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Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV 3

Verwertbarkeit Geschwindigkeitsmessung

AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 956 Js 12907/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Der Betroffene […] wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, §§ 24, 25, 25 Abs. 2a StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Gründe

I.

Der in […] wohnhafte Betroffene wurde am … 1984 geboren und ist als Planungsingenieur angestellt. Sein Fahreignungsregisterauszug weist keine Voreintragungen auf.

II.

Der Betroffene befuhr am 10.08.2018 um 16:03 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen […], den außerörtlichen Bereich der B 184 zwischen R. und Z. in Fahrtrichtung D. Dabei befuhr er den genannten Streckenabschnitt in Höhe Feldweg mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 141 km/h, obwohl, wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, aufgrund des ordnungsgemäß angebrachten Verkehrszeichens 278 – 57 die zunächst zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgehoben und nunmehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 StVO auf 100 km/h begrenzt war.

III.

Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ergibt sich aus seiner glaubhaften Einlassung und aus der verlesenen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 23.08.2019. Weitergehende Details konnte das Gericht nicht feststellen, da der Betroffene im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch machte und entgegen des Hinweises mit der Ladung zur Hauptverhandlung keine Unterlagen vorlegte, woraus Details zur Anstellung, zum Anstellungsvertrag oder zu einer etwaigen selbständigen Tätigkeit, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder zu der Art seiner Beschäftigung ersichtlich wären.

Die Feststellung, dass der Betroffene Fahrzeugführer des unter II. genannten Fahrzeuges zur genannten Tatzeit am genannten Tatort war, ergibt sich aus der für den Betroffenen abgegebenen Erklärung des mit besonderer Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigers des Betroffenen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes wurde erklärt, dass die Messung nicht richtig durchgeführt worden und diese im Übrigen wegen fehlender Speicherung der Messdaten nicht verwertbar sei.

Der Betroffene wird der unter II. beschriebenen Tat jedoch durch die weiteren Beweismittel überführt.

Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokolls des Landratsamtes Nordsachsen vom 10.08.2018 (Bl. 3 d.A.), erstellt und ausgewertet durch den Messbediensteten Herrn T., wurde durch diese am 10.08.2018 zwischen 13:45 Uhr und 17:30 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3, Gerätenummer für Messeinheit/Rechnereinheit, Funkbedieneinheit, Bedienfunkempfänger 100167, auf der B 184 zwischen Z. und R. in Höhe Feldweg in Fahrtrichtung D. durchgeführt. Dabei war die Messstelle ausweislich des Messprotokolls in einer Entfernung von über 200 m zum Zeichen 278 – 57 aufgebaut und befand sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, in deren Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war.

Ausweislich des verlesenen Eichscheines der Hessischen Eichdirektion vom 13.07.2018 (Bl. 2 d.A.), verfügte das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV 3, Fabrik-Nr. […] für Messeinheit, Bedieneinheit, Rechnereinheit, Bedien-Funkempfänger zum Zeitpunkt des Einsatzes am 10.08.2018 über die notwendige Eichung. Die Gültigkeit der Eichung war bis 31.12.2019 bestätigt worden. Ausweislich des Messprotokolls wurde das Messgerät gemäß der Gebrauchsanweisung und Anleitung der PTB aufgestellt. Das Gerät sei zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht gewesen, was der Messbeamte vor Messbeginn überprüft habe. Es seien Fahrzeuge ab einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen worden. Aufbau und Durchführung der Messung erfolgten durch den gemäß vorgelegter Schulungsbescheinigung (Bl. 8 d.A.) an diesem Messgerät geschulten Messbediensteten T. nach den Vorgaben des Herstellers und der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) am 02.07.2009 erteilten innerstaatlichen Bauartzulassung. Dies ergibt sich aus dem Messprotokoll und den glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen T., der das Geschehen frei von Belastungseifer schilderte. Der Zeuge gab u. a. detailreich an, die Eichmarken am Messgerät vor Fahrtbeginn geprüft und die Beschilderung der Messstelle vor Messbeginn sowie auch den Mindestabstand dieser zum Verkehrszeichen kontrolliert zu haben. Er habe die Anlage entsprechend programmiert, kontrolliert und die Messung im Auto beobachtet. Ein USB-Kabel sei während der Messung nicht angeschlossen gewesen. Auch sei der Koffer während der Messung verschlossen gewesen und das Kabel am Messgerät bereits nach dem 10.06.2015 getauscht worden, was sich auch aus dem in Augenschein genommenen Lieferschein ergibt.

Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV 3 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um sogenannte standardisierte Messverfahren (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III-1 RBs 115/18 -; KG, Beschl. v. 01.02.2017 – 3 Ws 12/17 -; OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 -, alle juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18), sodass bei Einhaltung der Bedienvorschriften für das gültig geeichte Messgerät – wie es hier der Fall ist – in der Regel korrekte Messergebnisse zu erwarten sind, da der Messung nach der Bauartzulassung des Messgerätes durch die PTB die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“ zukommt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III-1 RBs 115/18 -; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-Owi 1041/14 -; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 Ss Owi 641/15 -, alle juris).

Der Betroffene wurde ausweislich der verlesenen Displayanzeigen des Fallprotokolls der Messung (Bl. 5 d.A.) am 10.08.2018 um 16:03:48 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen. Sowohl auf dem Messung-Start-Bild als auch auf dem Messung-Ende-Bild ist nur das Fahrzeug des Betroffenen als auf das Messgerät zufahrendes Fahrzeug sichtbar. Das Fahrzeug des Betroffenen ist auf dem Messung-Ende-Bild regulär im Messfeldrahmen abgebildet. Es handelt sich bei der Geschwindigkeitsmessanlage um eine mobile Messung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die auf einen Sensor des Gerätes zu fahren. Hierbei wird die Geschwindigkeit als Änderung der Entfernung mit der Zeit bestimmt. Zur Ermittlung der Entfernung wird die Laufzeit von Impulsen eines aufgeweiteten Lasers gemessen, die vom Gerät in kurzen Zeitabständen ausgesandt und nach der Reflexion an dem anvisierten Fahrzeug wieder empfangen werden. Aus der Änderung der Laufzeit der aufeinanderfolgenden Impulse wird die Geschwindigkeit ermittelt. Bei Überschreitung eines von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängigen Bildauslösegrenzwertes (hier 110 km/h) wird der Messwert zusammen mit weiteren Daten in zwei zusammengehörenden Bilddokumenten mit der Verkehrssituation erfasst (siehe Bauartbeschreibung der PTB, Seite 2 der innerstaatlichen Bauartzulassung vom 02.07.2009).

Aus den genannten Beweismitteln und insbesondere aus der in Augenschein genommenen Lichtbildkarte nebst Displayanzeige des Auswerteprotokolls mit Speed Office (Bl. 5 d.A.) ergeben sich keine Hinweise auf die Verletzung der Bedienvorschriften oder Messfehler. Solche tatbezogenen Hinweise sind auch von der Verteidigung zuletzt nicht mehr vorgetragen worden. Das Gericht sieht den festgestellten Geschwindigkeitswert von 146 km/h als korrekt ermittelt an. Bauartbedingt (siehe Bauartbeschreibung der PTB, Seite 9 der innerstaatlichen Bauartzulassung vom 02.07.2009) sind bei den toleranzbehafteten ermittelten Geschwindigkeitswerten über 100 km/h 3 % Toleranzabzug vorzunehmen, weshalb dem Betroffenen eine gefahrene Geschwindigkeit von 141 km/h nach zu seinen Gunsten zu wertender Rundung anzulasten ist.

Der Umstand, dass bei diesem Messgerät sog. Rohmessdaten gelöscht bzw. nicht gespeichert werden, führte entgegen der Behauptung des Verteidigers nicht zu einem Verwertungsverbot betreffend der Messung bzw. der Messdaten. Es ist zunächst offenkundig auf Grund zahlreicher Gerichtsverfahren, gutachterlicher Stellungnahmen sowie Stellungnahmen der PTB und des Geräteherstellers (LEIVTEC), dass bei diesem Messgerät seit dem ersten Nachtrag zur ersten Bauartzulassung vom 30.12.2014 Rohmessdaten – vom Hersteller als Simulationsdaten bezeichnet – in der Softwareversion 2.0 nicht mehr gespeichert werden. Abgespeichert werden Orts- und Zeitinformationen des ersten und letzten Punkts.

Dennoch steht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az.: Lv 7/17, juris) – betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerätetyp Jenoptik Traffistar S 350 – einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, der – wie hier – mit dem Messgerät LEIVTEC V 3 festgestellt wurde, nicht entgegen. Der Saarländische VerfGH stellt in seinem Urteil die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens nicht in Frage. Jedoch ist er der Auffassung, dass das aus der Verfassung des Saarlandes abgeleitete Grundrecht auf ein faires gerichtliches Verfahren, das ein Grundrecht auf wirksame Verteidigung einschließe, jedenfalls dann verletzt sei, wenn eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse des Messverfahrens nicht möglich sei. In diesem Fall sei von einem Verwertungsverbot betreffend der erlangten Messdaten auszugehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die sog. Rohmessdaten für eine nachträgliche Plausibilisierung überhaupt hilfreich bzw. nötig sind (ausführlich AG St. Ingbert, Beschl. v. 29.08.2019 – 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19) -, juris unter Bezugnahme auf diverse Stellungnahmen der PTB), da das vom Saarländischen VerfGH angenommene Verfahrensgrundrecht im Ergebnis jedenfalls dann nicht verletzt sein kann, wenn ohne weiteres zugängliche und leicht zu handhabende Plausibilisierungsmöglichkeiten bestehen (vgl. jedoch auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 -; OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 Rbs 339/19 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 -; OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss (Owi) 233/19 -, alle juris, die die postulierten Anforderungen des Saarländischen VerfGH im Ergebnis zu Recht als allgemein „überzogen“ ansehen).

Bei dem hier verwendeten Messgerät LEIVTEC XV 3 bestehen solche verhältnismäßig leicht zu handhabende und auch zugängliche Plausibilisierungsmöglichkeiten. Denn es sind zwei Arten der Plausibilisierung ohne Rückgriff auf sämtliche in die Messwertbildung eingehende Daten möglich, nämlich durch Weg-Zeit-Berechnung und Photogrammetrie (ausführliche Beschreibung der Prüfung des Messergebnisses im Hinblick auf Plausibilität mittels dieser Methoden bei AG St. Ingbert, Urt. v. 29.10.2019 – 25 OWi 66 Js 1919/19 (2968/19) -, juris unter Bezugnahme auf LEIVTEC XV 3, Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, Beschreibung des Messverfahren, Stand 03.03.2015, S. 13 ff. und 19 ff.; vgl. auch Rehm/Dietz, Grundsätzliches zur Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen mit einem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Xv3 der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Stand 18.01.2018, S. 9 ff., abrufbar https://www.leivtec.de/de/pdf/Rehm_Grundsaetzliches_zur_Auswertung_LEIVTEC_XV3_20180118.pdf). Es ist offenkundig, dass beide Plausibilisierungsmöglichkeiten durch Sachverständige ohne weiteren Aufwand und ohne Rückgriff auf nicht zur Verfügung stehende Algorithmen durchgeführt werden können und keiner Erstellung eines Modells, welches wohl auch nur besonders befähigte bzw. ausgebildete Sachverständige erstellen könnten, bedürfen (so bereits AG St. Ingbert, Urt. v. 29.10.2019 – 25 OWi 66 Js 1919/19 (2968/19) -, juris). Die Messung und das Messergebnis waren daher im vorliegenden Fall uneingeschränkt verwertbar.

IV.

Mithin war der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG zu ahnden. Der Betroffene hätte bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er sich außerorts befindet, wo die zunächst zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgrund des Verkehrszeichens 278 – 57 aufgehoben und nunmehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 StVO auf 100 km/h begrenzt war und dass er diese Geschwindigkeit nicht unerheblich überschritt. Dem Betroffenen war daher eine außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h anzulasten.

V.

Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 160,00 Euro vorgesehen (11.3.7 BKat). Es handelt sich im vorliegenden Fall um gewöhnliche Tatumstände. Tatbezogen sowie täterbezogen liegt ein Regelfall mit Regeltatumständen vor, sodass auf die Regelgeldbuße in Höhe von 160,00 EUR zu erkennen war.

Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für die beschriebene Tat auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 Nummer 1 BKatV der Ausspruch eines Regelfahrverbotes für die Dauer von einem Monat vorgesehen, da es sich in Anbetracht der hohen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers und damit um eine sog. Katalogtat handelt. Dies gilt auch für Fahrzeugführer, die verkehrsrechtlich – wie der Betroffene – nicht vorgeahndet sind. Auch im vorliegenden Fall ist von einer derartigen Katalogtat auszugehen, da es sich um Regeltatumstände handelt und § 4 Abs. 4 BKatV hier nicht zur Anwendung gelangen konnte.

Der Betroffene konnte oder wollte nicht das Gericht davon überzeugen, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würde. Umstände, die durch die Vollstreckung des Fahrverbotes als eine besondere Härte zu charakterisieren wären, sind nicht festgestellt und vom Betroffenen auch nicht vorgetragen und belegt. Trotz Aufforderung zur Nachweisvorlage hinsichtlich der finanziellen und beruflichen Verhältnisse, erfolgte dies durch den Betroffenen nicht. Dies geht zu seinen Lasten, denn er versetzt dadurch das Gericht nicht in die Lage, eine detailreiche und umfassende Abwägung vornehmen zu können. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Anordnung eines Fahrverbotes einen Betroffenen nachhaltig beeindrucken soll, um ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

Dem Betroffenen war jedoch auch die viermonatige Frist für die Wirksamkeit des Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 2a StVG zu gewähren, wodurch einige Härte bei der Vollstreckung eines Fahrverbotes gemildert wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 ff. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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