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Grenzüberschreitender Verstoß gegen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

Verstoß gegen EU-Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten vom OLG Bamberg aufgehoben

Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Fall zurückverwiesen, da die Begründungen des Amtsgerichts für die Schuldsprüche gegen den Unternehmer, der gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hat, unzureichend waren. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer präzisen und vollständigen Urteilsbegründung, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verkehrsvorschriften der EU.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ss OWi 284/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Bamberg hebt aufgrund von Begründungsmängeln das Urteil des Amtsgerichts auf.
  • Die unzureichenden Feststellungen des Amtsgerichts trugen die Schuldsprüche nicht hinreichend, was zu einer notwendigen Neubewertung des Falles führt.
  • Es wurde festgestellt, dass das Amtsgericht die gesetzlichen Höchstbeträge für Geldbußen überschritten hat.
  • Der Fall wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurück an das Amtsgericht verwiesen.
  • Der Angeklagte wurde beschuldigt, nicht für die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie die korrekte Nutzung der Kontrollgeräte gesorgt zu haben.
  • Die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen, aber es müssen neue, ergänzende Feststellungen gemacht werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
  • Das Gericht betonte die Bedeutung von genauen und ausreichenden Feststellungen in den Urteilsgründen, besonders im Kontext der europäischen Verkehrsregelungen.

Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im grenzüberschreitenden Verkehr

Im heutigen, international vernetzten Wirtschaftsleben ist der Gütertransport auf der Straße unverzichtbar. Transportunternehmen, Speditionen und Fahrer im Fernverkehr sind hohen rechtlichen Anforderungen ausgesetzt, um einen sicheren und geordneten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Besonders strenge Vorschriften regeln die Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer.

Diese Bestimmungen dienen dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer und sollen übermüdungsbedingte Unfälle verhindern. Zudem wird die Arbeitssicherheit der Fahrer gewährleistet. Nationale wie internationale Vorschriften definieren präzise die maximalen Lenkzeiten, vorgeschriebene Pausen und Mindestruhezeiten für Fahrer. Bei grenzüberschreitenden Transporten innerhalb der Europäischen Union kommen zusätzliche Regularien der EU zur Anwendung.

➜ Der Fall im Detail


Grenzüberschreitender Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten

Im Fokus steht der Fall eines Unternehmers, der vor dem Oberlandesgericht Bamberg angeklagt war, gegen EU-Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten verstoßen zu haben.

Grenzüberschreitender Verstoß gegen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(Symbolfoto: Virrage Images /Shutterstock.com)

Der Angeklagte, Betreiber einer Spedition, wurde ursprünglich vom Amtsgericht wegen mehrfacher Ordnungswidrigkeiten zu Geldbußen in erheblicher Höhe verurteilt. Die Ordnungswidrigkeiten bezogen sich auf das Nichtbeachten der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie Mängel bei der Nutzung und Funktionsweise der Kontrollgeräte. Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein, mit der Begründung, dass die rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts lückenhaft seien.

Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Rechtsbeschwerde statt und hob das Urteil des Amtsgerichtsauf. Der Hauptgrund für die Aufhebung war, dass die Begründungen des Amtsgerichts nicht ausreichten, um die Schuldsprüche zu stützen. Insbesondere wurde kritisiert, dass das Amtsgericht nicht feststellte, ob die beanstandeten Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der EU stattfanden, was eine grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der relevanten EU-Verordnungen ist.

Mängel in der juristischen Argumentation

Die Generalstaatsanwaltschaft wies darauf hin, dass das Amtsgericht wesentliche Informationen zur Feststellung eines Verstoßes gegen die EU-Vorschriften nicht ausreichend dargelegt hatte. Zu den fehlenden Details gehörten der Abfahrts- und Zielort der Fahrten, die Bestimmung, ob Fahrten auf öffentlichen Straßen stattfanden und die korrekte Anwendung der Kontrollgeräte. Die Unvollständigkeit der Feststellungen machte eine sachgerechte Beurteilung des Falles unmöglich.

Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg führte zur Rückverweisung des Falls an das Amtsgericht zur Neubewertung und Entscheidung. Dabei betonte das Oberlandesgericht, dass trotz der Mängel in den ursprünglichen Feststellungen diese teilweise weiterhin Bestand haben könnten, solange die ergänzenden neuen Feststellungen nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen.

Weiteres Vorgehen und gerichtliche Prüfung

Der Fall muss nun erneut vor dem Amtsgericht verhandelt werden, wobei die Richter aufgefordert sind, die Lücken in der Beweisführung und Begründung zu schließen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und umfassenden juristischen Dokumentation und Argumentation in Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere wenn diese grenzüberschreitende Aspekte beinhalten.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche grundlegenden EU-Vorschriften regeln die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer?

Die grundlegenden EU-Vorschriften, die die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer regeln, sind die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Diese Verordnungen gelten für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie für Busse mit mehr als 9 Sitzplätzen inklusive Fahrer.

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 legt detaillierte Bestimmungen zu den maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, den einzuhaltenden Pausen und Ruhezeiten fest. So darf die tägliche Lenkzeit maximal 9 Stunden betragen, zweimal pro Woche kann sie auf 10 Stunden verlängert werden. Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 Stunden begrenzt, in zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen es maximal 90 Stunden sein.

Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 regelt ergänzend den Einsatz von Fahrtenschreibern (umgangssprachlich Tachographen), mit denen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kontrolliert und dokumentiert wird. Verstöße gegen die Vorschriften können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

In Deutschland werden die EU-Vorgaben durch das Fahrpersonalrecht (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) in nationales Recht umgesetzt. Dabei gelten die Lenk- und Ruhezeitenregelungen hierzulande bereits für Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.

Warum ist die genaue Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten wichtig?

Die genaue Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten ist aus mehreren Gründen sehr wichtig:

Zum einen schreibt der Gesetzgeber die Aufzeichnung und Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verbindlich vor, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und die Fahrer vor Überlastung zu schützen. Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Zum anderen dient die Dokumentation der Überprüfung durch die zuständigen Kontrollbehörden wie BAG und Polizei, ob die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden. Dazu müssen die Aufzeichnungen lückenlos und nachvollziehbar sein.

Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erfolgt die Erfassung automatisch durch den vorgeschriebenen digitalen Fahrtenschreiber (EG-Kontrollgerät). Dieser zeichnet Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sowie Geschwindigkeit auf. Für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen können die Aufzeichnungen noch manuell auf Tageskontrollblättern geführt werden.

Die Dokumentationspflicht gilt nicht nur für den Fahrer selbst, sondern auch für das Unternehmen. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass die Sozialvorschriften eingehalten und kontrolliert werden. Dazu gehört auch, dass die notwendigen Aufzeichnungen angefertigt und aufbewahrt werden.

Zusammengefasst dient die genaue Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten also der Verkehrssicherheit, dem Gesundheitsschutz der Fahrer und der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Fuhrparkmanagements und der unternehmerischen Sorgfaltspflicht.

Wie werden Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten rechtlich behandelt?

Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Dabei haften nicht nur die Fahrer selbst, sondern auch die Unternehmen und verantwortlichen Personen wie Disponenten.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Wird beispielsweise die tägliche Ruhezeit um bis zu einer Stunde unterschritten, drohen dem Fahrer 30 Euro und dem Unternehmer 90 Euro Bußgeld. Bei einer Unterschreitung um mehr als 3 Stunden sind es bereits 60 bzw. 180 Euro pro angefangener Stunde. Ähnlich verhält es sich bei Überschreitungen der zulässigen Tageslenkzeit oder verkürzten Lenkzeitunterbrechungen.

Neben den unmittelbaren Geldbußen können wiederholte oder schwerwiegende Verstöße auch weitergehende Konsequenzen haben. So kann es verwaltungsrechtlich zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und letztlich zum Verlust der Transportlizenz kommen. Auch (Teil-)Gewerbeuntersagungen sind möglich.

Zudem haften Unternehmen und Verantwortliche nicht nur für eigene Verstöße, sondern auch, wenn sie Lenk- und Ruhezeitverstöße der Fahrer begünstigen oder nicht konsequent unterbinden. Sie müssen durch Schulungen, Kontrollen und arbeitsrechtliche Maßnahmen auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.

Besonders gravierende Fälle wie Manipulationen am Kontrollgerät oder Fälschung von Aufzeichnungen können sogar strafrechtliche Ermittlungen wegen Urkundenfälschung oder Betruges nach sich ziehen. Hier drohen neben hohen Geldbußen auch Freiheitsstrafen.

Zusammengefasst werden Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten je nach Schwere mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Wiederholte oder schwerwiegende Fälle können bis hin zu Gewerbeuntersagung oder Strafverfahren führen. Unternehmen stehen dabei ebenso in der Verantwortung wie die Fahrer selbst.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

VO (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Regelt die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer bestimmter Straßenfahrzeuge innerhalb der EU, um Sicherheit und Gesundheitsstandards zu gewährleisten. Der Verstoß im konkreten Fall betrifft die Nichteinhaltung dieser Vorschriften.

FPersG (Fahrpersonalgesetz) § 8a Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 1b
Setzt die EU-Verordnungen in deutsches Recht um und legt fest, dass der Unternehmer die Verantwortung trägt, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu überwachen und Kontrollgeräte ordnungsgemäß zu verwenden.

VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
Bezieht sich auf das Kontrollgerät im Straßenverkehr, das zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten dient. Die korrekte Handhabung dieser Geräte ist zentral für die Einhaltung der festgelegten Zeiten und wurde im vorliegenden Fall als mangelhaft befunden.

OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) §§ 9, 19, 20
Definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Deutschland, einschließlich der Festsetzung von Geldbußen, wie sie hier gegen den Unternehmer verhängt wurden.

StPO (Strafprozessordnung) §§ 267 Abs. 1, 337
Erläutert die Anforderungen an die Begründung von Gerichtsentscheidungen und die Möglichkeit der Revision, was relevant ist, da das Oberlandesgericht die mangelhafte Begründung des Amtsgerichts bemängelt hat.

Art. 2 Abs. 2a VO (EU) Nr. 561/2006
Spezifiziert den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung, was entscheidend ist, da das Amtsgericht nicht klarstellte, ob die inkriminierten Fahrten innerhalb dieses Bereichs stattfanden.


Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 284/13 – Beschluss vom 30.01.2014

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 23.10.2012 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen tatmehrheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 8 a Abs. 1 Nr. 2 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 7 Satz 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 VO [EG] Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 und nach § 8 Abs. 1 Nr. 1b FPersG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 FPersV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VO [EWG] Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr i.V.m. §§ 9, 19, 20 OWiG, nämlich jeweils als verantwortlicher Unternehmer und Betriebsinhaber nicht für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung eines Kontrollgeräts am kontrollpflichtigen Fahrzeug Sorge getragen zu haben, zu Geldbußen in Höhe von 1.700 Euro und 18.000 Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich zumindest vorläufig erfolgreich, weil jedenfalls die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch nur unzureichend tragen und schon deshalb auch als hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch nicht ausreichen.

1. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführt:

„Dem Rechtsmittel ist aufgrund der Sachrüge ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die Urteilsgründe lückenhaft sind (§§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Dem Betroffenen liegt hier zur Last, gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen zu haben. Dementsprechend muss der Tatrichter darlegen, dass der Anwendungsbereich für diese Vorschriften eröffnet ist (vgl. für die VO [EWG] Nr. 3820/85: BayObLGSt 1997, 119; 199, 183). Der Tatrichter teilt nicht mit, dass die gegenständlichen Fahrten im Geltungsbereich der Europäischen Union begangen worden sind (Art. 2 Abs. 2a VO [EU] Nr. 561/2006). Der Betroffene war zwar in der Hauptverhandlung anwesend, hat aber die Verstöße nicht eingeräumt. Aus dem Urteil ergeben sich weder Abfahrtsort noch Zielort der Fahrten, sodass nicht auszuschließen ist, dass die Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der VO [EU] Nr. 561/2006 begangen worden sind.

Auch soweit im Urteil ausgeführt wird, Lkws hätten sich teilweise auf Baustellengelände bewegt, dies sei aber unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit Fahrten auf öffentlicher Straße stünden, fehlen Feststellungen, um welche Fahrten es sich handelt und inwieweit auch öffentliche Straßen benutzt wurden.

Die Bezugnahme auf Schaublattaufzeichnungen und Datenausdrucke ändert an der Lückenhaftigkeit nichts. Zwar kann der Tatrichter gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in den Urteilsgründen auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, wegen der Einzelheiten verweisen. Jedoch kann eine derartige Verweisung auf Aktenbestandteile die Feststellungen nicht ersetzen. Denn die Bezugnahme ist nur wegen der Einzelheiten erlaubt. Die Schilderung des ‚Aussageinhalts‘ der Abbildung darf nicht ganz entfallen. Eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form ist erforderlich (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 267 Rn. 10). Dies ist hier nicht erfolgt.“

2. Über diese zutreffenden und mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden Ausführungen hinaus bemerkt der Senat:

a) Soweit das Amtsgericht wegen der vorsätzlich begangenen (tateinheitlichen) Verstöße gegen § 8 a Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 1b FPersG gegen den Betroffenen u.a. eine gesonderte (Einzel-) Geldbuße in Höhe von 18.000 Euro festgesetzt hat, hat es damit den nach § 8 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 FPersG bzw. nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1b FPersG jeweils zulässigen Höchstbetrag für die Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro überschritten.

b) Hinzu kommt, dass jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen die Annahme des Amtsgerichts, allein der Wechsel der dem Betroffenen anzulastenden Schuldform für die Zeit nach der Betriebsrevision am 02.03.2011 durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bewirke zugleich, dass ab diesem Zeitpunkt auch von einer neuen, im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem vorangegangen Tatabschnitt stehenden Tat des Betroffenen auszugehen sei, nicht gerechtfertigt ist.

aa) Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass der Tatvorwurf, als verantwortlicher Unternehmer nicht für die Einhaltung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten von Fahrern oder die richtige Verwendung der Kontrollgeräte an kontrollpflichtigen Fahrzeugen Sorge getragen zu haben, obwohl ihm dies z.B. durch geeignete Kontrollmaßnahmen möglich gewesen wäre, an die Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten und damit an ein rechtliches Unterlassen im Sinne von § 8 OWiG anknüpft. Aus diesem Grund ist deshalb regelmäßig von nur einem einheitlichen Verstoß auszugehen und demgemäß nur eine Geldbuße festzusetzen (OLG Düsseldorf NJW 2008, 930 ff. = StraFo 2008, 164 f. = VRS 114 [2008], 41 ff. = OLGSt FPersG § 8 Nr. 2 und BayObLG 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.).

bb) Allein ein Wechsel der Schuldform bei zeitlich ununterbrochener Aufrechterhaltung des bußgeldbewehrten rechtswidrigen Verhaltens vermag jedoch bei einer hier gegebenen Dauerordnungswidrigkeit an der Einheitlichkeit der Tat als solcher mangels entsprechender ‚Zäsur‘ nichts zu ändern, weshalb das Amtsgericht schon im Rahmen des Schuldspruchs nur von einer Tat des Betroffenen hätte ausgehen dürfen (BayObLGSt 1980, 13 ff. = VRS 59 [1980], 195 ff. = DAR 1980, 279 f. = MDR 1980, 867 f. = VerkMitt. 1980, Nr. 109; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1982 – 2 Ob OWi 53/82 = MDR 1982, 781 = VRS 63 [1982], 221 f.; OLG Koblenz VRS 102 [2002], 291 ff.; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 16. Aufl. vor § 19 Rn. 18 und KK/Bohnert OWiG 3. Aufl. § 19 Rn. 39, jeweils m.w.N.).

III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache wird daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Allerdings können die bisherigen – lediglich unvollständigen, im Übrigen aber rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen bestehen bleiben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Verhandlung sind deshalb ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

IV.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

V.

Gemäß §§ 80 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG entscheidet der Senat einheitlich (Göhler/Se/fz § 80 a Rn. 3 m.w.N.) in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden.

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