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Tierquälerei – Bußgeldtatbestand bei Züchtigung eines Hundes bei der Ausbildung

OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 15 Ss 1089/18 – Beschluss vom 28.03.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 29. Juni 2018

a) betreffend die Fälle II. 2. bis 4. und II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch klarstellend wie folgt gefasst:

Gegen den Betroffenen werden wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften über das Halten eines Hundes in Räumen in drei Fällen und wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften über das Halten eines Hundes in Anbindehaltung vier Geldbußen zu je 500 € verhängt;

b) betreffend die Fälle II. 2. bis 4. und II. 6. der Urteilsgründe in der Liste der angewandten Vorschriften wie folgt gefasst:

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG, § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung, § 20 OWiG;

c) im Übrigen (betreffend die Fälle II. 1. und II. 5. der Urteilsgründe) mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht

zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet

verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht Tettnang hat gegen den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in zwei Fällen“ jeweils eine Geldbuße von 1.000 € und „wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzhundeverordnung in vier Fällen“ jeweils eine Geldbuße von 500 € verhängt. Die dagegen gerichtete zulässige und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

I.

Es besteht kein Verfahrenshindernis. Insbesondere ist der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 16. März 2018 wirksam.

Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG beinhaltet der Bußgeldbescheid unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Die Verwaltungsbehörde muss den Sachverhalt, in dem sie den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Angabe der Tatsachen, die die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlichen Lebensvorgang konkret schildern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 2 Ss 616/13, juris Rn. 5). Bei jeder Tat sind die Einzelakte, welche die Tatbestandsmerkmale verwirklichen, zu konkretisieren (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 66 Rn. 45). Wird Tatmehrheit (§ 20 OWiG) angenommen, muss dies aus der Schilderung des Tatgeschehens hervorgehen (Kreuzberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl., § 66 Rn. 13). Im Allgemeinen empfiehlt sich, Handlungen, die in Tatmehrheit zueinander stehen, durch Gliederungsziffern zu trennen. Der Verweis auf eine dem Bußgeldbescheid beigefügte Anlage, die die Tatschilderung enthält, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Kurz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 66 Rn. 13). Eine Zusammenfassung des Ermittlungsergebnisses, die sich – wie hier – weitgehend in der Wiedergabe von Zeugenaussagen erschöpft, wird diesen Anforderungen nur eingeschränkt gerecht. Für den Zweck des Bußgeldbescheids ist es unerheblich, was Zeugen im Einzelnen bekundet haben. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, von welchem Sachverhalt die Verwaltungsbehörde nach einem summarischen Verfahren ausgeht.

Die Mängel des Bußgeldbescheids wiegen aber nicht so schwer, dass er keine taugliche Verfahrensgrundlage mehr darstellt. Die Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids, die vor allem durch die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erforderlichen Angaben erfüllt werden soll, verlangt lediglich, den zur Ahndung anstehenden Lebenssachverhalt in einer Weise zu beschreiben, die Zweifel über die Identität der Tat ausschließt. Dementsprechend darf keine Gefahr der Verwechslung mit einer möglichen anderen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen bestehen. Nur solche Mängel begründen ein – von Amts wegen zu beachtendes – Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970 – 4 StR 190/70, BGHSt 23, 336, 340). Der Bußgeldbescheid vom 16. März 2018 enthält die zur Individualisierung der Taten erforderlichen Angaben und erfüllt so trotz seiner Mängel die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion. Aus den wiedergegebenen Zeugenangaben, auf die die Verwaltungsbehörde ihre Erkenntnisse stützt, geht noch hinreichend vor, welche einzelnen ordnungswidrigen Handlungen in welchen Zeiträumen in Bezug auf welche Hunde dem Betroffenen vorgeworfen werden.

II.

Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. In den Fällen II. 1. und II. 5. der Urteilsgründe ist das vorsätzliche Zufügen erheblicher Schmerzen zum Nachteil eines Wirbeltieres gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG oder der demgegenüber vorrangige Tatbestand des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot der zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden führenden Ausbildung eines Tieres gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG nicht belegt. Dagegen hält das Urteil der auf die Sachrüge veranlassten rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Amtsgericht gegen den Betroffenen vier Geldbußen zu je 500 € wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens verhängt hat, das als vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften über das Halten eines Hundes in Räumen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG, § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung in drei Fällen sowie als vorsätzlichen Verstoß gegen Vorschriften über das Halten eines Hundes in Anbindehaltung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG, § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung zu bewerten ist (Fälle II. 2. bis 4. und II. 6. der Urteilsgründe).

1. Das Amtsgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen:

a) Der Betroffene ist Hundetrainer und betreibt eine Hundeschule sowie eine Hundepension. Im Rahmen dieser Tätigkeit beging er auf dem Grundstück seines Wohnhauses gegenüber sechs Hunden, für die er zu sorgen hatte, aufgrund jeweils eines neuen Willensentschlusses die nachfolgend geschilderten Handlungen, um die Tiere zu erziehen, wobei er ihnen „nicht schaden (…) wollte“. Allerdings waren die angewandten Methoden objektiv ungeeignet.

Der Betroffene maßregelte einen mit einer kurzen Leine an einen Zaun angebundenen braunen Hund mit längerem Fall, weil er gebellt hatte. Dazu schlug er ihn mehrfach mit seiner Hand auf den Kopf bzw. den Kopfbereich. Der Hund jaulte vor Schmerzen, was für den Betroffenen „zumindest vorhersehbar“ war und von ihm billigend in Kauf genommen wurde (Fall II. 1. der Urteilsgründe).

Ein Hund namens „A.“ war, wie der Betroffene wusste, im Gäste- und Kinderzimmer seines Wohnhauses mit einer etwa einen Meter langen Leine an einem Heizkörper fixiert. Er wurde nur zweimal am Tag ausgeführt (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

Der Betroffene brachte einen Hund der Rasse Akita im Keller seines Wohnhauses unter, ohne dass dort eine natürliche Lichtquelle vorhanden war. Der Hund wurde, was dem Betroffenen ebenfalls bekannt war, lediglich drei Mal täglich ausgeführt und befand sich in der übrigen Zeit in einer Transportbox oder war angeleint (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

Der Betroffene brachte einen Hundewelpen namens „T.“ tagsüber und nachts in einer „ca. 90 cm großen“ Transportbox in seinem Wohnhaus unter. Der Hund ist, was dem Betroffenen bekannt war, lediglich zwei bis dreimal täglich ausgeführt worden (Fall II. 4. der Urteilsgründe).

Der Betroffene trat einen im Keller seines Wohnhauses angeleinten 30 bis 40 kg schweren Jagdhund mit dem beschuhten Fuß kräftig in die Seite, woraufhin sich der Hund duckte. Dadurch erlitt der Hund Schmerzen, was für den Betroffenen „zumindest vorhersehbar“ war und von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Der Tritt diente dazu, den Hund zu maßregeln, weil er eine Mitbewohnerin des Hauses angesprungen hatte (Fall II. 5. der Urteilsgründe).

Der Betroffene brachte einen Schäferhund in einem Käfig aus Metall im Keller seines Wohnhauses unter, ohne dass eine natürliche Lichtquelle vorhanden war (Fall II. 6. der Urteilsgründe).

b) Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, dass er keine Hunde schlage. Hunde seien vielmehr seine Leidenschaft. Er trainiere die Hunde bzw. helfe Menschen, eine Beziehung zu Hunden herzustellen. Nur wenn ein Hund aggressiv sei, ergreife er Maßnahmen, um ihn körperlich zu disziplinieren. Er habe Hundewelpen nur nachts dauerhaft in Boxen gehalten. Tagsüber habe er mit ihnen Boxtraining durchgeführt. Weil der Hund der Rasse Akita aggressiv gewesen sei, habe er ihn zu Trainingszwecken in einer Box gehalten. Dadurch sollte er vom Rudel ausgeschlossen werden, um korrektes Verhalten im Rudel zu erlernen. Im Keller, wo er die Hunde untergebracht habe, sei es nicht dunkel gewesen, vielmehr hätten die Hunde dort Tageseinflüsse mitbekommen.

Das Amtsgericht stützt seine von der Einlassung des Betroffenen abweichenden Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen dreier Zeugen.

Die Zeugin K., die zeitweise im Haus der Betroffenen zur Miete gewohnt hat, sagte aus, sie habe gesehen, wie der Betroffene den angeleinten Jagdhund in die Seite getreten habe, wonach sich der Hund „geduckt“ habe (Fall II. 5. der Urteilsgründe). Sowohl den Hund der Rasse Akita (Fall II. 3. der Urteilsgründe) als auch den Schäferhund (Fall II. 6. der Urteilsgründe) habe sie in dem fensterlosen Keller gesehen, in dem es im Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung dunkel gewesen sei. Das Amtsgericht hielt die Aussage der Zeugin für glaubhaft, obwohl sie bei der Polizei teilweise abweichende Angaben gemacht hat. Die Zeugin räumte ein, bei der Polizei den Sachverhalt „übertrieben dargestellt“ zu haben. Das Amtsgericht hat auch bedacht, dass aufgrund des Mietverhältnisses Differenzen zwischen der Zeugin und dem Betroffenen bestanden, hielt die Zeugenaussage aber unter anderem deshalb für glaubhaft, weil die Zeugin einräumte, dass der Betroffene mit seinen Handlungen erzieherisch auf Fehlverhalten der Hunde reagiert habe und dass die Anwendung dieser Methode gegenüber manchen Hunden – so beispielsweise dem Hund der Rasse Akita – gerechtfertigt gewesen sei.

Der Zeuge W. sagte aus, gesehen zu haben, wie der Betroffene den am Zaun angebundenen Hund, der gebellt habe, mit der Hand auf den Kopf bzw. auf den Kopfbereich geschlagen und der Hund infolgedessen gejault habe (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Der Zeuge konnte sich auch auf Vorhalt seiner polizeilichen Angaben nicht mehr daran erinnern, ob der Betroffene den Hund auch getreten hat. Diesen Umstand bewertete das Amtsgericht als für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechenden fehlenden Belastungseifer.

Die Zeugin F., die regelmäßig beim Betroffenen zu Hause gewesen ist und für ihn gearbeitet hat, sagte aus, gesehen zu haben, wie der Hund „A.“ an einem Heizkörper mit einer etwa einen Meter langen Leine fixiert gewesen sei. Er sei zweimal täglich kurzfristig ausgeführt worden (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Nach ihrer Beobachtung sei der Welpe „T.“ in einer ca. 90 cm großen Transportbox den ganzen Tag und auch die ganze Nacht gehalten worden und lediglich zwei bis dreimal täglich ausgeführt worden (Fall II. 4. der Urteilsgründe). Das Amtsgericht hat bei der Würdigung dieser Aussage bedacht, dass zwischen der Zeugin und dem Betroffenen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses Differenzen bestanden und sie einen gewissen Belastungseifer gezeigt habe. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage spricht nach Auffassung des Amtsgerichts aber unter anderem, dass der Betroffene die belastenden Angaben teilweise selbst eingeräumt hat.

Dass die vom Betroffenen angewandten Erziehungsmethoden ungeeignet sind, stützt das Amtsgericht auf die Angaben des Zeugen Dr. K., dessen Sachkunde es nicht näher darlegt. Der Zeuge teilte mit, „dass Hunde tierschutzrechtlich nicht geschlagen werden dürfen.“ Ferner sei eine regelmäßige Anbindung mit einer kurzen Leine unter sechs Metern ebenso wie die dauerhafte Haltung von Hunden in Transportboxen nicht zulässig.

c) Das Amtsgericht bewertete das Verhalten des Betroffenen als vorsätzlichen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in zwei Fällen (Fälle II. 1. und II. 5. der Urteilsgründe). Die Hunde hätten Schmerzen erlitten. Dies sei durch keinen vernünftigen Grund gerechtfertigt. Zudem habe der Betroffene in vier Fällen (Fälle II. 2. bis II. 4. und II. 6 der Urteilsgründe) gegen „§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 TierSchHundeVO“ verstoßen.

d) Das Amtsgericht hat für die vier Zuwiderhandlungen in den Fällen II. 2. bis II. 4. und II. 6 der Urteilsgründe jeweils Geldbußen von 500 € festgesetzt. Dabei hat es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die durch ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 € sowie eine Verschuldung von 100.000 € geprägt sind, berücksichtigt. Zu Gunsten des Betroffenen bewertete das Amtsgericht, dass er den Hunden „mit seinen Erziehungsmethoden nicht schaden wollte“.

2. Betreffend die Fälle II. 1. und II. 5. hat das Urteil keinen Bestand.

a) Sowohl der vom Amtsgericht angenommene Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG als auch eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG setzen als Taterfolg voraus, dass dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Dass der Betroffene den Hunden bedingt vorsätzlich erhebliche Schmerzen zufügte, ist in beiden Fällen nicht ausreichend belegt.

aa) Der Begriff der Erheblichkeit dient der Ausscheidung von Bagatellfällen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 – 2 StR 159/86, juris Rn. 16). Dementsprechend muss die Beeinträchtigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und sich ihrer Art und Intensität nach als beträchtlich, gravierend oder gewichtig darstellen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 17 Rn. 88; vgl. Pfohl in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 17 Rn. 74). Neben der Intensität der Schmerzen fließt auch deren Dauer in die Beurteilung der Erheblichkeit ein (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 18 Rn. 13).

Die Feststellung, ob ein Tier erhebliche Schmerzen erlitten hat, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 – 2 StR 159/86, juris Rn. 16). Diese erfolgt in der Regel auf Grundlage eines tierärztlichen oder ethologischen (tierverhaltenswissenschaftlichen) Sachverständigengutachtens. Dabei kann es sich empfehlen, den beamteten Tierarzt (§ 15 Abs. 2 TierSchG) als Sachverständigen heranzuziehen (Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 17 Rn. 30; Pfohl in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 17 TierSchG Rn. 69; vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 – 2 StR 159/86, juris Rn. 19 für die Feststellung erheblicher Leiden).

Das Amtsgericht stellt in beiden Fällen ausdrücklich nur fest, dass die Hunde Schmerzen erlitten haben. Die Urteilsgründe besagen jeweils nicht, ob diese erheblich waren. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben sich keine ausreichenden Feststellungen, die die Annahme erheblicher Schmerzen tragen. Zwar kann Lautäußerungen – wie hier das festgestellte Jaulen des Hundes im Fall II. 1. der Urteilsgründe – und Änderungen der Körperhaltung – wie hier das festgestellte Ducken des Hundes im Fall II. 5. der Urteilsgründe – eine Indizwirkung für das Vorliegen erheblicher Schmerzen zukommen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 17 Rn. 90). Jedoch hat das Amtsgericht im Fall II. 1. der Urteilsgründe keine weiteren Umstände festgestellt, die für die Beurteilung der Erheblichkeit von Bedeutung sein können. So geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, mit welcher Wucht der Betroffene die Schläge auf den Kopf bzw. den Kopfbereich des Hundes ausgeführt hat. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe hat das Amtsgericht zwar festgestellt, dass es sich um einen kräftigen Tritt handelte. Es teilt aber auch mit, dass der Betroffene nach Angaben der Zeugin K. dieser gegenüber im Zusammenhang mit der Tat erklärte, der Hund würde aufgrund seines Gewichts nichts spüren, wenn man versuche, ihn auf andere Weise – wie etwa durch eine „Backpfeife“ – zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht – gegebenenfalls sachverständig beraten – näher mit der Schmerzempfindlichkeit des Hundes befassen müssen.

bb) Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bedingter Vorsatz setzt – neben dem hier rechtsfehlerfrei festgestellten Willenselement – als Wissenselement voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt als nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16, BGHSt 62, 223 Rn. 47 mit weiteren Nachweisen). Dass der Erfolgseintritt vorhersehbar war, genügt dafür nicht. Dementsprechend muss der Täter die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Schmerzen als erheblich in dem Sinne kennen, dass er sie für möglich hält (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 17 Rn. 118). Ob der Betroffene die von ihm verursachten Schmerzen der Tiere selbst als erheblich beurteilt, ist demgegenüber unerheblich. Für die Feststellung des Wissenselements des bedingten Vorsatzes kann es unter Umständen aber auch auf Diskussionen in Fachkreisen, wie etwa der Hundezüchter oder Hundetrainer, ankommen (vgl. Pfohl in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 17 TierSchG Rn. 99). Dass die Schmerzen, wie das Amtsgericht festgestellt hat, „vorhersehbar“ waren, genügt danach nicht.

b) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und auf Freispruch erkennen, weil das Verhalten des Betroffenen, sollte es den Tatbestand einer Bußgeldvorschrift verwirklichen, nach den getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt wäre.

Tierquälerei - Bußgeldtatbestand bei Züchtigung eines Hundes bei der Ausbildung
(Symbolfoto: /Shutterstock.com)

aa) Das festgestellte Verhalten des Betroffenen kann nicht durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein. Zwar kann eine maßvolle und für das Tier verständliche Züchtigung im Einzelfall erlaubt sein (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., Anhang zu § 1 Rn. 94). Jedoch ist ein Zufügen erheblicher Schmerzen nicht durch den Zweck der Ausbildung der Hunde gerechtfertigt. § 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG verbietet eine Ausbildung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden ist. Erlaubt ist ein solches Verhalten nur in Extremsituationen, in denen ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund, wie etwa § 16 OWiG, eingreift. Allein das Bestehen vernünftiger Gründe vermag die Anwendung der genannten Methoden nicht zu rechtfertigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 3 Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., § 3 Rn. 2).

(1) Für ein solches Verständnis der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG spricht zunächst ihr Wortlaut, der das Verbot nicht unter den Vorbehalt eines vernünftigen Grundes stellt und auch auch sonst keine Einschränkungen des Verbots erkennen lässt.

(2) Dies bestätigt die Gesetzessystematik. Während § 1 Satz 2 TierSchG ein allgemeines Verbot, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, enthält, begründet § 3 Satz 1 TierSchG spezielle Verbote, die nicht zur Disposition eines vernünftigen Grundes stehen. Umgekehrt können die in § 3 Satz 1 TierSchG verbotenen Verhaltensweisen niemals einen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG darstellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 3 Rn. 1 f.).

(3) Dieses Verständnis bestätigt der im Gesetzgebungsverfahren zum Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, der auch in den nachfolgenden Gesetzesänderungen nicht revidiert wurde.

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Tierschutzgesetz sah für das Verbot eines offensichtlich mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Abrichtens eines Tieres eine Ausnahme vor. Es sollte nicht gelten, „soweit Schmerzen bei sachkundiger Abrichtung von Gebrauchshunden (…) unvermeidbar sind“ (BT-Drucks. VI/2559, S. 2). Einer Stellungnahme des Bundesrates, wonach die Ausnahme auf Diensthunde erstreckt werden sollte (BT-Drucks. VI/2559, S. 14), stimmte die Bundesregierung zu (BT-Drucks. VI/2559, S. 17). Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten trat an die Stelle des Begriffs des Abrichtens der Terminus der Ausbildung; auf die Einschränkung für die Ausbildung von Gebrauchs- oder Diensthunden wurde verzichtet (BT-Drucks. VI/ 3556, S. 3). Eine mit offensichtlich erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Ausbildung von Tieren sollte (ausnahmslos) verboten werden (Bericht zu BT-Drucks. VI/3556, S. 2).

Durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c des ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) wurde in § 3 Nr. 4 TierSchG in der damals geltenden Fassung das Wort „offensichtlich“ gestrichen. Der Gesetzgeber hielt die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf offensichtliche Schmerzen, Leiden und Schäden im Interesse des Tierschutzes für nicht mehr vertretbar (BT-Drucks. 10/3158, S. 19). Diese Änderung unterstreicht die Bedeutung des Verbots einer mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden Ausbildung für einen ethischen Tierschutz, der zwischenzeitlich durch Art. 20a GG als Staatsziel Verfassungsrang besitzt (BT-Drucks. 14/8360, S. 3).

(4) Vor diesem Hintergrund bezweckt die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG, dass die Ausbildung und das Training von Tieren stets mit maßvollen Mitteln erfolgt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 1985 – 4 Ss 16/85, NStZ 1985, 275 f.).

bb) Allgemeine Rechtfertigungsgründe greifen hier nicht ein. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob ein von § 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG erfasstes Verhalten gerechtfertigt sein kann, wenn nur eine mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbundene Ausbildung einen Hund vor einer wegen seiner ansonsten bestehenden Gefährlichkeit behördlich anzuordnenden Tötung bewahren kann. Die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG ist in dieser Konstellation nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar bezieht sich die von § 16 OWiG vorausgesetzte Interessenkollision typischerweise auf verschiedene Rechtsgüter. Eine Rechtfertigung nach dieser Vorschrift ist aber auch denkbar, wenn sich die Interessenkollision faktisch auf ein und dasselbe Rechtsgut bezieht (vgl. zu § 34 StGB Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 34 Rn. 59; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 34 Rn. 8a). Eine Nutzen-Risiko-Abwägung kann dazu führen, dass die Chance auf den Erhalt des Lebens des Hundes wesentlich höher zu bewerten ist als die Beeinträchtigung seines Wohls durch eine mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbundene Ausbildung. Dies wird wesentlich von den Erfolgsaussichten der in Rede stehenden Ausbildung abhängen. Eine solche vom Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren angesprochene Konstellation liegt aber nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.

3. In den Fällen II. 2. bis II. 4 und II. 6. hält das Urteil der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung stand, jedoch ist die Fassung des Schuldspruchs klarzustellen.

a) Die teilweise knappen Feststellungen tragen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldsprüche.

aa) Zwar bezieht sich das Amtsgericht auf die Bekundungen des (sachverständigen) Zeugen Zeugen Dr. K., wonach Hunde nicht regelmäßig an kurzen Leinen unter sechs Metern Länge angeleint und nicht dauerhaft in Transportboxen gehalten werden dürfen, obwohl es sich um Rechtsfragen handelt. Dass der Betroffene gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung über das Halten von Hunden in Räumen und des § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung über das Halten in Anbindehaltung verstoßen hat, ergibt sich jedoch unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen.

Ein Halten des Hundes im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung bedeutet eine nicht nur vorübergehende (vgl. BR-Drucks. 580/00, S. 10) Unterbringung des Tieres an einem bestimmten Ort. Werden dem Hund wechselnde Aufenthalte zugewiesen, ist das Gesamtbild der Unterbringung prägend (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. April 1996 – Ss 175/96, BeckRS 2008, 7072 Rn. 7; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 4 TierSchHundeVO Rn. 1; Metzger in Erbs/Kohlhaas, § 4 TierSchHundeVO Rn. 2 (Stand Dezember 2018)). Eine von § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung erfasste Anbindehaltung liegt vor, wenn der Hund den überwiegenden Teil des Tages angebunden ist (BR-Drucks. 580/00, S. 12). Danach liegt eine verbotene Form der Haltung eines Hundes nicht bereits dann vor, wenn er zu erzieherischen Zwecken für einen überschaubaren Zeitraum angeleint, in einer Box untergebracht oder in einen fensterlosen Kellerraum gesperrt wird.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen geht jedoch noch hinreichend deutlich hervor, dass die betroffenen Hunde für längere Zeit in verbotener Anbindehaltung und in für die Hundehaltung nicht geeigneten Räumen gehalten wurden. Die Feststellungen gründen auf Aussagen von Zeugen, die als Mieter bzw. Arbeitnehmer längere Zeit auf dem Grundstück des Betroffenen verbracht haben und so die Umstände der Hundehaltung des Betroffenen über einen längeren Zeitraum wahrnehmen konnten.

Zwar hat das Amtsgericht keine konkreten Feststellung zur Bodenfläche getroffen, die den Hunden zur Verfügung stand, während sie im Keller angeleint waren oder sie sich in Boxen befanden. Jedoch geht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervor, dass die gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung mindestens erforderlichen 6 m² unterschritten sind.

bb) Das Verhalten des Betroffenen ist nicht durch den von ihm verfolgten Zweck der Ausbildung der Hunde gerechtfertigt.

Die Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung gelten nach § 1 Abs. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung allgemein für alle Formen des Haltens von Hunden (Metzger in Erbs/Kohlhaas, § 1 TierSchHundeVO Rn. 5 (Stand Dezember 2018)), unter anderem auch für Hundeausbildungsstätten (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 1 TierSchHundeVO Rn. 1). Die in § 1 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung geregelten – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen sind abschließend (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 1 TierSchHundeVO Rn. 1). Die Tierschutz-Hundeverordnung begründet Mindestanforderungen, die zur Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse des Hundes – insbesondere nach Bewegung und Gemeinschaft – nach Auffassung des Verordnungsgebers unabdingbar sind (BR-Drucks. 580/00, S. 8). Dementsprechend ist eine Zuwiderhandlung gegen diese Gebote nicht durch das Vorliegen eines wichtigen Grundes, sondern nur ausnahmsweise durch allgemeine Rechtfertigungsgründe erlaubt.

Gemessen daran sind die Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung nicht gerechtfertigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Betroffenen angewandten Ausbildungsmethoden – wie das Amtsgericht gestützt auf die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. K., dessen Ausführungen und Sachkunde es nicht näher darlegt, annimmt – untauglich waren. Auch die Anwendung tauglicher Ausbildungsmethoden kann Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung nur rechtfertigen, wenn allgemeine Rechtfertigungsgründe erfüllt sind. Das ist nach den getroffenen Feststellungen allerdings nicht der Fall.

b) Die Beweiswürdigung ist nicht durch Rechtsfehler beeinflusst.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2017 – 4 Ss 623/16, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatgerichts zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen. Diese müssen lediglich so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen, wobei gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 4 Ss 225/14, juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerecht. Das Amtsgericht stellt die Einlassung des Betroffenen zu den Tatvorwürfen zusammenfassend dar. Es gibt die Zeugenaussagen, auf die es seine Feststellungen gründet, hinreichend ausführlich wieder und begründet, warum es diese für glaubhaft hält. Anders als die Rechtsbeschwerdebegründung meint, ist die Beweiswürdigung nicht deshalb widersprüchlich, weil das Amtsgericht einerseits vorsätzliches Handeln des Betroffenen feststellt und andererseits bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt, dass der Betroffene den Hunden nicht schaden wollte. Die hier in Rede stehenden Bußgeldtatbestände setzen als abstrakte Gefährdungsdelikte schon keinen Schaden voraus.

c) Die Rechtsfolgenaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Die Bemessung der Geldbuße ist in erster Linie Aufgabe des Tatgerichts. Seine Wertungen muss das Rechtsbeschwerdegericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen. In die Einzelakte der Bußgeldbemessung kann es in der Regel nur eingreifen, wenn das Tatgericht einen unzutreffenden Bußgeldrahmen zu Grunde legt, die Zumessungserwägungen gegen die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 OWiG verstoßen oder sonst rechtlich fehlerhaft sind, indem sie beispielsweise gegen anerkannte Zwecke der Sanktionsbemessung verstoßen. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Rechtsbeschwerdegericht dagegen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).

bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Rechtsfolgenaussprüche rechtlicher Prüfung stand.

Das Amtsgericht geht vom zutreffenden Bußgeldrahmen aus. Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Auch sonst sind die Rechtsfolgenaussprüche nicht von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst.

Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, Grundlage für die Zumessung der Geldbuße. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hängt vom sachlichen Gehalt und Umfang der Handlung ab (Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17 Rn. 16). Maßgeblich ist dabei der Grad und das Ausmaß der Gefährdung bzw. der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Sackreuther in BeckOK OWiG, § 17 Rn. 41 (Stand Januar 2019); vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 4 Ss 569/14, juris Rn. 23). Das Ausmaß der Rechtsgutsbeeinträchtigung kann durch die Dauer der Zuwiderhandlung entscheidend geprägt sein (vgl. Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 7. Aufl., § 17 Rn. 40).

Zwar lassen die Feststellungen die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit unzureichend erkennen, weil insbesondere die Dauer der Zuwiderhandlungen nicht zu erkennen ist. So stellt das Amtsgericht keinen (Mindest-)zeitraum fest, in dem der Betroffene die Hunde unter verbotenen Bedingungen gehalten hat. Das Amtsgericht stellt jeweils bei der Angabe der Tatzeit auf einen „nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt“ in bestimmten Zeiträumen ab. Dies belastet den Betroffenen aber nicht. Mangels anderweitiger Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlungen jeweils nur in kurzen Zeiträumen begangen hat, die nicht wesentlich über das hinausgehen, was zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich ist. Die vergleichsweise milden Geldbußen von 500 €, die sich im unteren Bereich des bis zu 25.000 € reichenden Bußgeldrahmens bewegen, werden der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gerecht.

d) Die Urteilsformel ist zu berichtigen. Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO enthält die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat. Da Bußgeldtatbestände oftmals über keine gesetzliche Überschrift verfügen, ist die Tat anhand des Gesetzestextes mit Worten – und nicht mit der Angabe der angewandten Vorschriften – unter der gegebenenfalls erforderlichen Bezeichnung der Schuldform möglichst anschaulich zu beschreiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2000 – 2b Ss (OWi) 203/00 – (OWi) 75/00 I, juris Rn. 10; OLG Jena, Beschluss vom 23. September 2010 – 1 Ss Bs 17/11, juris Rn. 9; Krumm in Blum/Gassner/Seith, OWiG, 2016, § 71 Rn. 30; Bösert in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 71 Rn. 18 (Stand April 2014). Dementsprechend berichtigt der Senat die Urteilsformel des Amtsgerichts, die sich auf die Angabe der angewandten Vorschriften beschränkt.

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