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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafbarkeit bei Prüfbescheinigung des besitzenden Fahrzeugführers

AG Kehl, Az.: 2 Cs 206 Js 10658/15, Beschluss vom 08.02.2018

1. Der Erlass des beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union, sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, er sei am 15. Mai 2015 gegen 14:00 Uhr mit dem Pkw Renault, französisches Kennzeichen …, auf der Straße Am Rheinübergang in Rheinau-Freistett gefahren, obwohl er, wie er gewusst habe, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe, strafbar als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen verfügte der in Frankreich wohnhafte Angeschuldigte bei der Fahrt keine deutsche Fahrerlaubnis. Er hatte aber in Frankreich bereits erfolgreich die theoretische und praktische Prüfung für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B bestanden, worüber ihm am 17. April 2015 die dafür in Frankreich vorgesehene Bescheinigung (Certificat d’Examen du Permis de Conduire – im Folgenden: CEPC) erteilt wurde, die er bei der Fahrt mitführte.

II.

Der Erlass des beantragten Strafbefehls ist aus Rechtsgründen abzulehnen.

1. Der Angeschuldigte hat mit dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung am 17. April 2015 und der Aushändigung des auf diesen Tag datierten uneingeschränkten CEPC nach den in Frankreich geltenden Bestimmungen die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben (vgl. AG Kehl, EuGH-Vorlage vom 22. März 2016 – 2 Cs 206 Js 10658/15 -, juris,). Diese Fahrerlaubnis hätte den Angeschuldigten grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 FeV berechtigt, in Deutschland Pkw zu führen (vgl. AG Kehl, a.a.O.). Ob die Anerkennung dieser ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV versagt werden kann, weil es sich bei dem CEPC lediglich um einen vorläufig ausgestellten Führerschein im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann offen bleiben, weil ein Schuldspruch wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG jedenfalls gegen das dem Angeschuldigten als französischen Staatsbürger verliehene Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union nach Art. 21 AEUV verstoßen würde.

a. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (Rechtssache C-195/16, ECLI:EU:C:2017:815) auf die ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 22. März 2016 (a.a.O.) in dieser Sache zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen geantwortet, dass ein Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet sei, ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Legitimationspapier mit dem das Bestehen einer Fahrerlaubnis seines Inhabers bescheinigt werde, dass aber nicht den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. Führerscheinrichtlinie) vorgesehenen Führerscheinmusters entspreche, die Anerkennung zu verweigern, auch wenn der Inhaber des Legitimationspapier die in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfülle, und deshalb nicht daran gehindert sei, eine Sanktion gegen eine Person zu verhängen, die zwar die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt habe, aber in seinem Hoheitsgebiet ein Kraftfahrzeug führt, ohne im Besitz eines den Anforderungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Musters entsprechenden Führerscheins zu sein, und die bis zur Ausstellung eines entsprechenden Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat das Bestehen ihrer in diesem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ausschließliche durch ein von ihm ausgestelltes vorläufiges Legitimationspapier nachweisen könne. Diese Sanktion dürfe aber nicht außer Verhältnis zur Schwere der in Rede stehenden Tat stehen. Insoweit sei bei der Würdigung der Schwere des von der betreffenden Person begangenen Verstoßes und der Härte der ihr aufzuerlegenden Sanktion als etwaigen mildernden Umstände zu berücksichtigen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben habe, wie durch eine von diesem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Legitimationspapier nachgewiesen werde, das grundsätzlich vor Ablauf seiner Gültigkeit auf Antrag der betreffenden Person wegen einen den Anforderungen des in der 3. Führerscheinrichtlinie vorgesehenen Musters entsprechenden Führerschein ausgetauscht werde. Dabei sei ebenfalls zu prüfen, welche konkrete Gefahr für die Sicherheit des inländischen Straßenverkehrs von der betreffenden Person ausging.

b. Nach dieser Maßgabe wäre bereits ein Schuldspruch wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlich oder fahrlässig begangen, unverhältnismäßig, selbst wenn keine unmittelbare Bestrafung erfolgen würde.

(1) Die geringstmögliche Rechtsfolge, die das Gericht nach einem Schuldspruch wegen eines Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aussprechen könnte und müsste, wäre eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB, ohne Verhängung von Bewährungsauflagen nach § 59a Abs. 2 StGB (a). Diese Rechtsfolge wäre im Hinblick auf die von der Tat ausgehenden konkreten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erforderlich und würde zudem eine weitaus schwerere Sanktion bedeuten, als sie für vergleichbare, rein inländische Sachverhalte drohen würde (b).

(a) Auch wenn eine Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Angeschuldigten zunächst keine unmittelbare Konsequenz hätte, stünde er für mindestens einem Jahr unter Bewährung und müsste mit einer Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe rechnen, falls er in der Bewährungszeit straffällig würde (§§ 59b Abs. 1, 56f StGB). In jedem Fall würde aber ein Eintrag im Bundeszentralregister erfolgen (§ 4 Nr. 3 BZRG), der sich in einem späteren Strafverfahren voraussichtlich nachteilig für den Verurteilten auswirken würde, sei es dass wegen dieses Eintrags nicht mehr von einer Opportunitätseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO Gebrauch macht, ihm das weniger belastende Strafbefehlsverfahren verwehrt oder diese Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird. Schließlich würden schon allein aufgrund des Schuldspruchs zwei Punkt im Fahreignungsregister eingetragen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 StVG und Nr. 2.1.11 der Anlage 13 zu § 40 FeV).

(b) Ein Fahrzeugführer, dessen Fahreignung in vergleichbarer Weise in Deutschland festgestellt wurde und der aber den Führerschein bei der Fahrt nicht mitführt, droht hingegen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 FeV lediglich ein Bußgeld in Höhe von regelmäßig 10 € (Nr. 168 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV).

Die Tatsache, dass dem Angeschuldigten in Frankreich noch kein Führerschein ausgestellt wurde, der den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie entspricht, begründet aber keine – größere – konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, als sie bei einem Fahrzeugführer vorläge, der im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist. Denn mit der Ausstellung eines unbeschränkten CEPC ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte nachgewiesen hat, ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher im Straßenverkehr zu führen, und die Ausstellung des Führerscheins quasi automatisch erfolgt (vgl. AG Kehl a.a.O., II.1.). Insoweit entsprach die tatsächliche Situation des Angeschuldigten der eines deutschen Führerscheinbewerbers, dem nach dem erfolgreichen Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausnahmsweise nicht sofort der endgültige Führerschein, sondern nur eine Prüfbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz FeV ausgestellt wird (vgl. AG Kehl a.a.O, II.2.a.).

Die Fähigkeiten des Angeschuldigten sind aufgrund des durch die 3. Führerscheinrichtlinie harmonisierten Inhalts der theoretischen und praktischen Ausbildung in Frankreich mit denen eines Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis vergleichbar (vgl. AG Kehl a.a.O, I.1.a.), was im Übrigen die Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der nach Art. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie ausgestellten Führerscheine bildet (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 43-47). Der Führerschein dient hingegen lediglich dem Nachweis des Bestehens der Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996, Rechtssache C-193/94, ECLI:EU:C:1996:70, Rn. 34; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache C-195/16, ECLI:EU:C:2017:374, Rn. 36 ff.). Da das Nichtmitführen des Führerscheins als Legitimationspapier die vom Fahrzeugführer ausgehende Gefahr nicht erhöht, ist der Unrechtsgehalt dieses Verstoßes als erheblich geringer anzusehen als das Führen eines Fahrzeugs ohne jede Fahrerlaubnis (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O, Rn. 76). Damit besteht bezüglich des dem Angeschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kein höheres Sanktionsbedürfnis als die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 FeV.

(2) Dafür, dass allenfalls die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld als verhältnismäßig angesehen werden kann, spricht auch die Begründung des Urteils des EuGH vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.).

(a) Ausgehend von der Feststellung, dass die 3. Führerscheinrichtlinie keine Vorschriften in Bezug auf die Pflicht der Fahrzeugführer enthalte, einen Führerschein mitzuführen, der im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie ausgestellt wurde, und die 3. Führerscheinrichtlinie nicht ausschließe, gegen Fahrzeugführer, die nicht in der Lage sind, den zuständigen Behörden einen im Einklang mit den genannten Anforderungen ausgestellten Führerschein zum Nachweis Ihrer Fahrerlaubnis vorzulegen, Sanktionen zu verhängen (EuGH, a.a.O., Rn. 66 ff.), führt der Gerichtshof aus, dass die auferlegte Sanktion jedoch nicht außer Verhältnis zur Schwere der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tat stehen dürfe (EuGH, a.a.O., Rn. 75). Konkret stellt der Gerichtshof dabei auf den Unrechtsgehalt ab, indem er ausführt, dass der Unrechtsgehalt der Führung eines Fahrzeugs im Gebiet eines Mitgliedstaats durch einen Fahrzeugführer, der zwar über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis, aber noch nicht über einen den Anforderungen des in der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Musters entsprechenden Führerschein verfügt, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen, erheblich geringer erscheine als der Unrechtsgehalt der Führung eines Fahrzeugs im Gebiet eines Mitgliedstaats ohne jede Fahrerlaubnis (EuGH, a.a.O., Rn. 76). Würde ein Mitgliedstaat einem Fahrzeugführer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erworben hat, dem aber noch kein den Anforderungen des in der 3. Führerscheinrichtlinie vorgesehenen Musters entsprechender Führerschein ausgestellt wurde, eine harte – straf- oder verwaltungsrechtliche – Sanktion wie eine Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe auferlegen, stünde dies daher außer Verhältnis zur Schwere der in Rede stehenden Tat und würde damit das Recht dieses Fahrzeugführers, sich im Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das Art. 21 AEUV den Unionsbürgern verleiht, oder die in den Art. 45, 49 und 56 AEUV gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen; nicht unverhältnismäßig sei dagegen die Auferlegung einer milden Sanktion wie einer Geldbuße in angemessener Höhe (EuGH, a.a.O., Rn. 77). Dass der Gerichtshof mit „Geldbuße“ eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit meint, ergibt sich schon aus der französischen Sprachfassung des Urteils, die Grundlage der Beratung und Entscheidung des Gerichtshofs war, in der von einer „amende administrative“ die Rede ist (vgl. zur Sprachenregelung des Gerichtshofs, insbesondere der Arbeitssprache, https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_10739/de/).

(b) Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Generalanwalt mit seinen Schlussanträgen vorgeschlagen hatte, auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, das Führen eines Kraftfahrzeugs als Straftat zu verfolgen, wenn der Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Anforderungen der 3. Führerscheinrichtlinie erworben hatte, aber aus verwaltungstechnischen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, bei einer Kontrolle kein Dokument vorlegen kann, dass die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Gerichtshof vermeidet zwar, anders als der Generalanwalt, formal zwischen einer Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden, sondern stellt allein auf die konkrete Rechtsfolge ab. Im Hinblick darauf, dass er weder die vorgeschlagene Beantwortung der Vorlagefragen des Generalanwalts noch deren Begründung ausdrücklich verwirft, ist aber davon auszugehen, dass die Vermeidung dieser formalen Unterscheidung lediglich auf die gewohnte Zurückhaltung des Gerichtshof beim Eingriff in die nationalen Rechtsordnungen, die mangels einer unionsrechtlichen Regelungen allein definieren, welche Sachverhalte sanktioniert und dazu als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat qualifiziert werden, zurückzuführen ist, der Gerichtshof im Ergebnis aber dem Vorschlag des Generalanwalts folgen wollte.

2. Der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 FeV wegen Nichtmitführens des Führerscheins steht ein dauerhaftes Verfahrenshindernis entgegen, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dabei kann offen bleiben, ob die Ordnungswidrigkeit bereits bei der Erhebung der öffentlichen Klage verjährt war. In jedem Fall ist die nach der Erhebung der öffentlichen Klage geltende 6-monatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) abgelaufen, während das Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ausgesetzt war. Die Aussetzung des Verfahrens wurde mit dem Vorlagebeschluss vom 22.03.2016 angeordnet und das Verfahren erst wieder nach dem Urteil des EuGH vom 26.10.2017 aufgenommen; Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 33 Abs. 1 OWiG gab es nicht. Durch das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ruhte die Verjährung nach § 32 OWiG nicht, da die Vorlage freiwillig im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV erfolgte (vgl. OLG Oldenburg VRS 115, 366-369 Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 32, Rn. 4).

Nach alldem ist der Erlass des beantragten Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 102 EuGHVerfO.

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