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MPU-Gutachtenanordnung – Anforderungen und Voraussetzungen

VG München, Az.: M 6 S 15.4935, Beschluss vom 11.02.2016

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom … Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19… geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion A… vom … Oktober 2014 befuhr er tags zuvor gegen a… Uhr eine Straße innerorts ohne jegliche Beleuchtung. Die ihm entgegenkommenden Polizeibeamten hätten das Fahrzeug des Antragstellers erst sehr spät erkannt und ihn durch Betätigung der Lichthupe auf seine fehlende Beleuchtung hinweisen wollen, worauf dieser jedoch nur durch Betätigung der Lichthupe seinerseits reagiert habe. Während der anschließenden Verkehrskontrolle habe er abgestritten, ohne Licht gefahren zu sein, aber angegeben, bei dem (leichten) Regen schlecht gesehen zu haben.

Er habe sehr senil gewirkt und Schwierigkeiten beim Einparken gehabt. Seinen Führerschein habe er nicht finden und dem Gespräch wegen seiner Schwerhörigkeit kaum folgen können. Die Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit seien stark eingeschränkt, der Antragsteller sei nicht orientiert gewesen. Ein Alkoholtest sei negativ verlaufen.

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom … April 2015 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum … Juli 2015 aufzufordern. Das Gutachten solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist Herr … befähigt, Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1 und A18, B, M und L sicher zu führen? Wenn ja wird um zusätzliche Stellungnahme gebeten, ob die Befähigung auch für die Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E besteht. Sofern die Befähigung zu einer der oben angeführten Klassen nicht mehr vollständig gegeben ist, sind die Gründe ausreichend darzulegen.“

MPU-Gutachtenanordnung – Anforderungen und Voraussetzungen
Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Weiter heißt es, der Antragsteller solle auf beiliegender Erklärung bis … Mai 2015 mitteilen, bei welcher Prüfstelle seine Begutachtung durchgeführt werden solle. Die Begutachtung erfolge aufgrund einer vorangegangenen Fahrprobe. Bei dieser müsse er von einem Fahrlehrer begleitet werden. Es werde gebeten, der Behörde auch diese Fahrschule bis zum … Mai 2015 mitzuteilen. Die an die Prüfstelle zu versendenden Akten könne der Antragsteller zuvor einsehen. Wenn er sich weigere, das Gutachten beizubringen, könne auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Nach Aktenlage war dieser Verfügung eine Kostenrechnung über a… EUR und eine Erklärung beigefügt, auf der aus … Prüfstellen des TÜV A… diejenige durch Ankreuzen ausgewählt werden kann, die mit der Begutachtung beauftragt werden soll. Weitere Prüfstellen mit anerkannten Sachverständigen oder Prüfern im Bundesgebiet würden vom Landratsamt auf Anfrage genannt. Außerdem enthält das Formular ein Feld, in das eine Fahrschule eingetragen werden soll. Überschrieben ist das Formular mit „Erklärung zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“.

Ob und wann diese Verfügung dem Antragsteller zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die ihr beigefügte Kostenrechnung wurde am … Juni 2015 bezahlt, nachdem zuvor b… EUR Mahngebühren erhoben worden waren.

Da keine Erklärung zur Beauftragung einer Prüfstelle und kein Gutachten eingingen, hörte die Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom … August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom … August 2015 und trug vor, das Schreiben der Behörde vom … April 2015 liege dem Antragsteller nicht vor. Es werde um dessen Übermittlung sowie Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten. Nach Verlängerung dieser Frist bis … September 2015 bedankte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom … September 2015 für die Übersendung der Gutachtensanordnung und teilte mit, der Antragsteller sei bereit, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfen zu lassen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo solch eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden könne und welche Fahrschulen für die Fahrprobe akzeptiert würden.

Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom … September 2015 ließ der Antragsteller vortragen, es bestünden weiterhin Unklarheiten bezüglich dessen, was die Behörde fordere, wer die „Prüfung“ durchführen dürfe, ob an der Fahrprobe ein Fahrlehrer und/oder der Sachverständige teilnehmen müsse und ob jede Fahrschule die Prüfung durchführen dürfe; all das sei aus der Anordnung vom … April 2015 nicht klar ersichtlich. Die Bevollmächtigte habe sich an diverse Sachverständigenbüros, darunter die B…, gewandt, man habe ihr dort jedoch diese Fragen nicht beantworten können.

Die Behörde beantwortete diese Schreiben nicht, sondern entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom … Oktober 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von c… EUR an (Nr.3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr.4). Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, woraus die Behörde auf die mangelnde Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Am … Oktober 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Behörde ab.

Gegen diesen am … Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom … November 2015, der bei Gericht per Telefax am … November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 15.4934) mit dem Antrag, den Bescheid vom … Oktober 2015 aufzuheben; über diese Klage wurde noch nicht entschieden.

Außerdem ließ er beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vollziehung des Bescheids auszusetzen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe dessen Inhalt vorgetragen, der Antragsteller habe aufgrund des Schreibens der Behörde vom … April 2015, dem lediglich eine Kostenrechnung und eine Erklärung über den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beigefügt gewesen seien, mehrfach versucht, mit der Sachbearbeiterin in Kontakt zu treten, um die konkrete Vorgehensweise bei der Begutachtung in Erfahrung zu bringen. Das sei nicht gelungen, wofür eine Zeugin benannt werde.

Der Vorfall vom … Oktober 2014 rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der Antragsteller sei nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Straße, die er ohne Licht befahren habe, sei hell erleuchtet, sodass es ihm nicht habe auffallen müssen, dass er kein Licht eingeschaltet gehabt habe. Es sei auch verständlich, dass er während der Verkehrskontrolle aufgeregt gewesen sei, da er bis dahin nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe. Vor und nach dem Vorfall sei er beanstandungslos gefahren.

Die Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, denn er habe mehrfach telefonisch und persönlich versucht, den Sachverhalt und die konkrete Vorgehensweise mit der Behörde zu klären, was jedoch nicht gelungen sei. Selbst gegenüber der Prozessbevollmächtigten sei das Landratsamt nicht bereit gewesen, eine Liste mit Sachverständigen und Fahrschulen zu übermitteln. Darüber hinaus wurden die im Verwaltungsverfahren bereits erhobenen Einwände gegen die Verständlichkeit und Klarheit der Gutachtensanordnung wiederholt und vertieft. Der Sofortvollzug sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt … Monate seit dem Vorfall vom … Oktober 2014 habe vergehen lassen, bevor es ein Gutachten gefordert habe.

Mit Schriftsatz vom … Dezember 2015 legte der Antragsgegner die Verwaltungsakten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf Widersprüche im Vortrag des Antragstellers hingewiesen und erklärt, eine persönliche Vorsprache könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Bevollmächtigte habe zwar das Schreiben vom … April 2015 angefordert, nach Informationen über Sachverständige sei aber nicht gefragt worden. Der Vorfall vom … Oktober 2014 sei geeignet, Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, sodass unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von ihm ein Gutachten habe gefordert werden dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) richtet. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom … Oktober 2015 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am … Oktober 2015 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es der Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom … August 2015 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, sodass er insoweit bereits als unzulässig abzulehnen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom … Oktober 2015 als rechtswidrig, sodass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. In einem solchen Fall besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts.

2.1 Bereits das Verwaltungsverfahren begegnet hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit Bedenken. So lässt sich nach Aktenlage nicht zweifelsfrei feststellen, wann dem Antragsteller die Gutachtensanordnung vom … April 2015 zugegangen ist. Damit kann ebenfalls nicht festgestellt werden, ob die zum … Juli 2015 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen war oder – etwa wegen verspäteter Zustellung – hätte verlängert werden müssen, statt den Antragsteller mit Schreiben vom … August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Infolge dessen lässt sich auch nicht feststellen, ob die Behörde weitere, von Antragstellerseite geforderte Klarstellungen und Auskünfte hinsichtlich des Ablaufs und der sonstigen Umstände der geforderten Begutachtung zu Recht verweigert hat, offenbar weil aus ihrer Sicht hierfür nach Ablauf der Vorlagefrist kein Raum mehr war. Diese Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, weil sie für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs eines Schriftstücks, mit dem eine Frist in Lauf gesetzt wird, die Beweislast trägt.

Aufgrund all dessen bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör gewährt und angemessen Zeit zur Vorlage des Gutachtens gegeben wurde.

2.2 Der Bescheid vom … Oktober 2015 erweist sich aber auch aus anderen Gründen als nicht rechtmäßig, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

Die Gutachtensanordnung vom … April 2015 hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BVerwG U.v. 5.7.2001, 3 C 13/01), der die Kammer folgt, darf bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens nicht der Schluss auf die fehlende Eignung oder Befähigung des Betroffenen gezogen werden, wenn die Gutachtensanordnung an Mängeln leidet, wenn etwa kein hinreichender Anlass für die Anordnung bestand, das eingeräumte Ermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde oder wenn die Fragestellung fehlerhaft war. Die Behörde hat insbesondere darzulegen, was anlassgebend für die Anordnung war und dabei Sachverhalte oder Zeugenaussagen selbstständig zu bewerten (BayVGH B.v. 23.2.2015, 11 ZB 14.2497 – juris).

Gemessen hieran leidet die vorliegende Gutachtensanordnung bereits daran, dass sie den im Vermerk der Polizeiinspektion A… vom … Oktober 2014 geschilderten Sachverhalt schlicht übernimmt, ohne diesen hinsichtlich seiner Richtigkeit oder Schlüssigkeit zu bewerten und einen Zusammenhang mit dem darin geschilderten Sachverhalt und den Zweifeln herzustellen, die bezüglich der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geäußert werden. Immerhin ist es vorliegend keineswegs zwingend, aus diesem Sachverhalt nur oder überhaupt Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zu haben denn an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zur Abgrenzung etwa VGH Mannheim U.v. 11.8.2015, 10 S 444/14 – juris). So dürften Schwerhörigkeit und mangelnde Bewegungsfähigkeit zumindest auch Fragen der Eignung betreffen.

Doch auch dann, wenn man aus dem vorliegenden Sachverhalt Zweifel (jedenfalls auch) an der Befähigung des Betroffenen herleiten wollte, bedürfte dies einer näheren Begründung, an der es vorliegend völlig fehlt. So hätte die Behörde zunächst darlegen müssen, warum sie aus der Fahrt ohne Licht Befähigungszweifel herleiten will. Solch ein Versehen allein dürfte das nicht rechtfertigen können. Auch das Abstreiten des Sachverhalts durch den Betroffenen erscheint hierfür nicht ausreichend. Schließlich kann die Behörde nicht ohne Weiteres alles für wahr nehmen, was in einem Polizeibericht steht, etwa dass der Betroffene „senil“ oder „nicht orientiert“ gewirkt habe. Sie muss selbst bewerten, ob und warum sie diesem Bericht Glauben schenkt und das Ergebnis der Prüfung in den Gründen ihrer Entscheidung – hier der Gutachtensanordnung – darlegen.

Auch wenn der vorliegende Polizeibericht möglicherweise Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken geeignet sein mag, genügen die Ausführungen hierzu den vorgenannten Anforderungen nicht. Stattdessen heißt es etwa, das „Fahrverhalten“ des Antragstellers wecke Zweifel an dessen Befähigung als Kraftfahrer. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er lediglich kein Licht eingeschaltet haben soll, nicht nachvollziehbar, denn irgendeinen Fahrfehler schildert die Polizei nicht. Auf die Frage, warum sich der Antragsteller trotz des Hinweises von immerhin zwei Polizeibeamten bezüglich seines Fehlers uneinsichtig zeigte, warum er es nicht zum Anlass für Überlegungen nahm, dass ihn ausgerechnet die Polizei mit der Lichthupe anblinkte und warum er, wenn er schon schlechte Sicht wahrnahm, nicht auf den naheliegenden Gedanken kam, dies könne bei Dunkelheit (gegen 22 Uhr im Oktober) am fehlenden Licht seines Fahrzeugs liegen, thematisiert die Gutachtensanordnung nicht. Sie verhält sich auch nicht dazu, ob und warum sie die subjektiven Eindrücke der Polizeibeamten für zutreffend hält. Nicht völlig unreflektiert sollte in diesem Zusammenhang etwa bleiben, ob derselbe Vorfall bei einem jungen Menschen ebenfalls zu einer Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde geführt hätte und wie sich das mutmaßlich altersgemäße Erscheinungsbild des Antragstellers mit seinen … Jahren auf die Wahrnehmung und Einschätzung der Polizeibeamten ausgewirkt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund ohne jede Erwägung zu all dem lediglich aus dem Polizeibericht Zweifel an der Befähigung des Antragstellers, der sonst in keiner Weise verkehrsauffällig geworden ist, herzuleiten, hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

Das auch deshalb, weil die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV nicht genügt, wenn sie dem Betroffenen – wie hier – ankündigt, sie werde auf seine mangelnde „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, falls er das geforderte Gutachten nicht vorlege, obschon aus Sicht der Behörde allein dessen Befähigung inmitten steht.

Die Gutachtensanordnung leidet aber auch daran, dass sie nicht nachvollziehbar darlegt, was genau vom Betroffenen gefordert wird. Zwar lässt sich erschließen, dass er eine Fahrprobe ablegen und ein darauf basierendes Gutachten bezüglich seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlegen soll, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrverkehr zu erstellen sei. Außerdem müsse die Fahrprobe in Begleitung eines Fahrlehrers abgelegt werden. Unklar bleibt, ob der Sachverständige ebenfalls an der Fahrprobe teilnehmen sollte/müsste oder ob er sich deren Verlauf etwa vom Fahrlehrer schildern lassen durfte, um so sein Gutachten zu erstellen. Ob jede Fahrschule bzw. jeder Fahrlehrer als Begleiter bei dieser Fahrprobe in Betracht kommt lässt sich der Gutachtensanordnung ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, anders als wenn es dort etwa geheißen hätte, der Betroffene müsse sich von einem Fahrlehrer seiner Wahl begleiten lassen. Schließlich erscheint es zumindest fragwürdig, wenn in der Erklärung zur Beauftragung der Begutachtungsstelle nur solche des TÜV A… aufgeführt sind, obschon es weitere solche in Betracht kommende Stellen gibt, die der Behörde bekannt sein dürften. Schon mangels Vorhandensein der Postzustellungsurkunde für die Gutachtensanordnung lässt sich schließlich auch nicht feststellen, ob diese Erklärung überhaupt – was der Antragsteller in Abrede stellt – Teil der Postsendung gewesen ist und ob bzw. wann sie den Adressaten erreicht hat.

Da nach alledem die Gutachtensanordnung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt, kann auch der Bescheid vom … Oktober 2015 keinen Bestand haben, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kosten dem Antragsgegner vollends aufzuerlegen waren, weil der Antragsteller nur in einem unbedeutenden Maße mit seinem Antrag unterlegen ist und dies auch nur, weil er der zwangsgeldbewehrten Abgabeverpflichtung Folge leistete. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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