Skip to content
Menü

Nachholung von Verfahrensrügen bei – Wiedereinsetzung – Bindungswirkung OLG

OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 75/22 – Beschluss vom 23.05.2022

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2022 ist gegenstandslos.

2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Erhebung der Aufklärungsrüge in der ergänzenden Begründungsschrift vom 17. März 2022 wird abgelehnt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, die sich auf die Sachrüge und verfahrensrechtliche Beanstandungen stützt.

II.

Der Verteidiger hatte bei Einlegung der Rechtsbeschwerde am 2. Dezember 2021 beantragt, ihm nach Fertigstellung des Protokolls (erneut) Akteneinsicht zu gewähren. Die richterliche Verfügung zur Gewährung der Akteneinsicht wurde nicht ausgeführt. Am letzten Tag der einmonatigen Begründungsfrist hat der Verteidiger die Begründungsschrift vom 7. Februar 2022 angebracht. Zugleich hat er auf den nicht erledigten Antrag auf Akteneinsicht hingewiesen und „bereits jetzt um Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung und Fristerstreckung von 4 Wochen nach Erhalt der Akteneinsicht“ gebeten.

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die das Amtsgericht nicht auf die mangelnde Zuständigkeit aufmerksam gemacht hat, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 7. März 2022 gefasst, der sich ohne nähere Bestimmung und Begründung auf folgende Beschlussformel beschränkt:

„Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.“

Die Akte ist dem Verteidiger danach übersandt worden. Dieser hat am 17. März 2022 eine ergänzende Begründung der Rechtsbeschwerde eingereicht.

III.

Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2022 hat keinen bestimmten Regelungsgehalt und ist gegenstandslos.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag das Gericht entscheidet, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO), hier also das Rechtsbeschwerdegericht. Denn der Wiedereinsetzungsantrag betrifft die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist allerdings an die Entscheidung gebunden, wenn das (insoweit unzuständige) Amtsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 49; OLG Hamm BeckRS 2011, 29517; Cremer in: BeckOK, StPO, 42. Edition 2022, § 46 Rdn. 5).

Vorliegend enthält der Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand indes keine bestimmte Regelung, so dass die Entscheidung ins Leere geht und inhaltlich keine Bindungswirkung entfaltet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und nach Fristablauf Verfahrensrügen nachgeschoben werden, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden konnten. In einem solchen Ausnahmefall ist für jede Verfahrensrüge darzulegen, dass der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGH NStZ 1997, 45; OLG Zweibrücken wistra 2001, 277).

Zudem ist die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH BeckRS 1988, 3434 = wistra 1989, 68 ; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 67, 53 = JMBl NW 1984, 95; BayObLG BeckRS 1995, 11028; OLG Jena BeckRS 2018, 42958; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 45 Rdn. 11).

Daran fehlte es hier. Das (unzuständige) Amtsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den verfrühten Antrag des Verteidigers vorab ohne jeglichen Bezug auf eine bestimmte Verfahrensrüge gewährt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. März 2022 war schon ungewiss, ob die danach gewährte Akteneinsicht dem Verteidiger überhaupt Anlass zur Nachholung einer oder mehrerer Verfahrensrügen geben würde. Erst recht war deren Inhalt nicht absehbar, so dass sich nicht beurteilen ließ, ob der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ohne konkreten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholte Handlung vorab ins Ungewisse gewährt wird und sich gleichsam als „Blankoscheck“ für die künftige Nachholung beliebiger Verfahrensrügen darstellt, ist dem Gesetz fremd und mangels Bestimmtheit gegenstandslos.

IV.

Soweit der Verteidiger nach Akteneinsicht in der ergänzenden Begründungsschrift vom 17. März 2022 eine Aufklärungsrüge dahin erhoben hat, dass das Amtsgericht gehalten gewesen sei, die polizeiliche Ordnungswidrigkeitenanzeige zu verlesen, ist die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gerechtfertigt.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Verteidiger, der an der ca. halbstündigen Hauptverhandlung (Zeugenvernehmung von zwei Polizeibeamten, Verlesung der Eintragungen im Fahreignungsregister) teilgenommen hat, der Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll bedurfte, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die polizeiliche Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht verlesen worden ist.

Jedenfalls hat der Verteidiger keine hinreichenden Bemühungen entfaltet, um die bei Einlegung der Rechtsbeschwerde am 2. Dezember 2021 beantragte Akteneinsicht rechtzeitig zu erhalten. Er ist auf diesen Antrag erst am 7. Februar 2022, dem letzten Tag der einmonatigen Begründungsfrist, zurückgekommen. Es wäre seine Aufgabe und ihm auch zumutbar gewesen, an die Erledigung seines Ersuchens unmittelbar nach Erhalt des schriftlichen Urteils – die förmliche Zustellung erfolgte mangels bei den Akten befindlicher Vollmacht des Verteidigers parallel an den Betroffenen – zu erinnern (vgl. BGH NStZ 2000, 326).

V.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht auch den dritten in der Anzeige benannten Polizeibeamten zur Aufklärung des dem Betroffenen vorgeworfenen Rotlichtverstoßes als Zeugen hätte vernehmen müssen, ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Für die zulässige Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und des zugehörigen Beweismittels. Ferner ist darzulegen, welche Umstände das Gericht zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen: BGH NStZ 1999, 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65 Aufl. 2022, § 244 Rdn. 102 m.w.N.).

Vorliegend ist keine bestimmte Tatsache bezeichnet worden, die durch die Zeugenaussage des dritten in der Anzeige benannten Polizeibeamten hätte bewiesen werden sollen. Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.

Abgesehen von der Nichteinhaltung der Begründungsfrist hätte sich aus denselben Gründen auch die nachträgliche Aufklärungsrüge (Verlesung der Ordnungswidrigkeitenanzeige) als unzulässig erwiesen. Denn auch hier ist weder eine bestimmte Beweistatsache bezeichnet noch das zu erwartende Beweisergebnis dargelegt worden.

Soweit das nachträgliche Vorbringen, dass sich die Details des Tatgeschehens nur aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige ergeben können, tatsächlich auf eine Inbegriffsrüge (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) abzielt, wäre eine Beurteilung ohne eine – dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrte – Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen. Denn es kommt in Betracht, dass die beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten auf Vorhalt der Anzeige die dort zum Tatgeschehen vermerkten Einzelheiten (z.B. Fahrzeugfabrikat, Kfz-Kennzeichen, Datum, Uhrzeit) bestätigt haben.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!