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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Verkehrsstraftat gem. § 315b StGB

Die Sicherheit im deutschen Straßenverkehr ist für alle Verkehrsteilnehmer das höchste Gut und der Gesetzgeber unternimmt zahllose Maßnahmen, um diese Sicherheit aufrechtzuerhalten. Es gibt jedoch bedauerlicherweise auch immer wieder Menschen, die durch Handlungsweisen diese Sicherheit gefährden. Hierbei kann es sich um das bedauerlicherweise sehr weit verbreitete Werfen von Steinen auf Straßen oder auch um das Zerstören von Verkehrsschildern handeln. Die Liste der Handlungsweisen, welche die Sicherheit auf den Straßen gefährden, ist lang und kann durchaus auch entsprechend lang fortgeführt werden. Die wenigsten Menschen, die eine derartige Handlung begehen, wissen vor oder während bzw. nach der Handlung überhaupt, was genau sie da eigentlich gemacht haben und welche Konsequenzen eine derartige Handlung, die rechtlich betrachtet als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr betrachtet und auch bestraft wird, nach sich zieht.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Die Strafbarkeit des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB dient der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, ebenso wie dem Schutz von Individualrechtsgütern. (Symbolfoto: Von Heiko Kueverling/Shutterstock.com)

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr stellt eine Verkehrsstraftat dar. Der Täter selbst ist in der Regel überhaupt nicht aktiver Verkehrsteilnehmer und gefährdet dementsprechend als Außenstehender den Straßenverkehr für die aktiven Verkehrsteilnehmer. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zieht stets ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach sich, welches dann in einem Strafverfahren mündet. Die Strafen sind sehr breit gefächert und können sich sowohl als Geldstrafe als auch als Fahrverbot bzw. Entzug des Führerscheins oder – im schlimmsten Fall – auch als Freiheitsstrafe darstellen.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr aus rechtlicher Sicht

Die Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr findet sich im § 315b StGB (Strafgesetzbuch) wieder. Der § 315b StGB definiert den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als eine Handlung, die von außerhalb des Straßenverkehrs von einer verkehrsfremden Person für andere Verkehrsteilnehmer gefährdend vorgenommen wird.

Unter ganz bestimmten Umständen kann auch eine Handlung, die von einem aktiven Verkehrsteilnehmer vorgenommen wird, als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr angesehen werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist die zweckwidrige Nutzung des Fahrzeugs als Waffe, um auf diese Weise eine Schädigung anderer Personen vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

  • eine Außeneinwirkung eines Täters auf den Straßenverkehr
  • der Täter selbst ist kein aktiver Straßenverkehrsteilnehmer
  • es besteht seitens des Täters eine Schädigungsabsicht bzw. der Täter nimmt den Schaden billigend in Kauf

Eine Ausnahme von der Voraussetzung, dass der Täter kein aktiver Straßenverkehrsteilnehmer ist, stellt die Pervertierung des Straßenverkehrs dar. Gem. § 315b StGB kann auch der plötzliche Bremsvorgang auf einer Straße als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr angesehen werden, wenn hierdurch eine bewusste Schädigung der anderen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt werden soll. Für die Strafbarkeit der Handlung ist es nicht entscheidend, ob der Schaden tatsächlich eintritt.

Diese Handlungen sind im § 315b StGB aufgeführt

  • die Zerstörung bzw. Beschädigung von Verkehrsschildern
  • die Zerstörung bzw. Beschädigung anderer Fahrzeuge
  • das Entfernen von Anlagen (Verkehrsschilder, Straßensperrungen, mobile Ampelanlagen)
  • das Hinzufügen von Hindernissen im Straßenverkehr
  • die Blendung von Verkehrsteilnehmern durch Laserpointer oder hellen Lichtquellen

Ein wichtiger Aspekt des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist der Tatort. Es muss sich zwingend um den öffentlichen Straßenverkehr handeln. Der öffentliche Straßenverkehr ist jedoch nicht nur auf Straßen oder Wege begrenzt. Auch Kundenparkplätze oder auch Betriebsgelände sowie Parkhäuser und öffentliche Plätze werden dem öffentlichen Straßenverkehr zugerechnet. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Umfang des öffentlichen Straßenverkehrs. Auch einzelne Gegenstände wie z. B. Gullideckel werden als Bestandteil der Straße dem öffentlichen Straßenverkehr zugeordnet. Als Wertgrenze für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr legen die meisten Gerichte einen Wert von 750 Euro zugrunde, da der § 315b StGB besagt, dass durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr entweder Menschen oder auch Gegenstände von einem besonderen Wert gefährdet werden müssen.

Weitere Beispiele für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

  • die Bremsschlauchmanipulation an fremden Fahrzeugen
  • die Lockerung von Radmuttern
  • die Entfernung von Gullideckeln
  • als Beifahrer einem Fahrer in das Lenkrad greifen

Der § 315b als rechtliche Grundlage für die Strafbarkeit eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bezieht sich nicht nur auf den aktiven Täter. Auch eine sogenannte Mittäterschaft kann strafbar im Sinne des § 315b StGB sein. Die Mittäterschaft kann zudem auch passiv dadurch entstehen, dass ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nicht entfernt wird. Ein gutes Beispiel hierfür ist ein Verkehrsunfall, bei dem die Unfallbeteiligten die Folgen des Verkehrsunfalls (Ölspuren oder Fahrzeugteile) nicht von der Straße entfernen, obwohl sie gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wären.

Die sogenannte „Anstiftung“ einer anderen Person zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr wird gerichtlich als Mittäterschaft gewertet!

Welche Strafen drohen bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Das Strafmaß für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Die Schwere der Tat ist hierbei der wichtigste Faktor. Dem reinen Grundsatz nach kann ein Gericht einen Täter dazu verurteilen, eine Geldstrafe zu zahlen oder auch Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren anzutreten. In ganz besonders schwerwiegenden Fällen kann die Freiheitsstrafe auch länger ausfallen. Bei der Bemessung des Sachverhalts nimmt der Gesetzgeber durchaus Unterscheidungen vor. Unterschieden wird primär bei der Handlungsweise des Täters und ob diese Handlungsweise aus Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder auch Vorsatz geschah. Das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft steht hierbei im Zusammenhang mit der Handlungsweise des Täters in der Beweispflicht.

Ein gutes Beispiel für Fahrlässigkeit ist, dass eine Person keine sachgemäße Reparatur an dem eigenen Fahrzeug hat vornehmen lassen und trotzdem an dem Straßenverkehr teilgenommen hat. Sollte sich während der aktiven Fahr ein entsprechendes Bauteil des Fahrzeugs lösen und dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, so kann dies eine Geldstrafe oder auch eine Haftstrafe von maximal zwei Jahren für den Täter nach sich ziehen. Es gibt auch das sogenannte vorsätzlich-fahrlässige Handeln. Sollte beispielsweise eine Person eine Ampelanlage vorsätzlich zerstören, dabei aber nicht die Absicht der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer haben, so kann dieses Verhalten eine Geldstrafe oder auch eine Haftstrafe von maximal drei Jahren nach sich ziehen.

Der Vorsatz ist immer gegeben, wenn eine Handlung alleinig aus der Absicht der Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte.

Der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist durchaus ein ernst zu nehmender Vorwurf, da der Straßenverkehr ohnehin schon für die Verkehrsteilnehmer Risiken mit sich bringt. Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf zur Last gelegt werden, sollten Sie auf jeden Fall den Beistand eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen. In der gängigen Praxis sind juristische Laien nicht dazu in der Lage, das Gesamtausmaß des Vorwurfs zu erfassen und die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den sogenannten Absichts-Rahmenumständen des Sachverhalts. Da es nach den polizeilichen Ermittlungstätigkeiten zu einem Strafverfahren kommen wird ist der rechtsanwaltliche Beistand ohnehin unerlässlich. Wir als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei stehen für Sie sehr gerne zur Verfügung und übernehmen sehr gerne die Wahrnehmung Ihrer Interessen. Nach einer Mandatierung werden wir umgehend Akteneinsicht bei den zuständigen Behörden beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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