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Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot trotz sechs Sekunden Rot

Sechs Sekunden Rot, und dann Blaulicht im Rückspiegel. Ein Fahrverbot wäre für den Elektriker das berufliche Aus. Das Dortmunder Amtsgericht kann es zumindest prüfen, ob eine doppelt so hohe Geldbuße die Sperre ersetzen kann.
Ein Van überfährt den Haltebalken bei Rotlicht, während die Blitzanlage aktiviert ist.
Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot: Gericht sieht Härtefall bei beruflicher Existenzgefährdung als Ausweg. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 729 OWi 30/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 27.03.2025 entschied das AG Dortmund (729 OWi 30/25): Nach einem Verstoß gegen eine rote Ampel sah es bei einem Elektriker wegen erheblicher beruflicher und wirtschaftlicher Folgen vom Fahrverbot ab. Keine konkrete Kündigung musste feststehen.


  • Glaubhafte Angaben: Unterlagen und die Aussage des Arbeitgebers belegten die Folgen für beide Tätigkeiten.
  • Ortsunkenntnis reicht nicht: Sie entschuldigt das Überfahren der ersten roten Ampel nicht.
  • 400 Euro statt Fahrverbot: Das Gericht verdoppelte das übliche Bußgeld von 200 Euro.
  • Zwei Tätigkeiten betroffen: Sein Elektrikerjob und Gartenpflegebetrieb brauchten Auto und Werkzeug.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Dortmund
  • Datum: 27.03.2025
  • Aktenzeichen: 729 OWi 30/25
  • Verfahren: Bußgeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Bußgeldrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Berufstätige und Selbstständige mit Fahrbedarf

Warum sechs Sekunden Rotlicht qualifiziert waren

Wer ein Wechsellichtzeichen missachtet, während die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigt, begeht einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach §§ 37 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Der Bußgeldkatalog sieht dafür in Nummer 132.3 eine Regelgeldbuße von 200,00 Euro vor. Diese Einstufung indiziert grundsätzlich zusätzlich ein Fahrverbot nach § 25 StVG. Genau diese Grundkonstellation musste das Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 729 OWi 30/25 in einem Verfahren mit gemessener Rotlichtdauer und auf die Rechtsfolge beschränktem Einspruch bewerten.

Wechsellichtzeichen ist der Fachbegriff für eine Ampel. Dass der Verstoß ein Fahrverbot „indiziert“, bedeutet: Der Bußgeldkatalog sieht neben der Geldbuße regelmäßig einen Monat Fahrverbot vor. Ein auf die Rechtsfolge beschränkter Einspruch heißt: Sie akzeptieren den Tatvorwurf und streiten nur noch über Geldbuße und Fahrverbot. Für Sie kommt es dann vor allem darauf an, ob das Gericht ausnahmsweise vom Fahrverbot absehen kann.

Ein Elektriker war mit seinem Pkw in J. über die V.-straße gefahren, wo sich kurz hintereinander zwei Lichtzeichenanlagen befinden. Nach den gerichtlichen Feststellungen kommt es an dieser Stelle gehäuft zu Rotlichtverstößen erheblicher Dauer, weil vor allem ortsunkundige Fahrer ihre Aufmerksamkeit auf die zweite Anlage richten und dabei die erste übersehen. Der Betroffene überfuhr den Haltebalken der ersten Anlage, obwohl diese Rotlicht zeigte. Eine Rotlicht-Blitzanlage des Typs Poliscan FM 1 maß eine Rotlichtdauer von etwa sechs Sekunden. Er bemerkte seinen Fehler erst, als er den Blitz der Anlage wahrnahm.

Vor der Beschränkung seines Einspruchs auf die Rechtsfolge gestand der Mann den Vorwurf und bestätigte die aus dem Messfoto ersichtliche Rotlichtzeit von etwa sechs Sekunden. Er erklärte, völlig ortsunkundig gewesen zu sein und sich ausschließlich auf die zweite Ampel konzentriert zu haben. Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht durchgehen: Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass die erste Lichtzeichenanlage für ihn maßgeblich war, und sein Fahrverhalten entsprechend einrichten können. Damit war der fahrlässige Rotlichtverstoß erwiesen.

Fahrlässig heißt hier: Sie haben das Rotlicht nicht absichtlich missachtet, aber die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Für den qualifizierten Rotlichtverstoß genügt das; Vorsatz muss das Gericht nicht feststellen. Geldbuße und drohendes Fahrverbot drohen Ihnen deshalb auch bei Fahrlässigkeit in dieser Höhe.

Warum der Einwand der verwirrenden Doppel-Ampel scheiterte

Der Betroffene machte zusätzlich geltend, die kurze Aufeinanderfolge der beiden Anlagen sei gerade für Ortsunkundige missverständlich. Das Amtsgericht Dortmund kannte die Lichtzeichenanlage jedoch aus zahlreichen anderen Verfahren und stufte sie als technisch nicht zu beanstanden ein. Sie war in der Vergangenheit mehrfach im Auftrag des Gerichts begutachtet worden. Tatbezogene Besonderheiten, die die Indizwirkung für ein Fahrverbot hätten entfallen lassen, sah das Gericht deshalb nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde den Haltebalken überfährt, begeht auch dann einen fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoß, wenn er ortsunkundig ist und seine Aufmerksamkeit auf eine unmittelbar folgende zweite Lichtzeichenanlage richtet, sofern er bei ordnungsgemäßer Sorgfalt die für ihn maßgebliche erste Anlage hätte erkennen und sein Fahrverhalten danach hätte einrichten können.
  2. Fehlen tatbezogene Besonderheiten, die die Indizwirkung eines Fahrverbots entfallen lassen, kann das Gericht nach § 4 Abs. 4 BKatV gleichwohl vom Regelfahrverbot absehen und die Regelgeldbuße erhöhen, wenn die Vollstreckung erhebliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile für Haupt- und Nebentätigkeit erwarten lässt und diese nachvollziehbar belegt sind.
  3. Erhebliche berufliche Nachteile im Sinne des § 4 Abs. 4 BKatV können auch ohne konkret angekündigte Kündigung berücksichtigt werden, wenn sie etwa durch eine glaubhafte, nicht als bloße Gefälligkeit erscheinende Arbeitgeberaussage hinreichend dargetan sind.
Obere rote Zone zeigt drei erfolgreiche Belege zur Fahrverbotsabwehr, untere dunkle Zone nennt drei ungültige Entlastungsargu
Fahrverbot abwenden mit belegten Nachteilen

Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV?

Die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands zieht grundsätzlich neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot nach § 25 StVG nach sich. § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) eröffnet jedoch eine Ausnahme: Das Gericht kann ausnahmsweise von dem indizierten Fahrverbot absehen, wenn es im Gegenzug die Regelgeldbuße erhöht. Dabei ist strikt zu trennen zwischen tatbezogenen Besonderheiten, die schon die Indizwirkung selbst entfallen lassen könnten, und persönlichen Härtegründen, die erst im Rahmen der Ausnahmeregelung berücksichtigt werden.

Tatbezogene Besonderheiten betreffen nur den Verstoß selbst, etwa eine unklare oder technisch mangelhafte Ampel. Persönliche Härtegründen liegen in Ihrer Lebenslage, etwa drohenden Einkommensverlusten. Entfällt die Indizwirkung nicht schon wegen der Tat, bleibt Ihnen die Härtefallprüfung: das Gericht kann das Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße tauschen.

Im Dortmunder Fall lagen keine tatbezogenen Besonderheiten vor, die die Indizwirkung des Fahrverbots von vornherein beseitigt hätten – die Ampelanlage war technisch einwandfrei. Das Gericht stützte das Absehen vom Fahrverbot deshalb ausschließlich auf die Härtefallprüfung nach § 4 Abs. 4 BKatV. Ausschlaggebend waren die erheblichen beruflichen und wirtschaftlichen Folgen für Haupt- und Nebentätigkeit des Betroffenen, seine fehlende verkehrsrechtliche Vorbelastung sowie seine Mitwirkung durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge. In der Gesamtschau hielt das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot für vertretbar. Einen vollständigen Wegfall der Ahndung lehnte es dagegen ab – die Sanktion wurde lediglich umgewandelt, nicht beseitigt.

Angesichts dieser Lage mit zwar nicht festgestellter angekündigter Kündigung, jedoch mit festgestellt erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen (im Hinblick auf die abhängige und auch die selbständige Tätigkeit) für den Betroffenen im Rahmen einer Fahrverbotsvollstreckung hat das Gericht unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV das Absehen vom Regelfahrverbot durchaus für vertretbar und angezeigt erachtet, zumal der Betroffene nicht vorbelastet war und im Verfahren durch Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge mitgewirkt hat, um dem Gericht das Verfahren zu erleichtern. – so das Amtsgericht Dortmund

Warum Dortmund die Gartenpflege-Nebentätigkeit berücksichtigte

Ob eine Existenzgefährdung durch ein Fahrverbot als Härte im Sinne des § 4 Abs. 4 BKatV zu werten ist, hängt maßgeblich davon ab, wie konkret und glaubhaft die Betroffenen ihre wirtschaftlichen Nachteile darlegen. Bloße Behauptungen reichen nicht; das Gericht verlangt nachvollziehbare Angaben, im Idealfall gestützt durch Unterlagen.

Wenn Sie wegen eines Fahrverbots wirtschaftliche Nachteile geltend machen, reichen Sie Unterlagen zu Umsatz, Aufträgen und den erforderlichen Fahrten ein. Zeigen Sie auch, warum Ersatzfahrer oder öffentliche Verkehrsmittel Ihre Arbeit nicht auffangen. So kann das Gericht die Folgen Ihrer persönlichen Situation prüfen.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund war die nebenberufliche Tätigkeit des Betroffenen als selbständiger Ein-Mann-Unternehmer im Bereich Gartenpflege sowie Garten- und Landschaftsbau von zentraler Bedeutung. In guten Frühjahrsmonaten konnte er durch Arbeiten am Freitagnachmittag und Samstag bis zu 1.000,00 Euro netto zusätzlich erzielen. Die Existenz dieses Kleinbetriebs belegte er durch vorgelegte Unterlagen.

Er führte insoweit glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass er entsprechendes Werkzeug mit sich führen müsse und insoweit auch nicht auf öffentliche Verkehrsmittel o. ä. ausweichen können. – so das Amtsgericht Dortmund

Warum das Gericht die Angaben zur Nebentätigkeit für glaubhaft hielt

Für seine Arbeiten benötigte der Mann einen Pkw mit Anhänger für Werkzeug und Material im Raum W. Öffentliche Verkehrsmittel kamen dafür nicht in Betracht. Der Kleinbetrieb verfügte zudem nicht über die finanziellen Mittel, um während eines Fahrverbots einen Fahrer oder zusätzlichen Mitarbeiter zu beschäftigen. Das Gericht bewertete diese Schilderung als glaubhaft und nachvollziehbar und stellte erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Nebentätigkeit fest. Dieser Umstand trug maßgeblich dazu bei, dass letztlich vom Fahrverbot abgesehen wurde.

Warum Dortmund Nachteile trotz fehlender Kündigung berücksichtigte

Neben der selbständigen Tätigkeit spielten auch mögliche Folgen für das Hauptarbeitsverhältnis eine Rolle. Erhebliche berufliche Nachteile können ebenfalls in die Härtefallabwägung nach § 4 Abs. 4 BKatV einfließen, wenn sie ausreichend belegt sind – etwa durch die Aussage des Arbeitgebers.

Drohen Ihnen Nachteile im Arbeitsverhältnis, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um konkrete Angaben zu Ihrer Tätigkeit, den nötigen Fahrten und möglichen Alternativen. Eine nachvollziehbare Arbeitgeberaussage kann auch ohne angekündigte Kündigung erhebliches Gewicht haben. Damit belegen Sie berufliche Folgen statt sie nur zu behaupten.

Der Betroffene arbeitete hauptberuflich als Elektriker mit einem Einkommen zwischen 2.000,00 und 2.200,00 Euro monatlich. Er war gemeinsam mit einem Auszubildenden, der keinen Führerschein besaß, in einer Zweierkolonne tätig und musste das Betriebsfahrzeug samt Werkzeug zu Einsatzorten im Umkreis von etwa 100 Kilometern um W. fahren. Um diese Angaben zu überprüfen, ließ das Gericht den Geschäftsführer des Arbeitgebers als Zeugen vernehmen.

Die WhatsApp-Vernehmung des Arbeitgebers

Der Betroffene bot zunächst an, seinen Arbeitgeber persönlich als Zeugen zu stellen, dann eine telefonische Kontaktaufnahme durch das Gericht. Diese lehnte das Amtsgericht ab. Schließlich einigten sich Gericht, Betroffener und Zeuge auf eine audiovisuelle Vernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen, gestützt auf § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG. Das Gericht merkte an, dass eine solche Vernehmungsform in der Justiz grundsätzlich nicht vorgesehen und datenschutzrechtlich möglicherweise problematisch sei – ließ sie im konkreten Fall aber per Beschluss zu.

Eine audiovisuelle Vernehmung bedeutet: Der Zeuge wird per Bild- und Tonübertragung gehört, ohne im Sitzungssaal zu erscheinen. § 247a StPO erlaubt das unter engen Voraussetzungen und gilt über § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Für Sie zählt vor allem, dass das Gericht Arbeitgeberaussagen so überhaupt verwerten und berufliche Härten prüfen kann.

Der Geschäftsführer bestätigte, dass der Betroffene innerhalb des Betriebs im Fall eines Fahrverbots keine andere Einsatzmöglichkeit hätte und Urlaub nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünde. Könne der Betroffene die geschuldete Arbeit nicht leisten, könne der Betrieb ihn auch nicht bezahlen; zunächst werde man vermutlich eine unbezahlte Freistellung anstreben. Eine konkrete Kündigung stellte der Zeuge nicht in Aussicht. Das Gericht wertete die Aussage als nachvollziehbar und nicht als bloße Gefälligkeitserklärung und berücksichtigte die erheblichen beruflichen Nachteile trotz der fehlenden Kündigungsankündigung bei seiner Entscheidung.

Warum 400 Euro das Fahrverbot ersetzten

Sieht ein Gericht nach § 4 Abs. 4 BKatV vom indizierten Fahrverbot ab, muss es im Gegenzug die Regelgeldbuße erhöhen. Die Kostenentscheidung eines solchen Verfahrens stützt sich auf §§ 465 StPO, 46 OWiG, die Verurteilung selbst auf §§ 37 Abs. 1, 49 StVO und § 24 StVG.

Das Amtsgericht Dortmund verdoppelte die ursprüngliche Regelgeldbuße von 200,00 Euro auf 400,00 Euro und verzichtete im Gegenzug vollständig auf ein Fahrverbot. Dem Betroffenen wurde zudem eine Ratenzahlung in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 100,00 Euro gestattet, zahlbar bis zum 5. eines jeden Monats, beginnend am 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Zahlt er einen Teilbetrag nicht rechtzeitig, entfällt diese Vergünstigung. Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.

Was das Urteil für berufliche Härtefälle zeigt

Das Urteil stammt vom Amtsgericht Dortmund und bindet unmittelbar nur das dortige Verfahren. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung zeigt aber, dass ein Fahrverbot bei belegten beruflichen und wirtschaftlichen Belastungen im Einzelfall gegen eine höhere Geldbuße entfallen kann.

Berufen Sie sich nicht allein auf Ihre Ortsunkundigkeit oder eine unübersichtliche Ampelführung. Wenn Sie ein Fahrverbot treffen würde, legen Sie frühzeitig konkrete Nachweise zu Arbeit, Einkommen und fehlenden Alternativen vor. Ohne nachvollziehbare Belege bleibt es regelmäßig beim Fahrverbot und der Geldbuße.

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
Unsere Einschätzung

Beim qualifizierten Rotlichtverstoß mit drohendem Fahrverbot macht das Amtsgericht Dortmund deutlich: Nicht die Unübersichtlichkeit der Kreuzung, sondern die belegte Wirkung des Fahrverbots kann die Sanktion verschieben. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich die Folgen gerade während des Fahrverbots konkret und ohne zumutbare Alternative erklären lassen. Wer dies geltend macht, sollte die berufliche Abhängigkeit vom Fahren als nachvollziehbare Kette von Einsatz, Transport und Einkommensausfall darstellen.

Offen blieb, ob bereits eine der beiden beruflichen Belastungen für sich allein das Absehen vom Fahrverbot getragen hätte. Wir halten die Gesamtbetrachtung für konsequent, weil auch fehlende Vorbelastungen und die Mitwirkung im Verfahren berücksichtigt wurden. Ein bloßer Hinweis auf Fahrbedarf reicht deshalb nicht; maßgeblich bleibt die konkrete Belastung im Einzelfall.


Droht Ihnen ein Fahrverbot? Ihre berufliche Situation kann entscheidend sein

Nicht jeder Rotlichtverstoß muss zwingend zu einem Fahrverbot führen. Wie der Fall aus Dortmund zeigt, können erhebliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen – vorausgesetzt, Sie belegen diese frühzeitig und nachvollziehbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob bei Ihnen ein Härtefall nach § 4 Abs. 4 BKatV in Betracht kommt und welche Unterlagen Sie benötigen, um Ihre Einbußen glaubhaft darzulegen.

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Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich ein Fahrverbot gegen höhere Geldbuße abwenden, wenn berufliche Folgen konkret belegt sind?

JA, ein Fahrverbot kann bei konkret belegten erheblichen beruflichen oder wirtschaftlichen Härten ausnahmsweise gegen eine höhere Geldbuße entfallen. Das Gericht entscheidet nach § 4 Abs. 4 BKatV im Einzelfall; eine bloße berufliche Unbequemlichkeit genügt dafür nicht.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht sieht der Bußgeldkatalog grundsätzlich 200 Euro und regelmäßig ein Monat Fahrverbot vor. Für eine Ausnahme müssen Sie nachvollziehbar darlegen, dass das Fahrverbot Ihre Arbeit oder eine notwendige Nebentätigkeit erheblich gefährdet. Erforderlich sind konkrete Angaben zu Einkommen, Aufträgen, notwendigen Fahrten und den zu erwartenden Ausfällen. Zusätzlich müssen Sie zeigen, dass Ersatzfahrer, öffentliche Verkehrsmittel, Urlaub oder andere betriebliche Lösungen nicht ausreichen. Eine Arbeitgeberaussage kann auch ohne angekündigte Kündigung berücksichtigt werden, wenn sie konkret und glaubhaft ist. Sammeln Sie deshalb frühzeitig geeignete Nachweise zu Ihren Fahrten, Einnahmen und fehlenden Alternativen.

Das Gericht muss die Härte anerkennen und die Regelgeldbuße angemessen erhöhen; im Dortmunder Fall stieg sie von 200 auf 400 Euro. Eine erfolgreiche Prüfung beseitigt den Rotlichtverstoß nicht, sondern ersetzt nur das Fahrverbot durch eine höhere Zahlung.


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Welche Unterlagen brauche ich, um fehlende Alternativen und wirtschaftliche Nachteile glaubhaft nachzuweisen?

Sie brauchen Unterlagen zu Umsatz, Aufträgen, Arbeitszeiten, notwendigen Fahrten und den Kosten möglicher Ersatzfahrer. Für § 4 Abs. 4 BKatV müssen Sie den wirtschaftlichen Nachteil und die konkrete Fahrabhängigkeit nachvollziehbar belegen.

Bei einer Nebentätigkeit eignen sich insbesondere Aufträge, Rechnungen, Umsatzübersichten und Steuerunterlagen für den betroffenen Zeitraum. Ergänzen Sie eine Übersicht der Einsatzorte, Fahrstrecken, Arbeitszeiten sowie der benötigten Fahrzeuge, Anhänger, Werkzeuge und Materialien. Erklären Sie anhand dieser Unterlagen, warum öffentliche Verkehrsmittel oder eine andere Person die konkreten Arbeiten nicht zumutbar ermöglichen. Für Ersatzfahrer sollten Sie die voraussichtlichen Kosten berechnen und dem erzielbaren Gewinn oder Umsatz gegenüberstellen. Ordnen Sie die Belege nach der geplanten Fahrverbotszeit, damit das Gericht die wirtschaftliche Folge konkret prüfen kann.

Bloße Kontoauszüge oder pauschale Angaben zu Einkommensverlusten genügen regelmäßig nicht, wenn Aufträge, Fahrten und Alternativen unerklärt bleiben. Bei einem Arbeitsverhältnis kann zusätzlich eine konkrete Arbeitgebererklärung zu Einsatzorten, Fahrzeugpflicht, fehlender Umsetzungsmöglichkeit und möglichen Lohnausfällen helfen. Auch Urlaub, Mitarbeiter oder Ersatzfahrer müssen Sie als geprüfte Alternativen darstellen und ihre fehlende Zumutbarkeit oder Finanzierbarkeit belegen. Fassen Sie deshalb alle Angaben in einer zeitbezogenen Erklärung zusammen und legen Sie die zugehörigen Nachweise geordnet vor.


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Reicht eine Arbeitgeberaussage aus, wenn keine Kündigung konkret angekündigt ist?

Ja, eine glaubhafte und konkrete Arbeitgeberaussage kann auch ohne angekündigte Kündigung ausreichen, um berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot zu belegen. Entscheidend ist nicht die Kündigung selbst, sondern die nachvollziehbar dargelegte betriebliche Folge fehlender Fahrberechtigung.

Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann das Gericht erhebliche berufliche Härten berücksichtigen, wenn Sie diese ausreichend glaubhaft machen. Der Arbeitgeber sollte Ihre Tätigkeit, notwendige Fahrten, das benötigte Fahrzeug oder Werkzeug und die Einsatzorte konkret beschreiben. Außerdem sollte er erklären, warum keine andere Tätigkeit, kein Ersatzfahrer oder ausreichender Urlaub zur Überbrückung zur Verfügung steht. Eine pauschale Bescheinigung, wonach der Führerschein lediglich benötigt werde, kann dagegen als Gefälligkeitserklärung erscheinen. Bitten Sie deshalb um eine unterschriebene Stellungnahme mit den wahrscheinlichen Folgen, etwa unbezahlter Freistellung oder fehlender Einsatzmöglichkeit.


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Welche Rolle spielt ein beschränkter Einspruch bei der Entscheidung über das Fahrverbot?

Ein beschränkter Einspruch konzentriert das Verfahren auf die Geldbuße und das Fahrverbot und kann als verfahrensfördernde Mitwirkung berücksichtigt werden. Er begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht vom Fahrverbot absieht.

Nach § 67 Abs. 2 OWiG können Sie Ihren Einspruch auf bestimmte Rechtsfolgen beschränken, wenn diese Erklärung wirksam abgegeben wird. Damit akzeptieren Sie den Tatvorwurf grundsätzlich und streiten nicht mehr über Ampel, Rotlichtdauer oder Messung. Das Gericht kann sich dadurch auf die persönlichen Folgen des Fahrverbots und eine mögliche Erhöhung der Geldbuße konzentrieren. Ihre Mitwirkung darf bei der Gesamtabwägung zugunsten einer Entscheidung nach § 4 Abs. 4 BKatV berücksichtigt werden. Entscheidend bleiben jedoch erhebliche berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, die Sie nachvollziehbar belegen müssen.

Die Beschränkung allein beseitigt weder die Indizwirkung des qualifizierten Rotlichtverstoßes noch das Regel­fahrverbot. Wenn Sie weiterhin die Ampelanlage, die Rotlichtdauer oder die Messung angreifen wollen, sollten Sie die Beschränkung vorher sorgfältig prüfen. Sammeln Sie unabhängig davon konkrete Nachweise zu Arbeitsanforderungen, Einkommensverlusten und fehlenden Ausweichmöglichkeiten.


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Das vorliegende Urteil


AG Dortmund – Az.: 729 OWi 30/25 – Urteil vom 27.03.2025




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