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Halterhaftung für Parkverstoß

Parkverstoß-Kosten für Halter bei fehlender Fahrerermittlung

In dem Urteil des Amtsgerichts Maulbronn wird der Antrag des Fahrzeughalters gegen den Kostenbescheid für einen Parkverstoß abgewiesen. Dem Halter werden die Verfahrenskosten aufgrund eines Parkverstoßes auferlegt, da der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Die Entscheidung basiert auf der Regelung, dass bei nicht Ermittelbarkeit des Fahrers die Kosten dem Halter des Fahrzeugs zufallen, sofern objektiv ein Verstoß vorliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OWi 135/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das AG Maulbronn wies den Antrag gegen den Kostenbescheid für einen Parkverstoß zurück.
  • Die Kosten des Verfahrens werden dem Halter aufgrund der Nichtermittelbarkeit des Fahrers auferlegt.
  • Ein Parkverstoß wurde durch das Fehlen einer Parkscheibe in einer Parkraumbewirtschaftungszone festgestellt.
  • Die Verkehrszeichen waren deutlich erkennbar, was den Verstoß objektiv bestätigt.
  • Der Halter konnte den verantwortlichen Fahrer nicht benennen, was zur Anwendung von § 25a Abs. 1 StVG führte.
  • Eine Ermessensentscheidung zur Nichtauferlegung der Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Die Höhe der auferlegten Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

Haftung des Fahrzeughalters bei Parkverstößen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Halterhaftung für Parkverstöße sind komplex und vielschichtig. Grundsätzlich haftet in Deutschland nicht der Halter eines Fahrzeugs für Verkehrsverstöße, sondern der eigentliche Fahrer. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, die in § 25a der Straßenverkehrsordnung (StVG) geregelt sind.

Demnach kann der Halter eines Fahrzeugs zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Fahrer eines Parkverstoßes nicht ermittelt werden kann oder wenn die Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. In diesen Fällen muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen, unabhängig davon, ob er den Verstoß selbst begangen hat oder nicht.

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Im Zentrum des Verfahrens am Amtsgericht Maulbronn stand ein Parkverstoß, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Halter des betroffenen Fahrzeugs und der Bußgeldbehörde führte. Der Streitpunkt drehte sich um die Kosten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, die dem Fahrzeughalter auferlegt wurden, nachdem sein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Parkscheibe in einer Parkraumbewirtschaftungszone abgestellt worden war.

Rechtlicher Rahmen der Halterhaftung

Die Bußgeldbehörde stützte ihre Entscheidung auf § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der die Grundlage für die Halterhaftung bei Parkverstößen bildet. Dieser Paragraph sieht vor, dass dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt werden können, wenn der tatsächlich Verantwortliche für den Parkverstoß nicht ermittelt werden kann oder dessen Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Voraussetzung ist jedoch, dass objektiv ein Verstoß vorliegt und die entsprechenden Verkehrszeichen klar erkennbar waren.

Details des Parkverstoßes

Der konkrete Vorfall ereignete sich am 20. Januar 2023, als ein VW mit dem Kennzeichen XX in der S-Straße in K. ohne Parkscheibe parkte. Die Notwendigkeit einer Parkscheibe resultierte aus der Einrichtung einer Parkraumbewirtschaftungszone, die durch die Verkehrszeichen 314.1 und 318 angezeigt wurde. Die Lichtbilder aus dem Verfahren belegten, dass die Verkehrszeichen eindeutig und für jeden Verkehrsteilnehmer sichtbar waren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Maulbronn

Das Amtsgericht Maulbronn wies den Antrag des Fahrzeughalters gegen den Kostenbescheid zurück. Es bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nach § 25a Abs. 1 StVG erfüllt waren. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass das Fehlen einer Parkscheibe objektiv einen Parkverstoß darstellte und die Verkehrszeichen zur Parkraumbewirtschaftungszone klar erkennbar waren. Darüber hinaus konnte der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, da der Halter keine Angaben machte und auch sonst keine Möglichkeit bestand, den Fahrer zu identifizieren.

Kein Ermessensspielraum für die Bußgeldbehörde

Die Richter betonten, dass die Bußgeldbehörde keinen Ermessensspielraum hatte, von der Auferlegung der Kosten abzusehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sahen klar vor, dass dem Halter in einem solchen Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Zudem wurden die erhobenen Kosten in Höhe von 20,00 Euro für die Gebühr und 3,50 Euro für Auslagen als angemessen betrachtet. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar und unterstreicht die strikte Anwendung der Halterhaftung im deutschen Verkehrsrecht.

Das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn verdeutlicht die rechtlichen Pflichten von Fahrzeughaltern im Falle von Parkverstößen. Es bestätigt, dass Halter für die Kosten eines Bußgeldverfahrens aufkommen müssen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann und ein objektiver Verstoß vorliegt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter Halterhaftung im Zusammenhang mit Parkverstößen?

Unter Halterhaftung im Zusammenhang mit Parkverstößen versteht man in Deutschland die rechtliche Verpflichtung des Fahrzeughalters, für die Kosten eines Bußgeldverfahrens aufzukommen, wenn der tatsächliche Fahrer, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dies ist in § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt.

Wenn also ein Fahrzeug falsch geparkt wird und der Fahrer nicht am Ort des Geschehens angetroffen oder später nicht ermittelt werden kann, kann die Behörde die Verfahrenskosten dem Halter des Fahrzeugs auferlegen. Der Halter ist jedoch nicht für das Bußgeld selbst verantwortlich, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes der Fahrer war.

Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung. Wenn beispielsweise das Fahrzeug ohne Wissen und Zustimmung des Halters genutzt wurde, wie etwa bei Diebstahl des Fahrzeugs (sogenannte Schwarzfahrt), entfällt die Halterhaftung. Auch wenn der Halter nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht der Fahrer oder Beifahrer war, kann er von der Haftung befreit werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Halter eines Fahrzeugs, das falsch geparkt wurde, einen Anhörungsbogen erhält und die Möglichkeit hat, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Reagiert der Halter nicht oder bestreitet er den Verstoß, ohne den Fahrer zu benennen, kann die Behörde die Verfahrenskosten auf ihn abwälzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Halterhaftung nicht mit der Fahrerhaftung verwechselt werden darf, bei der der Fahrer direkt für den Verstoß haftet. In Deutschland ist es üblich, dass der Fahrer und nicht der Halter für Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Verantwortung gezogen wird.

Was geschieht, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Parkverstoß nicht ermittelt werden kann?

Wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Parkverstoß nicht ermittelt werden kann, greift in Deutschland die sogenannte Halterhaftung. Das bedeutet, dass dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Diese Regelung ist in § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgelegt.

In der Praxis sieht das so aus: Wird ein Fahrzeug falsch geparkt und der Fahrer nicht am Ort des Geschehens angetroffen oder später nicht ermittelt, erhält der Halter des Fahrzeugs einen Anhörungsbogen. Der Halter hat dann die Möglichkeit, den tatsächlichen Fahrer zu benennen. Reagiert der Halter nicht oder bestreitet er den Verstoß, ohne den Fahrer zu benennen, kann die Behörde die Verfahrenskosten auf ihn abwälzen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Wenn das Fahrzeug ohne Wissen und Zustimmung des Halters genutzt wurde, wie etwa bei Diebstahl, entfällt die Halterhaftung. Auch wenn der Halter nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht der Fahrer oder Beifahrer war, kann er von der Haftung befreit werden.

Zusammengefasst bedeutet das: Kann der tatsächliche Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Parkverstoß nicht ermittelt werden, so können dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Der Halter ist jedoch nicht automatisch für das Bußgeld selbst verantwortlich, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes der Fahrer war.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 25a Abs. 1 StVG: Legt fest, dass dem Halter eines Fahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes auferlegt werden können, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dieser Paragraph bildet die rechtliche Grundlage für die Halterhaftung bei Parkverstößen.
  • § 25a Abs. 3 StVG: Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anfechtung eines Kostenbescheids durch den Fahrzeughalter. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Halters auf gerichtliche Entscheidung als zulässig, aber unbegründet angesehen.
  • §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO: Diese Paragraphen bilden die rechtliche Grundlage für die Kostenentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sie legen fest, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn sein Antrag abgewiesen wird.
  • § 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG: Bestimmen die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. In diesem Fall bedeutet dies, dass gegen den Beschluss des Gerichts kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Diese Paragraphen sind zentral für das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, die zur Entscheidung des Amtsgerichts Maulbronn im Fall der Halterhaftung für einen Parkverstoß geführt haben.


Das vorliegende Urteil

AG Maulbronn – Az.: 4 OWi 135/23 – Beschluss vom 01.02.2024

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Landratsamts E. vom 25.04.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Mit dem im Tenor genannten Bescheid legte die Bußgeldbehörde dem Antragsteller als Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xx gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen eines mit diesem Fahrzeug am 20.01.2023 begangenen Parkverstoßes in Höhe einer Gebühr von 20,00 Euro und Auslagen in Höhe von 3,50 Euro auf.

II.

Der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 StVG statthaft und auch sonst zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 25a Abs. 1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes auferlegt, wenn der für den Verstoß verantwortliche Führer des Fahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dabei ist auch im Rahmen der Kostenfrage nach § 25a StVG Voraussetzung, dass objektiv ein Parkverstoß begangen wurde (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 20; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVG § 25a Rn. 3, 5; jeweils m.w.N.). Bei einem mittels Verkehrszeichen eingerichteten Halte- oder Parkverbots erfordert dies, dass die entsprechenden Zeichen tatsächlich vorhanden und objektiv auch erkennbar waren. Dagegen können subjektive Aspekte, also etwa Fragen der Erkennbarkeit für einen konkreten Fahrer oder etwaige dessen Verantwortlichkeit ausschließende Aspekte naturgemäß keine Rolle spielen, weil dieser – als weitere Bedingung der Kostenauferlegung nach § 25a Abs. 1 StVG – ja gerade nicht bekannt ist.

Die genannten Voraussetzungen für die Kostenauferlegung sind hier erfüllt. Das Fahrzeug der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen xx war am 20.01.2023 gegen 09:56 Uhr in K. in der S-Straße auf Höhe der Hausnummer 5 ohne vorgeschriebene Parkscheibe geparkt. Das Erfordernis der Parkscheibe ergab sich aus dem Umstand, dass dort eine mittels der Verkehrszeichen 314.1 und 318 kenntlich gemachte Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet war. Die Verkehrszeichen waren ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auch objektiv ohne Weiteres erkennbar. Der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt Halter des Fahrzeugs. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden, weil dieser vom Antragsteller nicht benannt wurde und keine sonstigen erfolgversprechenden Möglichkeiten bestanden, diesen zu ermitteln. Verfolgungsverjährung ist spätestens am 24.04.2023 eingetreten.

Da somit die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG vorlagen, waren durch die Bußgeldbehörde dem Antragsteller als Halter des Fahrzeugs die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Ermessensspielraum, der es der Behörde ermöglicht hätte, hiervon abzusehen, besteht nicht. Die erhobenen Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

IV.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 25a Abs. 3 Satz 2 StVG, 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).

 

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