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Qualifizierter Rotlichtverstoß – Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie

KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 124/14 – 122 Ss 42/14, Beschluss vom 14.03.2014

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

Qualifizierter Rotlichtverstoß - Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie
Symbolfoto: Von monticello/Shutterstock.com

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 [zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7], 49 [zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2] StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

„Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Schuldspruch wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann keinen Bestand haben. Für die Frage, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie an, sofern eine solche vorhanden ist (vgl. BGH NStZ 1999, 512, 513; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts; vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Juni 2011 – 3 Ws (B) 164/11 – und vom 5. März 2012 – 3 Ws (B) 131/12 -). Hiernach sind die Feststellungen unzureichend. Denn aus ihnen geht zwar noch hervor, dass eine Haltelinie vorhanden war (UA S. 3) und jedoch nicht, ob der Betroffene diese bei Rotlicht überfahren hat. Das Amtsgericht stellt lediglich fest, dass der Betroffene „in die Kreuzung H…/F…“ einfuhr, als die Lichtzeichenanlage bereits zwei Sekunden Rotlicht abstrahlte (UA S. 2) bzw. dass er bei rotem Ampellicht unter Verkennung des Lichtzeichens „in die tatgegenständliche Kreuzung eingefahren“ sei (UA S. 4). Sofern damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Betroffene habe bei rotem Wechsellicht die Fluchtlinien der Kreuzung passiert, kommt es hierauf nicht an; denn diese befinden sich erfahrungsgemäß auch in einiger Entfernung hinter der Haltelinie.

Die erforderlichen Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere nicht aus der Feststellung, dass der Unfall bei Beachten des Lichtzeichens und Anhalten an der Haltelinie vermeidbar gewesen wäre, weil nicht ersichtlich ist, ob das Amtsgericht bei der Beweiswürdigung auf den Zeitpunkt des Passierens der Haltelinie abgestellt hat. So heißt es u.a. auch, dass die Zeugin M… gesehen habe, dass der Zeuge H… angefahren sei und – für sie überraschend – der Betroffene zeitgleich „in die Kreuzung eingefahren“ und dann mit dem PKW des Zeugen H… kollidiert sei (UA S. 3). Ferner wird die Einlassung des Betroffenen dahingehend wiedergegeben, dass er bei grünem Ampellicht „in die Kreuzung eingefahren sei“.

Im Übrigen bedurfte es angesichts des Umstandes, dass keiner der Zeugen die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie selbst im Blick hatte, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben des Zeugen H… zutreffen, er sei erst angefahren, als seine Lichtzeichenanlage in Form des grünen Abbiegepfeils für Linksabbieger auf grünes Wechsellicht umschaltete, weiterer Feststellungen, um zu belegen, dass die Betroffene die Haltelinie bei rotem Wechsellicht überfahren hat. Allein die Feststellung, dass zwischen dem Umschalten auf Rotlicht der für den Betroffenen maßgeblichen Lichtzeichenanlage und dem Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils nach dem Ampelschaltplan zwei Sekunden lagen (UA S. 3), genügt hierfür nicht. So ist die Entfernung zwischen Haltelinie und Kollisionspunkt sowie die seitens der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit entscheidend um festzustellen, wie lange die Betroffene gebraucht hat, um die Entfernung von der Haltelinie zum Kollisionspunkt zurückzulegen, und insoweit auf die Phase der Lichtzeichenanlage bei Überqueren der Haltelinie zurückrechnen zu können. Denn je geringer die von der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit war und je weiter sich der Kollisionspunkt von der Haltelinie entfernt befand, desto eher hat die Betroffene die Haltelinie noch bei gelbem Wechsellicht überquert.“

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an und hebt das angefochtene Urteil auf. Da die erforderlichen Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nachgeholt werden können, verweist er die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurück.

 

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