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Handyverstoß – KI-Bildanalyse zur Überführung rechtmäßig

KI-Bildanalyse zur Erkennung von Handyverstößen: Rechtlich bedenklich oder sinnvolle Fahrzeugüberwachung?

In der zeitgemäßen Verkehrsüberwachung kommt vermehrt der Einsatz von moderner KI-Bildanalyse zur Anwendung. Insbesondere deren legale Nutzung zur Erkennung und Ahndung von Handyverstößen im Straßenverkehr sorgt vermehrt für Diskussionen. Hierbei geht es um den essenziellen Balanceakt zwischen effektiver Gefahrenprävention, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer, welches unter dem Datenschutz fällt. Zudem stellt sich die juristische Frage nach einer ausreichenden rechtlichen Grundlage für solche Maßnahmen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 27c OWi 8041 Js 2838/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das AG Trier hat geurteilt, dass die Nutzung von KI-gestützter Bildanalyse zur Erkennung von Handyverstößen im Verkehr rechtmäßig ist.

Die zentralen Punkte des Urteils:

  1. Eine Risikofahrerin wurde aufgrund von vorsätzlichen, rechtswidrigen Benutzungen eines Handys während der Fahrt zu einer Geldstrafe von 100,00 EUR verurteilt.
  2. Das verwendete** MonoCam-System** ist kein standardisiertes Messverfahren, aber es erfasst und analysiert Daten von vorbeifahrenden Fahrzeugen mittels KI-Software.
  3. Die Erfassung von Kennzeichen und Fahrzeugführern durch das System ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen.
  4. Trotz dieses Eingriffs, liegt bei Nichttreffern kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da in diesen Fällen die Daten sofort und spurlos gelöscht werden.
  5. Bei gegebener Grund im Einzelfall kann ein Beweisverwertungsverbot zum Tragen kommen.
  6. Der Öffentlichen Interesse an effektiver Gefahrenabwehr im Straßenverkehr überwiegt gegenüber dem Recht des Individuums auf Schutz seiner persönlichen Daten.
  7. Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage für die Datenerfassung durch das MonoCam-System, besteht kein Beweiserhebungsverbot, da das Interesse an der Wahrheitsfindung und rechtsstaatlicher Verfahrensführung überwiegt.
  8. Eine effektive Abwehr von Gefahren, insbesondere von Handyverstößen im Straßenverkehr, wird als wichtiger erachtet als der Schutz persönlicher Daten.

MonoCam: Eine Revolution in der Verkehrsüberwachung

In dem zur Diskussion stehenden Fall geht es um eine Künstliche Intelligenz-Software (KI-Software), die den Livestream aus einer Verkehrskamera auswertet und analysiert. Im Kern handelt es sich um ein System namens „MonoCam“, das anhand von Mustererkennung nach einem möglichen elektronisches Gerät in der Nähe des Fahrzeugführers sucht und somit mögliche Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln erkennt. Andere Fahrzeuginsassen werden dabei systemtechnisch nicht erfasst. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein standardisiertes Messverfahren, da im Gegensatz zu bisherigen Verfahren zur Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung, keine klassische Messung erfolgt. Es werden vielmehr Daten erfasst und mittels KI-Software ausgewertet und bei einem festgestellten Verstoß gespeichert.

Datenschutz oder Sicherheit im Straßenverkehr?

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage, ob das System, das personenbezogene Daten in Form von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers erfasst und verarbeitet, rechtmäßig ist. Es wird argumentiert, dass dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen darstellt, welches sie befugt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Die Datenverarbeitung durch das MonoCam-System kann dabei in Kombination mit anderen Datenquellen zu weiteren Informationen führen, aus denen Schlüsse gezogen werden können, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können.

Ebenso wird durch das Fehlen einer rechtlichen Grundlage die Verwendung des MonoCam-Systems bemängelt. Ohne eine solche Norm, die neben der Bestimmung des Anlasses der Kontrollen, des Verwendungszwecks der erfassten Daten sowie der Modalitäten und des Umfangs der Datenerhebung, auch Regelungen zur Speicherung und Verwendung sowie zur Sicherung der erfassten Daten gegen unbefugte Nutzung vorsieht, ist das System rechtlich problematisch.

Ein Gerichtsurteil mit weitreichenden Folgen

Das Gericht entschied, dass das MonoCam-System zwar die Privatsphäre der Fahrzeugführer verletzt, die Bilder aber dennoch zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen. Grund dafür ist, dass das Gericht trotz der Nichtvorhandenen rechtlichen Grundlage nicht von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausging. Dies gilt insbesondere, da das Interesse an einer effektiven Abwehr von gefährlichem Fehlverhalten, wie der rechtswidrigen Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr, im Rahmen der jeweiligen Gesamtbetrachtung und Wertung der Umstände des Einzelfalles, als überwiegender erscheint.

Es wurde betont, dass die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verkehrsüberwachung vergleichsweise gering ist, da die Durchführung der Maßnahme offen war und ein Hinweisschild auf die Maßnahme hinwies. Zudem betroffen die erfassten Daten nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Betroffenen oder ihre engere Privat- oder gar Intimsphäre. Die Betroffenen setzten sich durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere aus. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass die Gefahr, die von Handyverstößen im Straßenverkehr ausgeht, erheblich ist, überwiegt das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr solcher Ordnungswidrigkeiten.

Der Weg in eine technologisierte Zukunft

Das Urteil zeigt die Komplexität und die Herausforderungen, die sich aus der Verwendung von neuen Technologien, insbesondere Künstlicher Intelligenz, ergeben. Es zeigt mehr denn je die dringende Notwendigkeit rechtlicher Regelungen im Zusammenhang mit derartigen Systemen auf. Es ist zu erwarten, dass ähnliche Fälle in Zukunft weiterhin die Gerichte beschäftigen und dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft weiterhin intensiv diskutiert und ausgearbeitet werden müssen. Letztendlich unterstreicht das Urteil den stetigen Bedarf an einer fortlaufenden Anpassung und Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens an den raschen technologischen Fortschritt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von KI-Software bei der Verkehrsüberwachung?

Die Verwendung von KI-Software bei der Verkehrsüberwachung unterliegt mehreren rechtlichen Rahmenbedingungen.

Zunächst ist die Verkehrsüberwachung eine hoheitliche Aufgabe, die in Deutschland in der Regel von Behörden oder Polizeidienststellen ausgeführt wird. Private können hierbei nur unterstützend tätig werden, sofern sie nicht an der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben beteiligt sind. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist Teil des Strafrechts und eine hoheitliche Aufgabe, die nur von Bediensteten der zuständigen Polizeibehörden vollzogen werden darf.

Die KI-Verordnung der Europäischen Kommission legt harmonisierte Vorschriften für Künstliche Intelligenz fest. Diese Verordnung hat Auswirkungen auf die Verwendung von KI-Software in verschiedenen Bereichen, einschließlich der Verkehrsüberwachung.

In Bezug auf den Datenschutz sind die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der EU und Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta besonders relevant. Sie schützen personenbezogene Daten und regeln deren Erhebung, Speicherung und Verarbeitung. Die Verwendung von personenbezogenen Daten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, beispielsweise mit der Einwilligung der betroffenen Person oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse.

Bei der Verwendung von KI-Software zur Verkehrsüberwachung könnten auch Beschäftigtendaten eine Rolle spielen. Hierbei sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der DS-GVO zu beachten. Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer Beschäftigten.

Zusätzlich zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen müssen auch ethische Aspekte berücksichtigt werden. Die im Grundgesetz formulierten Grundrechte aller Menschen bilden den verbindlichen Rahmen allen gesellschaftlichen Handelns in Deutschland. In Bezug auf KI-Anwendungen sind die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, das Recht auf persönliche Freiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit besonders hervorzuheben.


Das vorliegende Urteil

AG Trier – Az.: 27c OWi 8041 Js 2838/23 – Urteil vom 02.03.2023

1. Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher rechtswidriger Benutzungen eines elektronischen Kommunikationsgerätes beim Führen eines Fahrzeuges zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 23 Abs. 1 a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 246.1 BKat

Gründe

I.

Die xxxxx Betroffene lebt in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.

Straßenverkehrsrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Die Betroffene befuhr am 06.07.2022 um 09:08 Uhr als Fahrerin des Pkws, amtliches Kennzeichen xxxx in Kenn die Bundesautobahn A602, Kilometer 9,3, in Fahrtrichtung Trier.

Bei einer durch die ZVD … zu dieser Zeit dort mittels des von geschulten Bedienpersonal aufgebauten und betriebenen Systems „MonoCam“ (Anlagennummer: MonoCam 2019-2) durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass die Betroffene ein Mobiltelefon in der rechten Hand an ihr rechtes Ohr hielt und das Gerät bewusst nutzte, um zu telefonieren.

Die MonoCam erfasst mit einer Kamera einen Fahrbahnausschnitt in einem sog. Fenster und überträgt in Echtzeit die durch dieses Fenster durchfahrenden Fahrzeuge auf einen Auswertelaptop. Dieser Livestream ist entsprechend durch das Auswertepersonal einzusehen.

Eine Künstliche Intelligenz-Software (im Folgenden: KI-Software) analysiert und bewertet den Livestream. Das System sucht mittels KI-Software zunächst nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges. In einem weiteren Schritt erfolgt eine automatische Erfassung der Windschutzscheibe sowie mittels Mustererkennung eine Suche nach einem möglichen elektronischen Gerät ausschließlich im Bereich des Fahrzeugführers. Andere Fahrzeuginsassen werden systemseitig geschwärzt und somit nicht erfasst. Durch das System wird – neben einem elektronischen Gerät, bspw. einem Mobiltelefon oder Tablet – auch eine entsprechende Handbewegung bzw. Handhaltung bewertet. Erst wenn die KI-Software sowohl ein Mobiltelefon als auch eine entsprechende Handbewegung bzw. Handhaltung erkennt, wird ein potentieller Treffer generiert und in Form eines Lichtbildes gespeichert. Nur mit dieser Verfahrensweise werden potentielle Treffer generiert. Die Software benötigt dazu eine gewisse Zeit vom Beginn der Erfassung bis zur Prüfung und Bewertung hinsichtlich eines möglichen Verstoßes. Die tatsächliche Dauer dieser „technischen Sekunde“ lässt sich aufgrund ihrer Kürze technisch nicht bestimmen.

Darüber hinaus gewährleistet das System, dass in einem Bildausschnitt des Verkehrsflusses immer nur ein Fahrzeug erkennbar betrachtet werden kann. Sind mehrere Fahrzeuge in einem Bildausschnitt, so werden diese systemseitig unscharf dargestellt. Damit sind auf einem Verstoßfoto ausschließlich die personenbezogenen Daten des Verstoßfahrzeuges erkennbar.

Alle potentiellen Treffer werden dann unmittelbar vor Ort durch das Auswertepersonal bewertet. Die Datenspeicherung potentieller Trefferfälle erfolgt ausschließlich lokal auf dem Auswertelaptop. Vor Ort erfolgt eine unmittelbare Bewertung des systemseitig generierten Trefferfalles durch die Kontrollkräfte im Vier-Augen-Prinzip. Wird durch die Kontrollkräfte ein Verstoß verifiziert, wird dieser als Treffer gespeichert. Kann kein klarer Verstoß festgestellt werden, wird der Treffer vor Ort unmittelbar gelöscht. Damit bleiben nur bestätigte Trefferfälle gespeichert.

Nach Abschluss der Kontrolle werden die bestätigten Treffer auf einen gesicherten USB-Stick gespeichert. Mit Abmeldung vom Auswertelaptop verbleiben keinerlei personenbezogene Daten auf dem Laptop. Auf der Dienststelle werden die bestätigten Trefferfälle unmittelbar nach der Kontrolle an die ZBS Speyer über das gesicherte Polizeinetz elektronisch übermittelt.

Die Software auf dem Auswertelaptop arbeitet ausschließlich lokal. Es besteht während der Kontrolltätigkeit zu keiner Zeit eine Verbindung zu anderen Netzwerken (wie bspw. zum Internet).

Vor der Kontrollstelle war ein Hinweisschild „Handyüberwachung“ aufgestellt. Das Hinweisschild hätte die Betroffene bei Beachtung der erforderlichen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen.

Ein Hinweis über datenschutzrechtliche Vorgaben wurde an der Kontrollstelle ausgehängt.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben im Bußgeldbescheid, den Angaben des Verteidigers sowie auf der Verlesung des Fahreignungsregisters der Betroffenen.

2.

Die Betroffene räumte über ihren Verteidiger ein zum oben genannten Zeitpunkt die Führerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx gewesen zu sein.

Die Kontrolle erfolgte ausweislich des Kontrollprotokolls (Bl. 9 d. A.) mittels des Systems MonoCam, Anlagennummer: MonoCam 2019-2, durch den PTB … und den PTB … von der ZVD … . Die Kontrollstelle befand sich in Kenn auf der Bundesautobahn A602, Kilometer 9,3, in Fahrtrichtung Trier.

Das Hinweisschild „Handyüberwachung“ wurde kontrolliert. Ein Hinweis über datenschutzrechtliche Vorgaben wurde ausgehändigt.

Die an die Zentrale Bußgeldstelle übermittelten Treffer wurden mittels Vier-Augen-Prinzip durch zwei Kontrollkräfte an der Kontrollörtlichkeit gesichtet und als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Der Aufbau und Betrieb des Kontrollgeräts erfolgte durch geschultes Personal der Polizei Rheinland-Pfalz.

Der PTB xxxxx und der PTB xxxxx haben ausweislich der Teilnahmebescheinigungen vom xxxxx (Bl. 10 f. d. A.) erfolgreich an der „Multiplikatorenschulung zur automatisierten Erkennung von Ablenkungsverstößen an der MONOcam der niederländischen Polizei“ teilgenommen.

Das Kontrollprotokoll sowie die Teilnahmebescheinigungen wurden gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

Die Funktionsweise des MonoCam-Systems ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung (Bl. 1f. d. beigezogenen Akte 2 OWi 8113 Js 1906/23), die ebenfalls gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde.

Bei dem MonoCam-System handelt sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren, da im Unterschied zu bestehenden Messfahren zur Geschwindigkeits- bzw. Abstandsbestimmung vorliegend keine Messung im klassischen Sinne durchgeführt wird. Vielmehr werden mittels der Beobachtung durch eine Kamera das Kennzeichen und der Fahrzeugführer vorbeifahrender Fahrzeuge erfasst, die Daten von einer KI-Software ausgewertet und im Trefferfall gespeichert. Die Regeln des Mess- und Eichrechts sind damit nicht anzuwenden.

Aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild, einschließlich den Vergrößerungen des Bildausschnitts (Bl. 8. d. A) sowie den verlesenen Textpassagen ergibt sich, dass die Betroffene am 06.07.2022 um 09:08 Uhr als Fahrerin des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx ein Mobiltelefon in der rechten Hand an ihr rechtes Ohr hielt. Zudem ist auf dem Lichtbild zu erkennen, dass der Mund der Betroffenen leicht geöffnet ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass die Betroffene mit dem Mobiltelefon telefonierte.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Lichtbilder wird auf diese gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen.

3.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist das mittels des MONOcam-Systems gefertigte Lichtbild trotz ausdrücklichen Widerspruchs der Betroffenen zu Beweiszwecken verwertbar.

a)

Aufgrund der Funktionsweise des MonoCam-Systems werden bereits ab Beginn des Livestreams personenbezogene Daten in Form von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Fahrzeuge erfasst und mittels Auswertung durch die KI-Software verarbeitet.

Die Erfassung des Kennzeichens und des Fahrzeugführers mitsamt der Fahrzeuginnenraumauswertung durch die KI-Software im Rahmen des Livestreams der MonoCam stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 45; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 – 7 A 10683/14; Baunack, in De Clerck/Schmidt/Baunack/Geron, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 27. Erg. 2018, § 27 I. 1. A; Schäler, NZV 2022, 553 (55)).

Das Grundrecht schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erfassung, Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, Rn. 92). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 28.07.2016 – 1 BvR 335/14, juris Rn. 9; Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, juris Rn. 15; Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87, juris Rn. 14). Zu den personenbezogenen Daten zählen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 3 Nr. VO (EU) Nr. 2016/680, § 46 Nr. 1 BDSG, § 27 Nr. 1 LDSG).

Das Grundrecht trägt damit den Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung ergeben (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03, juris Rn. 86; Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, juris Rn. 149). Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen. Dadurch können weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch anschließende Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit nach sich ziehen können. Eine weitere Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeitbaren Daten, die auf konventionellem Wege gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 37; Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 m. w. N.). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 38; Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05).

Zudem entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist. Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 39; Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05).

Nach diesen Grundsätzen berührt der Livestream des MonoCam-Systems den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die MonoCam erfasst ab Beginn des Livestreams einzelne Kennzeichen und Fahrzeugführer vorbeifahrender Fahrzeuge, d. h. personenbezogene Daten werden von der MonoCam erfasst.

Während ein Bild eines einzelnen Fahrzeugführers sich eindeutig als personenbezogenes Datum einordnen lässt, da eine Person quasi von Natur aus über einen Abgleich (z. B. mit den im Pass- oder Personalausweisregister hinterlegten Lichtbildern gemäß § 22a PaßG bzw. § 25 PAuswG) identifizierbar ist, ergibt sich die Zuordnung des Kennzeichens als personenbezogenes Datum aus § 45 S. 2 StVG. Danach gehört das Kennzeichen eines Fahrzeuges zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen. Dabei ist unerheblich, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 StVO Kennzeichen öffentlich sichtbar sind und keinen unmittelbaren Rückschluss auf den Namen des Fahrzeughalters geben (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 45; VG Hannover, Urt. V. 12.03.2019 – 7 A 849/19, juris Rn. 33). Eine nachträgliche Ermittlung und Identifizierung des Fahrzeughalters ist jedoch über einen Abruf im Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b StVG möglich. Maßgeblich ist allein, dass sich das Kennzeichen und das Abbild des Fahrzeugführers eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lassen und damit personenbezogene Informationen vermitteln können (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 40; Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, juris Rn. 16; Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 1074/05, juris Rn. 67).

Die Datenerfassung durch das MonoCam-System greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die personenbezogenen Daten werden verfügbar und bilden die Basis für die Auswertung mittels der KI-Software, also die Verwendung der Daten.

Die Eingriffsqualität fehlt, wenn Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse ausgesondert werden. Demgegenüber kann auch dann, wenn die Erfassung eines größeren Datenbestands letztlich nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge bildet, in der Datenerhebung als solcher bereits ein Eingriff liegen. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 43 m. w. N.).

Durch die MonoCam werden personenbezogene Daten aller Verkehrsteilnehmer im Sichtbereich der Kamera ziel- und zweckgerichtet erfasst. Ein Eingriff besteht auch bei sog. „Fehl- bzw. Nichttreffer“, wenn also der Datensatz unmittelbar nach der (manuellen) Auswertung spurenlos wieder vernichtet wird, da gerade kein Fall vorliegt, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst werden. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt damit aufgrund der ziel- und zweckgerichteten Datenerfassung durch das MonoCam-System auch ohne Zwischenspeicherung des Livestreams zur automatischen Auswertung mittels KI vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15, juris Rn. 45; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.02.2015 – 7 A 10683/14; Baunack, in De Clerck/Schmidt/Baunack/Geron, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 27. Erg. 2018, § 27 I. 1. A; Schäler, NZV 2022, 553 (55)).

Die Eingriffsqualität bleibt bestehen, obwohl die Daten ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Systems verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018, 1 BvR 142/15, juris Rn. 45).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährt. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, nicht beschränkbaren Herrschaft über persönliche Daten. Vielmehr ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 13.02.2006 – 1 BvR 1184/04, juris Rn. 65; Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87, juris Rn. 19; Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, juris Rn. 150).

Gleichwohl bedarf diese Beschränkung einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist sowie Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt. Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich nach der Art und Schwere des (Informations-) Eingriffs, d. h. die Anforderungen steigen mit zunehmender Eingriffsintensität (BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08 Rn. 17; Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05).

Eine erforderliche gesetzliche Grundlage für die anlasslose Erfassung des Fahrzeuginnenraums sowie des Kennzeichens durch das MonoCam-System besteht vorliegend nicht.

aa)

§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG scheidet als Rechtsgrundlage aus.

Gemäß § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO dürfen auch ohne Wissen der betroffenen Person außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgsversprechend oder erschwert wäre.

Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des § 100 h StPO, insbesondere die Herstellung von Bildaufnahmen, ist demnach nur bei Vorliegen des Verdachts einer konkreten Straftat oder Ordnungswidrigkeit zulässig (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 100 h Rn. 1).

Systembedingt erfolgt die Datenerhebung durch die MonoCam jedoch unabhängig von einer (vermeintlichen) Ordnungswidrigkeit, d. h. verdachtsunabhängig. Vielmehr soll mittels der Datenerhebung erst ein Anfangsverdacht begründet werden. Beim Start des Livestreams bestehen somit keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfolgbare Ordnungswidrigkeit. Mangels Anfangsverdacht i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO handelt es sich bei der Datenerfassung mittels Livestream durch das MonoCam-System um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

bb)

§ 33 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG), der die anlassbezogene Kennzeichenerfassung normiert, scheidet sowohl vom Anwendungsbereich her als auch mangels Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsgrundlage aus. Zum einen gestattet die Vorschrift lediglich eine vorübergehende und nicht flächendeckende automatische Kennzeichenerfassung und damit bereits nicht die bildliche Erfassung der Fahrzeugführer. Zum anderen setzt § 30 Abs. 1 S. 1 POG eine – vorliegend nicht bestehende – gegenwärtige Gefahr voraus.

cc)

§ 30 Abs. 1 S. 1 POG scheidet ebenfalls als gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung durch die MonoCam aus.

Nach § 30 Abs. 1 S. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 und 5 erforderlich ist.

§ 30 Abs. 1 S. 1 POG erlaubt damit grundsätzlich, dass der öffentliche Raum, mithin auch öffentliche Straßen für ordnungsbehördliche und polizeiliche Zwecke über Kameras beobachtet wird, die die Bilder in Echtzeit auf Monitore übertragen, ohne dass sie aufgezeichnet werden (Rühle, Polizei und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 8. Aufl. 2021, H Rn. 11; Baunack, in De Clerck/Schmidt/Baunack/Geron, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 27. Erg. 2018, § 27 II 1, 3). Durch das Merkmal im Einzelfall wird die Überwachung jedoch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begrenzt. Laut der Gesetzesbegründung soll hierdurch sichergestellt werden, dass die Maßnahme nur anlassbezogen zum Einsatz kommt, solange die konkrete Aufgabenerfüllung dies erfordert (LT-Drs. 14/2287, S. 42). Im Einzelfall bedeutet, dass die Maßnahme durch einen konkreten Sachverhalt veranlasst sein muss bzw. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem überwachten Bereich mit gefahrenträchtigen Situationen zu rechnen ist. Eine dauerhafte und flächendeckende Überwachungsmaßnahme scheidet damit aus (Rühle, Polizei und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 8. Aufl. 2021, H 11; Baunack, in De Clerck/Schmidt/Baunack/Geron, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 27. Erg. 2018, § 27 II 5; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 5. Aufl. 2018, § 27 Rn. 3).

Bei der Verkehrsüberwachung mittels des MonoCam-Systems handelt es sich zunächst um eine präventive Maßnahme, um die abstrakte Gefahr von durch Ablenkung, insbesondere durch die Benutzung von Mobiltelefonen, verursachter Verkehrsunfälle zu reduzieren bzw. zu verhindern. Eine solche Präventivmaßnahme kann nicht auf § 30 Abs. 1 S. 1 POG gestützt werden. Systembedingt erfolgt die Datenerhebung durch das MonoCam-System verdachtsunabhängig. Bei Beginn des Livestreams bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrenlage. Erst bei Feststellung eines Ablenkungsverstoßes, ist eine konkrete Gefahr anzunehmen. Der Charakter der Maßnahme wandelt sich dann von präventiv hin zu repressiv.

dd)

Die anlasslose Verkehrsüberwachung mittels der MonoCam kann insbesondere auch nicht auf die Datenerhebungsgeneralklausel gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 POG gestützt werden.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr erforderlich ist und die Befugnisse nicht gesondert geregelt sind.

Ein Rückgriff auf die Datenerhebungsgeneralklausel für eine Erfassung des Kennzeichens und Fahrzeugführers ist durch § 30 Abs. 1 S. 1 POG ausgeschlossen. § 29 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. POG stellt explizit klar, dass eine Datenerhebung nur auf § 29 Abs. 2 POG gestützt werden kann, soweit keine spezialgesetzlichen Erhebungsbefugnisse bestehen (Baunack, in De Clerck/Schmidt/ Baunack/Geron, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 31. Erg. 2020, § 29 Rn. 17). Die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 POG zur Erhebung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung stellt im Vergleich zur Datenerhebungsgeneralklausel die speziellere Regelung dar.

Zudem genügt § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 POG trotz der moderaten Eingriffsintensität nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Im Falle des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bestimmtheitsgebot auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Maßnahme und auch des möglichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Dadurch wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Informationen verstärkt, das sonst ins Leere laufen könnte (BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07, juris Rn. 96 m.w.N.; Beschl. v. 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03 u.a., juris Rn. 96).

Die Datenerhebungsgeneralklausel erfordert lediglich, dass die Erhebung zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe, vorliegend zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr nach § 1 Abs. 5 POG, erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine Datenerhebung sind damit gering. Da die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normbestimmtheit und Normklarheit mit zunehmender Eingriffsintensität steigen, kann § 29 POG nur Datenerhebungen mit geringer Eingriffsintensität rechtfertigen.

Diese geringe Eingriffsstufe wird vorliegend – wie unter Punkt 3 a aufgeführt – jedoch bereits überschritten. Anlass, Zweck und Grenzen der Erfassung von Kennzeichen und Fahrzeugführern werden von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 POG nicht bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 12.03.2019 – 7 A 849/19, juris Rn. 62 zur Verkehrsüberwachung durch eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle, die nicht auf die Generalklausel zur Datenerhebung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) gestürzt werden kann). Vielmehr wäre eine Norm erforderlich, die neben der hinreichend bestimmten Festlegung des Anlasses der Kontrollen, des Verwendungszwecks der erfassten Daten sowie der Modalitäten und des Umfangs der Datenerhebung, auch Regelungen zur Speicherung und Verwendung, möglicherweise auch zur Sicherung der erfassten Daten gegen unbefugte Nutzung vorsieht.

ee)

Die allgemeine Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 1 POG tritt nach ihrem letzten Halbsatz ausdrücklich hinter den spezielleren Befugnisnormen zur Datenerhebung aus § 30 Abs. 1 S. 1 POG sowie aus § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 POG zurück.

Zudem setzt § 9 Abs. 1 S. 1 POG eine im Einzelfall bestehende Gefahr, d. h. eine konkrete Gefahr voraus (vgl. Pitzer, in De Clerck/Schmidt/Baunack/Geron, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 24. Erg. 2016, § 9 I. 2. a). Eine konkrete Gefahr ist eine im Einzelfall bestehende konkrete Sachlage, die nach verständiger Würdigung ex ante bei ungehemmtem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden an einem polizeirechtlichen Schutzgut führen wird (vgl. BVerG, Urt. v. 03.07.2002 – 6 CN 8.01; Urt. v. 26.02.1974 – I C 31.72; Rühle, Polizei und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 8. Aufl. 2021, D Rn. 3 m. w. N.). Bei dem Start des Livestreams der MonoCam ist jedoch lediglich eine abstrakte Gefahrenlage anzunehmen.

Im Übrigen gelten im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen die Ausführungen zu § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 POG entsprechend.

ff)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des Gefahrenabwehrrechts.

Die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips kann deshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.07.2004 – 1 S 2801/03, juris Rn. 30 m. w. N.). Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr ist daher bei unvorhergesehenen Gefahrensituationen übergangsweise ein Rückgriff auf die Generalklausel erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2012 – 1 BvR 22/12, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.07.2004 – 1 S 2801/03, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C 3/01; OVG Saarland, Beschl. v. 06.09.2013 – 3 A 13/13, juris Rn. 81 ff.; Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 284/10, juris Rn. 70, BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C 3/01 -, juris; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 8 Rn. 20). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber auch das Wesentliche, d. h. das hinreichend Eingriffsintensive, erst regeln könne, wenn er es, weil typisch bzw. typisierbar, als regelungsfähig und -bedürftig erkannt habe (Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 8 Rn. 20).

Dieser Gedanke trägt jedoch vorliegend nicht. Im Ausgangspunkt stellt bereits die Verwendung von elektronischer Anlagen und Systemen zur Straßenverkehrsüberwachung und die zu diesem Zweck vorgenommene Anfertigung von Lichtbildern, kein neuartiges, sondern ein seit langer Zeit praktiziertes Instrument dar. Lediglich die automatische Auswertung von potentiellen Verstößen mittels KI-Software ist dabei als eine „neue“ Technik anzusehen. Dabei ist aber zu berücksichtigten, dass auch das MonoCam-System in den Niederlanden bereits seit längerem eingesetzt wird.

Zudem war die Regelungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Materie den beteiligten Institutionen bekannt, wie die Antwort der Pressestelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 03.06.2022 auf die Nachfrage zur Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 19.05.2022, die jeweils gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, zeigen.

Die allgemeine polizeiliche Generalklausel kann damit auch nicht im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr für eine Übergangszeit als gesetzliche Grundlage für die Kennzeichen- und Fahrzeugführererfassung durch das MonoCam-System herangezogen werden. Daran ändert auch die vergleichsweise moderate Eingriffsintensität der Maßnahme nichts.

gg)

Eine erforderliche Gesetzesgrundlage für die Datenerfassung durch das MonoCam-System bestand mithin nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das MonoCam-System, wie allgemein bekannt, nur als Pilotprojekt für einen Zeitraum von sechs Monaten betrieben wurde. Die Datenerfassung während des Pilotbetriebes kann nicht auf den sog. gesetzgeberischen Übergangsbonus gestützt werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hinzunehmen, bis der Gesetzgeber die Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73, juris Rn. 36 f.; Beschl. v. 14.03.1972 – 2 BvR 41/71, juris Rn. 27-29; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 – 1 C 42/83, juris Rn. 25; Urt. v. 20.02.1990 – 1 C 30/86, juris Rn. 32; Urt. v. 21.02.1984 – 1 C 37/79, juris Rn. 62; OVG Saarland, Urt. v. 06.09.2013 – 3 A 13/13, juris Rn. 77; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.1988 – 3 VAs 4/88 -, juris Rn. 34 f.). Mit der Einräumung eines derartigen „Übergangsbonus“ treten die Gerichte nicht an die Stelle des Gesetzgebers, sondern erkennen die Notwendigkeit einer Gesetzgebung und den damit verbundenen Zeitaufwand an (BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 – 1 C 42/83, juris Rn. 25; Urt. v. 20.02.1990 – 1 C 30/86, juris Rn. 32; OVG Saarland, Urt. v. 06.09.2013 – 3 A 13/13, juris Rn. 77). Die Notwendigkeit solcher Übergangsfristen ergibt sich, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet zudem nicht, dass innerhalb der Übergangsfrist die bisherige Regelung ohne weiteres so anwendbar bliebe, als sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Regelung durch den Gesetzgeber hat sich vielmehr jede Zwischenlösung auf ein unerlässliches Maß zu beschränken (BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979 – 1 BvR 699/77BVerfG, juris Rn. 69; Beschl. v. 27.01.1976 – 1 BvR 2325/73 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 – 1 C 42/83 -, juris Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.1988 – 3 VAs 4/88 -, juris Rn. 34).

Im Hinblick auf die Verkehrsüberwachung mittels des MonoCam-Systems zur Erkennung von Ablenkungsverstößen, insbesondere durch die rechtswidrige Benutzung von Kommunikationsgeräten, kann nicht angenommen werden, dass ohne die Maßnahme die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigt würde. Zwar ist der Staat gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet ist, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77) und entsprechend auf die Reduzierung von durch Ablenkung verursachter Verkehrsunfällen hinzuwirken. Allerdings lassen sich auch durch andere Maßnahmen, wie etwa herkömmliche Verkehrskontrollen, Ablenkungsverstöße im Straßenverkehr wirksam kontrollieren, um dadurch die Gefahr von Verkehrsunfällen präventiv wie auch repressiv zu verringern und dem Ziel des Schutzes des Gemeinwohls Rechnung zu tragen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das „Pilotprojekt“ lediglich begrifflich und durch den zeitlich auf sechs Monate sowie örtlich auf Trier und Mainz begrenzten Rahmen von einem Dauerbetrieb des Systems unterscheidet. Das System wurde im „Echtbetrieb“ getestet, da personenbezogene Daten aller Verkehrsteilnehmer im Sichtbereich der Kamera ziel- und zweckgerichtet erhoben wurden, um mit deren Hilfe einen möglichen Ablenkungsverstoß festzustellen und darauf – wie vorliegend geschehen – Bußgeldbescheide zu stützen. Der Einsatz des MonoCam-Systems beschränkte sich damit gerade nicht auf ein unerlässliches Maß.

hh)

Nach alledem bestand für die Datenerfassung mittels des MonoCam-Systems mangels gesetzlicher Grundlage ein Beweiserhebungsverbot.

b)

Das MonoCam-System speichert die Bildaufnahme von Kennzeichen und Fahrzeugführer eines vorbeifahrenden Fahrzeuges erst und nur dann, wenn die KI-Software im Rahmen der automatischen elektronischen Livestream-Auswertung einen Anfangsverdacht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 152 Abs. 2 StPO in Form einer rechtswidrigen Benutzung eines Kommunikationsgerätes festgestellt hat.

In der von dem MonoCam-System angefertigten Bildaufnahme, auf der das Kennzeichen und der Fahrzeugführer des Fahrzeuges erkennbar sind, liegt ein Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.08.2010 – 2 BvR 1447/10). Durch die Speicherung bzw. Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurde der beobachtete Lebensvorgang technisch fixiert. Er konnte später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08).

Für die Datenspeicherung besteht – im Gegensatz zur vorausgehenden Datenerhebung – jedoch eine gesetzliche Grundlage, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einschränken kann.

Die Datenspeicherung in Form der angefertigten Bildaufzeichnung kann bei isolierter Betrachtung auf § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG gestützt werden.

Ein Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO besteht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkt für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Der Verdacht braucht weder dringend noch hinreichend zu sein. Eine abschließende Gewissheit muss also nicht vorliegen. (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 152 Rn. 4).

Ab der Fertigung der Bildaufnahme besteht gegen den Fahrzeugführer bereits der erforderliche Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit (vgl. u. a. zur Abstandsmessung OLG Bamberg, Beschl. v. 15.10.2009 – 2 Ss OWi 1169/09; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.11.2009 – Ss Bs 186/09; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 29.12.2009 – 2 Ss OWi 135/09 (102/09); OLG Jena, Beschluss vom 06.01.2010 – 1 Ss 291/09; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.02.2010 – Ss (B) 107/2009; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2010 – IV 3 RBs 36/10; OLG Hamm, Beschl. v. 25.5.2010 – III-RBs 119/10; OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.10.2010 – 2 (6) Ss Bs 404/10; OLG Bremen, Beschl. v. 28.10.2010 – 2 Ss Bs 70/10; Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, Vor § 59 Rn. 145a; Lampe, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 46 Rn. 18d).

Auch ein nachträglicher Wegfall des Anfangsverdachts führt nicht zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Maßnahme.

c)

Die Bildaufzeichnung der Betroffenen darf zu Beweiszwecken verwertet werden, da das erkennende Gericht trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung nicht von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgeht.

Zwar ist umstritten, ob Tatsachen – vorliegend durch Datenerhebung in Form der Erfassung von Kennzeichen und Fahrzeugführern durch die MonoCam – , die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts herangezogen werden können (vgl. zum Ganzen: Schmitt, in Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 152 Rn. 4 m. w. N.; Peters, in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 152 Rn. 46 ff. m. w. N.). Eine allgemeingültige Regel, wann darüber hinaus ein Beweisverwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht und deren Grenzen richten sich jeweils nach der Sachlage und der Art des Verbots (BGH, Urt. V. 18.04.1980 – 2 StR 731/79, juris Rn. 9; Urt. v. 22.02.1978 – 2 StR 334/77). Grundsätzlich besteht jedoch im Interesse einer effektiven Strafverfolgung keine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes, da ansonsten ein einzelner Verfahrensverstoß ein gesamtes Verfahren lahmlegen könnte (Schmitt, in Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, Einl. Rn. 57 m. w. N.; Peters, in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 152 Rn. 47. m. w. N.).

Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da die der Fertigung des Lichtbildes vorangehende Datenerfassung des MonoCam-Systems keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

Die anfängliche, anlasslose Datenerfassung erfolgte ohne gesetzliche Grundlage. Von Verfassungs wegen besteht jedoch kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Auch im Strafverfahrensrecht besteht kein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zugleich ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist die Frage, ob ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zulasten der Betroffenen verwertet werden darf jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10 m. w. N.).

Ein Beweisverwertungsverbot ist daher, wenn es – wie vorliegend – an einer ausdrückliche gesetzlichen Anordnung fehlt, nur ausnahmsweise aus übergeordneten gewichtigen Gesichtspunkten im Einzelfall anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 Rn. 20). Ein Beweisverwertungsverbot ist insoweit zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot besteht zudem in den Fällen, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10 m. w. N.).

Diese allgemeinen strafprozessualen Grundsätze sind über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar (BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011 – 2 BvR 2072/10; Lampe, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 46 Rn. 18a).

Nach diesen vorgenannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot für die mittels des MonoCam-Systems erfassten Daten nicht anzunehmen.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt das allgemeine Interesse an der effektiven Abwehr von Gefahren, die erheblichem Fehlverhalten, insbesondere der rechtswidrigen Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr ausgehen.

Bei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass vorliegend um die Abwehr von Handlungen, die anschließend als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet werden.

Andererseits sind die hohe Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das Gewicht von potentiellen Ablenkungsverstößen zu berücksichtigen. Bei der rechtswidrigen Benutzung eines Kommunikationsgerätes im Straßenverkehr handelt es sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit im Verwarn- bzw. Bagatellbereich, sondern um eine solche, die gemäß der Bußgeldkatalog-Verordnung bereits im Grundfall mit einer Geldbuße von 100,00 EUR sanktioniert werden sollen. Der Verstoß ist im Fahreignungs-Bewertungssystem als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit eingestuft und wird mit einem Punkt bewertet (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVG). Bei hinzutretender Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt die Regelgeldbuße auf 150,00 bzw. 200,00 EUR. Zusätzlich soll im Regelfall wegen grober Pflichtverletzung (vgl. §§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG, 4 Abs. 1 BKatV) ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Ein solcher Verstoß wird zudem als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit eingestuft und im Fahreignungsregister werden zwei Punkte eingetragen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVG).

Die vom einem potentiellen Handyverstoß ausgehende erhebliche Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verleiht dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr derartiger Ordnungswidrigkeiten vorliegend eine besonders gesteigerte Bedeutung.

Die Gefahr, die von solchen Verstößen grundsätzlich ausgeht, belegt die Statistik für Verkehrsunfallursachen aus dem Jahr 2021 für Rheinland-Pfalz eindrucksvoll. Im Jahr 2021 ereigneten sich über 1000 Verkehrsunfälle mit der Unfallursache Ablenkung. Bei knapp 400 davon kamen Personen zu Schaden; teilweise sogar schwer. Zwei Personen starben bei solchen Unfällen in Rheinland-Pfalz im Jahr 2021 (Statistik abrufbar unter: https://www.polizei.rlp.de/de/aufgaben/verkehr/monocam/).

Die legitime Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dient angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsverstößen dem Schutz von bedeutenden Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. V. 04.05.2016 – 4 Ss 543/15). Bei dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit handelt es sich auch um ein Rechtsgut von Verfassungsrang, da dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines jeden Einzelnen zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/10; BVerfG, Urt. v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77). Zu einer funktionstüchtigen Rechtspflege gehört damit auch, gravierende Ablenkungs- insbesondere Handyverstöße, die eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuteten, zu ermitteln und zu sanktionieren. Die Verkehrsüberwachung führt allgemein regelmäßig zur Verbesserung der Verkehrsdisziplin und zur Vermeidung von erheblichen Unfällen. Dieser Effekt ist grundsätzlich auch beim Einsatz der MonoCam zu erwarten.

Die Verkehrsüberwachung mittels des MonoCam-Systems wurde staatlich veranlasst. Systembedingt werden personenbezogene Daten aller Verkehrsteilnehmenden im Sichtbereich der Kamera ziel- und zweckgerichtet erhoben, um mit deren Hilfe einen möglichen Verkehrsverstoß festzustellen. Die anschließend anzufertigende Bildaufzeichnung des (potentiellen) Verstoßes war gerade als Beweismittel für ein folgendes Bußgeldverfahren vorgesehen und das vorliegende Lichtbild wurde auch entsprechend genutzt.

Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme musste sich für die Polizeibehörde jedoch nicht evident aufdrängen. Die Maßnahme erfolgte in enger Absprache mit dem Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz sowie dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Der Landesdatenschutzbeauftragte stimmte letztlich dem Pilotbetrieb unter den Bedingungen zu, dass eine sofortige Löschung der unberechtigten Verdachtsfälle von den zuständigen Polizeibeamten vor Ort erfolgt und ein Hinweisschild anzubringen war. Dies ergibt sich aus der Abgabenachricht (Bl. 1. d. beigezogenen Akte 2 OWi 8113 Js 1906/23) sowie der Nachricht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 03.06.2022. Zwar stellt die Verkehrsüberwachung durch elektronische Geräte und Systeme kein neuartiges Instrument dar. Die Besonderheit bzw. Innovation des MonoCam-Systems liegt darin, dass eine KI-Software die erfassten Daten automatisch auswertet. Mit der MonoCam ist eine solche Technik erstmalig im Bundesgebiet eingesetzt worden, sodass dazu bislang auch keine Rechtsprechung zur MonoCam existiert. Die Annahme, die Maßnahme lasse sich auf polizeiliche Datenerhebungsgeneralklausel aus § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 POG stützen, war vor dem Hintergrund zumindest vertretbar. Der MonoCam-Einsatz stellt sich daher weder als bewusste Gesetzesverletzung noch als objektiv willkürlich dar.

Im Rahmen der Abwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Intensität und Reichweite des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Überwachung des fließenden Verkehrs vorliegend vergleichsweise gering ist.

Die ohne erforderliche gesetzliche Grundlage durchgeführte Bildübertragung und Erfassung von Kennzeichen und Fahrzeugführern vorbeifahrender Fahrzeuge durch das MonoCam-System war geeignet, in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, letztlich vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmer einzugreifen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 – 1 Ss OWi 960/09; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.11.2009, Ss Bs 186/09).

Allerdings erfolgte die Maßnahme im Rahmen einer Pilotphase mit zeitlicher und örtlicher Begrenzung. Bei sog. „Fehl- bzw. Nichttreffern“ ist der Grundrechtseingriff der Verkehrsteilnehmer auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. Die Auswertung des Livestreams erfolgt mittels KI-Software automatisch und erst bei einem Vorliegen eines Anfangsverdachts werden die erfassten Daten der Betroffenen in Form einer Bildaufzeichnung gespeichert. Durch eine unmittelbare manuelle Auswertung der gespeicherten Treffer wird zudem sichergestellt, dass Daten von „Fehl- bzw. Nichttreffern“ spurenlos wieder vernichtet werden. Die Datenverarbeitung dauert damit bei „Fehl- bzw. Nichttreffern“ nur wenige Sekunden an.

Systemseitig werden außerdem andere Fahrzeuginsassen geschwärzt und somit nicht erfasst. Darüber hinaus gewährleistet das System, dass in einem Bildausschnitt des Verkehrsflusses immer nur ein Fahrzeug erkennbar betrachtet werden kann.

Zudem wurde die Maßnahme offen durchgeführt, da vor der Kontrollstelle mit einem Hinweisschild mit der Aufschrift „Handyüberwachung“ explizit auf die Maßnahme hingewiesen wurde. Das Hinweisschild hätte jeder Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen. Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass aufgestellte Verkehrsschilder von Verkehrsteilnehmern auch wahrgenommen werden (BGHSt 43, 241, 250 f.).

Dies führt insgesamt zu einer Reduzierung der Eingriffsintensität und der Annahme eines vergleichsweise geringen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Verkehrsteilnehmer.

Die erfassten Daten betreffen auch nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Betroffenen oder ihre engere Privat- oder gar Intimsphäre. Vielmehr setzte sich die Betroffene durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei- und die Ordnungsbehörden aus. Der verfahrensgegenständliche Verstoß hätte damit auch durch eine rechtmäßige, klassische Polizeikontrolle und anschließender Aufzeichnung festgestellt werden können.

Das Allgemeininteresse an einer effektiven Abwehr von Gefahren, die von Ablenkungs- insbesondere Handyverstößen ausgehen, und der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften überwiegt im Sinne eines Vorranges gegenüber dem verletzten Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer persönlichen Daten aufgrund derer vergleichsweise moderaten Eingriffsintensität und angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.

Die Datenerfassung durch das MonoCam-System unterliegt nach alledem keinem Beweisverwertungsverbot.

IV.

Die Betroffene hat sich danach einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Benutzung eines elektronischen Kommunikationsgerätes als Führerin eines Kraftfahrzeugs nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht, da die Betroffene als Fahrzeugführerin bewusst mit einem Mobiltelefon telefonierte.

V.

Eine Geldbuße von 100,00 EUR ist erforderlich, aber auch ausreichend und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns der Betroffenen.

Das Gericht hat bei der Bemessung der Geldbuße bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist und der Vorwurf, der den Täter trifft.

Der Bußgeldkatalog sieht in Nummer 246.1 in der zur Tatzeit geltenden Fassung für eine rechtswidrige Benutzung eines elektrischen Geräts als Fahrzeugführender eine Regelgeldbuße von 100,00 EUR vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 BKatV sind etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt. Insbesondere vorangegangene durch den Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeiten, die im Fahreignungsregister festgehalten sind, können daher zu einer höheren Geldbuße führen.

Mangels Voreintragungen der Betroffenen war die Geldbuße nicht zu erhöhen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen gaben keinen Anlass zu einer Reduzierung oder Erhöhung der Geldbuße, § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.1 OWiG i. V. m. §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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