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Bußgeld: Personenbeförderungsschein (P-Schein)

Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung – Gewerbliche Fahrgastbeförderung

Es kommt nicht selten vor, dass eine Person eine oder mehrere andere Personen in dem eigenen Fahrzeug mitnimmt. Mitunter gibt es berufliche Fahrgemeinschaften, bei denen sowohl die eine als auch die andere Person gleichermaßen von der Fahrgemeinschaft profitiert. Natürlich befördert die eine Person rein praktisch gesehen die andere Person dabei im Fahrzeug, sodass sich der Gedanke aufdrängt, dass auf diese Weise durchaus auch ein wirtschaftlicher Nutzen von dieser Tätigkeit ziehen lässt. Dieser Gedanke ist jedoch auf gar keinen Fall ratsam, da für die gewerbliche Beförderung von Personen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die gewerbliche Beförderung von Personen ist der sogenannte Personenbeförderungsschein.

Warum ist ein besonderer P-Schein für die gewerbliche Beförderung von Personen erforderlich?

Diejenige Person, welche auf gewerblicher Basis in regelmäßigen Abständen andere Person in einem Fahrzeug befördert, übernimmt damit ein besonderes Ausmaß an Verantwortung. Nun wird mit Sicherheit jeder Mensch, der schon einmal eine andere Person in einem Fahrzeug befördert hat, erwidern, dass damit auch ein gewisses Maß an Verantwortung eingegangen wird. Der Gesetzgeber jedoch sieht die Sache ein wenig anders, da es eigens für die Berufsgruppe der gewerblichen Personenbeförderung den Personenbeförderungsschein gibt.

Der Personenbeförderungsschein ist ausschließlich für die gewerbliche Personenbeförderung vorgesehen. Diejenigen Personen, die privat andere Personen im eigenen Fahrzeug befördern, benötigen ausdrücklich keinen Personenbeförderungsschein!

Fahrgastbeförderungsschein Bußgeld
(Symbolfoto: Cameris/Shutterstock.com)

Die gesetzliche Grundlage für den Personenbeförderungsschein findet sich in dem § 38 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) wieder. In diesem Paragrafen ist ausdrücklich geregelt, dass für eine kostenpflichtige Beförderung einer Person im Sinne der gewerblichen Dienste der Personenbeförderungsschein zwingend erforderlich ist. Ein gutes Beispiel hierfür sind Dienstleister wie Taxifahrer, welche mit der gewerblichen Personenbeförderung ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Auch ganz bestimmte Krankenwagenfahrer müssen, bevor sie ihre Erwerbstätigkeit antreten können, zunächst den Personenbeförderungsschein erwerben.

Der Sinn des Personenbeförderungsscheins ist die Gewährleistung, dass die befördernde Person auch tatsächlich alle erforderlichen Fähigkeiten für die sichere Beförderung der Fahrgäste besitzt.

Gewerbliche Beförderung von Fahrgästen ohne Personenbeförderungsschein kann teuer werden

Wer andere Personen vor einem gewerblichen Hintergrund befördert, ohne zuvor in den Besitz eines Personenbeförderungsscheins gelangt zu sein, erfüllt damit einen Tatbestand des Bußgeldkataloges. Dementsprechend drohen bei einem derartigen Verhalten auch Bußgelder in einer Maximalhöhe von 75 Euro zzgl. eines Punktes im Straßenverkehrszentralregister in Flensburg. Der Bußgeldkatalog kennt jedoch eine Staffelung der entsprechenden Tatbestände samt der entsprechenden Sanktionen.

Die Tatbestände und die Folgen

  • die gewerbliche Beförderung eines Fahrgastes, ohne dass ein Personenbeförderungsschein mitgeführt wird kostet 10 Euro Bußgeld
  • die gewerbliche Beförderung eines Fahrgastes ohne den mitgeführten Personenbeförderungsschein als Fahrzeughalter zugelassen bzw. angeordnet zu haben kostet 35 Euro
  • den Personenbeförderungsschein nach einer behördlichen Aufforderung nicht vorzulegen kostet 10 Euro
  • den Personenbeförderungsschein nach einem Entzug nicht unverzüglich abzugeben kostet 25 Euro
  • die gewerbliche Personenbeförderung ohne im Besitz eines Personenbeförderungsscheins zu sein kostet 75 Euro zzgl. ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg
  • die gewerbliche Personenbeförderung als Fahrzeughalter in dem Wissen anzuordnen bzw. zuzulassen, dass die befördernde Person nicht im Besitz eines Personenbeförderungsscheins ist, kostet 75 Euro zzgl. ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg

Der Personenbeförderungsschein ist sehr eng an die Fahrerlaubnis geknüpft. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so muss auch der Personenbeförderungsschein unverzüglich abgegeben werden. Das Unterlassen der unverzüglichen Abgabe kostet 25 Euro.

Diese Berufsgruppen benötigen ausdrücklich keinen Personenbeförderungsschein

  • Bundeswehr-Beamte bzw. Bundeswehr-Angestellte, die einen Krankenwagen fahren
  • Bundespolizei-Beamte bzw. Bundespolizei-Angestellte, die einen Krankenwagen fahren
  • Katastrophenschutz-Mitarbeiter
  • Angestellte bzw. Beamte bei der Justiz, die Gefangene befördern
  • Autofahrer, die Inhaber der Führerscheinklassen „D“ bzw. „D1“ sind

An welcher Stelle kann der Personenbeförderungsschein beantragt werden und was sind die Voraussetzungen?

Ein Personenbeförderungsschein kann entweder bei der Führerscheinstelle oder bei dem zuständigen Bürgeramt beantragt werden. Für den Antrag sind jedoch weitergehende Unterlagen erforderlich, die im Zuge des Antrags mit bei der zuständigen Stelle eingereicht werden müssen.

Diese Unterlagen sind für den P-Schein erforderlich

  • medizinisches Gutachten
  • der in Deutschland anerkannte Führerschein mit der Klasse „B“, der seit einem Mindestzeitraum von 2 Jahren besteht
  • Ausweisdokument (der Personenbeförderungsschein kann lediglich von Personen, die das Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben, beantragt werden)
  • ein polizeiliches Führungszeugnis

Sollte ein Personenbeförderungsschein für Krankenwagen beantragt werden, so gilt für den Führerschein der Klasse „B“ ein Mindestzeitraum von 1 Jahr und ein Mindestalter von 19 Jahren.

Das medizinische Gutachten sollte auf jeden Fall zwingend Angaben im Zusammenhang mit der Belastbarkeit der beantragenden Person sowie der Orientierungsleistung enthalten. Überdies sind auch Angaben im Zusammenhang mit der Konzentrationsleistung sowie der Reaktionsfähigkeit nebst der Aufmerksamkeitsleistung und dem vorhandenen Sehvermögen zwingend erforderlich.

Der Personenbeförderungsschein stellt in Deutschland keine eigenständige Führerscheinklasse an sich dar, er ist vielmehr als eine Art Ergänzung zu der vorhandenen Führerscheinklasse zu verstehen. Dementsprechend ist für den Erfolg des Antrags auch keine weitergehende Ausbildung erforderlich. Einzig die Ortskundeprüfung gem. § 48 Absatz 4 Nr. 7 der FeV ist für den Antrag auf den Personenbeförderungsschein zwingend erforderlich. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn der jeweilige Ort, an welchem die gewerbliche Personenbeförderung erfolgen soll, über 50.000 Einwohner besitzt. Diejenige Person, welche den Personenbeförderungsschein beantragt, muss ohne die Hilfe eines Navigationsgerätes entsprechend geeignete Fahrstrecken für die Personenbeförderung ohne Zeitverlust planen und durchführen können.

Welche Kosten entstehen durch den Antrag

Die Kosten für den Antrag auf den Personenbeförderungsschein setzen sich zusammen aus verschiedenen Kostenfaktoren. Der reine Antrag auf den Personenbeförderungsschein verursacht Kosten in Höhe von rund 40 Euro während hingegen für das Führungszeugnis Gebühren in Höhe von rund 13 Euro entstehen. Die Ortskundeprüfung verursacht weitergehende Kosten in Höhe von rund 50 Euro. Den größten Anteil nehmen die ärztlichen Kosten ein, die mit rund 140 Euro zu Buche schlagen. Diese Kosten werden dabei von der Krankenkasse nicht übernommen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf einen Personenbeförderungsschein muss die antragsstellende Person einen Zeitraum von rund 8 Wochen einplanen. Wurde der Antrag genehmigt, so wird der Personenbeförderungsschein an die antragsstellende Person ausgegeben. Dieser Personenbeförderungsschein hat zunächst eine Gültigkeit von 5 Jahren. Nach Ablauf der 5 Jahre muss der Personenbeförderungsschein erneut verlängert werden.

Erfolgt keine Verlängerung des Personenbeförderungsscheins, so verliert der Schein mit dem Ablauf der 5 Jahre seine rechtliche Gültigkeit.

Für die erfolgreiche Verlängerung des Personenbeförderungsscheins wird eine neuerliche Gesundheitsprüfung im Zusammenhang mit Sehtests erforderlich. Eine weitere Ortskundeprüfung ist nicht zwingend erforderlich. Sollte jedoch in der Zwischenzeit ein Ortswechsel der gewerblichen Beförderung stattgefunden haben, so wird dann auch eine weitere Ortskundeprüfung fällig. Auch die Verlängerung des Personenbeförderungsscheins wird eine Bearbeitungszeit von rund 8 Wochen in Anspruch nehmen, sodass die Verlängerung rechtzeitig genug vor dem Ablauf der Gültigkeit auf den Weg gebracht werden sollte.

Für den Zeitraum von 5 Jahren darf von dem Inhaber des Personenbeförderungsscheins kein Gesetzesverstoß begangen werden. Gesetzesverstöße können die persönliche Eignung des Inhabers gefährden, sodass im schlimmsten Fall auch ein Entzug des Personenbeförderungsscheins drohen kann. Dies ist jedoch abhängig von der Art und Güte der Straftat.

In der gängigen Praxis wird der Personenbeförderungsschein sehr gerne mit dem sogenannten Taxi-Schein verwechselt bzw. gleichgestellt. Bei dem sogenannten Taxi-Schein handelt es sich jedoch um eine weitergehende Art des Personenbeförderungsscheins, da gewerbliche Taxifahrer für den Erhalt des Personenbeförderungsscheins weitergehende Prüfungen sowie auch Anforderungen erfüllen müssen.

Sollten Sie zu dieser Thematik weitergehende Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich an uns wenden. Sehr gerne beraten wir Sie auch dahingehend, wenn Sie den Personenbeförderungsschein bereits besitzen und Ihnen ein Entzug der Fahrerlaubnis und damit auch des Personenbeförderungsscheins droht. Nehmen Sie einfach über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen bzw. E-Mail-Weg Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen ersten Beratungstermin.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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