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Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Keine automatische Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

VGH München, Az.: 11 CS 17.1162, Beschluss vom 04.07.2017

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2017 wird in Nr. I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird gegen die Nrn. I und II des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 18. April 2017 wiederhergestellt und gegen Nr. III des Bescheids angeordnet. Sollte das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers bereits in Verwahrung genommen haben, wird der Antragsgegner angewiesen, dem Antragsteller den Führerschein bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung des Führerscheins ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.

II. Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Symbolfoto: guruxox / Bigstock

Der 1978 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Am 12. Februar 2017 wurde der Antragsteller wegen auffälligen Fahrverhaltens von der Polizei kontrolliert und räumte ein, ca. 30 Stunden vor der Kontrolle einen Joint mit Marihuana konsumiert zu haben. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 1. März 2017 zufolge wurden bei der Untersuchung der entnommenen Blutprobe folgende Werte festgestellt: THC 2,6 ng/ml, 11-OH-THC <0,5 ng/ml, THC-COOH 16,4 ng/ml. Den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zufolge wurde dies mit einem noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 29. März 2017 geahndet. Über diesen Vorfall hinaus weist die Fahrerlaubnisakte keine weiteren Auffälligkeiten auf.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Miltenberg dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. April 2017 die Fahrerlaubnis, verpflichtete ihn unter Androhung der Wegnahme durch die Polizei zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids und ordnete hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungspflicht die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe mehr als einmal Cannabis konsumiert und sich durch die Fahrt nach Konsum von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 19. Mai 2017 abgelehnt. Der Antragsteller habe gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum und das Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen können. Er habe seine verloren gegangene Kraftfahreignung auch nicht wieder erlangt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Die vom Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings würden nicht zum Beweis für eine Abstinenz ausreichen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller mehrere Abstinenznachweise sowie eine Vereinbarung mit der TÜV SÜD Life Service GmbH Aschaffenburg über die Durchführung eines zwölfmonatigen Drogenabstinenz-Kontrollprogramms vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nrn. I und II des Bescheids vom 18. April 2017 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Nr. III des Bescheids anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung waren nicht gegeben.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

2. Der Antragsteller hat in mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen, die einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen, Cannabis zu sich genommen und damit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert. Zum einen hat er sich bei der Verkehrskontrolle dahingehend eingelassen, dass er am 10. Februar 2017 Marihuana konsumiert habe. An dieser von ihm später nicht überzeugend entkräfteten Einlassung muss er sich festhalten lassen. Zum anderen muss der Fahrt am 12. Februar 2017 ein weiterer Konsum vorausgegangen sein. Dies ergibt sich aus dem in der Untersuchung der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 2,6 ng/ml. Aufgrund des Abbauverhaltens von THC und dem ebenfalls festgestellten THC-COOH-Wert von 16,4 ng/ml, der nicht auf einen häufigen oder regelmäßigen Konsum über einen längeren Zeitraum schließen lässt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass der THC-Wert von 2,6 ng/ml noch auf den Konsum am 10. Februar 2017 zurückgeht. Da der Antragsteller auch keine plausible Erklärung für einen lediglich einmaligen Probierkonsum geliefert hat, ist in einem Akt der Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass jemand nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller mehrfach Cannabis konsumiert hat.

3. Der Antragsteller hat auch unbestritten am 12. Februar 2017 unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Bonn vom 1. März 2017 hat er mit einer Konzentration von 2,6 ng/ml THC im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.). Gleichwohl steht damit jedoch noch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor (vgl. U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris). Das Landratsamt hätte daher zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.2017 a.a.O.). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat trotz der noch ausstehenden Entscheidung über die vom Antragsgegner eingelegte Revision gegen das Urteil weiterhin fest.

4. Der Entziehungsbescheid kann nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht wegen Mischkonsums von Alkohol und Cannabis als rechtmäßig angesehen werden. Zusätzlicher Gebrauch von Alkohol führt im Falle einer kombinierten Rauschwirkung nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ohne Weiteres zum Verlust der Fahreignung. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Mischkonsum, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer Wirkungskumulation der Substanzen führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 Rn. 21 ff.). Zwar hat der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle am 12. Februar 2017 um 2:20 Uhr angegeben, am Vorabend um 21:00 Uhr 0,25 l Weißwein getrunken zu haben. Der Antragsgegner ist jedoch offenbar nicht davon ausgegangen, dass aufgrund dieses zusätzlichen Alkoholkonsums fünf Stunden vor der Fahrt ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinne vorliegt. Dem Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums Bonn zufolge lag das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung unter 0,1 ‰. Auch das spricht gegen eine fahrerlaubnisrechtlich relevante Wirkungskumulation der eingenommenen Substanzen.

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Herausgabe des Führerscheins bzw. zur Ausstellung eines Ersatzdokuments beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Das Landratsamt hat in Nr. III des Bescheids die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei als kraft Gesetzes sofort vollziehbare Vollstreckungsmaßnahme im Falle der nicht rechtzeitigen Ablieferung des Führerscheins angedroht (Art. 21a, Art. 29 Abs. 2 Nr. 4, Art. 34 Satz 1, Art. 36 BayVwZVG) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 erklärt, mit dem Vollzug des Bescheids nicht weiter abzuwarten, sondern den Führerschein des Antragstellers zwangsweise einzuziehen.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, vgl. insoweit BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373).

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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