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Regelung Parksituation – Verpflichtung zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen

OVG Saarland: Parksituation in Wohnstraße lässt kein Parkverbot zu

Im vorliegenden Fall, Az.: 1 A 91/22, hat das Oberverwaltungsgericht Saarland entschieden, dass die Klage eines Anwohners, der eine verkehrsrechtliche Maßnahme zur Regulierung der Parksituation in seiner Wohnstraße gefordert hatte, keinen Erfolg hat, da die Fahrbahnbreite vor seiner Grundstückszufahrt nicht als „schmal“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung angesehen wird und somit kein Anspruch auf ein Parkverbot besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 91/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht Saarland wies die Klage eines Anwohners ab, der ein Parkverbot in seiner Wohnstraße durchsetzen wollte, um die Parksituation zu regulieren.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Fahrbahnbreite vor der Grundstückszufahrt des Klägers nicht die Kriterien für eine „schmale Fahrbahn“ erfüllt, die ein Parkverbot nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtfertigen würde.

TL;DR:

  • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgewiesen.
  • Die Klage gegen die Gemeinde, verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Regulierung der Parksituation zu ergreifen, hatte keinen Erfolg.
  • Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe für ein Parkverbot, da die Straße nicht als „schmal“ im Sinne der StVO angesehen wird.
  • Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht als „schmal“ gilt.
  • Der Kläger ist nur hinsichtlich der Nutzung seines eigenen Grundstücks klagebefugt, nicht jedoch für weitere Anlieger der Straße.
  • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wurden nicht aufgezeigt.
  • Ein Verfahrensmangel oder die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung wurden vom Gericht nicht anerkannt.
  • Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
  • Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Schmale Fahrbahnen und Parkverbote

Parkplätze in Wohngebieten sind häufig ein knappes Gut. Wenn Anwohner Schwierigkeiten haben, ihre Grundstücke zu erreichen oder der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Eine mögliche Lösung sind Parkverbote aufgrund von schmalen Fahrbahnen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert den Begriff der „schmalen Fahrbahn“ nicht abschließend. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Fahrbahnbreite ausreichend ist, um einen sicheren und flüssigen Verkehr zu gewährleisten. Dabei spielen Faktoren wie Fahrzeuggrößen, Rettungswege und Verkehrsaufkommen eine Rolle. Zuständige Behörden haben einen Beurteilungsspielraum, was letztendlich als „schmale Fahrbahn“ gilt.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um die Parksituation in einer Wohnstraße

In einer ruhigen Wohnstraße kam es zu einem rechtlichen Konflikt, der das Oberverwaltungsgericht Saarland beschäftigte. Ein Anwohner forderte von der beklagten Gemeinde, verkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Parksituation vor seiner Grundstückszufahrt zu verbessern. Er argumentierte, dass die geparkten Fahrzeuge den Verkehrsfluss behindern und ein Parkverbot notwendig sei, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der Kern des Streits lag in der Bewertung der Fahrbahnbreite als „schmal“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), eine Voraussetzung für die Anordnung eines Parkverbots.

Die rechtliche Auseinandersetzung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da es die Fahrbahnbreite nicht als „schmal“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ansah. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kläger nur für die Nutzung seines eigenen Grundstücks klagebefugt sei, nicht jedoch für die weiteren Anlieger der Straße. Diese Entscheidung führte dazu, dass der Anwohner Berufung einlegte, um eine erneute Prüfung des Falls zu erreichen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland

Das Oberverwaltungsgericht Saarland bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass für die Anordnung eines Parkverbots konkrete Gründe der Verkehrssicherheit oder -ordnung vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrbahn, auch unter Berücksichtigung des Gehwegs, nicht als „schmal“ im Sinne der relevanten Vorschriften angesehen. Die Fahrbahnbreite und die räumlichen Gegebenheiten rechtfertigten kein Parkverbot.

Keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung

Das Gericht sah in der Berufungsbegründung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es wurde hervorgehoben, dass die Bewertung der Fahrbahnbreite und die Verkehrssituation auf einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse basierten. Der Kläger konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, die eine andere Bewertung gerechtfertigt hätten.

Verfahrens- und kostenrechtliche Konsequenzen

Die Ablehnung der Berufung führte dazu, dass der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen musste. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Begründung juristischer Anträge, insbesondere wenn es um die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen geht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarland ist nicht anfechtbar, womit der Rechtsstreit sein Ende fand.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für die Anordnung eines Parkverbots erfüllt sein?

Die Anordnung eines Parkverbots basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen, die sich primär aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergeben. Ein Parkverbot kann sowohl absolut als auch eingeschränkt sein und dient der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Die wesentlichen Aspekte und Voraussetzungen für die Anordnung eines Parkverbots umfassen:

  • Rechtliche Grundlagen: Die StVO ist die zentrale Rechtsquelle, die Parkverbote regelt. Sie unterscheidet zwischen absolutem und beschränktem Parkverbot. Absolutes Parkverbot verbietet das Parken grundsätzlich dort, wo Verkehrszeichen oder Anordnungen dies vorgeben. Ein beschränktes Parkverbot erlaubt das Parken nur für eine begrenzte Zeit oder unter bestimmten Bedingungen.
  • Sicherheit und Ordnung des Verkehrs: Ein Parkverbot kann angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Dies beinhaltet Situationen, in denen parkende Fahrzeuge die Sicht oder den Verkehrsfluss beeinträchtigen könnten, wie z.B. in scharfen Kurven, an Engstellen oder in Bereichen, die für die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen freigehalten werden müssen.
  • Spezifische Verbotszonen: Es gibt Bereiche, in denen ein Parkverbot auch ohne explizite Beschilderung gilt. Dazu gehören Fahrradschutzstreifen, Fußgängerzonen, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, im Haltestellenbereich, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf Geh- und Radwegen sowie auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen.
  • Anordnung durch zuständige Behörden: Die Anordnung eines Parkverbots erfolgt durch die zuständigen Verkehrsbehörden. Diese können aufgrund von Anträgen von Bürgern oder auf eigene Initiative hin tätig werden, um die Verkehrssicherheit und -ordnung zu gewährleisten.
  • Vorübergehende Parkverbote: Für spezielle Anlässe, wie Umzüge oder Baustellen, können vorübergehende Parkverbote eingerichtet werden. Hierfür ist eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, und die entsprechenden Verkehrsschilder müssen rechtzeitig aufgestellt werden.
  • Bußgelder und Sanktionen: Die Missachtung von Parkverboten kann mit Bußgeldern und, in schwerwiegenderen Fällen, mit Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Art der Zuwiderhandlung ab, wie z.B. Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr oder in zweiter Reihe.

Zusammenfassend ist die Anordnung eines Parkverbots ein Instrument der Verkehrsbehörden, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die genauen Voraussetzungen und Regelungen sind in der StVO festgelegt und umfassen sowohl dauerhafte als auch temporäre Maßnahmen.

Wie kann ein Anwohner Maßnahmen gegen Parkprobleme vor seinem Grundstück einfordern?

Anwohner, die mit der Parksituation vor ihrem Grundstück unzufrieden sind, haben verschiedene Möglichkeiten, Maßnahmen gegen Parkprobleme einzufordern. Hier sind einige Schritte, die unternommen werden können:

  • Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen

Der erste Schritt sollte sein, die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu kontaktieren. Diese Behörden sind für die Regelung des ruhenden Verkehrs zuständig und können über bestehende Probleme informiert werden. Anwohner können eine Überprüfung der Situation beantragen und um die Einrichtung von Parkverboten oder Bewohnerparkzonen bitten, falls dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Verbesserung der Parksituation erforderlich ist.

  • Antrag auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone

In vielen Städten gibt es die Möglichkeit, eine Bewohnerparkzone einzurichten. Dies erfordert in der Regel, dass eine Mehrheit der Anwohner einer Straße oder eines Gebiets dies unterstützt. Ein Bewohnerparkausweis ermöglicht es den Anwohnern, in der Zone zu parken, während für andere Parkbeschränkungen gelten.

  • Rechtliche Schritte bei unberechtigtem Parken auf Privatgrund

Wenn Fahrzeuge unberechtigt auf Privatgrundstücken parken, haben Grundstückseigentümer das Recht, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies kann das Abschleppen des Fahrzeugs umfassen, wobei die Kosten dem Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden können. Zudem kann eine Unterlassungserklärung durch einen Anwalt eingefordert werden, um wiederholtes unberechtigtes Parken zu unterbinden.

  • Nutzung von Parkplatz-Apps und Technologie

Technologische Lösungen wie Parkplatz-Apps können ebenfalls eine Rolle spielen. Diese ermöglichen es, Verstöße effektiv zu melden und die Einhaltung der Parkregeln zu überwachen. Solche Apps können die Verwaltung von Privatparkplätzen erleichtern und helfen, unberechtigtes Parken zu reduzieren.

  • Öffentliche Petition oder Bürgerinitiative

Eine weitere Möglichkeit ist die Organisation oder Teilnahme an einer öffentlichen Petition oder Bürgerinitiative. Durch das Sammeln von Unterschriften und das öffentliche Aufmerksam machen auf das Problem können Anwohner Druck auf die lokalen Behörden ausüben, um Maßnahmen gegen die Parkprobleme zu ergreifen.

Anwohner, die Probleme mit der Parksituation vor ihrem Grundstück haben, können verschiedene Maßnahmen ergreifen, von der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde über rechtliche Schritte bis hin zur Nutzung von Technologie und der Organisation von Bürgerinitiativen. Wichtig ist, dass die Anliegen klar kommuniziert und dokumentiert werden, um eine Lösung zu erreichen, die sowohl den Bedürfnissen der Anwohner als auch den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und -ordnung gerecht wird.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO
    Regelt die Voraussetzungen, unter denen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Im konkreten Fall relevant für die Entscheidung gegen ein Parkverbot, da keine ausreichenden Gründe für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder -ordnung gesehen wurden.
  • § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO
    Definiert Kriterien für das Parken auf schmalen Fahrbahnen. Die Entscheidung, dass die Fahrbahn vor dem Grundstück des Klägers nicht als „schmal“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen wurde, war ausschlaggebend für die Ablehnung des Antrags auf ein Parkverbot.
  • § 42 Abs. 2 VwGO
    Betrifft die Klagebefugnis im Verwaltungsrecht und war maßgeblich für die Feststellung, dass der Kläger nur hinsichtlich der Nutzung seines eigenen Grundstücks klagebefugt ist. Dies begrenzte den Umfang seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
    Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Die Prüfung dieser Voraussetzungen führte zur Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz, da der Kläger keine ausreichenden Gegenargumente vorbringen konnte.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
    Behandelt die Anforderungen an einen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung führen kann. Im vorliegenden Fall wurde kein solcher Mangel festgestellt, da das Verwaltungsgericht alle notwendigen Feststellungen getroffen hatte.
  • §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013
    Diese Vorschriften und der Verweis auf den Streitwertkatalog sind maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts. Im Kontext dieses Falls spielt der Streitwert eine Rolle für die Kostenentscheidung und unterstreicht die finanzielle Bedeutung der gerichtlichen Auseinandersetzung für den Kläger.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 A 91/22 – Beschluss vom 23.02.2024

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der beklagten Gemeinde zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der Parksituation in einer Wohnstraße gerichtete Klage nach Durchführung eines Ortstermins mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei teilweise wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, habe aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für die Anordnung eines Parkverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vorlägen, da im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine „schmale Fahrbahn“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO gegeben sei.

Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 10.6.2022 rechtfertigt die Zulassung nicht.

1. Das gilt namentlich, soweit das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich einer von ihm begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung nur hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Nutzung seines eigenen Grundstücks, soweit diese eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG möglich erscheinen lässt, klagebefugt ist, nicht aber hinsichtlich der – vom Wortlaut seines Klageantrags ebenfalls erfassten – weiteren Anlieger der Straße „Zum F“. Denn zu der daraus folgenden teilweisen Unzulässigkeit verhält sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht.

2. Soweit das Zulassungsvorbringen auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, zeigt es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1

Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2 die rechtlichen Maßstäbe, unter denen ein Anspruch eines Anliegers auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO3 gegeben sein kann und eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO als „schmal“ gilt, zutreffend aufgezeigt. Es hat weiter dargelegt, dass danach davon ausgegangen werden kann, dass eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m nicht „schmal“ ist, wobei eine abschließende Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Hiervon ausgehend hat es die in Rede stehende, 4,80 m breite Fahrbahn des Seitenweges der Straße „Zum F“ unter Berücksichtigung ihres (auch) vor der klägerischen Grundstückszufahrt 1,30 m breiten Gehwegs, ihres Charakters als typische Erschließungsstraße in einem Wohngebiet, in dem sich sieben Wohnanwesen mit eigenen Parkflächen befänden und für die ein erhöhter Durchgangsverkehr im Hinblick auf ihre Ausbildung als Sackgasse nicht zu erwarten sei, sowie ihres geraden, ebenen und gut einsehbaren Straßenverlaufs trotz der Unterschreitung des sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Orientierungswerts von 5,50 m nicht als „schmal“ angesehen.

Soweit der Kläger – ausdrücklich nicht die „Wertung der Höchstgrenzen bei der Breite von Kraftfahrzeugen“ und die „grundsätzliche Wertung, dass ein halber Wendekreis benötigt wird“, sondern – den sich aus der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Orientierungswert als solchen angreift und eine „Normalbreite einer Fahrbahn innerorts von 6,375 m bis 6,50 m“ annimmt, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2008 – 32/31106 -, dessen Richtwerte sich „unzweifelhaft“ auch für das Saarland ableiten ließen, ist der Kläger der Auffassung, „dass unabhängig von der Stärke des Verkehrs die Begegnung 2er Linienbusse mit eingeschränktem Bewegungsspielraum zu gewährleisten sei und deshalb für eine 2-streifige Fahrbahn eine Breite von 6,5 m erforderlich sei“ und auch eine – hier in Rede stehende – Sackgasse eine „Straße mit Gegenverkehr“ darstelle, die eine „2-streifige Fahrbahn“ aufweise. Zudem greift er an, dass das Verwaltungsgericht – entsprechend der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung –4 davon ausgegangen ist, dass der Wendekreis eines Pkw bei den meisten Fahrzeugen bei etwa 11 m liege; vielmehr habe der ADAC festgestellt, dass „es durchaus auch zu Werten von bis zu 13,08 m für eine 360°-Drehung eines Fahrzeugs kommen“ könne, und betrage „die Länge eines Wendehammers in Deutschland für PKW 12,75 m“, so dass bei einem Pkw „mindestens von einem Wendekreis von 12,75 m auszugehen“ sei und der halbe Wendekreis 6,375 m betrage. Bemesse sich damit die „durchschnittliche“ Breite eines Fahrstreifens auf 3,25 m und einer Fahrbahn auf 6,50 m, so stelle die unter Berücksichtigung des Gehwegs des Klägers vor seinem Hausanwesen eine Breite von 6,10 m aufweisende streitgegenständliche Straße eine „in der Regel schmale Straße“ dar. Zudem sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Fläche der Grundstückseinfahrt des Klägers bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei.

Diese Ausführungen vermögen keine Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die angeführten sachsen-anhaltinischen Richtlinien betreffen zum einen nicht das Saarland und zum anderen insoweit (Nr. 1 dieser Richtlinien) lediglich „innerörtliche Straßen in der Baulast des Bundes (Ortsdurchfahrten)“, also Straßen, die auf die Bewältigung eines typischerweise hohen Verkehrsaufkommens ausgelegt sind. Hinzu kommt, dass für den hier in Rede stehenden Nebenast der Straße „Zum F“, der nach Aktenlage als Sackgasse ausgebildet ist und sieben Wohnhäuser erschließt, ein Linienbusverkehr, geschweige denn die Begegnung zweier Linienbusse, realitätsfern erscheint. Inwiefern der nach Angaben des Klägers vom ADAC ermittelte Maximalwert für Pkw-Wendekreise sowie die vom Kläger vorgetragene Länge eines Wendehammers geeignet sein sollen, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts5 und des diesem hierin folgenden angegriffenen Urteils, wonach ein Wendekreis bei einem Pkw „meistens“ bei „etwa“ 11 m liegt, in Frage zu stellen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Die dargelegte verwaltungsgerichtliche Subsumtion der vorliegenden Fahrbahnbreite von 4,80 m unter den angeführten höchstrichterlichen Orientierungswert von 5,50 m wird vom Kläger im Übrigen nicht angegriffen, so dass der Prüfungsumfang des Zulassungsverfahrens sich hierauf nicht erstreckt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden vom Kläger mithin nicht aufgezeigt.

3. Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt zudem kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Der Kläger macht eine mangelnde Sachaufklärung des erstinstanzlichen Gerichts geltend. Dieses habe Orientierungswerte herangezogen, insbesondere betreffend den Wendekreis eines Fahrzeugs, ohne hierfür Anhaltspunkte oder eindeutige Richtwerte anzuführen; es habe sich „lediglich“ auf eine Kommentarfundstelle sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 berufen, ohne zu berücksichtigen, dass der Wendekreis von Bauart und Karosseriewerk abhängig sei und sich in den letzten Jahren erweitert haben könne, und ohne von den Maßen des klägerischen Fahrzeugs auszugehen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel auf, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Niederschrift über die Ortsbesichtigung6 die Örtlichkeit bei einem von ihm durchgeführten Ortstermin in Augenschein genommen, die Breite der Fahrbahn und der Gehwege vermessen, Feststellungen zu Zahl, Lage und Gestaltung der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Stellplätze getroffen sowie Erklärungen des Klägervertreters zur Parksituation zu Protokoll genommen; abschließend hält die Niederschrift fest, dass weitere Feststellungen vor Ort seitens der Beteiligten nicht gewünscht wurden. Außerdem hat das Verwaltungsgericht anlässlich des Ortstermins mehrere Lichtbilder gefertigt.7 Sodann hat es eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es ausweislich der entsprechenden Niederschrift8 mit den Erschienenen die Sach- und Rechtslage erörtert hat und diese sich zur Sache geäußert haben; einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerseite, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, nicht gestellt, auch nicht zur Frage des Wendekreises eines Fahrzeugs oder dessen Faktoren und Entwicklung und auch nicht zu den Maßen des klägerischen Fahrzeugs.

Eine mangelnde Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, bei dem Ortstermin weitere Erklärungen zu Protokoll zu geben und weitere Feststellungen anzuregen bzw. in der mündlichen Verhandlung von der Möglichkeit eines förmlichen Beweisantrags Gebrauch zu machen, sofern er weitere Gesichtspunkte als aufklärungsbedürftig angesehen haben sollte. Dass er dies unterlassen hat, begründet ebenso wenig einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wie der Umstand, dass er den Wendekreis der auf seinem Grundstück abgestellten Fahrzeuge nicht substantiiert hat. Auf die Frage, ob die Faktoren des Wendekreises von Pkw sowie dessen Entwicklung seit der genannten höchstrichterlichen Entscheidung 2019 oder die Maße des klägerischen Fahrzeuges fallbezogen erheblich sein könnten -was fern liegen dürfte-, kommt es unter diesen Umständen nicht an; im Übrigen legen die beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder es zumindest nicht nahe, dass die Maße des/der klägerischen Fahrzeugs/e einen überdurchschnittlichen Wendekreis bedingen könnten.

4. Die Rechtssache hat ferner nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ihr der Kläger beimisst. Hierfür muss der Zulassungsantragsteller eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.9 Derlei ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Die vom Kläger formulierte „Rechtsfrage, ob eine Fahrbahn der Breite der streitgegenständlichen Fahrbahn eine(r) solche(n) (der) „schmalen Art“ nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO darstellt,“ bedarf entgegen seinem Vorbringen nicht der Klärung im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, sondern zeigt keine über den konkreten Fall hinausweisende Rechtsfrage auf. Etwas anderes ergibt sich nicht aus seinem Hinweis, der Begriff der „schmalen Fahrbahn“ sei nicht legal definiert, da dieser Begriff durch eine höchstrichterlich erfolgte Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der Vorschrift näher bestimmt wird.10 Auch mit der vom Kläger angenommenen Vielzahl von gleichgelagerten „Zuparkfällen“ gegenüber von Grundstückseinfahrten, bei denen es auf die Wertung und die Einbeziehung eines Orientierungswertes ankomme, der jedoch nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhe und die Entscheidung erfordere, „welcher Orientierungswert heranzuziehen“ sei, wendet er sich lediglich erneut gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (und letztlich der von ihr in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung), legt aber keine über den Streitfall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

5. Aus dem zuvor Gesagten folgt zugleich, dass die Sache keine „besondere“ rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich der Antragsbegründung entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.11 Das leistet die Zulassungsbegründung nicht. Die als besonders schwierig angeführte Frage, was unter einer „schmalen Fahrbahn“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO verstanden werde, beurteilt sich anhand der von der Rechtsprechung in mehr als fünf Jahrzehnten seit der Einfügung dieses Terminus in die Straßenverkehrsordnung entwickelten Kriterien, wie sie namentlich vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 – dargelegt werden. An rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es jedoch, wenn eine auftretende Frage bereits durch die Rechtsprechung geklärt wurde.12 Soweit der Kläger überdies meint, die Erkenntnisse im angefochtenen Urteil seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um das Vorhandensein einer „schmalen Fahrbahn“ zu begründen, wendet er sich wiederum gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (und letztlich der von ihr in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung), zeigt aber keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19

2) Beschluss vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 -, juris, Rn. 11 ff., 15 ff., 26, 28 f., 32

3) vgl. Urteil des Senats vom 6.9.2023 – 1 A 163/21 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N.

4) vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 -, juris, Rn. 29, m.w.N.

5) Beschluss vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 -, juris, Rn. 29, m.w.N.

6) Bl. 97 d.A.

7) Bl. 96 d.A.

8) Bl. 107 ff. d.A.

9) vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.2023 – 1 A 106/22 -, juris, Rn. 24, m.w.N.

10) vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 -, juris, Rn. 16 ff., m.w.N.

11) vgl. Beschluss des Senats vom 11.8.2023 – 1 A 106/22 -, juris, Rn. 23, m.w.N.

12) vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2024 – 1 A 178/22 -, juris, Rn. 48, m.w.N.

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