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Poliscanspeed  – Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

AG Bad Liebenwerda – Az.: 44 OWi 1611 Js-OWi 30556/11 (242/11) – Urteil vom 09.10.2012

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 29 km/h eine Geldbuße von 135,00 € festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG

Gründe

I.

Der Betroffene ist Jahre alt und Geschäftsführer eines Betriebes für … . Das Verkehrszentralregister weist über den Betroffenen bisher 4 Eintragungen auf.

Am 25. April 2011 um 15.22 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrer des auf die Firma M. zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen WB- die B. von J Richtung H. Dort gilt die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h.

Am Kilometer x,x des Abschnitts … der B. wurde von dem Polizeibeamten R. mittels des auf einem Stativ aufgebauten Messgerätes vom Typ Poliscanspeed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH beim Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 134 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 5 km/h (Abschnitt 11, Ziffer 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) betrug damit die bei dem Betroffenen festgestellte Geschwindigkeit zumindest 129 km/h. Das Messgerät war zuletzt am 3. September 2010 von der Hessischen Eichdirektion eichamtlich geprüft. Danach wurden die Eichfehlergrenzen und die Anforderungen der Bauartzulassung und der Richtlinie eingehalten.

Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Er bestreitet die Verwertbarkeit des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Offenlegung der messgeräteinternen Messwertbildung und -zuordnung durch den Hersteller, was einer vollständige Überprüfung durch einen Sachverständigen entgegenstehe, und beruft sich dazu auf Entscheidungen der Amtsgerichte Kaiserslautern vom 14. März 2012, Az. 6270 Js 9747/11.1 OWi, und Landstuhl vom 3. Mai 2012, Az. 4286 Js 12300/10.

II.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht fest, dass der Betroffene die Tat so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.

Die Feststellungen zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom … 2012.

Dass der Betroffene am Tattag zur Tatzeit auf B. gefahren ist, steht fest, da er dies selbst eingeräumt hat. Die Einlassung des Betroffenen ist glaubhaft.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Betroffene zumindest 129 km/h gefahren ist. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit zu zweifeln. Bei Geschwindigkeitsmessverfahren der vorliegenden Art handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, deren Anwendung grundsätzlichen Zweifeln nicht unterliegt (vgl. BGH NJW 1998, 331). Bedenken hinsichtlich der hier konkret vorgenommenen Messung gibt es gleichfalls nicht. Das Messgerät wurde zuletzt am 3. September 2010 von der Hessischen Eichdirektion eichamtlich geprüft, Blatt 7/8 der Akte. Danach wurden die Anforderungen der Bauartzulassung und der Richtlinie sowie die Eichfehlergrenzen eingehalten. Von dem Polizeibeamten Polizeihauptmeister R., welcher in einem dreitägigen Kurs in die Bedienung des Messgerätes eingewiesen worden war (Blatt 9 der Akte), wurde das Messgerät entsprechend den Vorgaben des Herstellers aufgestellt.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen A. vom … 2012 (Blatt 99 ff. der Akte) ist die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß erfolgt. Der Sachverständige stellte in dem Gutachten fest, dass das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto in einer regelgerechten Position befindet und auch bei der Auswertung der kompletten Messserie keinerlei Auffälligkeiten zutage getreten seien, welche einer Verwertbarkeit entgegenstünden. Die Kriterien für die Auswertschablone („Auswerterahmen“) seien stets erfüllt gewesen. Bedenken gegen die Messung haben sich aus sachverständiger Sicht nicht ergeben.

Die Ausführungen des Sachverständigen waren gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht verwertet werden kann, haben sich nicht ergeben. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen A. an.

Auch die unter I. dargestellte Rechtsansicht des Betroffenen steht einer Verwertbarkeit des gewonnen Messergebnisses nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden zitierten Entscheidungen zum Messgerät ESO 3.0 lediglich um solche zweier Amtsgerichte und keine obergerichtliche Rechtsprechung handelt, sind diese Entscheidungen der Amtsgerichte Kaiserslautern und Landstuhl auch noch nicht rechtkräftig. Demgegenüber sind zum Messgerät Poliscanspeed bereits genau zu der angeführten Problematik zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen ergangen, in welchen die Verwertbarkeit der Messergebnisse eben nicht verneint wird (so u.a. OLG Frankfurt, DAR 2010, 216). Zudem ist beim hier verwendeten Messegerät die Funktionsweise und Messwertbildung durchaus bekannt, allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten – Lasermessverfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen.

III.

Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h schuldig gemacht §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG).

Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß §§ 24, 25 StVG iVm § 4 Abs, 1 Satz 1 BKatV (BKat. Nr. 11.3.5) eine Geldbuße von 80,00 Euro vor. Aufgrund der Voreintragungen im Verkehrszentralregister hat das Gericht die Geldbuße auf 135,00 € erhöht.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hat das Gericht zudem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Verhängung des Fahrverbotes ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV aufgrund der Beharrlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert. Gegen den Betroffenen wurden zuletzt erst am …2010 – rechtskräftig seit dem …2010 – wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 41 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein Fahrverbot von 1 Monat, welches er bis einschließlich …2011 absolvierte, und am …2010 – rechtskräftig seit dem …2010 – wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbuße von 120,00 Euro verhängt. Nunmehr hat er erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h begangen, und dies nur reichlich 2 Monate, nachdem er das letzte Fahrverbot absolviert hatte.

Umstände, hier kein Fahrverbot zu verhängen, sind für das Gericht nicht erkennbar, insbesondere zeigt das Absolvieren des letzten Fahrverbots auch, dass der Betroffene dadurch keine nicht hinzunehmende Gefahr seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erlitten hat.

Besondere Tatumstände, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.

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