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Autofahren mit Mundschutz – Ratgeber Bussgeld

Maskenpflicht oder Straßenverkehrsordnung?

Die Maske ist in der heutigen Zeit, in welcher die Corona-Pandemie das alltägliche Leben regelrecht bestimmt, zu einer Pflicht und somit zu einem regelrechten Alltagsbegleiter geworden. Bedingt durch den Umstand, dass ein Verstoß gegen die Maskenpflicht in nahezu jedem Bundesland ein Bußgeld nach sich zieht und überdies auch das Risiko einer Infektion mit dem gefährlichen Corona-Virus massiv steigert, haben viele Menschen ihre Maske im Auto platziert. Dies geschieht aus dem Grund, dass auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit, die Maske in den heimischen vier Wänden zu „vergessen“, merklich verringert werden kann. Sehr viele Menschen setzen sich die Maske sogar direkt nach dem Verlassen des Hauses auf, um sich selbst zu schützen. Bei dem Gang hinter das Steuer sollte allerdings, unabhängig von der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Maskenpflicht, nicht vergessen werden, dass im Straßenverkehr nach wie vor die Straßenverkehrsordnung gilt. Dementsprechend ist die Frage, ob ein Autofahrer überhaupt maskiert Auto fahren darf, für sehr viele Menschen überaus interessant.

Auch wenn sich die Bundesländer aktuell im Umgang mit der Maskenpflicht nicht auf eine einheitliche Politik einigen konnten, so gibt es in der Straßenverkehrsordnung diesbezüglich bundesweit eine einheitliche Regelung. Das Autofahren mit einer Maske bzw. mit einem verhüllten Gesetz ist in Deutschland nicht erlaubt und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit!

Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Autofahren
Symbolfoto: Von maxbelchenko/Shutterstock.com

Auf diese einheitliche Regelung wurde sich im Jahr 2017 geeinigt. Im Oktober des Jahres 2017 wurde eine entsprechende Novelle der StVO ins Leben gerufen, welche das Autofahren mit einem verhüllten Gesetz verbietet. Die Maske als solche ist dabei nicht einmal grundlegend entscheidend, denn der Gesetzgeber nimmt diesbezüglich keinerlei Differenzierung vor. Ob der Autofahrer das Gesicht mit einer Nase-Schutz-Bedeckung aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie verhüllt oder ob das Gesicht auf anderweitige Art und Weise verschleiert und damit unkenntlich gemacht wird, ist also für die Ordnungswidrigkeit als solche nicht entscheidend.

Der Grund, warum das Autofahren mit einem verschleierten bzw. verhülltem Gesicht in Deutschland verboten ist, liegt eindeutig auf der Hand. Sollte der Autofahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen anderweitigen Verstoß gegen die StVO begehen, so ist das viel berühmte „Blitzerfoto“ bzw. die Lichtbildmessung der Ordnungshüter ein schlagkräftiger Beweis für den aktiven Verstoß. Durch ein verschleiertes bzw. verhülltes Gesicht wird jedoch die eindeutige Täteridentifizierung der Ordnungshüter massiv erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht, sodass das Autofahren mit einer Maske oder einer anderweitigen Gesichtsverschleierung verboten ist.

Die Grundlage für dieses Verbot stellt der § 23 der StVO dar. Gem. dieses Paragrafen hat ein Autofahrer die Pflicht, während der Fahrt identifizierbar zu sein und zu bleiben.

Welche Folgen drohen bei einem Verstoß gegen dieses Verbot?

Die Ahndung des Verbots erfolgt, wie bei den anderen Verstößen gegen die StVO auch, auf der Grundlage des Bußgeldkataloges. Auch wenn der Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die StVO für gewöhnlich Strafen nach dem Staffelprinzip vorsieht, so verhält sich dies bei einer maskierten bzw. verhüllten Autofahrt ein wenig anders. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür eine Maximalstrafe von 60 Euro vor. Sollte das Blitzerfoto eine Täteridentifizierung erschweren oder gar unmöglich machen, kann auch für diejenige Person, die gar nicht aktiv gefahren ist aber als Fahrzeughalter eingetragen wurde, eine Strafe folgen. In der Regel droht dem Fahrzeughalter dann die Auflage, dass künftig ein Fahrtenbuch geführt werden muss.

Neben dem § 23 StVO gibt es jedoch noch einen anderen Paragrafen, der für Autofahrer absolut entscheidend ist. Direkt im § 1 Absatz 2 der StVO wird eindeutig geregelt, dass ein Autofahrer als Verkehrsteilnehmer keinen anderen Verkehrsteilnehmer durch sein eigenes Verhalten gefährden oder gar schädigen darf. Dieser Paragraf ist für die maskierte Autofahrt ebenfalls sehr wichtig, da durch das verhüllte Gesicht bzw. durch die Maske durchaus eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintreten kann. Sollte die Maske oder das Objekt, welches das Gesicht verhüllt oder verschleiert, zu einer Beeinträchtigung der Sicht oder des Gehörs von der autofahrenden Person führen, so sieht der Gesetzgeber hierin auf jeden Fall eine Gefährdung des Straßenverkehrs.

Auch im Zusammenhang mit der Kfz-Versicherung ist das maskierte Autofahren durchaus relevant. Wenn eine maskierte autofahrende Person einen Verkehrsunfall verursachen sollte, so bietet die Maske oder das Objekt, welches das Gesicht verhüllte bzw. verschleierte, für die Versicherung einen Ansatzpunkt für „grobe Fahrlässigkeit“. Für die unfallverursachende autofahrende Person stellt sich dann das Problem, dass die „grobe Fahrlässigkeit“ nicht von jedem Versicherungsgeber standardmäßig in dem Kfz-Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Dementsprechend kann die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar gänzlich versagen, sodass die unfallverursachende Person zusätzlich zu dem zu erwartenden Bußgeld auch noch die vollständigen Unfallkosten aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln heraus zu tragen hat. Hierbei sind dann nicht nur die Kosten des eigenen Schadens zu berücksichtigen, sondern vielmehr auch die Kosten des Geschädigten. Nicht selten handelt es sich hierbei um horrende Beträge. Es ist dementsprechend keine gute Idee, hinter dem Steuer eine Maske zu tragen.

Auch wenn die Corona-Pandemie in Deutschland dazu geführt hat, dass eine gewisse Sensibilisierung der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Tragen der Mund-Nase-Schutzmaske eingetreten ist, so muss auch immer stets der jeweilige Rahmen berücksichtigt werden. Zwar ist der Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus auf jeden Fall eine Bürgerpflicht, allerdings gibt es immer noch die anderen Rechtsgebiete in Deutschland. Die Straßenverkehrsordnung stellt ein derartiges anderes Rechtsgebiet dar, zumal das eigene Fahrzeug in gewisser Hinsicht im Zusammenhang mit dem Corona-Virus eine Art „sichere Zone“ darstellt. Es ist auf gar keinen Fall etwas dagegen einzuwenden, die Maske im Fahrzeug zu deponieren. Dies ist sogar sehr ratsam, da sie auf diese Weise auch mobil zur Verfügung steht und nicht bei dem schnellen Gang in die Tankstelle oder in ein Geschäft vergessen werden kann. Für die Mitbürger ist ein derartiges Verhalten sicherlich ein wahrer Segen, zumal die Neuinfektionszahlen in Deutschland gerade wieder rapide ansteigen und sogar die Gefahr eines zweiten Lockdowns. droht.

Es liegt sicherlich im Interesse eines jeden einzelnen Bürgers, dass ein zweiter Lockdown verhindert wird. Die Politik betont immer wieder aufs Neue, dass jeder einzelne Bürger diesbezüglich auch in der Verantwortung steht und seinen Teil dazu beitragen muss. Im Zusammenhang mit der Autofahrt jedoch gilt, dass die Maske nicht aufgesetzt werden darf. Sollte es zu einer Verkehrskontrolle kommen wird der maskierte Ordnungshüter mit Sicherheit die Entschuldigung „Corona-Pandemie“ nicht als solche akzeptieren und dementsprechend auch ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro wegen des Verstoßes gegen die StVO verhängen. Um dies zu verhindern gilt somit, dass die Maske erst aufgesetzt wird, wenn der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet wurde. Dann jedoch sollte die Maske auf jeden Fall griffbereit sein und auch ihren Zweck des Schutzes der eigenen Person sowie der anderen Mitbürger erfüllen. Viele Autofahrer hängen aus diesem Grund die Maske auch über den Rückspiegel, damit sie griffbereit ist. Hierbei gilt allerdings, dass die Maske den Blick in den Rückspiegel nicht verhindern darf und uneingeschränkte Sicht auf den Hinterverkehr auf jeden Fall gewährleistet sein muss.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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