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Wohnsitzprinzip und 185-Tage-Regel beim EU-Führerschein

Das Führerschein-Wohnsitzprinzip bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem EU-Land

Die Europäische Union (EU) bzw. der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) hat für die Bürger des jeweiligen Landes, welches als Mitgliedsstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums gilt, durchaus seine Vorteile. Einer der Vorteile liegt in dem Umstand, dass ein Führerschein, welcher innerhalb dieser Bereiche von dem Inhaber erworben wurde, in jedem anderen Mitgliedsstaat dieses Bereichs sowie auch in Island und Norwegen sowie Liechtenstein, anerkannt wird und dementsprechend Gültigkeit besitzt. Dies bringt den weiteren Vorteil mit sich, dass der internationale Führerschein nicht zwingend für die mobile Bewegungsfreiheit mit dem Fahrzeug erforderlich ist. Damit diese Mobilität und Freiheit auch in vollen Zügen genossen werden kann, ist es jedoch zunächst erst einmal erforderlich, dass eine derartige Fahrerlaubnis erworben wird. Gerade in diesem Bereich findet die Freiheit sowie auch Mobilität jedoch sehr schnell ihre bürokratischen Grenzen, da der Ort, an dem der Führerschein erworben wurde, doch eine Rolle spielt.

Das Führerschein-Wohnsitzprinzip
(Symbolfoto: Von Thorsten Bock/Shutterstock.com)

Bei dem Erwerb eines Führerscheins gilt in der EU bzw. dem EWR sehr streng das Wohnsitzprinzip. Dies bedeutet, dass der Anwärter auf einen Führerschein über einen festen Wohnsitz bzw. einen ordentlichen Wohnsitz verfügen muss, damit der Führerschein auch tatsächlich beantragt werden kann.

Der Grund, warum die Regularien im Hinblick auf den Antrag auf einen Führerschein innerhalb der EU bzw. dem EWR sehr streng ausgelegt sind, liegt in einer Präventivmaßnahme. Durch das Wohnsitzprinzip soll dem überaus beliebten Führerschein-Tourismus einen Riegel vorgeschoben werden. Ein weiterer Grund, welcher das Wohnsitzprinzip begründet, liegt in der Vollziehbarkeit einer Sanktionsmaßnahme. Wurde beispielsweise ein Führerschein eines Führerscheininhabers durch eine staatliche Maßnahme oder aufgrund von Verkehrsverstößen in einem Land der EU bzw. dem EWR eingezogen, so kann der Verkehrssünder nicht einfach die Reise in ein benachbartes Land innerhalb der EU bzw. dem EWR einreisen und dort die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen. Wäre dies möglich, so würde das Grundprinzip der staatlichen Maßnahmen des Führerscheinentzugs sozusagen ad absurdum geführt.

Die Definition des festen bzw. ordentlichen Wohnsitzes

Im Zusammenhang mit der Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins innerhalb der EU bzw. dem EWR stellt sich jedoch zunächst erst einmal die Frage, was sich genau hinter der Formulierung „ordentlicher Wohnsitz“ bzw. „fester Wohnsitz“ verbirgt und wie diese Formulierung genau definiert wird. Die FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) gibt auf diese Frage in dem § 7 Absatz 1 eine klar ausformulierte Antwort. Auf der Grundlage dieses Paragrafen wird ein fester Wohnsitz eines Antragsstellers auf einen Führerschein an gewisse Kriterien geknüpft.

Die Kriterien für den festen Wohnsitz

  • eine persönliche Bindung an den aktuellen Wohnort sowie eine berufliche Bindung an den aktuellen Wohnort
  • bei einer fehlenden beruflichen Bindung an den Wohnort die persönliche enge Beziehung zu dem Wohnort
  • die sogenannte 185 Tage pro Jahr Regelung

Was ist die 185 Tage pro Jahr Regelung?

Das Grundprinzip des Wohnsitzprinzips beruht im Wesentlichen auf der sogenannten 185 Tage pro Jahr Regelung. Diese Regelung setzt voraus, dass eine Person sich mindestens für einen Zeitraum von 185 Tagen pro Jahr in dem besagten Wohnort tatsächlich aufhält. Ist dies der Fall, so gilt dieser Ort als der feste Wohnsitz der betroffenen Person und dementsprechend kann diese Person dann auch einen Führerschein in dem betreffenden Wohnort beantragen.

Die 185 Tage pro Jahr Regelung hat grundsätzlich in jedem Land der EU Gültigkeit. Dementsprechend kann keine Person innerhalb der EU einen Führerschein in einem anderen Land der EU beantragen, ohne dass das Wohnsitzprinzip zur Anwendung kommt. Die Definition der 185 Tage pro Jahr Regelung ist ebenfalls in jedem Land der EU gleichlautend.

Hinweis: Haben Sie Fragen rund um die Fahrerlaubnis, zögern Sie nicht und wenden sich an unseren Experten für Verkehrsrecht. Nehmen Sie Kontakt auf!

Vorsicht vor dem Scheinwohnsitz

Wer einen Führerschein in einem Land der EU oder dem EWR beantragen möchte, führt gerne als Argument an, dass ein Wohnsitz in dem entsprechenden Wohnort dort angemeldet und somit vorhanden ist. Auf diese Weise lässt sich jedoch die 185 Tage pro Jahr Regelung nicht umgehen, da der reine Besitz einer Wohnadresse in dem jeweiligen Land als Berechtigung für den Antrag eines Führerscheins nicht ausreichend ist. Vielmehr muss sich die beantragende Person auch tatsächlich real an 185 Tagen pro Jahr als Minimum an der Wohnortadresse aufhalten. Ist dies nicht der Fall, so wird rechtlich gern von einer Scheinwohnsitzadresse gesprochen. Dies führt nicht zu einer Berechtigung, den Führerschein an dem besagten Wohnort der Wohnsitzadresse zu beantragen und wird auch keinen Erfolg nach sich ziehen.

In der gängigen Praxis erfolgt nicht in jedem Fall eine tatsächliche Prüfung, ob die 185 Tage pro Jahr Regelung bei der Wohnsitzadresse auch tatsächlich eingehalten wird. Sollte es für die Behörden jedoch als offensichtlich gelten, dass die 185 Tage pro Jahr Regelung von der beantragenden Person nicht eingehalten wird, so kann die zuständige Behörde auch die Vorlage von entsprechenden Belegen im Zusammenhang mit dem festen bzw. ordentlichen Wohnsitz der beantragenden Person einfordern.

Es gibt durchaus einige Anbieter im weltweiten Netz, welche Angebote im Zusammenhang mit Führerscheinen aus dem Ausland erbringen. In der gängigen Praxis kann dies jedoch lediglich funktionieren, wenn diese Anbieter der interessierten Person in dem jeweiligen Land einen Scheinwohnsitz bereitstellen. Diese Vorgehensweise ist als illegal anzusehen und sollte daher auf gar keinen Fall in Anspruch genommen werden.

Die Ausnahmen von dem festen Wohnsitzprinzip

Obgleich das Wohnsitzprinzip für die Beantragung eines Führerscheins in einem Land der EU bzw. dem EWR als zwingende Voraussetzung gilt, so gibt es von diesem Prinzip auch eine Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung findet sich in dem § 7 Absatz 3 FeV wieder und betrifft in erster Linie Studenten.

Studenten können ein Führerschein an dem aktuellen Wohnort beantragen

  • wenn der feste Wohnsitz bzw. ordentliche Wohnsitz innerhalb des EWR-Raumes liegt
  • wenn der Aufenthalt in Deutschland dem Zweck des Besuchs einer Hochschule oder Schule dient
  • wenn der Schulaufenthalt bereits mindestens sechs Monate angedauert hat

Das Vorliegen dieser drei Voraussetzungen bringt die Berechtigung mit sich, einen Führerschein bei der jeweilig zuständigen Behörde zu beantragen. Durch diese Ausnahmeregelung möchte die EU bzw. der EWR die landesübergreifenden Studienmaßnahmen attraktiver gestalten und überdies auch Einigkeit im Hinblick auf die Mobilität innerhalb des Raumes symbolisieren. Es mag durchaus Menschen geben, die diese Ausnahme als Ungerechtigkeit empfinden allerdings sei diesen Menschen gesagt, dass es im Prinzip kein Problem ist, einen Führerschein zu beantragen. Die Regelungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitzprinzip sowie auch der 185 Tage Regelung haben durchaus ihren Sinn, auch wenn dieser Sinn nicht auf den ersten Blick für jeden Menschen ersichtlich ist.

Sollten Sie im Zusammenhang mit dem Wohnsitzprinzip oder der 185 Tage Regelung weitergehende Fragen haben, so können Sie sich natürlich sehr gern vertrauensvoll an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Sehr gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit Ihren Fragen oder übernehmen auch im Streitfall mit einer zuständigen Behörde die Wahrnehmung Ihrer Interessen. Die Kontaktaufnahme mit unserer Rechtsanwaltskanzlei kann sowohl per E-Mail als auch über unsere Internetpräsenz bzw. auf dem fernmündlichen Weg erfolgen. Wir stehen sehr gern für Sie als kompetenter Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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