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Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2934/17 – Beschluss vom 06.06.2018

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.528,08 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Der Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10498/17 des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Soweit mit dem Antrag vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch hinsichtlich des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 begehrt wird, ist der Antrag unzulässig. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag zwar die aufschiebende Wirkung unter anderem im Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) – dieser Fall liegt hier mit dem Gebührenbescheid vor – ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag an das Gericht ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.

Im Übrigen, d. h. soweit es um die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge geht, ist der Eilantrag unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Die Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach den §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV. Dies ist sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier ebenso wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht. Das Gefährdungspotential, welches hierbei – etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten – von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.

Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2006 – 11 ZB 06.41 -, juris, Rn. 22.

Nach diesem Maßstab stand die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung wegen des Vorliegens von Mängeln i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 fest.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird bei ihm keine Fahrungeeignetheit nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wegen regelmäßigen Cannabiskonsums angenommen; vielmehr ergibt sich seine Ungeeignetheit aus den folgenden Ausführungen.

Erstens ist der Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument zwischen Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird, also unter dem Einfluss der Droge ein Fahrzeug geführt wird. Hier hat der Antragsteller am 15. Juli 2016 unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 19. Juli 2016 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums von Cannabis mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 – und Beschluss vom 25. Februar 2016 – 7 L 30/16 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.

Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, ob der Betroffene nur einmal ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

Ständige Rechtsprechung der Kammer zu Kraftfahrzeugen, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 – 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 16 B 473/17 -, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33 – (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Ergebnis der Blutuntersuchung durch das Labor L. vom 19. Juli 2016 auch verwertbar. Soweit gerügt wird, dem Antragsteller sei nicht erinnerlich, der Blutprobenentnahme zugestimmt zu haben bzw. ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen behauptet er selbst nicht, dass ein Verfahrensfehler vorgelegen habe, sondern beruft sich allein auf seine mangelnde Erinnerung. Im Übrigen geht die Rüge der fehlenden Belehrung schon deshalb ins Leere, weil keine vom ihm getätigten Angaben für die Begründung der Fahrungeeignetheit herangezogen wurden. Mit Blick auf die Zustimmung zur Blutprobenentnahme wird schließlich darauf hingewiesen, dass auch im Fall einer nicht rechtmäßigen Anordnung einer Blutprobenentnahme im vorliegenden Verfahren kein Beweisverwertungsverbot vorläge. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nämlich aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. An diesen Grundsätzen hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht NRW und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest.

Vgl. hierzu ausführlich Beschluss der Kammer vom 16. März 2017 – 7 L 714/17 -, juris, „Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 -, juris.

Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligen, Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 16 B 500/14 -, juris und Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10 -, NVWZ 2011, 573.

Eine solche konkrete und glaubhafte Darlegung von Umständen, die gegen einen gelegentlichen Konsum sprechen, ist nicht erfolgt. Zwar hat der Antragsteller unter Hinweis auf ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. Q. und Dr. I. vom 2. Mai 2017 für die Zeit von Januar 2016 bis April 2017 generell den Konsum von Cannabis bestritten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dieses Attest jedoch nicht geeignet, für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2017 (und damit auch für den Vorfallstag) eine Cannabis-Abstinenz zu belegen und so die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Labors L. vom 19. Juli 2016 nahezulegen.

Der Antragsteller hat angegeben, aufgrund seiner Teilnahme an einem Methadonprogramm regelmäßige unangekündigte Drogenscreenings durchführen zu lassen; in diesem Zusammenhang sei auch das hausärztliche Attest vom 2. Mai 2017 erstellt worden. Dieses Attest trifft indes keine Aussage über das Vorhandensein des Cannabis-Wirkstoffes oder dessen Abbauprodukte im Körper des Antragstellers. Ausweislich dieser Bescheinigung wurde der Urin des Antragstellers (neben dem Nachweis des Methadon-Stoffwechselprodukts EDDP) nur auf den Beikonsum von Benzodiazepinen (BZO), Kokain (Kok) und Morphin, nicht aber von Cannabis, kontrolliert.

Zweitens ist der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, weil er neben Cannabis am 15. Juli 2016 zusätzlich Alkohol konsumiert und damit Mischkonsum, der die Gefahr einer kombinierten und nicht kontrollierbaren Rauschwirkung in sich birgt, betrieben hat. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt eine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen u.a. auch dann vor, wenn neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis zusätzlich Alkohol gebraucht wird. Dies ist hier der Fall. Maßgeblich ist insoweit die Blutalkoholkonzentration von 1,21 ‰ (Mittelwert), welche im Gutachten des Labors L. vom 19. Juli 2016 – neben dem THC-Wert von 3,5 ng/ml – festgestellt worden ist. Damit sind Werte erreicht, die jeweils über den Schwellenwerten für einen fahrerlaubnisrelevanten Cannabiskonsum (THC ab 1,0 ng/ml, s.o.) und eine alkoholbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit (ab 0,3 ‰ Blutalkoholkonzentration) liegen.

Vgl. zum Mischkonsum auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32.12 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.

Ob von diesem Hintergrund – drittens – eine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auch deshalb vorliegt, weil der Antragsteller – erlaubterweise und medizinisch indiziert – mit Methadon substituiert wird, braucht nicht entschieden zu werden.

Vgl. zur (Un-)Geeignetheit von Drogenabhängigen in einem Substitutionsprogramm: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: Mai 2018, Nr. 3.14.1 (S. 79).

Der Antragsteller hat seine Fahreignung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ordnungsverfügung auch nicht wiedererlangt. Für die Wiedererlangung der Fahreignung ist der Nachweis eines hinreichend langen Drogenverzichts oder eines nur gelegentlichen, der Eignung zum Führen von Fahrzeugen nicht entgegenstehenden (alleinigen) Konsums von Cannabis erforderlich, ferner der Nachweis, dass die Verhaltensänderung hinreichend stabil ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. All dies hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall kein Entschließungsermessen, sondern nur ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein. In der Regel ist allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend, um den Straßenverkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung – anders als bei der bedingten Fahreignung – grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In einem solchen Fall – wie er auch hier gegeben ist – reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist, zumal Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Einnahme von Cannabis keine Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 14 K 8049/13 -, juris, Rn. 32 m.w.N.

Vor diesem Hintergrund ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch verhältnismäßig. Es trifft zwar zu, dass die Verkehrsteilnahme mit einem motorisierten Fahrzeug wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten ein größeres Gefährdungsrisiko als mit einem Fahrrad in sich birgt. Jedoch geht auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten – ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 7 L 3090/17 – und vom 18. Februar 2010 – 7 L 16/10 -, juris.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, erlaubnisfreie Fahrzeuge wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung genießt. Zwar kann die Untersagungsverfügung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Untersagung verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.

Das Interesse des Antragstellers, der keine Fahrerlaubnis mehr besitzt und nach seinen Angaben auf ein Fahrrad zur eigenständigen Fortbewegung angewiesen ist, ist mit demselben Streitwert zu bewerten. Mit Blick auf die Einbeziehung des Gebührenbescheides in das vorliegende Eilverfahren war der Streitwert gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG um ein Viertel zu erhöhen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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