder aufgenommen.

Der Antragsteller hat bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs am 21. August 2018 gegen das Gebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

Durch diesen – einmaligen – Verstoß gegen das Trennungsgebot hat der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeigen erwiesen, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Zwar folgt aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht, dass die Fahreignung bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zu verneinen ist. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr eine Tatsache, die in der Regel (nur) Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 – juris, Rdnr. 34 ff.

Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens kann jedoch nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleiben, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde aus den ihr bekannten Umständen die mangelnde Fahrungeeignetheit ohne Weiteres selbst feststellen kann. Es kommt bei dem in der Vergangenheit liegenden Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der maßgeblichen Gefahrenprognose auf die Beantwortung der Frage an, ob hinreichend sicher ist, dass er künftig – also etwa auch unter dem Eindruck einer Ahndung seiner Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG – das Trennungsgebot beachten wird. Um das beurteilen zu können, bedarf es regelmäßig besonderen psychologischen Sachverstands und einer entsprechenden fachlichen Beurteilung und damit – wie die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und die dort zum Ausdruck kommende Bewertung dieser Ausgangslage durch den Verordnungsgeber bestätigen – einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen hat, das künftig erneut tun wird, gibt es nicht. Freilich können besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen. In solchen Fällen einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose kann dann auch § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 – juris, Rdnr. 41.

Davon ausgehend war die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Einzelfall zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. Der Antragsgegner ist zu Recht von einer feststehenden Nichteignung des Antragstellers ausgegangen. Die erforderliche hinreichend abgesicherte negative Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Antragstellers stützt sich – neben dem Verstoß gegen das Trennungsgebot durch die Fahrt am 21. August 2018 – auf den besonderen Umstand, dass der Antragsteller, der in den Jahren 1991 bis 2012 wegen vielfältiger Verkehrsverstöße aufgefallen ist, bereits im Jahr 2010 mit negativem Ergebnis medizinisch-psychologisch untersucht worden ist. Davon ausgehend durfte der Antragsgegner zu dem Schluss kommen, dass beim Antragsteller eine Fahreignung nur bei einer vollständigen Drogenabstinenz gegeben ist.

Das anlässlich des damaligen Wiedererteilungsverfahrens erstellte medizinisch-psychologische Gutachten der Q. GmbH vom 14. Mai 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel führen werde. Es habe sich bei dem Antragsteller „nach seinen Angaben eine fortgeschrittene Problematik bezüglich berauschender Mittel entwickelt, die im Hinblick auf die Beurteilungskriterien die Etablierung einer stabilen Abstinenz von Drogen“ erfordere (Beiakte Heft 1 zu 7 K 2010/19, Bl. 95). Da der Antragsteller keinen konsequenten Drogenverzicht einhalte und es noch zu keiner nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen für die Entstehung und Aufrechterhaltung der Drogenproblematik gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er diese ausreichend überwunden habe (Bl. 97). Der Antragsteller selbst führte in dem Explorationsgespräch am 31. März 2010 zu der Frage, bis wohin sich eine Drogenproblematik entwickelt habe, aus, dass er nicht sagen könne, dass er „davon weg“ sei. Das könne niemand, der süchtig sei. Er meide die Kreise. So stelle er sicher, dass er nicht rückfällig werde (Bl. 93).

Der Antragsgegner durfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 21. März 2019 nach dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens aus dem Jahr 2010 und dem neuerlichen Cannabiskonsum ferner davon ausgehen, dass der Antragsteller die für die Bejahung seiner Fahreignung erforderliche (stabile) Drogenabstinenz nicht einzuhalten vermag.

Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsteller eine mittlerweile eingehaltene Cannabisabstinenz geltend macht und zum Beleg dafür das Ergebnis eines Urinscreenings vom 6. Juni 2019 sowie zweier „Drug Monitorings“ vom 27. Juni und 3. September 2019 vorgelegt hat. Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist nämlich der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. März 2019 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst nur mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers begründet und erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzt hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtfertigung darin, dass die aktuelle Fahrt unter Cannabiswirkung die Nichteignung des Antragstellers – nach der langjährigen fahrerlaubnisrechtlichen Vorgeschichte – erneut dokumentiere. Im Rahmen gebundener Verwaltung ergehende Verwaltungsakte müssen inhaltlich nur dem Gesetz entsprechen, eine sachlich unzutreffende Begründung macht – vorbehaltlich sondergesetzlicher Regelungen – solche Verwaltungsakte nicht materiell rechtswidrig. Eine behördliche Änderung der ursprünglichen Begründung ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es sich um das Nachschieben von Tatsachen handelt, die bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen und durch sie der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1955 – I C 59/54 -, NJW 1955, 1334, 1335; Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 B 107/92 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N.; Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19/08 -, juris, Rdnr. 48; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 45, Rdnr. 46.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FeV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die durch den Antragsgegner nachträglich angeführte „Vorgeschichte“ stellt eine Tatsache dar, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 21. März 2019 vorlag und durch deren Einbeziehung in die Begründung die mit der Ordnungsverfügung ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung nicht in ihrem Wesen geändert wird.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner – wie gerade festgestellt – kein Ermessen zu; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

Dem Antragsgegner ist die Berufung auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließlich nicht angesichts der diesem im Oktober 2013 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis versagt.

Zwar muss eine von einem anderen EU-Staat (nach Ablauf der Sperrfrist) unter Prüfung der dort geltenden Eignungsvorschriften erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt werden. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dessen anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Ausstellung des Führerscheins die Ausstellungsvoraussetzungen – die Fahreignung eingeschlossen – erfüllt hat. Die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis stellt insoweit eine Zäsur dar.

Ständige Rspr. des EuGH, vgl. Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 -, „Halbritter“, juris; Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 – „Hofmann“, juris. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – 3 C 9/17 -, juris, Rdnr. 29 ff.

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis jedoch die nationalen Vorschriften des StVG und der FeV über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann anwenden, wenn sich aus einem Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb seines Führerscheins in einem anderen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte dafür ergeben, seine Fahreignung in Frage zu stellen.

Vgl.  EuGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 – C 340/05 -, „Kremer“, juris; und vom 2. Dezember 2010 – C 334/09 -, „Scheffler“, juris, Rdnr. 72; OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 10 B 10477/06 -, juris, Rdnr. 7; Bayrischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 11 CS 08.1319 -, juris, Rdnr. 36.

Hat der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach deren Erwerb ein Fehlverhalten von selbständigem Gewicht an den Tag gelegt, das Zweifel an seiner Fahreignung begründet, so ist es der Fahrerlaubnisbehörde auch nicht untersagt, seine Vorgeschichte (erläuternd) mitzuberücksichtigen. Denn die Erteilung einer Fahrerlaubnis geht nach deutschem Fahrerlaubnisrecht mit keiner Zäsur dergestalt einher, dass früheres Fehlverhalten damit gegenstandslos wird und es einem „Rückgriffsverbot“ unterliegt.

Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 11 CS 08.1319 -, juris, Rdnr. 36.

Hier hat der Antragsteller nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch die Fahrt unter Cannabis-Einfluss am 21. August 2018 ein solches Fehlverhalten von selbständigen Gewicht an den Tag gelegt, so dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vorgeschichte die Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, entziehen durfte.

Die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass sein Interesse, die Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris m. w. N.

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, juris,

für die Entziehung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert in Ansatz zu bringen.

Nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen bleibt die Androhung des Zwangsgeldes im Falle der Verbindung der Androhung mit der Grundverfügung bei der Streitwertbemessung außer Betracht.

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