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Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen Leinenzwang

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 Ss Rs 70/11 (257) –  Beschluss vom 10.01.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15.03.2011 wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, er habe entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) der Stadt Mühlhausen seinen Hund am 01.07.2010 in Mühlhausen, Hirschgraben in Richtung Blobach, wiederholt unangeleint herumlaufen lassen.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO lautet:

„Hunde dürfen nicht frei herumlaufen. Sie müssen von den Haltern in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden, ausgenommen sind großflächig unbebaute Gebiete, bei denen eine Gefährdung und Belästigung Dritter ausgeschlossen ist…“

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt Mühlhausen vom 27.08.2010 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt.

Auf seinen hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Mühlhausen den Betroffenen am 15.03.2011 in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid verurteilt, wobei sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Urteils ergibt, dass das Amtsgericht von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen ist.

Gegen das in vollständig abgefasster Form wirksam erst am 08.05.2011 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des Betroffenen am 22.03.2011 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag am 26.04.2011 mit der sachlichen Beanstandung der Rechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Vorschriften der OBVO begründet. Dabei hat er unter anderem beanstandet, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO mit Blick auf die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVOV getroffene Regelung unverhältnismäßig und unbestimmt sei, da dadurch eine ausnahmslose Anleinpflicht im Geltungsbereich der OBVO statuiert werde.

§ 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVO lautet:

„im Innenstadtbereich (§ 4), in öffentlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Volksfesten dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen an der Leine geführt werden.“

Innenstadtbereich ist nach § 4 Satz 1 OBVO „das innerhalb der Stadtmauern liegende Gebiet“, wobei dessen Grenzen in § 4 Satz 2 OBVO unter Angabe von Straßennamen im Einzelnen bestimmt werden. Der Begriff der öffentlichen Anlagen ist in § 3 Abs. 3 OBVO wie folgt definiert:

„Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse – die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen

a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4)

b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen, baulichen Anlagen und Einrichtungen…“

Mit Stellungnahme vom 18.07.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die nach ihrer Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Betroffene freizusprechen. Denn die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO der Stadt Mühlhausen enthaltenen Regelungen zum „Leinenzwang“ sind rechtswidrig und damit nichtig. Sie können daher nicht Grundlage einer Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße sein.

Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen Leinenzwang
Symbolfoto: Von Vera Larina/Shutterstock.com

Die vom Betroffenen in seiner Antragsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Rechtswirksamkeit der den sog. „Leinenzwang“ regelnden Bestimmungen der aufgrund von § 27 Abs. 1 ThürOBG erlassenen OBOV der Stadt Mühlhausen vom 07.04.1997 in der geltenden Fassung vom 10.03.2003 für vergleichbare Regelungen anderer Thüringer Kommunen sind in der Senatsrechtsprechung und in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.06.2010, 1 Ss Rs 57/10 [Suhl]; 14.05.2010, 1 Ss Rs 39/10 [Meiningen], 30.05.2007, 1 Ss 103/06 [Erfurt]; ThOVG, Urteil vom 26.04.2007, 3 N 699/05, bei juris). Dies betrifft insbesondere die mit der Zulassungsrechtsbeschwerde angesprochenen Fragen der Vereinbarkeit solcher Normen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot, mit denen sich im Übrigen – für ähnliche Regelungen außerhalb Thüringens – auch schon andere Oberlandesgerichte beschäftigt haben (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.20.2010, IV-1 RBs 188/09; OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2007, 3 Ss OWi 663/07; OLG Dresden, Beschlüsse vom 13.02.2007, Ss (OWi) 721/06, 07.02.2007, Ss (OWi) 188/06, 301/06 und 395/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.11.2003, 1 Ss 203/03, bei juris). Danach bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit solcher Regelungen, wenn diese keine uneingeschränkte Anleinpflicht in ihrem gesamten Geltungsbereich statuieren, sondern – in hinreichend bestimmter Weise – Flächen bezeichnen, auf denen Hunde auch ohne Leine frei laufen dürfen und solche Flächen ausreichend vorhanden sind. Denn der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es mit Rücksicht auf das betroffene Freiheitsgrundrecht auch der Hundehalter, diesen (überhaupt) noch Möglichkeiten zu belassen, ihre Hunde in den Stadt- und Gemeindegebieten unangeleint umherlaufen zu lassen, wobei allerdings Unbequemlichkeiten, die mit dem Aufsuchen der für den freien Auslauf vorgesehenen Örtlichkeiten verbunden sind, von den Hundehaltern hingenommen werden müssen, zumal es nicht Aufgabe des Verordnungsgebers ist, jedem Hundehalter das artgerechte Halten von Hunden zu ermöglichen. Auch fordert der aus dem Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende und in § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürOBG für ordnungsbehördliche Verordnungen spezialgesetzlich geregelte Bestimmtheitsgrundsatz, dass ordnungsbehördliche Regelungen so gefasst sind, dass der Betroffene in zumutbarer Weise feststellen kann, welches Verhalten geboten oder verboten ist und sein Handeln darauf einrichten kann (vgl. ThürOVG, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt der durch die Stadt Mühlhausen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO normierte bußgeldbewehrte „Leinenzwang“ insbesondere in Zusammenschau mit der in § 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVO enthaltenen Regelung und der zugehörigen Definition des Begriffs der öffentlichen Anlagen nach § 3 Abs. 3 b) OBVO weder dem Verhältnismäßigkeits- noch dem Bestimmtheitsgebot.

Denn § 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO nimmt zwar – in nach Auffassung des Senats für sich gesehen noch hinreichend bestimmter und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtender Weise – „großflächig unbebaute Gebiete“ im gesamten Geltungsbereich der OBVO vom „Leinenzwang“ aus. Jedoch wird diese Regelung, die nicht nur isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang der Regelungen der OBVO zu betrachten ist, durch § 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVO wieder in Frage gestellt, nach dem Hunde außer im Innenstadtbereich nach § 4 OBVO, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Volksfesten auch in „öffentlichen Anlagen“ an der Leine geführt werden müssen. Zu letzteren gehören aber nach § 3 Abs. 3 b) OBVO nicht nur Grün- und Erholungsanlagen, sondern „alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen, baulichen Anlagen und Einrichtungen“. Da begrifflich zu den „der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen“ und damit zu den „öffentlichen Anlagen“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVO auch die (öffentlich zugänglichen) „großflächig unbebauten Gebiete“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO zu zählen sind, ist bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen der OBVO im Ergebnis unklar, ob und ggf. welche Gebiete oder Flächen im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Mühlhausen überhaupt noch vom Leinenzwang ausgenommen sind. Dies verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. Für den Fall, dass der Inhalt der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5 OBVO getroffenen Regelungen insgesamt dahingehend zu verstehen sein sollte, dass Hunde auch in öffentlichen Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 3 b) OBVO, also auch auf allen der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und damit praktisch überall im Geltungsbereich der OBVO, anzuleinen sind, hätte der Verordnungsgeber im Übrigen einen unverhältnismäßigen uneingeschränkten „Leinenzwang“ normiert. Eine wirksame Anordnung eines bußgeldbewehrten „Leinenzwangs“ durch die OBVO ist damit nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

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