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Ungarische Straßenmaut offen – Fremdwährungsschuld in Deutschland eingeklagt

Ungarische Straßenmautproblematik: Klage in Deutschland wegen Fremdwährungsschuld

Die Einhebung von Straßenmautgebühren in einem EU-Land und deren Eintreibung in einem anderen EU-Land wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen auf, insbesondere wenn die Schuld in einer Fremdwährung entstanden ist. Das Thema Fremdwährungsschuld in Deutschland, insbesondere im Kontext der ungarischen Straßenmaut, hat in jüngster Zeit an Bedeutung gewonnen. Das Amtsgericht Lennestadt hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und ein Urteil gefällt, das auf Vorabentscheidungen des EuGH basiert. Dabei spielen sowohl das ungarische Straßenverkehrsgesetz als auch die Rolle der Mautvignette eine zentrale Rolle im Verkehrsrecht. Das Thema berührt nicht nur Fragen des nationalen Rechts, sondern auch des europäischen Rechts und der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung. Es ist daher von großer Bedeutung für alle, die sich im europäischen Raum bewegen und mit unterschiedlichen Mautsystemen konfrontiert sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 232/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Lennestadt hat entschieden, dass ein deutscher Autofahrer eine ungarische Straßenmaut in Fremdwährung (HUF) in Deutschland zahlen muss, basierend auf internationalen Zuständigkeiten und dem ungarischen Straßenverkehrsgesetz.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 28.04.2022 wurde aufgehoben.
  2. Der Beklagte muss der Klägerin 59.500,00 HUF sowie 81,87 EUR an außergerichtlichen Inkassogebühren zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  4. Das Urteil stützt sich auf Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.
  5. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf das ungarische Straßenverkehrsgesetz und die ungarische Mautverordnung.
  6. Der Beklagte hat die Mautvignette erst nach der Karenzzeit von 60 Minuten erworben, was zusätzliche Gebühren auslöst.
  7. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Nebenkosten, die in Deutschland in Euro entstanden sind.
  8. Das Urteil betont die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit und gegenseitiger Anerkennung von Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU.

Ungarische Straßenmaut in Deutschland: Ein komplexer Fall

Ein deutscher Autofahrer wurde wegen Nichtzahlung der ungarischen Straßenmaut zur Rechenschaft gezogen. Der Kern des Falles dreht sich um eine offene ungarische Straßenmaut, die in Fremdwährung, nämlich in ungarischen Forint (HUF), in Deutschland eingeklagt wurde. Der rechtliche Konflikt entstand, als der Beklagte die Maut nicht bezahlte und die Klägerin, vermutlich eine ungarische Behörde oder ein Inkassounternehmen, versuchte, die Schuld in Deutschland einzutreiben.

Rechtliche Herausforderungen und Fragen

Ungarische Straßenmaut: Fremdwährungsschuld Urteil
Urteil: Deutsche Gerichte entscheiden über Fremdwährungsschuld (Symbolfoto: vchal /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem in diesem Fall ist komplex und hat mehrere Dimensionen. Erstens gibt es die Frage der internationalen Zuständigkeit: Kann eine ungarische Straßenmaut in Deutschland eingeklagt werden? Zweitens gibt es die Frage der Währung: Kann eine Schuld, die in ungarischen Forint entstanden ist, in Deutschland in Euro eingeklagt werden? Drittens gibt es Fragen bezüglich der Beweislast und der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweise.

Entscheidungen des Amtsgerichts Lennestadt und höherer Gerichte

Das Amtsgericht Lennestadt hat in seinem Urteil vom 12.01.2023 entschieden, dass der Beklagte an die Klägerin 59.500,00 HUF sowie zusätzliche außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 81,87 EUR zahlen muss. Dieses Urteil basierte auf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), die beide die internationale Zuständigkeit und die Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Lennestadt bestätigten. Es wurde auch festgestellt, dass die Klägerin nicht durch einen Ordre-public-Verstoß daran gehindert ist, die erhöhte Zusatzgebühr für die Benutzung der mautpflichtigen ungarischen Autobahn geltend zu machen.

Konsequenzen und Auswirkungen des Urteils

Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf das ungarische Straßenverkehrsgesetz und die ungarische Mautverordnung. Sie legte Beweise vor, dass der Beklagte ohne gültige Mautvignette eine mautpflichtige ungarische Autobahn befahren hat. Der Beklagte hatte zwar eine Mautvignette gekauft, dies jedoch erst nach Ablauf der Karenzzeit von 60 Minuten getan, was die Zahlung der Ersatzmaut und der Zusatzgebühr auslöste.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Beweise, die von der Klägerin vorgelegt wurden, einschließlich Fotos und Belege, und auf die Tatsache, dass der Beklagte die Richtigkeit dieser Beweise nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Es wurde auch festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Nebenkosten hat, die in Deutschland in Euro entstanden sind.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für deutsche Autofahrer, die in anderen EU-Ländern unterwegs sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich über lokale Verkehrsregeln und -gebühren im Klaren zu sein und diese rechtzeitig zu bezahlen, um rechtliche Konsequenzen und zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass deutsche Gerichte berechtigt sind, ausländische Straßenmautgebühren einzutreiben, und dass Autofahrer, die diese Gebühren nicht bezahlen, mit rechtlichen Konsequenzen und zusätzlichen Gebühren rechnen müssen, selbst wenn die ursprüngliche Schuld in einer anderen Währung entstanden ist. Es betont auch die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit und gegenseitiger Anerkennung von Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


„Ordre-public-Verstoß“: Ein Schutzschild für nationale Rechtsprinzipien

Der Begriff „Ordre public“ stammt aus dem Französischen und bezieht sich auf die grundlegenden Prinzipien und Werte einer Rechtsordnung. Im Kontext des internationalen Privatrechts und des internationalen öffentlichen Rechts bezeichnet er die grundlegenden Wertvorstellungen eines Landes. Ein Ordre-public-Verstoß tritt auf, wenn eine ausländische Rechtsnorm oder ein ausländisches Urteil so stark gegen diese grundlegenden Prinzipien und Werte des nationalen Rechts verstößt, dass ihre Anwendung oder Anerkennung im Inland unzumutbar wäre.

In Deutschland ist der Ordre-public-Vorbehalt in zwei Varianten vorhanden: der kollisionsrechtliche und der anerkennungsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt. Der kollisionsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt sieht vor, dass ausländisches Recht ausnahmsweise dann nicht anzuwenden ist, wenn es wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht. Dieser Vorbehalt ist hauptsächlich in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und Art. 21 Rom I-VO geregelt.

Der anerkennungsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt hat zum Inhalt, dass ausländische Urteile oder Entscheidungen nicht anerkannt werden, wenn sie gegen die grundlegenden Prinzipien der inländischen Rechtsordnung verstoßen. Dieser Vorbehalt wird manchmal als „ordre public atténué de la reconnaissance“ bezeichnet, was auf eine geringere Angriffsintensität im Vergleich zum kollisionsrechtlichen Ordre-public-Vorbehalt hinweist.

Die Anwendung des Ordre-public-Vorbehalts setzt bestimmte Voraussetzungen voraus. Insbesondere muss ein hinreichender Inlandsbezug bzw. eine Binnenbeziehung des Falles vorliegen, der einen Verstoß gegen den Ordre public beinhaltet. Dieser spezifische Inlandsbezug dient als örtliche Einschränkung der Geltung des Ordre public, um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen.

In Bezug auf das Urteil bedeutet ein Ordre-public-Verstoß, dass die Klägerin nicht durch einen solchen Verstoß daran gehindert ist, ihre Forderungen geltend zu machen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm oder die Anerkennung eines ausländischen Urteils in Deutschland als unzumutbar angesehen würde, weil sie gegen die grundlegenden Prinzipien und Werte des deutschen Rechts verstößt. In solchen Fällen würde der Ordre-public-Vorbehalt als Schutzschild fungieren, um die Anwendung oder Anerkennung der ausländischen Rechtsnorm oder des ausländischen Urteils zu verhindern.

Die Rom-I-Verordnung: Ein Leitfaden für grenzüberschreitende Verträge

Die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) ist ein zentraler Bestandteil des internationalen Privatrechts der Europäischen Union. Sie regelt, welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, wenn mehrere Rechtsordnungen betroffen sind, wie beispielsweise bei grenzüberschreitenden Verträgen.

Die Rom-I-Verordnung trat an die Stelle des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ). Sie enthält kein vereinheitlichtes Sach-, sondern Kollisionsrecht. Ihre Regelungen ähneln denen des EVÜ, und die zum EVÜ ergangene Rechtsprechung behält für die Auslegung der Rom-I-Verordnung Relevanz. Die Verordnung gilt für alle Verträge, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Sie gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Die Rom-I-Verordnung regelt auch angrenzende Gebiete, wie das Zustandekommen von Verträgen (Art. 10 Rom-I-VO), ihre Form (Art. 11 Rom-I-VO), den Forderungsübergang (Art. 14, 15 Rom-I-VO) und die Aufrechnung (Art. 17 Rom-I-VO). Die Verordnung enthält klare Regeln, nach welchen Kriterien das anzuwendende Recht bestimmt wird. So wird beispielsweise für den gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art. 19 Abs. 3 Rom-I-VO der Moment des Vertragsschlusses als zentrales Anknüpfungsmoment der Rom-I-VO angesehen.

Für bestimmte Vertragstypen, wie Beförderungs-, Verbraucher-, Versicherungs- und Individualarbeitsverträge, enthält die Rom-I-Verordnung Sonderregelungen (Art. 5–8 Rom-I-VO), die innerhalb ihres Anwendungsbereichs die allgemeine Regel in Art. 4 Rom-I-VO verdrängen. Die Rom-I-Verordnung trägt zur Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen bei, indem sie die Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Rechtsstreitigkeiten erhöht und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen fördert.

In Bezug auf Urteile kann die Rom-I-Verordnung dazu beitragen, die bislang mitunter uneinheitliche Rechtsprechung der nationalen Gerichte zu überwinden, da der Europäische Gerichtshof nunmehr die Auslegungskompetenz für das Gemeinschaftsrecht durch die Rom-I-Verordnung hat.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Lennestadt – Az.: 3 C 232/20 – Urteil vom 12.01.2023

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 28.04.2022 – Az. 3 C 232/20 – wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500,00 HUF sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 81,87 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-30/21. Dies gilt nicht für die aufgrund der Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten; diese werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erfolgt. In der Sache ist die Klage, soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme aus dem Schriftsatz vom 24.11.2022 (Bl. 269 der Akte) noch anhängig ist, zulässig und begründet.

A. Zulässigkeit und internationale Rechtsfragen

Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.2021 (Rs. C-30/21, Bl. 125 ff. der Akte), die für das Amtsgericht Lennestadt als vorlegendes Gericht bindend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Rs. C-62/14, NJW 2015, 2013, Rn. 16), und dem in einem gleich gelagerten Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 23.09.2022 (Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393) können keine Zweifel mehr an der internationalen Zuständigkeit sowie an der Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Lennestadt bestehen. Ebenso ist die Klägerin nicht etwa aufgrund eines Ordre-public-Verstoßes daran gehindert, die erhöhte Zusatzgebühr für die Benutzung der mautpflichtigen ungarischen Autobahn geltend zu machen. Auf die umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des EuGH vom 21.09.2021 und dem Urteil des BGH vom 23.09.2022 wird verwiesen; eine erneute Darstellung erscheint entbehrlich.

Soweit es sich bei der Umstellung des Klageantrags auf Zahlung in Fremdwährung im Hinblick auf § 264 Nr. 3 ZPO überhaupt um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, hat der Beklagte jedenfalls seine Einwilligung erteilt; ebenso hat er der teilweisen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zugestimmt (Schriftsatz vom 09.12.2022, Bl. 301 der Akte).

B. Begründetheit

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 59.500,00 HUF gemäß § 33/A Abs. 1 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 6 und 10 sowie Anlage 1 der ungarischen Mautverordnung.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b  oder jedenfalls Art. 4 Abs. 2 der Rom-I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) das materielle ungarische Recht anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 23.09.2022, Az. XII ZR 7/22, ZIP 2022, 2393). Nach den vorgenannten ungarischen Vorschriften hat der Halter eines PKW, der ohne Mautvignette eine mautpflichtige ungarische Straße befährt, eine Ersatzmaut von 14.875,00 ungarischen Forint (HUF) zu zahlen, wenn er diese innerhalb von 60 Tagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung bezahlt; nach Ablauf von 60 Tagen ist eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500,00 HUF zu zahlen. Soweit die Mautvignette innerhalb einer Karenzzeit von 60 Minuten gekauft wird, wird keine Ersatzmaut oder Zusatzgebühr fällig (§ 7/A Abs. 3 der ungarischen Mautverordnung).

Die Klägerin hat unter Vorlage eines Fotos von der Kontrollstelle ### auf der Autobahn ### (Bl. ### der Akte) substantiiert dazu vorgetragen, dass der Beklagte mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ### am ### um 23:24 Uhr eine mautpflichtige ungarische Autobahn befahren hat. Der Beklagte gibt selbst an, in dieser Nacht durch Ungarn gefahren zu sein; substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Fotos auf Bl. ### der Akte und insbesondere den darauf erkennbaren Zeitstempel trägt er nicht vor. Entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom ### lässt sich der Zeitstempel auf dem Lichtbild auch leicht erkennen.

Die Klägerin hat zudem eine Kopie des Belegs über den Kauf einer Vignette für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ### vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der Kauf am ### um 00:34 Uhr erfolgt ist (Bl. 177 der Akte). Die Richtigkeit dieses Belegs hat der Beklagte ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Mautvignette erst nach der Karenzzeit von 60 Minuten erworben hat, was die Pflicht zur Zahlung der Ersatzmaut sowie der Zusatzgebühr auslöst. Den Erhalt der zur Begründung des Anspruchs ebenfalls erforderlichen Zahlungsaufforderung vom ### (Bl. ### der Akte) hat der Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Soweit darin der Gesamtbetrag in Euro geltend gemacht worden ist, ist dies unschädlich, nachdem sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, dass die Zusatzgebühr an sich in ungarischen Forint berechnet wird. Die Aufforderung zur Zahlung nicht nur der Nebenkosten, sondern auch der Hauptforderung in Euro ist deshalb im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung unbedenklich, auch wenn im vorliegenden Rechtsstreit der Hauptanspruch nur in HUF eingeklagt werden kann (siehe dazu erneut BGH, Urteil vom 23.09.2022, a.a.O.).

Soweit der Beklagte gleichwohl darauf beharrt, maximal eine halbe Stunde ohne Vignette in Ungarn gefahren zu sein, ergibt sich für das Gericht kein erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin, dass der Vignettenkauf erst nach Ablauf der Karenzzeit von 60 Minuten erfolgt ist. Die von dem Beklagten benannten Zeugen ### und ### haben beide angegeben, es sei durchaus möglich, dass die Vignette erst mehr als eine Stunde nach Überfahren der ungarischen Grenze erworben wurde. An den genauen Zeitpunkt des Kaufs vermochte sich – nachvollziehbar – keiner der Zeugen zu erinnern. Die Mutter des Beklagten, die Zeugin ### konnte überhaupt keine sinnvollen Angaben zum Zeitablauf machen.

Neben dem in ungarischen Forint auszuweisenden Hauptanspruch auf die Zusatzgebühr in Höhe von 59.500,00 HUF hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihrer – am Sitz der ### GmbH in ### in Euro entstandenen und damit auch in Euro zu zahlenden – Nebenkosten. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht des Beklagten ist § 7/A Abs. 7 der ungarischen Mautverordnung (s. Bl. 30 der Akte). Dass hier überhöhte Kosten geltend gemacht werden, ist nicht erkennbar; vielmehr halten sich die Kosten im Rahmen des bei Inlandssachverhalten üblichen (Berechnung in Anlehnung an das RVG) und sind von der Klägerin nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden (Bearbeitungsgebühr, Kosten für Halterermittlung, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, 344 ZPO sowie Art. 102 EuGHVfO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

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