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Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen in kurzer zeitlicher Abfolge – Fahrverbot

AG München, Az.: 911 OWi 437 Js 150260/16, Urteil vom 14.06.2016

I. Der Betroffene ist schuldig einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeuges innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.

II. Es wird deshalb eine Geldbuße von 160,– Euro verhängt.

III. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG, 4 BKatVO

Gründe

I.

Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig, hat keine Kinder und hat auch sonst keine Unterhaltspflichten. Er betreibt auf selbständiger Basis einen Karosseriebetrieb, der auf die Restaurierung von Oldtimern spezialisiert ist. Der Betroffene lebt nach eigenen Angaben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Das Fahreignungsregister weist für den Betroffenen zahlreichen Eintragungen auf. Bei den verwertbaren Eintragungen handelt es sich um Folgende:

Bußgeldbescheid vom 23.12.2011, rechtskräftig seit 22.05.2012, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h; Geldbuße 160 Euro.

Bußgeldbescheid vom 23.05.2012, rechtskräftig seit 19.2.2012, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h; Geldbuße 120 Euro.

Bußgeldbescheid vom 20.09.2012, rechtskräftig seit 04.02.2013; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h; Geldbuße 160 Euro; 1 Monat Fahrverbot.

Bußgeldbescheid vom 20.03.2013, rechtskräftig seit 19.04.2013; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h; Geldbuße 80 Euro.

Bußgeldbescheid vom 19.04.2013, rechtskräftig seit 08.05.2013; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 26 km/h; Geldbuße 200 Euro; 1 Monat Fahrverbot.

Bußgeldbescheid vom 07.06.2013, rechtskräftig seit 05.11.2013, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 46 km/h; Geldbuße 320 Euro; 1 Monat Fahrverbot.

Urteil des AG Erding vom 18.02.2014; rechtskräftig seit 17.03.2014; Eintragungsdatum im Fahreignungsregister 27.03.2014; fahrlässigen Fahren trotz Fahrverbots; 35 Tagessätze à 40 Euro, 2 Monate Fahrverbot.

Bußgeldbescheid vom 23.02.2015, rechtskräftig seit 04.05.2015, Handyverstoß, Geldbuße 65 Euro.

Bußgeldbescheid vom 03.02.2015, rechtskräftig seit 30.04.2015, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 34 km/h; Geldbuße 240 Euro; 1 Monat Fahrverbot.

Bußgeldbescheid vom 10.06.2015, rechtskräftig seit 16.09.2015; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h; 320 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot.

II.

Der Betroffene fuhr am … um … Uhr im Petueltunnel in München in Richtung Osten auf Höhe der Ausfahrt Schwabing-West mit dem Pkw … auf der linken Spur. Er überschritt hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft von 50 km/h um 22 km/h. Dabei hatte der Betroffene aus Unachtsamkeit die die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigende Beschilderung übersehen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen und vermeiden können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Betroffenen persönlich sowie auf der Verlesung des Fahreignungsregisters des Betroffenen.

Die Überzeugung, dass der Betroffene zur Tatzeit das Tatfahrzeug gefahren und den Verkehrsverstoß, so wie oben unter II. festgestellt, begangen hat, hat das Gericht gewonnen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin … und dem Ergebnis der von dieser durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachung bei der der Betroffene auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild als Fahrer des Fahrzeuges abgelichtet wurde.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht.

Das Gericht konnte sich durch die Inaugenscheinnahme des während der Messung gefertigten Lichtbildes – Blatt 12 der Akten – und einem Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen von dessen Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt überzeugen. Auf das auf Blatt 12 der Akten befindliche Messfoto, das in Augenschein genommen wurde, wird gemäß §§ 267 I Satz 3 StPO, 71 OWiG Bezug genommen.

Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugin PHMin … sowie Verlesung des Messprotokolls und Verlesung und Inaugenscheinnahme der Messung vom …, … Uhr von dem unter Ziffer II. beschriebenen Verkehrsverstoß überzeugt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs TraffiStar S330 mit Wechselverkehrszeichenanbindung festgestellt. Die Messmethode ist obergerichtlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt worden. Die Messstelle befindet sich im Petueltunnel. Der Betroffene befand sich in dem Petueltunnel mit Fahrtrichtung Osten auf der linken Spur. Gemessen und fotografiert wurde das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h. Bei einer Berücksichtigung einer Messtoleranz von 3 km/h ergibt dies eine mindest gefahrene Geschwindigkeit von 72 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit zum Tatzeitpunkt betrug 50 km/h. Die Zeugin … bestätigte entsprechende Anzeigen der Geschwindigkeit auf den Wechselverkehrszeichenanlagen. Die Zeugin machte darüber hinaus deutlich, dass zum Tatzeitpunkt die maximal zulässige Geschwindigkeit im Petueltunnel in dieser Fahrtrichtung und damit auch zum Messzeitpunkt 50 km/h betragen habe. Die Zeugin erläuterte das Messverfahren und die auf Blatt 12 der Akten festgestellten Messdaten, die sie als richtig bestätigte. Auch insoweit wird weiter auf Blatt 24 der Akten gemäß § 267 I Satz 3 StPO i.V.m. §§ 46, 71 OWiG verwiesen. Die Zeugin sagte ferner aus, die Anlage sei geeicht gewesen bis Ende 2016. Der Eichschein befindet sich auf Blatt 13 der Akten. Er wurde verlesen und in Augenschein genommen. Nachdem die Anlage ordnungsgemäß geeicht ist und die Zeugin, die für die Messanlage verantwortlich ist, über keinerlei Unregelmäßigkeiten der Messanlage zu berichten wusste, hat das Gericht auch keinerlei Zweifel an der Korrektheit der Messung und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Sensoren. Die Zeugin bestätigte weiterhin, über entsprechende Schulungen im Umgang mit der Messanlage zu verfügen. Einen entsprechenden Schulungsnachweis legte die Zeugin vor. Dieser wurde zu Protokoll genommen. Weiter bestätigte die Zeugin, dass die Messung ordnungsgemäß innerhalb der Vorgaben der PTB erfolgte. Das Gericht hatte keinerlei Anlass, an den glaubhaften Angaben der Zeugin zu zweifeln.

Da sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Fehlmessung gefunden haben und auch sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden, ist das Gericht von der Korrektheit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung überzeugt.

Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung nicht gestellt.

IV.

Der Betroffene hat sich daher schuldig gemacht einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h gemäß §§ 41 I, 49 III Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG.

V.

Eine Geldbuße von 160,– Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen, nachdem gegen ihn außerdem ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Das Gericht hat bei der Bemessung der Geldbuße bedacht, dass gemäß § 17 III OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist und der Vorwurf, der den Täter trifft. Der Bußgeldkatalog sieht in Ziffer 11.3.4 der Bußgeldkatalogverordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft eine Regelgeldbuße von 80,– Euro vor. Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der unter Ziffer II. festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen, wobei dem Gericht eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erschien.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, der angab in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, gaben hingegen keinen Anlass zu einer Reduzierung oder Erhöhung der Geldbuße.

Neben der Geldbuße ist zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme geboten.

Nach § 25 I Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober und beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrer begangen hat, für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.

Ein Fall grober Pflichtverletzung stellt der vom Betroffenen begangene Verstoß für sich alleine gesehen zwar nicht dar, insbesondere fällt er nicht unter die in § 4 I BKatVO genannten Verstöße, deren Begehung regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung und die Verhängung eines Fahrverbotes indizieren.

Der Verstoß des Betroffenen ist jedoch Ausdruck beharrlicher Pflichtverletzung im Sinne des § 25 I StVG.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden. Bei der Feststellung ist dabei zu beachten, dass Verkehrsverstöße aus verschiedener Motivation in unterschiedlichen Verkehrslagen vorkommen. Bloß Augenblicksversagen bei einer Wiederholungstat rechtfertigt demnach die Feststellung mangelnder Rechtstreue nicht. Allerdings kann eine Vielzahl leicht fahrlässiger Verstöße mangelnde Rechtstreue offenbaren, wenn zwischen diesen ein enger zeitlicher Abstand und innerer Zusammenhang gegeben ist. Der Verordnungsgeber hat in Konkretisierung des Begriffes der Beharrlichkeit im Sinne des § 25 I StVG und § 4 II Satz 2 BKatVO ein Regelbeispiel gegeben, in dem Beharrlichkeit indiziert ist. Ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit kommt danach in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Dieses Regelbeispiel zeigt, dass es grundsätzlich keine groben Verstöße nach § 4 I BKatVO bedarf, sondern schon die einfache Wiederholung eines Verstoßes von mittlerer Schwere nach zwischenzeitlicher Einwirkung durch rechtskräftige Ahndung den Rückschluss auf Beharrlichkeit regelmäßig zulässt.

Die Annahme von Beharrlichkeit außerhalb des Regelfalls des § 4 II Satz 2 erfordert, dass die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie bei diesem Regelfall. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung das Zeitelement zwischen dem gegenständlichen Verstoß und den Vorahndungen sowie der innere Zusammenhang der Verfehlungen.

Vorliegend liegt eine Gesamtabwägung der bislang durch den Betroffenen begangenen Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung von Art und Zeitpunkt, dass konkret der gegenständliche Verstoß Ausdruck beharrlicher Visierung elementarer, selbstverständlicher Verkehrsregeln ist. Der Betroffene wurde bis zu dem hier zu verurteilenden Verstoß in den letzten 4 Jahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in insgesamt 8 Fällen verurteilt. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen betrugen hier zwischen 21 und 46 km/h, wobei der Betroffene zuletzt lediglich 3 Monate vor der hier begangenen Tat wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h verurteilt wurde. Des Weiteren wurde der Angeklagte wegen eines Fahrens trotz Fahrverbotes zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch in dieser strafrechtlichen Verurteilung wird das negieren sämtlicher Regeln deutlich. Im Rahmen der unter Ziffer II. genannten Verurteilungen wurde gegen den Betroffenen allein Ordnungswidrigkeiten 5 Mal jeweils 1 Monat Fahrverbot ausgesprochen, auch in der strafrechtlichen Verurteilung erfolgte der Ausspruch eines Fahrverbotes von 2 Monaten. Trotz dieser mannigfachen Ahndungen hatte der Betroffene erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Es zeigen diese Geschwindigkeitsverstöße des Betroffenen, den jeweils das Streben des schnelleren Vorankommen unter Zurückstellung des Sicherheitsinteresses anderer Verkehrsteilnehmer zugrunde liegt, die also inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der Betroffene über einen Zeitraum von 4 Jahren als notorischer Schnellfahrer und Drängler präsentiert hat, der seinen Vorwärtsdrang durch Verkehrsvorschriften und durch die mehrfach verhängten Geldbußen nicht.

Wenn auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h im Juli 2012, von 22 km/h im November 2012 nicht im gehobenen Bereich liegen, fügen sie sich doch in dieses Bild ein.

Art, Häufigkeit und zeitliche Abfolge der oben unter Ziffer II. aufgeführten Zuwiderhandlungen und der verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit belegen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Wegen Beharrlichkeit seiner Pflichtverletzungen war die Anordnung eines Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich. Allein durch die ohnehin erfolgte Erhöhung des für den betreffenden Tatbestandes vorgesehenen Bußgeldes kann der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft beim Betroffenen nicht erreicht werden.

Gedacht hat das Gericht, dass es sich bei der Anordnung eines Fahrverbotes auch im Fall einer in der Stärke den Regelfall in § 4 II Satz 2 BKatVO entsprechenden Beharrlichkeit um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die Prüfung der Anordnung im konkreten Einzelfall eine nicht nur am Schuld-, sondern auch am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich des Bedarf. Für einen Betroffenen kann es durch ein Fahrverbot zu deutlichen Erschwernissen in der Berufsausübung kommen. Dieser Gesichtspunkte war dem Gericht bekannt, Anhaltspunkte dafür, dass ein Fahrverbot eine unangemessene Härte für den Betroffenen darstellt, ergaben sich in der Hauptverhandlung jedoch nicht und wurden vom Betroffenen auch nicht vorgetragen.

Die Privilegierung des § 25 II a StVG konnte dem Betroffenen aufgrund des Umstandes, dass ihn bereits durch Entscheidung vom 10.06.2015, rechtskräftig seit 16.09.2015 und damit innerhalb von 2 Jahren vor der hier zu verurteilenden Tat bereits ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 464, 465 StPO.

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