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Fahrerlaubnisentziehung wegen „harter Drogen“

VG München, Az.: M 6 S 16.535, Beschluss vom 13.04.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19… geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B samt Unterklassen.

Er wurde am … August 2015 gegen a… Uhr am Eingang zu einem Musikfestival einer polizeilichen Kontrolle auf Drogen unterzogen und räumte sofort ein, in seinem Hosenbund befinde sich eine Kapsel mit MDMA. Diese wurde dort auch aufgefunden. In dem Formular über seine Vernehmung als Beschuldigter (Bl. 6 der Behördenakte) ist als weitere Angabe des Antragstellers angekreuzt: Ich stehe derzeit unter BtM-Einfluss. In derselben Zeile steht hinter dem Text „Mein letzter Konsum war“ handschriftlich „MDMA gegen b… Uhr“. Darunter im Feld „Angaben des Beschuldigten“ ist lediglich vermerkt, dieser gebe den Besitz von „Emma“ zu. Dieses Formular ist von dem die Vernehmung (Dauer von c…-d… Uhr) durchführenden Beamten und dem Antragsteller unterzeichnet.

Das nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören, woraufhin sich dessen Bevollmächtigter bestellte und mit Schreiben vom … Dezember 2015 vortrug, sein Mandant habe noch nie Drogen genommen. Das vorgefundene Rauchmittel hätte für einen Bekannten auf das Festivalgelände verbracht werden sollen und dessen Besitz habe der Antragsteller auch sofort zugegeben. Möglicherweise habe er in seiner Aufregung auch angegeben, unter Drogeneinfluss zu stehen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Fahrerlaubnisentziehung wegen „harter Drogen“
Symbolfoto: trendobjects/Bigstock

Gleichwohl entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom … Januar 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids). gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens bis zum … Januar 2016 bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung.

Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der Antragsteller aufgrund des Konsums sog. „harter Drogen“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weshalb ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) seine Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Seine Einlassung, niemals Drogen konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am … Januar 2016 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom … Februar 2016, der am selben Tag per Telefax bei Gericht einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom … Januar 2016 aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.534 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden.

Des Weiteren ließ der Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und erneut in Abrede gestellt, dass der Antragsteller jemals Drogen, auch kein MDMA, konsumiert habe.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 7. März 2016, bei Gericht eingegangen am 15. März 2016, ihre Verwaltungsakte vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Durch Beschluss vom 12. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag war abzulehnen, da er teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom … Januar 2016 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am … Januar 2016 ausweislich des Aktenvermerks der Behörde (Bl. 47) nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es der insoweit erhobenen Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom … Januar 2016 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzuweisen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Bei der vorliegend gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom … Januar 2016 im Ergebnis als formell und materiell rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Daraus folgt im Übrigen, dass es auch bei der kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheids (Abgabepflicht des Führerscheins) verbleibt.

2.1 Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom … August 2015 gegebene Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Unter Hinweis darauf, welche Gefahren von drogenkonsumierenden Kraftfahrern und speziell von Konsumenten der Droge MDMA für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, wird unter Bezug auf den konkreten (Einzel-)Fall des Antragstellers ausgeführt, dessen weitere Verkehrsteilnahme stelle eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar und könne daher nicht vertreten werden.

Diese Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere ist es zutreffend, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Inhaber einer Fahrerlaubnis sog. „harte Drogen“ konsumiert hat, von dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist und einer weiteren Teilnahme solcher Personen am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegengewirkt werden muss. Insoweit ergibt sich die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs auch aus den Gründen,

2.2 Der vorliegende Antrag war abzulehnen, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom … Januar 2016 bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich als rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat sich wegen des Konsums sog. „harter Drogen“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zugestanden hätte.

Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom … Januar 2016 und macht sich diese zur Begründung seiner Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere schließt sich das Gericht der Einschätzung der Behörde an, die Behauptung des Antragstellers, er habe niemals MDMA oder andere Drogen konsumiert und die diesbezüglichen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung seinen unzutreffend, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller in der konkreten Situation eine solche Angabe gemacht haben sollte, wenn sie nicht den Tatsachen entsprach. Insbesondere konnte er dadurch keinesfalls eine Verbesserung seiner Situation erreichen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht ferner, dass er das MDMA für einen unbenannten Bekannten auf das Festivalgelände habe verbringen wollen. Dies könnte ihm nur geglaubt werden, wenn er den Namen dieses Unbekannten preisgeben würde. Aber auch hier hält er sich im Vagen wie schon beim Versuch seiner Erklärung, wie es zu den Angaben hinsichtlich seines Drogenkonsums im Vernehmungsprotokoll gekommen sein könnte. Für die Richtigkeit dieser polizeilichen Feststellung spricht im Übrigen, dass sie sich nicht auf die Tatsache eines Drogenkonsums beschränkt, sondern eine konkrete Substanz und auch noch einen genauen Zeitpunkt für den Konsum benennt (b… Uhr). Dass schließlich im Feld „Angaben des Beschuldigten“ hierzu nicht erneut Angaben gemacht wurden, stützt nicht die Behauptung des Antragstellers, er habe die Angaben zum Drogenkonsum nicht gemacht, sondern erklärt sich mit dem Aufbau des Formulars, das Angaben zur Frage, ob der Beschuldigte unter Drogeneinfluss stehe, an einer Stelle weiter oben vorsieht und eben dort ein Feld enthält, in dem der Zeitpunkt des letzten Drogenkonsums zu vermerken ist.

Außerdem fällt auf, dass der Antragsteller seinen Vortrag gegenüber dem Verwaltungsverfahren insoweit steigert, als er dort noch nach Erklärungen sucht, wie es zu den Angaben bezüglich seiner MDMA-Einnahme gekommen sein könnte, aber nicht abstreitet oder ausschließt, solche Angaben „in der Aufregung“ gemacht zu haben, während er im vorliegenden Verfahren nun vorträgt, solche Angaben überhaupt nicht gemacht zu haben und dies mit diversen Überlegungen zu begründen versucht. Hier tritt doch recht deutlich die Erkenntnis auf Seiten des Antragstellers zutage, mit der Einräumung des Drogenkonsums seine Fahrerlaubnis verwirkt zu haben und das Bemühen, dies nun irgendwie doch noch abzuwenden. Dem steht schließlich entgegen, dass der Antragsteller das Vernehmungsprotokoll unterzeichnet und damit dessen inhaltliche Richtigkeit bestätigt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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